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(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M172 gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten

Geltender Text a fecha 2006-02-09

Vertragsparteien

Liechtenstein III 26/2006 Ungarn III 71/2009

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 4. August 2005 und von Liechtenstein am 13. Jänner 2006 unterzeichnet.

1 Einleitung

1.1 Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.

1.2 Abweichend von den Bestimmungen des ADR dürfen jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter den Bedingungen der nachstehenden Abschnitte 2 bis 7 befördert werden.

1.3 Diese Vereinbarung gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.

2 Klassifizierung

2.1 Vereinfachte Zuordnung

2.1.1 Wenn

a)

eine zuverlässige und aussagekräftige Dokumentation des Abfalls nicht vorliegt und

b)

der Erzeugungsprozess, dem der Abfall entstammt, unbekannt oder in seinen Ergebnissen zu unterschiedlich ist und

c)

eine Prüfung vor Ort nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist und

d)

eine Zuordnung aufgrund der Erfahrung (z. B. nach Normen) nicht in Betracht kommt, darf abweichend von den Bestimmungen des ADR die

Zuordnung von Stoffen

mittels einfacher Prüfmethoden, wie etwa nach dem Geruch von Rückständen, unter Würdigung der Herkunft nach Wahrscheinlichkeit erfolgen.

2.1.2 Eine Zuordnung, welche die höchste wahrscheinliche Gefahr berücksichtigt (Überklassifizierung) ist zulässig. Dies gilt auch für die Zuordnung als flüssiger Stoff, wenn das Auftreten einer flüssigen Phase nicht ausgeschlossen werden kann.

2.1.3 Eine Vorgangsweise, wie in Abschnitt 2.1.4 ADR vorgesehen, ist zulässig.

2.2 Fehlwürfe

2.2.1 Sind Abfälle gemäß ADR auszustufen oder einer UN-Nummer zuzuordnen, so können Fehlwürfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, der keine gefährlichen Reaktionen erwarten lässt und der keinen wesentlichen Einfluss auf die Gefahr der Gesamtmenge hat, unberücksichtigt bleiben.

2.3 Medikamente

Bei Abfällen von Medikamenten (UN 1851, UN 3248, UN 3249) ist auch dann die Sondervorschrift des Kapitels 3.3 ADR Nr. 601 anwendbar, wenn sie nicht mehr in Handels- oder Haushaltspackungen abgepackt sind.

3 Verpackung

3.1 Es sind die gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A für die betreffende UN-Nummer vorgesehenen Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen] zu verwenden.

3.2 Für folgende Abfälle dürfen Verpackungen [einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen], deren zulässige Verwendungsdauer überschritten ist, oder nicht geprüfte Verpackungen verwendet werden, wenn deren Zustand und Inhalt sowie die Beförderungsumstände die Einhaltung der Schutzziele der allgemeinen Verpackungsbestimmungen des Abschnittes 4.1.1 ADR nicht gefährden:

a)

Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe III,

b)

Gefährliche Abfälle der Verpackungsgruppe II, die den in der Tabelle im Anhang mit Beschreibung und UN-Nummer definierten Abfällen entsprechen.

4 Beförderung in loser Schüttung

4.1 Abfälle von UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN aller Klassifizierungscodes dürfen mit Restinhalten und auch ohne Schutzkappe in loser Schüttung mit ausreichender Belüftung befördert werden.

4.2 Für Abfälle von UN 3175 ist der Transport in loser Schüttung in gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen bzw. in geschlossenen oder bedeckten Containern mit ausreichender Belüftung zulässig.

5 Kennzeichnung der Versandstücke

Es gelten die in Kapitel 5.2 ADR für Versandstücke vorgesehenen Kennzeichnungsvorschriften mit folgenden Abweichungen:

5.1 Die Gefahrzettel dürfen in der gemäß 5.2.2.1.6 ADR letzter Satz vorgesehenen Weise auch in solchen Fällen angebracht werden, in denen die Voraussetzungen gemäß der genannten Bestimmung nicht vorliegen.

5.2 Die Kennzeichnung mit der UN-Nummer darf sich auch in der unteren Hälfte des Gefahrzettels befinden.

6 Angaben im Beförderungspapier

Es gelten die in Abschnitt 5.4.1 ADR vorgesehenen Angaben im Beförderungspapier mit folgenden Ausnahmen:

6.1 Ist für eine UN-Nummer zusätzlich zur offiziellen Benennung für die Beförderung die Angabe der technischen Benennung vorgeschrieben, so kann diese entfallen, sofern aus dem Begleitschein gemäß Abfallrecht die Abfallbezeichnung hervorgeht.

6.2 Die gemäß 5.4.1.1.1 lit. f ADR anzugebende Menge kann auch geschätzt sein.

6.3 Für ungereinigte leere Umschließungsmittel gemäß 5.4.1.1.6 ADR darf anstelle von Angaben gemäß 5.4.1.1.1. lit. e ADR eine zur Unterscheidung ausreichende allgemeine Beschreibung der betreffenden Ladung oder des betreffenden Teiles der Ladung gefährlicher Güter, ohne Beifügung einer Anzahl, angegeben werden.

7 Sonstige Bestimmungen

Alle sonstigen Vorschriften des ADR sind anzuwenden.

8 Geltung

Diese multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. August 2010. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

ANHANG – Tabelle gemäß 3.2 b) der Vereinbarung

Altbestände von Pflanzen und Schädlingsbekämpfungsmitteln 200119 3021 PESTIZID, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG, N.A.G.
Altlacke, Altfarbe, sofern lösemittel- und/oder schwermetallhaltig, sowie nicht voll ausgehärtete Reste in Gebinden 080111080119200127 1293 FARBE
Feste fett- und ölverschmutzte Betriebsmittel (Werkstättenabfälle) 150202 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G.
Filtertücher, Filtersäcke mit anwendungsspezifischen schädlichen Beimengungen, vorwiegend anorganisch 150202 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
Harzrückstände, nicht ausgehärtet 080409080411101013100913160305200127 1866 HARZLÖSUNG
Kaltreiniger 110113140603200113 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
Lack- und Farbschlamm, lösemittelhaltig und Farb- u. Lackverdünnungen, lösemittelhaltig (flüssige Phase nicht auszuschließen) 080113080114080118080119 1263 FARBE
Laugen, Laugengemische mit anwendungs-spezifischen Beimengungen 080121090121110107110115190807190808200115 3266 ÄTZENDER BASISCHER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
Lösemittelgemisch ohne halogenierte organische Bestandteile 070104070204070304070404070504070604070704140603160114160115190208200113 1993 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
Lösemittelgemische halogenhaltig 070103070203070210070303070403070503070603070703140602160114190208200113 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF,
Lösemittelhaltige feste Betriebsmittel ohne halogenierte Bestandteile (nicht selbstentzündlich) 070110070210070310070410070510070610070710140605150202 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE
lösemittelhaltige Schlämme, halogenfrei (flüssige Phase nicht auszuschließen) 040103070107070208070308070508140605190209 1993 FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G.
lösemittelhaltige Schlämme, halogenhaltig 040103070107070207070307070407070507140604190209 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.
Petroleum 070104070204070304070404070505070604070704130703140603200113 1268 ERDÖLDESTILLATE, N.A.G.
Reiniger; als entzündlich, ätzend, mindergiftig gekennzeichnet 200129 3286 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
Säuren, Säuregemische mit anwendungs-spezifischen Beimengungen 060106060704080316110105110106110115200114190808 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit ätzenden Inhalten, fest 150110 1759 ÄTZENDER FESTER STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit ätzenden Inhalten, flüssig 150110 3244 FESTE STOFFE MIT ÄTZENDEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest 150110 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.
Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest 150110 2811 GIFTIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit giftigen Inhalten, fest 150110 3288 GIFTIGER ANORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit giftigen Inhalten, flüssig 150110 3243 FESTE STOFFE MIT GIFTIGEM FLÜSSIGEM STOFF, N.A.G.
Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, flüssig 150110 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G.
Verpackungen mit schädlichen Verunreinigungen, vorwiegend organisch, flüssig 150110 1325 ENTZÜNDBARER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.