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Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen

Geltender Text a fecha 2005-05-29

Ratifikationstext

Gemäß Abschnitt IX tritt das Protokoll gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen in Kraft, welches gemäß dessen Art. 15 Abs. 2 mit 30. Mai 2005 in Kraft getreten ist.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 12 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen 1) (im folgenden „Abkommen“ genannt), haben die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Polen folgendes vereinbart:


1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 56/2005

I

Zu Artikel 1

(1) Der Nachweis der Staatsangehörigkeit kann geführt werden durch:

(2) Bei der Vorlage der in Absatz 1 genannten Dokumente wird die Staatsangehörigkeit als verbindlich anerkannt, ohne dass es weiterer Erhebungen

bedarf.

(3) Die Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit kann insbesondere erfolgen

durch:

(4) Für den Fall der Glaubhaftmachung gilt die Staatsangehörigkeit unter den Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte Vertragspartei dies nicht widerlegt hat.

(5) Die in den Absätzen 1 und 3 angeführten Dokumente genügen auch dann als Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit, wenn sie ungültig geworden sind.

(6) Nimmt die ersuchende Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass diese Person nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei war, so muss diese alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retournieren.

II

Zu Artikel 2 Absatz 1

Das Ersuchen um Feststellung der Staatsangehörigkeit muss, abgesehen von den Personaldaten, erforderlichenfalls folgende Angaben enthalten:

III

Zu Artikel 4 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:

(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:

(3) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen

Behörden sind:

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung III/16,

Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100

Tel.Nr.: +43/1/53126/4621 oder

+43/1/53126/3200 (nach 16 Uhr, Journaldienst)

Fax-Nr.: +43/1/53126/4648

Komendant Glowny Strazy Granicznej w Warszawie

adres pocztowy:

Aleje Niepodleglosci 100

02- 514 Warszawa

Polska

fax: +4822 60 29 463

tel: +4822 60 29 300 oder BGBl. III - Ausgegeben am 23. Februar 2006 - Nr. 39 3 von 6

www.ris.bka.gv.at

+4822 54 29 313 (Journaldienst nach 16 Uhr)

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch

einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

III

Zu Artikel 4 Absatz 1

(1) Der Antrag auf Übernahme muss Angaben über die Nachweis- oder Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses und, soweit möglich, die folgenden weiteren Angaben enthalten:

(2) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird nachgewiesen durch:

(3) Der Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses wird glaubhaft gemacht durch:

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Übernahme zuständigen Behörden sind:

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung II/3,

Adresse: A-1014 Wien, Minoritenplatz 9

Tel.Nr.: +43/1/53126/3556

Fax Nr.: +43/1/53126/3136

Email: BMI-II-3@bmi.gv.at

Komendant Glowny Strazy Granicznej (Hauptkommandant des Grenzschutzes)

Adres do korespondencji (Korrespondenzadresse):

Aleje Niepodleglosci 100

02-514 Warszawa

Polska

Fax: +48 22 50 04 777

Tel.: +48 22 50 04 237

BGBl. III – Ausgegeben am 23. Februar 2006 – Nr. 39 3 von 6

www.ris.bka.gv.at

+4822 54 29 313 (Journaldienst nach 16 Uhr)

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

IV

Zu Artikel 6

(1) Die Übergabe von Personen erfolgt an den Grenzübergangsstellen an dem vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Falls die dreimonatige Frist infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse nicht eingehalten werden kann, unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.

V

Zu Artikel 7

Nimmt die ersuchende Vertragspartei auf begründeten Antrag der ersuchten Vertragspartei eine Person wieder zurück, weil nachträglich festgestellt wurde, dass die Übernahmevoraussetzungen nicht vorlagen, so müssen alle Dokumente dieser Person der ersuchenden Vertragspartei retourniert werden.

VI

Zu den Artikeln 8 und 9

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme der Person zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme mit Angabe der Gründe.

(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung III/16,

Adresse: A-1014 Wien, Postfach 100

Tel.Nr.: +43/1/53126/4621

Fax-Nr.: +43/1/53126/4648

Komendant Glowny Policji

adres:

ul. Pulawska 148/150

02- 624 Warszwa

fax: +4822 49 49-79-31

tel: +4822 60 12012

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

(6) Über allfällige Änderungen der für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls zuständigen Organe werden sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg informieren.

VI

Zu den Artikeln 8 und 9

(1) Der Antrag auf Durchbeförderung muss, soweit möglich, die folgenden Angaben enthalten:

(2) Die ersuchte Vertragspartei benachrichtigt die ersuchende Vertragspartei unter Bestätigung des Datums, der Zeit und des Ortes unverzüglich über die Übernahme der Person zur Durchbeförderung oder über die Ablehnung der Übernahme mit Angabe der Gründe.

(3) Die erfolgte Übergabe bzw. die Überwachung der Zwischenlandung wird in einem Protokoll festgehalten.

(4) Die für die Stellung und Erledigung von Anträgen auf Durchbeförderung zuständigen Behörden sind:

Bundesministerium für Inneres,

Abteilung II/3,

Adresse: A-1014 Wien, Minoritenplatz 9

Tel.Nr.: +43/1/53126/3556

Fax Nr.: +43/1/53126/3136

Email: BMI-II-3@bmi.gv.at

Komendant Glowny Strazy Granicznej (Hauptkommandant des Grenzschutzes)

Adres do korespondencji (Korrespondenzadresse):

Aleje Niepodleglosci 100

02-514 Warszawa

Polska

Fax: +48 22 50 04 777

Tel.: +48 22 50 04 237

(5) Für die Stellung und Erledigung von Anträgen können die Vertragsparteien auch einvernehmlich ausgearbeitete Formulare verwenden.

(6) Über allfällige Änderungen der für die Durchführung des Abkommens und des Protokolls zuständigen Organe werden sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg informieren.

VII

Zu Artikel 10

Die Begleichung der Sammelrechnung erfolgt auf das Konto

VIII

Expertengespräche

Zwischen Experten der beiden Vertragsparteien werden nach Bedarf Gespräche, über die Anwendung des Abkommens und dieses Protokolls abgehalten werden. Zeit und Ort solcher Gespräche werden jeweils einvernehmlich festgelegt.

IX

Schlussbestimmung

Das vorliegende Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gleichzeitig mit dem Abkommen auch außer Kraft. Geschehen zu Wien, am 10. Juni 2002 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.