Bundesgesetz über die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen (Registerzählungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
Änderungshistorie JSON API
1.

Abschnitt

Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung

Anordnung zur Durchführung von Zählungen

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag 31. Oktober, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2010, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.

(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Mitte eines Jahrzehnts, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2015, eine Zwischenzählung nach diesem Gesetz mittels Verordnung anzuordnen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Wanderungsstatistik gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, und der Ergebnisse der natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Zahl der Geborenen und Gestorbenen anzunehmen ist, dass Veränderungen in der Wohnbevölkerung seit der letzten Volkszählung Auswirkungen auf die Entsendung von Mitgliedern in den Bundesrat gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG haben.

(3) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die personenbezogene Vollerhebung der Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in Österreich einen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, und eine nicht personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses anordnen, wenn es zur Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. Sind lediglich Teilergebnisse für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben notwendig, kann die Erhebung auch nur in Teilen des Bundesgebietes durchgeführt werden. Bei der Erlassung der Verordnungen ist § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, anzuwenden.

1.

Abschnitt

Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung

Anordnung zur Durchführung von Zählungen

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag 31. Oktober, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2011, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.

(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach einer Zählung gemäß Abs. 1, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2016, eine Zwischenzählung nach diesem Gesetz mittels Verordnung anzuordnen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Wanderungsstatistik gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, und der Ergebnisse der natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Zahl der Geborenen und Gestorbenen anzunehmen ist, dass Veränderungen in der Wohnbevölkerung seit der letzten Volkszählung Auswirkungen auf die Entsendung von Mitgliedern in den Bundesrat gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG haben.

(3) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die personenbezogene Vollerhebung der Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in Österreich einen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, und eine nicht personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses anordnen, wenn es zur Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. Sind lediglich Teilergebnisse für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben notwendig, kann die Erhebung auch nur in Teilen des Bundesgebietes durchgeführt werden. Bei der Erlassung der Verordnungen ist § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, anzuwenden.

1.

Abschnitt

Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung

Anordnung zur Durchführung von Zählungen

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag 31. Oktober, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2011, eine Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.

(2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, jeweils nach Ablauf von fünf Jahren nach einer Zählung gemäß Abs. 1, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2016, eine Zwischenzählung nach diesem Gesetz mittels Verordnung anzuordnen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Wanderungsstatistik gemäß §§ 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, und der Ergebnisse der natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Zahl der Geborenen und Gestorbenen anzunehmen ist, dass Veränderungen in der Wohnbevölkerung seit der letzten Volkszählung Auswirkungen auf die Entsendung von Mitgliedern in den Bundesrat gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG haben.

(3) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die personenbezogene Vollerhebung der Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in Österreich einen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, und eine nicht personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses anordnen, wenn es zur Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. Sind lediglich Teilergebnisse für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben notwendig, kann die Erhebung auch nur in Teilen des Bundesgebietes durchgeführt werden. Bei der Erlassung der Verordnungen ist § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, anzuwenden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Unternehmen: Unternehmen gemäß Abschnitt III, lit. A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1.

2.

Arbeitsstätte: Arbeitsstätte gemäß Abschnitt III, lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.

3.

Wohnadresse: Adresse, die die Merkmale der lit. C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, aufweist.

4.

Anstaltshaushalt: Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten Personengruppen dient.

5.

Privathaushalt: Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Z 4 fallen.

6.

Basisdaten: Daten, die gemäß § 4 erhoben werden.

7.

Vergleichsdaten: Daten, die gemäß § 5 Abs. 1 erhoben werden.

Erhebungsgegenstände und Merkmale

§ 3. (1) Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.

(2) Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Z 2 der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.

(3) Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß § 2 Z 1 und 2 GWR-Gesetz. Es sind die in der Z 3 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.

Erhebungsgegenstände und Merkmale

§ 3. (1) Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale dieser Personen zu erheben.

(2) Gegenstand der Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Z 2 der Anlage angeführten Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.

(3) Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß § 2 Z 2 und 4 GWR-Gesetz. Es sind die in der Z 3 der Anlage angeführten Merkmale zu erheben.

Erhebungsart

§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

1.

Die Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr. 163/1999) von den Meldebehörden;

2.

Die Merkmale gemäß Z 1.10, 1.11, 1.13.1, 1.13.3.1, 1.13.4, 1.13.5 bis 1.13.7 und 1.13.12 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten

a. der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger,

b. der Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG) und

c. der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren;

3.

Die Merkmale gemäß Z 1.12, 1.13.10 und 1.13.11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (§§ 9 und 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002) der Bundesanstalt;

4.

Die Merkmale gemäß Z 1.13.2, 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.8 und 1.13.13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (§ 114 Abs. 2 BAO);

5.

Die Merkmale gemäß Z 1.13.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (§ 1 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes);

6.

Die Merkmale gemäß Z 1.14 und Z 2 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Unternehmensregisters (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000);

7.

Die Merkmale gemäß Z 3 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (§ 1 Abs. 1 GWR-Gesetz).

(2) Zur Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.10 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 Z 2 die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.

Erhebungsart

§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

1.

Die Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr. 163/1999) von den Meldebehörden;

2.

Die Merkmale gemäß Z 1.10, 1.11, 1.13.1, 1.13.2, 1.13.3.1, 1.13.4, 1.13.5 bis 1.13.7 und 1.13.12 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten

a. der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger,

b. der Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG) und

c. der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren;

3.

Die Merkmale gemäß Z 1.12, 1.13.10 und 1.13.11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (§§ 9 und 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002) der Bundesanstalt;

4.

Die Merkmale gemäß Z 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.8 und 1.13.13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (§ 114 Abs. 2 BAO);

5.

Die Merkmale gemäß Z 1.13.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (§ 1 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes);

6.

Die Merkmale gemäß Z 1.14 und Z 2 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Unternehmensregisters (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000);

7.

Die Merkmale gemäß Z 3 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (§ 1 Abs. 1 GWR-Gesetz).

(2) Zur Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.10 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 Z 2 die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.

Erhebungsart

§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

1.

Die Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr. 163/1999) von den Meldebehörden;

2.

Die Merkmale gemäß Z 1.10, 1.11, 1.13.1, 1.13.2, 1.13.3.1, 1.13.4, 1.13.5 bis 1.13.7 und 1.13.12 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten

a. der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger,

b. der Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG) und

c. der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren;

3.

Die Merkmale gemäß Z 1.12, 1.13.10 und 1.13.11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (§§ 9 und 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002) der Bundesanstalt;

4.

Die Merkmale gemäß Z 1.13.3.2, 1.13.3.3, 1.13.8 und 1.13.13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (§ 114 Abs. 2 BAO);

5.

Die Merkmale gemäß Z 1.13.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“ (§ 1 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes);

6.

Die Merkmale gemäß Z 1.14 und Z 2 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Unternehmensregisters (§ 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000);

7.

Die Merkmale gemäß Z 3 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (§ 1 Abs. 1 GWR-Gesetz).

(2) Zur Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.10 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 Z 2 die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.

Erhebungsart

§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (EGovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:

1.

Die Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000) von den Meldebehörden;

2.

Das Merkmal gemäß Z 1.10 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Personenstandsbehörden;

3.

Die Merkmale gemäß Z 1.11, 1.12, 1.14.1, 1.14.2, 1.14.3.1, 1.14.4, 1.14.5 bis 1.14.7 und 1.14.12 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten

a. der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger,

b. der Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Z 2 B KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) und

c. der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren;

4.

Die Merkmale gemäß Z 1.13, 1.14.10 und 1.14.11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (§§ 18 und 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021) der Bundesanstalt;

5.

Die Merkmale gemäß Z 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.8 und 1.14.13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (§ 114 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961);

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