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Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend den Lehrplan für den neuapostolischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen

Geltender Text a fecha 2006-02-23

schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vgl. § 1, BGBl. II Nr. 108/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den neuapostolischen Religionsunterricht an Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen werden von der Neuapostolischen Kirche Österreich erlassen und werden mit Wirksamkeit vom 1. September 2006 gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Anlage 1

LEHRPLAN FÜR DEN NEUAPOSTOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT AN

PFLICHTSCHULEN, MITTLEREN UND HÖHEREN SCHULEN

(ausgenommen die 9. Schulstufe des Berufsvorbereitungsjahres an

Sonderschulen)

1.

bis 4. Schulstufe

1.

Bildungsziele und Lehraufgaben:

2.

Allgemeine Bemerkungen und didaktische Grundsätze:

Da der neuapostolische Religionsunterricht, von wenigen Ausnahmen abgesehen, als Mehrstufenunterricht geführt wird, ergibt sich die Notwendigkeit, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Altersstufen zusammenzuziehen.

Die Lehrstoffschwerpunkte sind auf die Besetzung der einzelnen Altersstufen abzustimmen. Dabei ist der Lehrstoff so aufzuteilen, dass die jeweils neu hinzukommenden Schülerinnen und Schüler den Anschluss an den jeweiligen Abschnitt der Wechselfolge ohne Schwierigkeiten finden können. Der Lehrplan für die einzelnen Schulstufen beinhaltet einen ausreichenden Spielraum zur Abhaltung von „Sonderstunden“, in denen auf aktuelle kirchliche Ereignisse eingegangen werden soll.

Die allgemein gültigen didaktischen Grundsätze sind auch für den Religionsunterricht anzuwenden, soweit dies seine Eigenart zulässt (Altersadäquatheit, stete Förderung der Schüleraktivität, ständiger Bezug zur Glaubenspraxis, Aktualität, usw.).

Die allgemein gültigen „Unterrichtsprinzipien“ und die in der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen, BGBl. II Nr. 134/2000, angeführten „Bildungsbereiche“ sind entsprechend zu beachten.

3.

Lehrstoff:

1.

und 2. Schulstufe:

3.

und 4. Schulstufe:

5.

bis 8. Schulstufe

1.

Bildungsziele und Lehraufgaben:

2.

Allgemeine Bemerkungen und didaktische Grundsätze:

Die Aussagen für die Grundstufe (1. bis 4. Schulstufe) gelten sinngemäß auch für die 5. bis 8. Schulstufe. In der 8. Schulstufe beginnt für die Schülerinnen und Schüler die Vorbereitung auf die in der 9. Schulstufe stattfindende Konfirmation. Diese erfordert im höheren Maße schülerzentrierte und handlungsorientierte Unterrichtsformen. In der Projektarbeit werden den Schülerinnen und Schülern zusätzliche Leitthemen angeboten, die sie weitgehend selbständig oder in der Gruppe erarbeiten und abschließend mit verschiedenen Techniken präsentieren. Über die Verwendung der vorgesehenen Unterrichtsmaterialien hinaus, erfolgt ein stärkerer und gezielter Einsatz zusätzlicher Literatur (Bibel, „Fragen und Antworten“, Hausregeln, usw.). Der Einsatz moderner Medien (zB IT) und der Projektunterricht gewinnen verstärkt an Bedeutung.

3.

Lehrstoff:

5.

Schulstufe:

6.

Schulstufe:

7.

Schulstufe:

8.

(und 9.) Schulstufe:

Der angeführte Lehrstoff ist nach den lokalen Bedürfnissen gleichmäßig über die beiden Schulstufen zu verteilen, sodass eine entsprechende Vorbereitung auf die Konfirmation gewährleistet ist:

9.

bis 13. Schulstufe

1.

Bildungsziele und Lehraufgaben:

2.

Allgemeine Bemerkungen und didaktische Grundsätze:

3.

Lehrstoff:

9.

Schulstufe:

10.

und 11. Schulstufe:

12.

und 13. Schulstufe:

Anlage 2

LEHRPLAN FÜR DEN NEUAPOSTOLISCHEN RELIGIONSUNTERRICHT DES

BERUFSVORBEREITUNGSJAHRES AN SONDERSCHULEN (AUSGENOMMEN DIE

SONDERSCHULE FÜR SCHWERSTBEHINDERTE KINDER)

1.

Bildungsziele und Lehraufgaben:

Der Religionsunterricht stellt sich die Aufgabe, die Jugend entsprechend dem christlichen Ideal religiös-sittlich zu erziehen und sie zu befähigen, ein erfülltes Gemeindeleben zu führen. Aufbauend auf dem bis zur 8. Schulstufe erworbenen Wissen soll eine Vertiefung des Verständnisses der Lehre der Kirche erzielt werden. Dadurch soll der Jugendliche befähigt werden, sich mit den auftretenden Lebens- und Glaubensfragen erfolgreich auseinanderzusetzen, sich dazu ein sicheres und selbständiges Urteil zu bilden sowie seinen Mitmenschen tolerant und liebevoll zu begegnen, um in weiterer Folge auch seine Aufgaben und Verpflichtungen im Berufsleben, in Staat und Gesellschaft bewältigen zu können.

Dem jungen Menschen soll ein umfassender Überblick über alle Lebens- und Glaubensfragen geboten werden. Eine besondere Bedeutung kommt hierbei den entwicklungsbedingten Problemen und der Konfrontation mit dem gegenwärtigen Weltbild zu. Die sachliche Auseinandersetzung mit allen den Glauben berührenden Fragen soll den jungen Menschen befähigen, seine Aufgabe in Kirche und Gemeinde als mündiger Christ im Geiste des Evangeliums zu erfüllen. Dadurch soll er in seiner gesamten Lebensführung Gott und der Gemeinde Ehre bereiten.

2.

Allgemeine Bemerkungen und didaktische Grundsätze:

Verstärkt beachtet werden muss, dass das Bildungsziel nicht allein durch den Unterricht erreicht werden kann. Der ständige Bezug auf die Umweltsituation der Schülerin bzw. des Schülers und ihrer bzw. seiner Stellung in der Gemeinschaft ist unerlässlich. Das Unterrichtsergebnis darf sich nicht allein in den vorgegebenen Aussagen erschöpfen. Die Schülerin bzw. der Schüler soll vielmehr zur Beantwortung ihrer bzw. seiner persönlichen Fragen und zur Bewältigung ihrer bzw. seiner individuellen Probleme geführt werden. Ihre bzw. seine Persönlichkeit soll im Hinblick auf sein Glaubensverhältnis und Glaubensleben sowie auf seine Aufgaben in der Gesellschaft und im Staat entwickelt werden. Unter dem Aspekt der Berufsvorbereitung sollen auch Fragen zum eigenen Charakter, Interessen, Fähigkeiten, Wünsche und Ziele bezüglich der Berufswahl behandelt werden.

Gebet und Lied nehmen einen wichtigen Platz im Unterricht ein. Dabei soll das „Lernen mit allen Sinnen“ und das Vorgehen in kleinen Schritten berücksichtigt werden, damit der Sprung von der Einführung und Einübung zur Vertiefung vollzogen werden kann.

3.

Lehrstoff: