Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)
(7) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben sind von den Mitgliedern des Qualitätssicherungsrats laufend wahrzunehmen, wobei Arbeitsteilung sowie die Beauftragung externer Begutachtungen im Sinn des Abs. 1 Z 3 möglich ist. Fällt der in Abs. 1 Z 4 genannte Aufgabenbereich in den Vollzugsbereich eines anderen Bundesministeriums, kann seitens dieses Bundesministeriums eine Expertin oder ein Experte mit beratender Funktion bestellt werden. Der Qualitätssicherungsrat hat mindestens viermal jährlich zu Beschlussfassungen zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll zusammenzufassen. Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Qualitätssicherungsrates sind zu veröffentlichen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.
(8) Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bedürfen. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie vom Bundesministerium für Bildung je zur Hälfte getragen.
(9) Die Mitglieder des Qualitätssicherungsrates sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(10) Der Qualitätssicherungsrat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt von ihr oder ihm angeforderte Unterlagen einzusehen.
Abkürzung
HG
4a. Hauptstück
Externe Qualitätssicherung der Lehramtsstudien
Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung
§ 74a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:
Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung,
Beratung der Bundesministerinnen und der Bundesminister sowie der hochschulischen Bildungseinrichtungen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung und Bedarfsfragen,
studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtung (zB Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, oder eine im European Quality Assurance Register eingetragene Qualitätssicherungseinrichtung),
Stellungnahme im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien gemäß Anlage hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen, des Qualifikationsprofils, die entsprechende Berücksichtigung von im Schulorganisationsgesetz 1962 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben der Schularten und der Anstellungserfordernisse) an die anbietende Bildungsinstitution, sowie
jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den aktuellen Stand der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich und Vorlage an den Nationalrat.
(2) Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern, die als Expertinnen und Experten aus dem Bereich des nationalen und internationalen Hochschulwesens über die für die Aufgaben des Qualitätssicherungsrates wesentlichen Kenntnisse, insbesondere auch des österreichischen Schulsystems, verfügen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Rat soll je zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen. Mindestens zwei Mitglieder müssen über eine einschlägige internationale Berufserfahrung verfügen. Die Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen.
(3) Die Mitgliedschaft im Qualitätssicherungsrat endet
durch Ablauf der Funktionsperiode;
durch Verzicht;
durch Abberufung;
durch Tod.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Qualitätssicherungsrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
(5) Dem Qualitätssicherungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, der Landtage und leitende Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Funktionärinnen und Funktionäre der hochschulischen Bildungseinrichtungen (Mitglieder der Universitäts- und Hochschulräte, Mitglieder der Rektorate sowie die Vorsitzenden der Senate oder Hochschulkollegien) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.
(6) Die oder der Vorsitzende des Qualitätssicherungsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werden diese Positionen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
(7) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben sind von den Mitgliedern des Qualitätssicherungsrats laufend wahrzunehmen, wobei Arbeitsteilung sowie die Beauftragung externer Begutachtungen im Sinn des Abs. 1 Z 3 möglich ist. Fällt der in Abs. 1 Z 4 genannte Aufgabenbereich in den Vollzugsbereich eines anderen Bundesministeriums, kann seitens dieses Bundesministeriums eine Expertin oder ein Experte mit beratender Funktion bestellt werden. Der Qualitätssicherungsrat hat mindestens viermal jährlich zu Beschlussfassungen zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll zusammenzufassen. Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Qualitätssicherungsrates sind zu veröffentlichen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.
(8) Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bedarf. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getragen.
(9) Die Mitglieder des Qualitätssicherungsrates sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(10) Der Qualitätssicherungsrat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt von ihr oder ihm angeforderte Unterlagen einzusehen.
Abkürzung
HG
3a. Hauptstück
Externe Qualitätssicherung der Lehramtsstudien
Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung
§ 74a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:
Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung,
Beratung der Bundesministerinnen und der Bundesminister sowie der hochschulischen Bildungseinrichtungen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung und Bedarfsfragen,
studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtung (zB Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, oder eine im European Quality Assurance Register eingetragene Qualitätssicherungseinrichtung),
Stellungnahme im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien gemäß Anlage hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen, des Qualifikationsprofils, die entsprechende Berücksichtigung von im Schulorganisationsgesetz 1962 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben der Schularten und der Anstellungserfordernisse) an die anbietende Bildungsinstitution, sowie
jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den aktuellen Stand der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich und Vorlage an den Nationalrat.
(2) Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern, die als Expertinnen und Experten aus dem Bereich des nationalen und internationalen Hochschulwesens über die für die Aufgaben des Qualitätssicherungsrates wesentlichen Kenntnisse, insbesondere auch des österreichischen Schulsystems, verfügen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Rat soll je zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen. Mindestens zwei Mitglieder müssen über eine einschlägige internationale Berufserfahrung verfügen. Die Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen.
(3) Die Mitgliedschaft im Qualitätssicherungsrat endet
durch Ablauf der Funktionsperiode;
durch Verzicht;
durch Abberufung;
durch Tod.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Qualitätssicherungsrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
(5) Dem Qualitätssicherungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, der Landtage und leitende Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Funktionärinnen und Funktionäre der hochschulischen Bildungseinrichtungen (Mitglieder der Universitäts- und Hochschulräte, Mitglieder der Rektorate sowie die Vorsitzenden der Senate oder Hochschulkollegien) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.
(6) Die oder der Vorsitzende des Qualitätssicherungsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werden diese Positionen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
(7) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben sind von den Mitgliedern des Qualitätssicherungsrats laufend wahrzunehmen, wobei Arbeitsteilung sowie die Beauftragung externer Begutachtungen im Sinn des Abs. 1 Z 3 möglich ist. Fällt der in Abs. 1 Z 4 genannte Aufgabenbereich in den Vollzugsbereich eines anderen Bundesministeriums, kann seitens dieses Bundesministeriums eine Expertin oder ein Experte mit beratender Funktion bestellt werden. Der Qualitätssicherungsrat hat mindestens viermal jährlich zu Beschlussfassungen zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll zusammenzufassen. Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Qualitätssicherungsrates sind zu veröffentlichen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.
(8) Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bedarf. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getragen.
(9) Die Mitglieder des Qualitätssicherungsrates sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(10) Der Qualitätssicherungsrat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt von ihr oder ihm angeforderte Unterlagen einzusehen.
Abkürzung
HG
3a. Hauptstück
Externe Qualitätssicherung der Lehramtsstudien
Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung
§ 74a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:
Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung,
Beratung der Bundesministerinnen und der Bundesminister sowie der hochschulischen Bildungseinrichtungen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung und Bedarfsfragen,
studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtung (zB Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, oder eine im European Quality Assurance Register eingetragene Qualitätssicherungseinrichtung),
Stellungnahme im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien gemäß der Anlage zum HSQSG hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen, des Qualifikationsprofils, die entsprechende Berücksichtigung von im Schulorganisationsgesetz 1962 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben der Schularten und der Anstellungserfordernisse) an die anbietende Bildungsinstitution, sowie
jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den aktuellen Stand der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich und Vorlage an den Nationalrat.
(2) Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern, die als Expertinnen und Experten aus dem Bereich des nationalen und internationalen Hochschulwesens über die für die Aufgaben des Qualitätssicherungsrates wesentlichen Kenntnisse, insbesondere auch des österreichischen Schulsystems, verfügen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Rat soll je zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen. Mindestens zwei Mitglieder müssen über eine einschlägige internationale Berufserfahrung verfügen. Die Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen.
(3) Die Mitgliedschaft im Qualitätssicherungsrat endet
durch Ablauf der Funktionsperiode;
durch Verzicht;
durch Abberufung;
durch Tod.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Qualitätssicherungsrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
(5) Dem Qualitätssicherungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, der Landtage und leitende Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Funktionärinnen und Funktionäre der hochschulischen Bildungseinrichtungen (Mitglieder der Universitäts- und Hochschulräte, Mitglieder der Rektorate sowie die Vorsitzenden der Senate oder Hochschulkollegien) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.
(6) Die oder der Vorsitzende des Qualitätssicherungsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werden diese Positionen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
(7) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben sind von den Mitgliedern des Qualitätssicherungsrats laufend wahrzunehmen, wobei Arbeitsteilung sowie die Beauftragung externer Begutachtungen im Sinn des Abs. 1 Z 3 möglich ist. Fällt der in Abs. 1 Z 4 genannte Aufgabenbereich in den Vollzugsbereich eines anderen Bundesministeriums, kann seitens dieses Bundesministeriums eine Expertin oder ein Experte mit beratender Funktion bestellt werden. Der Qualitätssicherungsrat hat mindestens viermal jährlich zu Beschlussfassungen zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll zusammenzufassen. Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Qualitätssicherungsrates sind zu veröffentlichen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.
(8) Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bedarf. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getragen.
(9) Die Mitglieder des Qualitätssicherungsrates sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(10) Der Qualitätssicherungsrat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt von ihr oder ihm angeforderte Unterlagen einzusehen.
Abkürzung
HG
Hauptstück
Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten samt Inventar, Drittmittel
Raumnutzung
§ 75. (1) Zur Sicherstellung einer optimalen Raumnutzung ist das Rektorat ermächtigt, Teile der Liegenschaft, des Bauwerks oder von Räumlichkeiten samt Inventar an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule (§ 8) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 143/2005, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 vorrangig zu behandeln.
(2) Über Überlassungen gemäß Abs. 1 sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) hat das Rektorat zu entscheiden.
(3) Eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verwenden.
(4) Sofern durch die Überlassung gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981.
Abkürzung
HG
Hauptstück
Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten samt Inventar, Drittmittel
Raumnutzung
§ 75. (1) Zur Sicherstellung einer optimalen Raumnutzung ist das Rektorat ermächtigt, Teile der Liegenschaft, des Bauwerks oder von Räumlichkeiten samt Inventar an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule (§ 8) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 100/2013, des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 vorrangig zu behandeln.
(2) Über Überlassungen gemäß Abs. 1 sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) hat das Rektorat zu entscheiden.
(3) Eingehobene Entgelte und Beiträge sind im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verwenden.
(4) Sofern durch die Überlassung gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981.
Mietrechte an Objekten der BIG und anderer Eigentümer
§ 76. Die Bestimmungen des § 75 finden auf von der Bundesimmobildiengesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, oder von anderen Dritten angemietete Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten samt Inventar, die kurzfristig nicht zu hochschulischen Zwecken benötigt werden, Anwendung, soweit dies auf Grund des Mietvertrages und des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zulässig ist.
Abkürzung
HG
Drittmittel
§ 77. Andere als durch Überlassungen vereinnahmte Drittmittel sind durch den Rektor bzw. die Rektorin im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verausgaben.
Abkürzung
HG
Drittmittel
§ 77. Andere als durch Überlassungen vereinnahmte Drittmittel sind durch den Rektor oder die Rektorin im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verausgaben.
Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen,
im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Vollziehung
§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen,
im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
Vollziehung
§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen,
1a. hinsichtlich des § 74a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;
im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
Abkürzung
HG
Vollziehung
§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen,
1a. hinsichtlich des § 74a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung und Frauen.
Abkürzung
HG
Vollziehung
§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen,
1a. hinsichtlich der § 53 Abs. 1 letzter Satz, § 65 Abs. 7 letzter Satz, § 69 Abs. 6, § 71 Abs. 6 erster Satz und § 74a die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
1b. hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die gemäß Z 1 oder 2 zuständige Bundesministerin oder der gemäß Z 1 oder 2 zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;
im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung.
Abkürzung
HG
Vollziehung
§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im Zusammenhang stehenden Bestimmungen;
hinsichtlich des § 24 Abs. 3 zweiter Satz die Bundesministerin oder der Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In-Kraft-Treten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 4, § 5, § 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 20 und § 83 treten mit 1. April 2006 in Kraft,
§ 13 Abs. 1, 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 14 Abs. 1 und 4, § 15 und § 17 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,
§ 29, § 75 und § 76 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
§ 30, § 31 und § 42 treten mit 1. April 2007 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
In-Kraft-Treten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 4, § 5, § 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 20 und § 83 treten mit 1. April 2006 in Kraft,
§ 13 Abs. 1, 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 14 Abs. 1 und 4, § 15 und § 17 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,
§ 29, § 75 und § 76 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
§ 30, § 31 und § 42 treten mit 1. April 2007 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 7 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 51 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 4, § 5, § 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 20 und § 83 treten mit 1. April 2006 in Kraft,
§ 13 Abs. 1, 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 14 Abs. 1 und 4, § 15 und § 17 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,
§ 29, § 75 und § 76 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
§ 30, § 31 und § 42 treten mit 1. April 2007 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 7 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 51 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 32 Abs. 2 Z 9 sowie § 52 sowie § 69 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 4, § 5, § 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 20 und § 83 treten mit 1. April 2006 in Kraft,
§ 13 Abs. 1, 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 14 Abs. 1 und 4, § 15 und § 17 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,
§ 29, § 75 und § 76 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
§ 30, § 31 und § 42 treten mit 1. April 2007 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 7 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 51 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 32 Abs. 2 Z 9 sowie § 52 sowie § 69 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(5) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2010 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 6 Z 8 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 9 Z 6, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3 Z 14 und 15, § 16 Abs. 1a, § 18 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 7 bis 9, § 35 Z 4, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, § 50 Abs. 1a, § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 5, § 65 Abs. 1 und 5, § 67, § 68 Abs. 2 und 3a, § 69 Abs. 1, § 70 samt Überschrift, § 71 Abs. 1 Z 2 bis 7 sowie § 79 Z 2 mit 1. Oktober 2010,
§ 65 Abs. 6 mit 1. Februar 2008.
§ 65a samt Überschrift am 1. Jänner 2011.
In-Kraft-Treten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 4, § 5, § 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 20 und § 83 treten mit 1. April 2006 in Kraft,
§ 13 Abs. 1, 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 14 Abs. 1 und 4, § 15 und § 17 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,
§ 29, § 75 und § 76 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
§ 30, § 31 und § 42 treten mit 1. April 2007 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 7 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 51 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 32 Abs. 2 Z 9 sowie § 52 sowie § 69 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(5) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2010 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 6 Z 8 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 9 Z 6, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3 Z 14 und 15, § 16 Abs. 1a, § 18 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 7 bis 9, § 35 Z 4, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, § 50 Abs. 1a, § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 5, § 65 Abs. 1 und 5, § 67, § 68 Abs. 2 und 3a, § 69 Abs. 1, § 70 samt Überschrift, § 71 Abs. 1 Z 2 bis 7 sowie § 79 Z 2 mit 1. Oktober 2010,
§ 65 Abs. 6 mit 1. Februar 2008.
§ 65a samt Überschrift am 1. Jänner 2011.
(6) Der Titel, § 8 Abs. 3a, § 35 Z 5, § 39 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 4, § 5, § 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 20 und § 83 treten mit 1. April 2006 in Kraft,
§ 13 Abs. 1, 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 14 Abs. 1 und 4, § 15 und § 17 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,
§ 29, § 75 und § 76 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
§ 30, § 31 und § 42 treten mit 1. April 2007 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 7 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 51 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 32 Abs. 2 Z 9 sowie § 52 sowie § 69 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(5) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2010 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 6 Z 8 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 9 Z 6, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3 Z 14 und 15, § 16 Abs. 1a, § 18 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 7 bis 9, § 35 Z 4, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, § 50 Abs. 1a, § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 5, § 65 Abs. 1 und 5, § 67, § 68 Abs. 2 und 3a, § 69 Abs. 1, § 70 samt Überschrift, § 71 Abs. 1 Z 2 bis 7 sowie § 79 Z 2 mit 1. Oktober 2010,
§ 65 Abs. 6 mit 1. Februar 2008.
§ 65a samt Überschrift am 1. Jänner 2011.
(6) Der Titel, § 8 Abs. 3a, § 35 Z 5, § 39 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 17 Abs. 3 Z 2, § 25 sowie § 44 Abs. 1 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Die den § 26 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 26 samt Überschriftsowie § 71 Abs. 6 treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 4, § 5, § 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 20 und § 83 treten mit 1. April 2006 in Kraft,
§ 13 Abs. 1, 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 14 Abs. 1 und 4, § 15 und § 17 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,
§ 29, § 75 und § 76 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
§ 30, § 31 und § 42 treten mit 1. April 2007 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 7 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 51 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 32 Abs. 2 Z 9 sowie § 52 sowie § 69 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(5) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2010 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 6 Z 8 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 9 Z 6, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3 Z 14 und 15, § 16 Abs. 1a, § 18 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 7 bis 9, § 35 Z 4, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, § 50 Abs. 1a, § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 5, § 65 Abs. 1 und 5, § 67, § 68 Abs. 2 und 3a, § 69 Abs. 1, § 70 samt Überschrift, § 71 Abs. 1 Z 2 bis 7 sowie § 79 Z 2 mit 1. Oktober 2010,
§ 65 Abs. 6 mit 1. Februar 2008.
§ 65a samt Überschrift am 1. Jänner 2011.
(6) Der Titel, § 8 Abs. 3a, § 35 Z 5, § 39 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 17 Abs. 3 Z 2, § 25 sowie § 44 Abs. 1 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Die den § 26 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 26 samt Überschriftsowie § 71 Abs. 6 treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(8) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 38a, und das 4a. Hauptstück betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1, 3b und 6a, § 9 Abs. 7, § 10, § 35 Z 1b und 4a, § 38a samt Überschrift mit Ausnahme des Abs. 1a, § 39 Abs. 1 bis 3, § 42 Abs. 4, § 52 hinsichtlich der Zulassungsfrist für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes, § 59 Abs. 2 Z 8, § 65 Abs. 1a, § 65a Abs. 1, § 79 Abs. 1a sowie das 4a. Hauptstück treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 41, 82a und § 82b betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 8 Abs. 2 letzter Satz, § 9 Abs. 9, § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 2 hinsichtlich des Studienumfanges, § 40 Abs. 3 hinsichtlich der Bachelorstudien, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1b, 2 Z 2 und Abs. 4, § 46 Abs. 1a, § 49 hinsichtlich der Bachelorarbeit, § 51 Abs. 1, 2a, 2c und 3, § 59 Abs. 2 Z 3, 5, 6 und 7, § 69 Abs. 1 hinsichtlich Bachelorstudien und Abs. 2 hinsichtlich der Nachfrist, § 82a samt Überschrift sowie § 82b samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38 und 65 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1 und 5, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1a, § 49, § 52, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, die Überschrift zu § 57, § 57, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 69 Abs. 2 treten hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft und finden auf Bachelorstudien für die Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung und der Berufsbildung ab 1. Oktober 2016 Anwendung. Pädagogische Hochschulen können die Bachelorstudien auch bereits vor den erwähnten Inkrafttretenszeitpunkten anbieten. Mit Ablauf des 30. Septembers 2016 tritt § 38a Abs. 1 außer Kraft, wobei dieser Absatz im Falle eines früheren Angebotes eines achtsemestrigen Bachelorstudiums an einer Pädagogischen Hochschule bereits entsprechend früher nicht mehr zur Anwendung kommt.
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38, 48a, 57, 65 und 82c betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1a, 5 und 6, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 1a, § 48a samt Überschrift, § 49, § 51 Abs. 2b, § 52, § 54 Abs.1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Überschrift zu § 57, § 57§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 2 Z 5, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 2 sowie § 82c samt Überschrift treten hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten.
In-Kraft-Treten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 4, § 5, § 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 20 und § 83 treten mit 1. April 2006 in Kraft,
§ 13 Abs. 1, 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 14 Abs. 1 und 4, § 15 und § 17 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,
§ 29, § 75 und § 76 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
§ 30, § 31 und § 42 treten mit 1. April 2007 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 7 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 51 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 32 Abs. 2 Z 9 sowie § 52 sowie § 69 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(5) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2010 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 6 Z 8 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 9 Z 6, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3 Z 14 und 15, § 16 Abs. 1a, § 18 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 7 bis 9, § 35 Z 4, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, § 50 Abs. 1a, § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 5, § 65 Abs. 1 und 5, § 67, § 68 Abs. 2 und 3a, § 69 Abs. 1, § 70 samt Überschrift, § 71 Abs. 1 Z 2 bis 7 sowie § 79 Z 2 mit 1. Oktober 2010,
§ 65 Abs. 6 mit 1. Februar 2008.
§ 65a samt Überschrift am 1. Jänner 2011.
(6) Der Titel, § 8 Abs. 3a, § 35 Z 5, § 39 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 17 Abs. 3 Z 2, § 25 sowie § 44 Abs. 1 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Die den § 26 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 26 samt Überschriftsowie § 71 Abs. 6 treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(8) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 38a, und das 4a. Hauptstück betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1, 3b und 6a, § 9 Abs. 7, § 10, § 35 Z 1b und 4a, § 38a samt Überschrift mit Ausnahme des Abs. 1a, § 39 Abs. 1 bis 3, § 42 Abs. 4, § 52 hinsichtlich der Zulassungsfrist für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes, § 59 Abs. 2 Z 8, § 65 Abs. 1a, § 65a Abs. 1, § 79 Abs. 1a sowie das 4a. Hauptstück treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 41, 82a und § 82b betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 8 Abs. 2 letzter Satz, § 9 Abs. 9, § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 2 hinsichtlich des Studienumfanges, § 40 Abs. 3 hinsichtlich der Bachelorstudien, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1b, 2 Z 2 und Abs. 4, § 46 Abs. 1a, § 49 hinsichtlich der Bachelorarbeit, § 51 Abs. 1, 2a, 2c und 3, § 59 Abs. 2 Z 3, 5, 6 und 7, § 69 Abs. 1 hinsichtlich Bachelorstudien und Abs. 2 hinsichtlich der Nachfrist, § 82a samt Überschrift sowie § 82b samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38 und 65 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1 und 5, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1a, § 49, § 52, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, die Überschrift zu § 57, § 57, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 69 Abs. 2 treten hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft und finden auf Bachelorstudien für die Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung und der Berufsbildung ab 1. Oktober 2016 Anwendung. Pädagogische Hochschulen können die Bachelorstudien auch bereits vor den erwähnten Inkrafttretenszeitpunkten anbieten. Mit Ablauf des 30. Septembers 2016 tritt § 38a Abs. 1 außer Kraft, wobei dieser Absatz im Falle eines früheren Angebotes eines achtsemestrigen Bachelorstudiums an einer Pädagogischen Hochschule bereits entsprechend früher nicht mehr zur Anwendung kommt.
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38, 48a, 57, 65 und 82c betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1a, 5 und 6, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 1a, § 48a samt Überschrift, § 49, § 51 Abs. 2b, § 52, § 54 Abs.1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Überschrift zu § 57, § 57§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 2 Z 5, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 2 sowie § 82c samt Überschrift treten hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten.
(9) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015 treten wie folgt in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 13 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 14, § 15 Abs. 3, 5 und 6, § 16, § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, 2, 7 und 9, § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 3, §§ 29 bis 31, § 36 Abs. 1, § 38a Abs. 1a, § 42 Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 59 Abs. 2 Z 3 bis 5 und Abs. 3, § 65 Abs. 5a sowie § 69 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 57, § 49, § 52, § 57 samt Überschrift sowie § 59 Abs. 2 Z 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 17 und 19 sowie die §§ 17 und 19 samt Überschriften treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
In-Kraft-Treten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 4, § 5, § 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 20 und § 83 treten mit 1. April 2006 in Kraft,
§ 13 Abs. 1, 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 14 Abs. 1 und 4, § 15 und § 17 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,
§ 29, § 75 und § 76 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
§ 30, § 31 und § 42 treten mit 1. April 2007 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 7 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 51 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 32 Abs. 2 Z 9 sowie § 52 sowie § 69 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(5) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2010 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 6 Z 8 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 9 Z 6, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3 Z 14 und 15, § 16 Abs. 1a, § 18 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 7 bis 9, § 35 Z 4, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, § 50 Abs. 1a, § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 5, § 65 Abs. 1 und 5, § 67, § 68 Abs. 2 und 3a, § 69 Abs. 1, § 70 samt Überschrift, § 71 Abs. 1 Z 2 bis 7 sowie § 79 Z 2 mit 1. Oktober 2010,
§ 65 Abs. 6 mit 1. Februar 2008.
§ 65a samt Überschrift am 1. Jänner 2011.
(6) Der Titel, § 8 Abs. 3a, § 35 Z 5, § 39 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 17 Abs. 3 Z 2, § 25 sowie § 44 Abs. 1 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Die den § 26 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 26 samt Überschriftsowie § 71 Abs. 6 treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(8) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 38a, und das 4a. Hauptstück betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1, 3b und 6a, § 9 Abs. 7, § 10, § 35 Z 1b und 4a, § 38a samt Überschrift mit Ausnahme des Abs. 1a, § 39 Abs. 1 bis 3, § 42 Abs. 4, § 52 hinsichtlich der Zulassungsfrist für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes, § 59 Abs. 2 Z 8, § 65 Abs. 1a, § 65a Abs. 1, § 79 Abs. 1a sowie das 4a. Hauptstück treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 41, 82a und § 82b betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 8 Abs. 2 letzter Satz, § 9 Abs. 9, § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 2 hinsichtlich des Studienumfanges, § 40 Abs. 3 hinsichtlich der Bachelorstudien, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1b, 2 Z 2 und Abs. 4, § 46 Abs. 1a, § 49 hinsichtlich der Bachelorarbeit, § 51 Abs. 1, 2a, 2c und 3, § 59 Abs. 2 Z 3, 5, 6 und 7, § 69 Abs. 1 hinsichtlich Bachelorstudien und Abs. 2 hinsichtlich der Nachfrist, § 82a samt Überschrift sowie § 82b samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38 und 65 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1 und 5, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1a, § 49, § 52, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, die Überschrift zu § 57, § 57, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 69 Abs. 2 treten hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft und finden auf Bachelorstudien für die Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung und der Berufsbildung ab 1. Oktober 2016 Anwendung. Pädagogische Hochschulen können die Bachelorstudien auch bereits vor den erwähnten Inkrafttretenszeitpunkten anbieten. Mit Ablauf des 30. Septembers 2016 tritt § 38a Abs. 1 außer Kraft, wobei dieser Absatz im Falle eines früheren Angebotes eines achtsemestrigen Bachelorstudiums an einer Pädagogischen Hochschule bereits entsprechend früher nicht mehr zur Anwendung kommt.
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38, 48a, 57, 65 und 82c betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1a, 5 und 6, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 1a, § 48a samt Überschrift, § 49, § 51 Abs. 2b, § 52, § 54 Abs.1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Überschrift zu § 57, § 57§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 2 Z 5, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 2 sowie § 82c samt Überschrift treten hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten.
(9) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015 treten wie folgt in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 13 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 14, § 15 Abs. 3, 5 und 6, § 16, § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, 2, 7 und 9, § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 3, §§ 29 bis 31, § 36 Abs. 1, § 38a Abs. 1a, § 42 Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 59 Abs. 2 Z 3 bis 5 und Abs. 3, § 65 Abs. 5a sowie § 69 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 57, § 49, § 52, § 57 samt Überschrift sowie § 59 Abs. 2 Z 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 17 und 19 sowie die §§ 17 und 19 samt Überschriften treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
(10) § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
Abkürzung
HG
In-Kraft-Treten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 4, § 5, § 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 20 und § 83 treten mit 1. April 2006 in Kraft,
§ 13 Abs. 1, 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 14 Abs. 1 und 4, § 15 und § 17 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,
§ 29, § 75 und § 76 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
§ 30, § 31 und § 42 treten mit 1. April 2007 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 7 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 51 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 32 Abs. 2 Z 9 sowie § 52 sowie § 69 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(5) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2010 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 6 Z 8 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 9 Z 6, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3 Z 14 und 15, § 16 Abs. 1a, § 18 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 7 bis 9, § 35 Z 4, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, § 50 Abs. 1a, § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 5, § 65 Abs. 1 und 5, § 67, § 68 Abs. 2 und 3a, § 69 Abs. 1, § 70 samt Überschrift, § 71 Abs. 1 Z 2 bis 7 sowie § 79 Z 2 mit 1. Oktober 2010,
§ 65 Abs. 6 mit 1. Februar 2008.
§ 65a samt Überschrift am 1. Jänner 2011.
(6) Der Titel, § 8 Abs. 3a, § 35 Z 5, § 39 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 17 Abs. 3 Z 2, § 25 sowie § 44 Abs. 1 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Die den § 26 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 26 samt Überschriftsowie § 71 Abs. 6 treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(8) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 38a, und das 4a. Hauptstück betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1, 3b und 6a, § 9 Abs. 7, § 10, § 35 Z 1b und 4a, § 38a samt Überschrift mit Ausnahme des Abs. 1a, § 39 Abs. 1 bis 3, § 42 Abs. 4, § 52 hinsichtlich der Zulassungsfrist für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes, § 59 Abs. 2 Z 8, § 65 Abs. 1a, § 65a Abs. 1, § 79 Abs. 1a sowie das 4a. Hauptstück treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 41, 82a und § 82b betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 8 Abs. 2 letzter Satz, § 9 Abs. 9, § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 2 hinsichtlich des Studienumfanges, § 40 Abs. 3 hinsichtlich der Bachelorstudien, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1b, 2 Z 2 und Abs. 4, § 46 Abs. 1a, § 49 hinsichtlich der Bachelorarbeit, § 51 Abs. 1, 2a, 2c und 3, § 59 Abs. 2 Z 3, 5, 6 und 7, § 69 Abs. 1 hinsichtlich Bachelorstudien und Abs. 2 hinsichtlich der Nachfrist, § 82a samt Überschrift sowie § 82b samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38 und 65 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1 und 5, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1a, § 49, § 52, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, die Überschrift zu § 57, § 57, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 69 Abs. 2 treten hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft und finden auf Bachelorstudien für die Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung und der Berufsbildung ab 1. Oktober 2016 Anwendung. Pädagogische Hochschulen können die Bachelorstudien auch bereits vor den erwähnten Inkrafttretenszeitpunkten anbieten. Mit Ablauf des 30. Septembers 2016 tritt § 38a Abs. 1 außer Kraft, wobei dieser Absatz im Falle eines früheren Angebotes eines achtsemestrigen Bachelorstudiums an einer Pädagogischen Hochschule bereits entsprechend früher nicht mehr zur Anwendung kommt.
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38, 48a, 57, 65 und 82c betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1a, 5 und 6, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 1a, § 48a samt Überschrift, § 49, § 51 Abs. 2b, § 52, § 54 Abs.1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, Überschrift zu § 57, § 57§ 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, § 62 Abs. 2 Z 5, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 und 2 sowie § 82c samt Überschrift treten hinsichtlich der Masterstudien mit 1. Oktober 2019 in Kraft. Pädagogische Hochschulen können die Masterstudien auch bereits vor dem erwähnten Inkrafttretenszeitpunkt anbieten.
(9) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015 treten wie folgt in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 5, 8 und 9, § 13 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 14, § 15 Abs. 3, 5 und 6, § 16, § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1, 2, 7 und 9, § 25 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 3, §§ 29 bis 31, § 36 Abs. 1, § 38a Abs. 1a, § 42 Abs. 2 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 2, § 48 Abs. 1, § 51 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 53 Abs. 1, § 59 Abs. 2 Z 3 bis 5 und Abs. 3, § 65 Abs. 5a sowie § 69 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
das Inhaltsverzeichnis betreffend § 57, § 49, § 52, § 57 samt Überschrift sowie § 59 Abs. 2 Z 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
das Inhaltsverzeichnis betreffend die §§ 17 und 19 sowie die §§ 17 und 19 samt Überschriften treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
(10) § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
(11) § 8 Abs. 3a, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 1a und § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.
Abkürzung
HG
In-Kraft-Treten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:
§ 4, § 5, § 6, § 12, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 20 und § 83 treten mit 1. April 2006 in Kraft,
§ 13 Abs. 1, 2 und 6 tritt mit 1. September 2006 in Kraft,
§ 14 Abs. 1 und 4, § 15 und § 17 treten mit 1. Oktober 2006 in Kraft,
§ 29, § 75 und § 76 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft,
§ 30, § 31 und § 42 treten mit 1. April 2007 in Kraft,
im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Oktober 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit 1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
(3) § 7 Abs. 4, 5 und 6 sowie § 51 Abs. 2 Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 32 Abs. 2 Z 9 sowie § 52 sowie § 69 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 treten mit 1. März 2009 in Kraft.
(5) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2010 treten wie folgt in Kraft:
§ 4 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 6 Z 8 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 9 Z 6, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3 Z 14 und 15, § 16 Abs. 1a, § 18 Abs. 4 und 5, § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Z 7 bis 9, § 35 Z 4, § 38 Abs. 3, § 39 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 2, § 50 Abs. 1a, § 51 Abs. 2 Z 4 und 5, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 3, § 56 Abs. 1, § 57, § 59 Abs. 2 Z 2, Z 3 und Z 5, § 65 Abs. 1 und 5, § 67, § 68 Abs. 2 und 3a, § 69 Abs. 1, § 70 samt Überschrift, § 71 Abs. 1 Z 2 bis 7 sowie § 79 Z 2 mit 1. Oktober 2010,
§ 65 Abs. 6 mit 1. Februar 2008.
§ 65a samt Überschrift am 1. Jänner 2011.
(6) Der Titel, § 8 Abs. 3a, § 35 Z 5, § 39 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2011 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2013 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
§ 17 Abs. 3 Z 2, § 25 sowie § 44 Abs. 1 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.
Die den § 26 betreffende Zeile des Inhaltsverzeichnisses, § 26 samt Überschriftsowie § 71 Abs. 6 treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(8) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2013 treten wie folgt in Kraft:
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 38a, und das 4a. Hauptstück betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 1 Z 4, § 8 Abs. 1, 3b und 6a, § 9 Abs. 7, § 10, § 35 Z 1b und 4a, § 38a samt Überschrift mit Ausnahme des Abs. 1a, § 39 Abs. 1 bis 3, § 42 Abs. 4, § 52 hinsichtlich der Zulassungsfrist für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes, § 59 Abs. 2 Z 8, § 65 Abs. 1a, § 65a Abs. 1, § 79 Abs. 1a sowie das 4a. Hauptstück treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 41, 82a und § 82b betreffenden Zeilen, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 8 Abs. 2 letzter Satz, § 9 Abs. 9, § 30 Abs. 1, § 39 Abs. 2 hinsichtlich des Studienumfanges, § 40 Abs. 3 hinsichtlich der Bachelorstudien, § 41 samt Überschrift, § 42 Abs. 1b, 2 Z 2 und Abs. 4, § 46 Abs. 1a, § 49 hinsichtlich der Bachelorarbeit, § 51 Abs. 1, 2a, 2c und 3, § 59 Abs. 2 Z 3, 5, 6 und 7, § 69 Abs. 1 hinsichtlich Bachelorstudien und Abs. 2 hinsichtlich der Nachfrist, § 82a samt Überschrift sowie § 82b samt Überschrift treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der die §§ 4, 38 und 65 betreffenden Zeilen, § 1 Abs. 2 Z 2, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, § 9 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Z 1a, § 35 Z 1 und 5, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 42 Abs. 1a, § 49, § 52, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1, die Überschrift zu § 57, § 57, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2, die Überschrift zu § 65, § 65 Abs. 1, § 68 Abs. 1 sowie § 69 Abs. 2 treten hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 in Kraft und finden auf Bachelorstudien für die Sekundarstufe im Bereich der Allgemeinbildung und der Berufsbildung ab 1. Oktober 2016 Anwendung. Pädagogische Hochschulen können die Bachelorstudien auch bereits vor den erwähnten Inkrafttretenszeitpunkten anbieten. Mit Ablauf des 30. Septembers 2016 tritt § 38a Abs. 1 außer Kraft, wobei dieser Absatz im Falle eines früheren Angebotes eines achtsemestrigen Bachelorstudiums an einer Pädagogischen Hochschule bereits entsprechend früher nicht mehr zur Anwendung kommt.
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