(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung RID 5/2005 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten
Vertragsparteien
Liechtenstein III 20/2006 Nordmazedonien III 180/2006
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 5. August 2005 und von Liechtenstein am 13. Jänner 2006 unterzeichnet.
1 Einleitung
1.1 Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
1.2 Abweichend von den Bestimmungen des RID dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden.
1.3 Diese Vereinbarung gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.
2 Klassifizierung
2.1 Vereinfachte Zuordnung
2.1.1 Wenn
eine zuverlässige und aussagekräftige Dokumentation des Abfalls nicht vorliegt und
der Erzeugungsprozess, dem der Abfall entstammt, unbekannt oder in seinen Ergebnissen zu unterschiedlich ist und
eine Prüfung vor Ort nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist und
eine Zuordnung aufgrund der Erfahrung (z. B. nach Normen) nicht in Betracht kommt,
darf abweichend von den Bestimmungen des RID die Zuordnung von Stoffen mittels einfacher Prüfmethoden, wie etwa nach dem Geruch von Rückständen, unter Würdigung der Herkunft nach Wahrscheinlichkeit erfolgen.
2.1.2 Eine Zuordnung, welche die höchste wahrscheinliche Gefahr berücksichtigt (Überklassifizierung) ist zulässig. Dies gilt auch für die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten einer flüssigen Phase nicht ausgeschlossen werden kann.
2.1.3 Eine Vorgangsweise, wie in Abschnitt 2.1.4 RID vorgesehen, ist zulässig.
2.2 Fehlwürfe
2.2.1 Sind Abfälle gemäß RID auszustufen oder einer UN-Nummer zuzuordnen, so können Fehlwürfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, der keine gefährlichen Reaktionen erwarten lässt und der keinen wesentlichen Einfluss auf die Gefahr der Gesamtmenge hat, unberücksichtigt bleiben.
2.3 Medikamente
Bei Abfällen von Medikamenten (UN 1851, UN 3248, UN 3249) ist auch dann die Sondervorschrift des Kapitels 3.3 RID Nr. 601 anwendbar, wenn sie nicht mehr in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind.
3 Verpackung
3.1 Es sind die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A für die betreffende UN-Nummer vorgesehenen Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen] zu verwenden.
3.2 Für folgende Abfälle dürfen Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen], deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist, oder nicht geprüfte Verpackungen verwendet werden, wenn deren Zustand und Inhalt sowiedie Beförderungsumstände die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen Verpackungsbestimmungen des Abschnittes 4.1.1 RID nicht gefährden:
Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III,
Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, die den in der Tabelle im Anhang mit Beschreibung und UN-Nummer definierten Abfällen entsprechen.
4 Beförderung in loser Schüttung
4.1 Abfälle von UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN aller Klassifizierungscodes dürfen mit Restinhalten und auch ohne Schutzkappe in loser Schüttung mit ausreichender Belüftung befördert werden.
4.2 Für Abfälle von UN 3175 ist der Transport in loser Schüttung in gedeckten Wagen oder in Wagen mit Decken bzw. in geschlossenen oder bedeckten Containern mit ausreichender Belüftung zulässig.
5 Kennzeichnung der Versandstücke
Es gelten die in Kapitel 5.2 RID für Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften mit folgenden Abweichungen:
5.1 Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß 5.2.2.1.6 RID letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht vorliegen.
5.2 Die Kennzeichnung mit der UN-Nummer darf sich auch in der unteren Hälfte des Gefahrzettels befinden.
6 Angaben im Frachtbrief
Es gelten die in Abschnitt 5.4.1 RID vorgesehenen Angaben im Frachtbrief mit folgenden Ausnahmen:
6.1 Ist für eine UN-Nummer zusätzlich zur offiziellen Benennung für die Beförderung die Angabe der technischen Benennung vorgeschrieben, so kann diese entfallen, sofern aus dem Begleitschein gemäß Abfallrecht die Abfallbezeichnung hervorgeht.
6.2 Die gemäß 5.4.1.1.1 lit. f RID anzugebende Menge kann auch geschätzt sein.
6.3 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß 5.4.1.1.6 RID darf anstelle von Angaben gemäß 5.4.1.1.1. lit. e RID eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl, angegeben werden.
7 Sonstige Bestimmungen
Alle sonstigen Vorschriften des RID sind anzuwenden.
8 Geltung
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. August 2010 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
ANHANG – Tabelle gemäß 3.2 b) der Vereinbarung
| Nur für Abfälle, die den Eintragungen dieser Tabelle entsprechen, dürfen die erleichternden Bestimmungen gemäß 3.2 b) der Vereinbarung in Anspruch genommen werden | |||
|---|---|---|---|
| Beschreibung des Abfalls | EAK | UN-Nr. | Benennung nach RID |
| Altbestände von Pflanzen und Schädlingsbekämpfungsmitteln | 200119 | 3021 | PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G. |
| Altlacke, Altfarbe, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden | 080111 080119 200127 | 1293 | FARBE |
| Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstättenabfälle) | 150202 | 3175 | FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. |
| Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch | 150202 | 3088 | SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. |
| Harzrückstände, nicht ausgehärtet | 080409 080411 101013 100913 160305 200127 | 1866 | HARZLÖSUNG |
| Kaltreiniger | 110113 140603 200113 | 1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. |
| Lack- und Farbschlamm, lösemittelhaltig und Farb- u. Lackverdünnungen, lösemittelhaltig (flüssige Phase nicht auszuschließen) | 080113 080114 080118 080119 | 1263 | FARBE |
| Laugen, Laugengemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen | 080121 090121 110107 110115 190807 190808 200115 | 3266 | ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. |
| Lösemittelgemisch ohne halogenierte organische Bestandteile | 070104 070204 070304 070404 070504 070604 070704 140603 160114 160115 190208 200113 | 1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. |
| Lösemittelgemische halogenhaltig | 070103 070203 070210 070303 070403 070503 070603 070703 140602 160114 190208 200113 | 1992 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. |
| Lösemittelhaltige feste Betriebsmittel ohne halogenierte Bestandteile (nicht selbstentzündlich) | 070110 070210 070310 070410 070510 070610 070710 140605 150202 | 3175 | FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. |
| lösemittelhaltige Schlämme, halogenfrei (flüssige Phase nicht auszuschließen) | 040103 070107 070208 070308 070508 140605 190209 | 1993 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G |
| lösemittelhaltige Schlämme, halogenhaltig | 040103 070107 070207 070307 070407 070507 140604 190209 | 1992 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G. |
| Petroleum | 070104 070204 070304 070404 070505 070604 070704 130703 140603 200113 | 1268 | ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. |
| Reiniger; als entzündlich, ätzend, mindergiftig gekennzeichnet | 200129 | 3286 | ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. |
| Säuren, Säuregemische mit anwendungsspezifischen Beimengungen | 060106 060704 080316 110105 110106 110115 200114 190808 | 3264 | ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. |
| Verpackungen mit ätzenden Inhalten, fest | 150110 | 1759 | ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G. |
| Verpackungen mit ätzenden Inhalten, flüssig | 150110 | 3244 | FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. |
| Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest | 150110 | 2588 | PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G. |
| Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest | 150110 | 2811 | GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. |
| Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest | 150110 | 3288 | GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. |
| Verpackungen mit giftigen Inhalten, flüssig | 150110 | 3243 | FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G. |
| Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, flüssig | 150110 | 3175 | FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. |
| Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, flüssig | 150110 | 1325 | ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G. |
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