Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügelpest durch Wildvögel (Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-02-18
Status Aufgehoben · 2006-05-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 Abs. 5 und 6, 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Haltung von Geflügel und anderen Vögeln, jedenfalls aber von Hühnern, Perlhühnern, Wachteln, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Tauben und Laufvögeln, ist binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung der Behörde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Ziervögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat entweder schriftlich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder durch Eingabe der in Abs. 3 genannten Daten in ein von der Statistik Österreich unter der Internet Adresse www.ovis.at zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular zu erfolgen.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat zu enhalten:

1.

Name und Anschrift des Tierhalters/der Tierhalterin,

2.

eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,

3.

Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl.

(4) Die Meldung gemäß Abs. 1 entfällt für bereits nach den Verordnungen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005 und BGBl. II Nr. 427/2005, gemeldete oder dort von der Meldepflicht ausgenommene Haltungen.

§ 1. (1) Die Haltung von Geflügel und anderen Vögeln, jedenfalls aber von Hühnern, Perlhühnern, Wachteln, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Tauben und Laufvögeln, ist binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung der Behörde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Ziervögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat schriftlich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat zu enhalten:

1.

Name und Anschrift des Tierhalters/der Tierhalterin,

2.

eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,

3.

Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl.

(4) Die Meldung gemäß Abs. 1 entfällt für bereits nach den Verordnungen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005 und BGBl. II Nr. 427/2005, gemeldete oder dort von der Meldepflicht ausgenommene Haltungen.

§ 2. (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben ist ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung amtstierärztlich zu überwachen. Derartige Veranstaltungen sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.

(2) Die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann in den in Anhang A genannten Gebieten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Abs. 1 durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.

§ 2. (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben ist ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung amtstierärztlich zu überwachen. Derartige Veranstaltungen sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.

(2) Die örtliche zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann in den in Anhang A genannten Gebieten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Abs. 1 durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.

(3) Brieftaubenwettbewerbe dürfen dabei außerhalb der in Anhang A genannten Gebiete auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der EU gestattet werden, wenn gesichert ist, dass derartige Wettbewerbe nur außerhalb von Hochrisikogebieten, die auf Grund der Entscheidung 2005/734/EG (ABl. L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 79) national festgelegt wurden, gestartet und beendet werden und die Tiere auch keine solchen Gebiete sowie in Anhang A genannte Gebiete überqueren.

§ 3. (1) In den in Anhang A genannten Gebieten hat in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.

(2) In den in Anhang A genannten Gebieten gelten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 30. April 2006 folgende zusätzliche Bestimmungen:

1.

Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind als Haustiere gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.

2.

Sofern die Anforderungen gemäß Z 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall mit Bescheid Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Z 1 genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass

a)

die Bestimmungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 eingehalten werden und

b)

die Tiere zumindest einmal monatlich amtstierärztlich klinisch untersucht werden und

c)

der Tierhalter das Geflügel im Zeitraum bis zum Ablauf des 30. April 2006 serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durch das österreichische Referenzlabor für Geflügelpest untersuchen lässt.

3.

Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

4.

die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

(3) Ab 1. Mai 2006 ist in den in Anhang A genannten Gebieten die Auslaufhaltung von Geflügel nur unter folgenden Bedingungen gestattet:

1.

Die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Hausgeflügel bestimmt ist, in Berührung kommen.

2.

Die Ausläufe von Hausgeflügel sind gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abzuzäunen.

3.

Im Freien befindliche Wasserbecken, die aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, werden gegen wild lebende Wasservögel derart abgeschirmt, dass ein direkter oder indirekter Kontakt der Tiere zum Hausgeflügel ausgeschlossen ist.

4.

Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

5.

die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

(4) Über die Anzeigepflicht des § 16 TSG (Verdacht auf Grund klinischer Anzeichen oder pathologisch-anatomischer Veränderungen, die auf Geflügelpest hinweisen) hinausgehend sind in kommerziellen und landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen in den in Anhang A genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden:

1.

Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20%, oder

2.

Abfall der Eiproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage, oder

3.

Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

§ 3. (1) In den in Anhang A genannten Gebieten hat in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.

(2) In den in Anhang A genannten Gebieten gelten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 30. April 2006 folgende zusätzliche Bestimmungen:

1.

Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind als Haustiere gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.

2.

Sofern die Anforderungen gemäß Z 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall mit Bescheid Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Z 1 genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass

a)

die Bestimmungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 eingehalten werden und

b)

die Tiere zumindest einmal monatlich amtstierärztlich klinisch untersucht werden und

c)

der Tierhalter das Geflügel im Zeitraum bis zum Ablauf des 30. April 2006 serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durch das österreichische Referenzlabor für Geflügelpest untersuchen lässt.

3.

Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

4.

die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

(3) Ab 1. Mai 2006 ist in den in Anhang A genannten Gebieten die Auslaufhaltung von Geflügel nur unter folgenden Bedingungen gestattet:

1.

Die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Hausgeflügel bestimmt ist, in Berührung kommen.

2.

Die Ausläufe von Hausgeflügel sind gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abzuzäunen.

3.

Im Freien befindliche Wasserbecken, die aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, werden gegen wild lebende Wasservögel derart abgeschirmt, dass ein direkter oder indirekter Kontakt der Tiere zum Hausgeflügel ausgeschlossen ist.

4.

Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

5.

die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

(4) Über die Anzeigepflicht des § 16 TSG (Verdacht auf Grund klinischer Anzeichen oder pathologisch-anatomischer Veränderungen, die auf Geflügelpest hinweisen) hinausgehend sind in kommerziellen und landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen in den in Anhang A genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden:

1.

Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20%, oder

2.

Abfall der Eiproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage, oder

3.

Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

§ 3. (1) In den in Anhang A genannten Gebieten hat in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.

(2) In den in Anhang A genannten Gebieten gelten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 12. Mai 2006 folgende zusätzliche Bestimmungen:

1.

Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind als Haustiere gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.

2.

Sofern die Anforderungen gemäß Z 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können und Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall mit Bescheid Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Z 1 genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass

a)

die Bestimmungen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 eingehalten werden und

b)

die Tiere zumindest einmal monatlich amtstierärztlich klinisch untersucht werden und

c)

der Tierhalter das Geflügel im Zeitraum bis zum Ablauf des 12. Mai 2006 serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durch das österreichische Referenzlabor für Geflügelpest untersuchen lässt.

3.

Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

4.

die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

(3) Ab 13. Mai 2006 ist in den in Anhang A genannten Gebieten die Auslaufhaltung von Geflügel nur unter folgenden Bedingungen gestattet:

1.

Die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Hausgeflügel bestimmt ist, in Berührung kommen.

2.

Die Ausläufe von Hausgeflügel sind gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abzuzäunen.

3.

Im Freien befindliche Wasserbecken, die aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, werden gegen wild lebende Wasservögel derart abgeschirmt, dass ein direkter oder indirekter Kontakt der Tiere zum Hausgeflügel ausgeschlossen ist.

4.

Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

5.

die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

(4) Über die Anzeigepflicht des § 16 TSG (Verdacht auf Grund klinischer Anzeichen oder pathologisch-anatomischer Veränderungen, die auf Geflügelpest hinweisen) hinausgehend sind in kommerziellen und landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen in den in Anhang A genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden:

1.

Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20%, oder

2.

Abfall der Eiproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage, oder

3.

Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.