Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)
Abkürzung
HG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32024L1233, 32024L1346
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Hauptstück
Organisationsrecht
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:
Pädagogische Hochschule Kärnten,
Pädagogische Hochschule Niederösterreich,
Pädagogische Hochschule Oberösterreich,
Pädagogische Hochschule Salzburg,
Pädagogische Hochschule Steiermark,
Pädagogische Hochschule Tirol,
Pädagogische Hochschule Vorarlberg,
Pädagogische Hochschule Wien,
Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und
Studienangeboten als private Studiengänge, private Hochschullehrgänge oder private Lehrgänge.
Abkürzung
HG
Abs. 2 Z 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.
Abs. 2 Z 2 tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Hauptstück
Organisationsrecht
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:
Pädagogische Hochschule Kärnten,
Pädagogische Hochschule Niederösterreich,
Pädagogische Hochschule Oberösterreich,
Pädagogische Hochschule Salzburg,
Pädagogische Hochschule Steiermark,
Pädagogische Hochschule Tirol,
Pädagogische Hochschule Vorarlberg,
Pädagogische Hochschule Wien,
Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und
Studienangeboten als private Bachelor- und Masterstudien, private Hochschullehrgänge oder private Lehrgänge.
Abkürzung
HG
Hauptstück
Organisationsrecht
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:
Pädagogische Hochschule Kärnten,
Pädagogische Hochschule Niederösterreich,
Pädagogische Hochschule Oberösterreich,
Pädagogische Hochschule Salzburg,
Pädagogische Hochschule Steiermark,
Pädagogische Hochschule Tirol,
Pädagogische Hochschule Vorarlberg,
Pädagogische Hochschule Wien,
Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und
Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999) bleiben unberührt.
Abkürzung
HG
Hauptstück
Organisationsrecht
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:
Pädagogische Hochschule Kärnten,
Pädagogische Hochschule Niederösterreich,
Pädagogische Hochschule Oberösterreich,
Pädagogische Hochschule Salzburg,
Pädagogische Hochschule Steiermark,
Pädagogische Hochschule Tirol,
Pädagogische Hochschule Vorarlberg,
Pädagogische Hochschule Wien,
Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und
Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999) bleiben unberührt.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
HG
Hauptstück
Organisationsrecht
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sowie das Studium an diesen:
Pädagogische Hochschule Kärnten,
Pädagogische Hochschule Niederösterreich,
Pädagogische Hochschule Oberösterreich,
Pädagogische Hochschule Salzburg,
Pädagogische Hochschule Steiermark,
Pädagogische Hochschule Tirol,
Pädagogische Hochschule Vorarlberg,
Pädagogische Hochschule Wien,
Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und
Studienangeboten als private Hochschullehrgänge.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011) bleiben unberührt.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
HG
Rechtsstellung
§ 2. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 zu.
(2) Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120.
Abkürzung
HG
Rechtsstellung
§ 2. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 zu.
(2) Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen im Sinne des § 35 Z 1.
Abkürzung
HG
Rechtspersönlichkeit
§ 3. (1) Der öffentlichen Pädagogischen Hochschule kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen und für eigene Rechnung rechtsgeschäftlich an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule insbesondere im Bereich der über den öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehenden Lehr- und Forschungstätigkeit sowie der Erwachsenenbildung mitzuwirken, und zwar durch:
den Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
die Annahme von Förderungen,
den Abschluss von Verträgen über die Durchführung wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung,
die Organisation und Durchführung von (Hochschul )Lehrgängen in pädagogischen Berufsfeldern sowie zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen und/oder berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung in pädagogischen Berufen,
die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten,
den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und der Lehre,
den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 6 genannten Aufgaben.
(2) Die §§ 4 bis 7 finden auf (Hochschul)Lehrgänge gemäß Abs. 1 Z 4 Anwendung.
(3) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Pädagogische Hochschule durch den Rektor bzw. die Rektorin, oder im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den Vizerektor bzw. die Vizerektorin, nach außen vertreten. Der Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hochschulrat, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als drei Jahre dauern wird oder wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 360 000 Euro übersteigt.
(4) Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als dadurch der Lehr- und Forschungsbetrieb in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(7) Soweit die Pädagogische Hochschule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung (Regierungsmitglied) ist in der von ihm festzusetzenden Form im Wege über den Rektor bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Dem zuständigen Regierungsmitglied und dem Hochschulrat ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskünfte zu erteilen sowie auf Verlangen ein Gebarungsvorschlag für das Folgejahr vorzulegen.
(8) Das zuständige Regierungsmitglied kann zum Zweck der Überprüfung der Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf die Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes, einen Wirtschaftstreuhänder mit der Überprüfung beauftragen. Die Kosten dafür sind aus den im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbenen Mitteln der Pädagogischen Hochschule zu ersetzen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, sind anzuwenden.
(10) Im Falle der Schließung einer Pädagogischen Hochschule geht das im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbene Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten die Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Pädagogische Hochschule unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(12) In der Satzung können nähere Vorschriften über die Planung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1, den Abschluss von Rechtsgeschäften und über Maßnahmen des Controllings festgelegt werden.
(13) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit unterliegen die Pädagogischen Hochschulen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194.
(14) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Pädagogischen Hochschulen Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit tätig werden.
Abkürzung
HG
Rechtspersönlichkeit
§ 3. (1) Der öffentlichen Pädagogischen Hochschule kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen und für eigene Rechnung rechtsgeschäftlich an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule insbesondere im Bereich der über den öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehenden Lehr- und Forschungstätigkeit sowie der Erwachsenenbildung mitzuwirken, und zwar durch:
den Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
die Annahme von Förderungen,
den Abschluss von Verträgen über die Durchführung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung,
die Organisation und Durchführung von Hochschullehrgängen in pädagogischen Berufsfeldern sowie zur wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen oder berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildung in pädagogischen Berufen,
die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten,
den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und der Lehre,
den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 6 genannten Aufgaben.
(2) Die §§ 4 bis 7 finden auf Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 Z 4 Anwendung.
(3) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Pädagogische Hochschule durch den Rektor oder die Rektorin, oder im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den Vizerektor oder die Vizerektorin, nach außen vertreten. Der Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hochschulrat, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als drei Jahre dauern wird oder wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 360 000 Euro übersteigt.
(4) Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als dadurch der Lehr- und Forschungsbetrieb in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(7) Soweit die Pädagogische Hochschule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung (Regierungsmitglied) ist in der von ihm festzusetzenden Form im Wege über den Rektor bis 30. März eines jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen. Dem zuständigen Regierungsmitglied und dem Hochschulrat ist jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Auf Verlangen ist ein Gebarungsvorschlag für das Folgejahr vorzulegen.
(8) Das zuständige Regierungsmitglied kann zum Zweck der Überprüfung der Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf die Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes, einen Wirtschaftstreuhänder mit der Überprüfung beauftragen. Die Kosten dafür sind aus den im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbenen Mitteln der Pädagogischen Hochschule zu ersetzen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sind anzuwenden.
(10) Im Falle der Schließung einer Pädagogischen Hochschule geht das im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbene Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten die Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Pädagogische Hochschule unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(12) In der Satzung können nähere Vorschriften über die Planung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1, den Abschluss von Rechtsgeschäften und über Maßnahmen des Controllings festgelegt werden.
(13) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit unterliegen die Pädagogischen Hochschulen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194.
(14) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Pädagogischen Hochschulen Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit tätig werden.
Abkürzung
HG
Rechtspersönlichkeit
§ 3. (1) Der öffentlichen Pädagogischen Hochschule kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen und für eigene Rechnung
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,
Förderungen anzunehmen,
Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten sowie von Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung abzuschließen,
wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung durchzuführen,
Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 anzubieten,
die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten zu erwerben,
Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und der Lehre abzuschließen,
am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen durch
Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme sowie der Finanzvereinbarungen gemäß lit. b für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder Teile dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme und
den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 8 genannten Aufgaben.
(2) Die §§ 4 bis 7 finden auf Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 Z 4 Anwendung.
(3) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Pädagogische Hochschule durch den Rektor oder die Rektorin, oder im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den Vizerektor oder die Vizerektorin, nach außen vertreten. Der Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hochschulrat, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als drei Jahre dauern wird oder wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 Euro übersteigt.
(4) Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als dadurch der Betrieb der Pädagogischen Hochschule in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben (§ 8) nicht beeinträchtigt wird sowie die leitenden Grundsätze (§ 9) nicht verletzt werden. Hoheitliche Aufgaben sind insbesondere die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern in allgemein pädagogischen Berufsfeldern gemäß §§ 38 bis 38d und § 39 Abs. 1 bis 3, die Begleitung und Beratung von Schulen zu deren Qualitätsentwicklung, die wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie die Führung von Praxisschulen gemäß § 22.
(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet. In folgenden Angelegenheiten können die Bediensteten der Pädagogischen Hochschulen Tätigkeiten für die Teilrechtsfähigkeit im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund erbringen:
Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 und
wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag, die von der Europäischen Union oder von anderen nationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Organisationen gefördert werden.
Werden Bedienstete im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund für die Pädagogische Hochschule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig, ist der Gesamtzeitaufwand dafür festzuhalten und sind die Aufzeichnungen darüber dem Bund zur Verfügung zu stellen.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(7) Soweit die Pädagogische Hochschule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Es ist ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen. Dieser ist dem Hochschulrat zur Kenntnis zu bringen und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Hochschulrat die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ist in der von ihr bzw. ihm festzusetzenden Form im Wege über die Rektorin oder den Rektor bis 31. Mai eines jeden Jahres der Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr samt einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme des Hochschulrats sowie ein Gebarungsvorschlag für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister und dem Hochschulrat ist auf Verlangen Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Anlässlich jedes Wechsels eines Rektoratsmitgliedes ist ein Abschluss (zumindest bestehend aus Bilanz, GuV sowie entsprechende Erläuterungen) zu erstellen. Dessen Vollständigkeit ist von den Rektoratsmitgliedern schriftlich zu bestätigen. Der Abschluss ist dem Hochschulrat vorzulegen, von diesem zu bestätigten und dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Kenntnis zu bringen.
(7a) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+Aktivitäten müssen auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule veröffentlicht werden. Der Jahresabschluss ist auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule zu veröffentlichen, wenn die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag mehr als 600 000 Euro betragen und im Jahresdurchschnitt mehr als 10 vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) in der teilrechtsfähigen Einrichtung tätig waren.
(8) Das zuständige Regierungsmitglied kann zum Zweck der Überprüfung der Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf die Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Unternehmers, einen Wirtschaftstreuhänder mit der Überprüfung beauftragen. Die Kosten dafür sind aus den im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbenen Mitteln der Pädagogischen Hochschule zu ersetzen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sind anzuwenden. Der Bund kann zur Unterstützung von Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, Personal und Sachmittel zur Verfügung stellen, ohne dass an den Bund dafür Kostenersatz zu leisten ist.
(10) Im Falle der Schließung einer Pädagogischen Hochschule geht das im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbene Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten die Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Pädagogische Hochschule unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(12) In der Satzung können nähere Vorschriften über die Planung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1, den Abschluss von Rechtsgeschäften und über Maßnahmen des Controllings festgelegt werden.
(13) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit unterliegen die Pädagogischen Hochschulen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194.
(14) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Pädagogischen Hochschulen Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit tätig werden.
Abkürzung
HG
Rechtspersönlichkeit
§ 3. (1) Der öffentlichen Pädagogischen Hochschule kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen und für eigene Rechnung
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,
Fördervereinbarungen mit Rechtspersonen des privaten und öffentlichen Rechts zu schließen und an von diesen Rechtspersonen initiierten Förderprogrammen teilzunehmen,
Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten sowie von Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung abzuschließen,
wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung durchzuführen,
Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 anzubieten,
die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten zu erwerben,
Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und der Lehre abzuschließen,
am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen durch
Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme sowie der Finanzvereinbarungen gemäß lit. b für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder Teile dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme und
den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 8 genannten Aufgaben.
(2) Die §§ 4 bis 7 finden auf Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 Z 4 Anwendung.
(3) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Pädagogische Hochschule durch den Rektor oder die Rektorin, oder im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den Vizerektor oder die Vizerektorin, nach außen vertreten. Der Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hochschulrat, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als drei Jahre dauern wird oder wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 Euro übersteigt.
(4) Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als dadurch der Betrieb der Pädagogischen Hochschule in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben (§ 8) nicht beeinträchtigt wird sowie die leitenden Grundsätze (§ 9) nicht verletzt werden. Hoheitliche Aufgaben sind insbesondere die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern und in allgemein pädagogischen Berufsfeldern gemäß §§ 38 bis 38d und § 39 Abs. 1 bis 3, die Begleitung und Beratung von Schulen zu deren Qualitätsentwicklung, die wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie die Führung von Praxisschulen gemäß § 22.
(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet. In folgenden Angelegenheiten können die Bediensteten der Pädagogischen Hochschulen Tätigkeiten für die Teilrechtsfähigkeit im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund erbringen:
Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 und
wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag, die von der Europäischen Union oder von anderen nationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Organisationen gefördert werden.
Werden Bedienstete im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund für die Pädagogische Hochschule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig, ist der Gesamtzeitaufwand dafür festzuhalten und sind die Aufzeichnungen darüber dem Bund zur Verfügung zu stellen.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(7) Soweit die Pädagogische Hochschule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Es ist ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen. Dieser ist dem Hochschulrat zur Kenntnis zu bringen und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Hochschulrat die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ist in der von ihr bzw. ihm festzusetzenden Form im Wege über die Rektorin oder den Rektor bis 31. Mai eines jeden Jahres der Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr samt einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme des Hochschulrats sowie ein Gebarungsvorschlag für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister und dem Hochschulrat ist auf Verlangen Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Anlässlich jedes Wechsels eines Rektoratsmitgliedes ist ein Abschluss (zumindest bestehend aus Bilanz, GuV sowie entsprechende Erläuterungen) zu erstellen. Dessen Vollständigkeit ist von den Rektoratsmitgliedern schriftlich zu bestätigen. Der Abschluss ist dem Hochschulrat vorzulegen, von diesem zu bestätigten und dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Kenntnis zu bringen.
(7a) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+Aktivitäten müssen auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule veröffentlicht werden. Der Jahresabschluss ist auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule zu veröffentlichen, wenn die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag mehr als 600 000 Euro betragen und im Jahresdurchschnitt mehr als 10 vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) in der teilrechtsfähigen Einrichtung tätig waren.
(8) Das zuständige Regierungsmitglied kann zum Zweck der Überprüfung der Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf die Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Unternehmers, einen Wirtschaftstreuhänder mit der Überprüfung beauftragen. Die Kosten dafür sind aus den im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbenen Mitteln der Pädagogischen Hochschule zu ersetzen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sind anzuwenden. Der Bund kann zur Unterstützung von Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, Personal und Sachmittel zur Verfügung stellen, ohne dass an den Bund dafür Kostenersatz zu leisten ist.
(10) Im Falle der Schließung einer Pädagogischen Hochschule geht das im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbene Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten die Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Pädagogische Hochschule unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(12) In der Satzung können nähere Vorschriften über die Planung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1, den Abschluss von Rechtsgeschäften und über Maßnahmen des Controllings festgelegt werden.
(13) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit unterliegen die Pädagogischen Hochschulen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194.
(14) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Pädagogischen Hochschulen Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit tätig werden.
Abkürzung
HG
Rechtspersönlichkeit
§ 3. (1) Der öffentlichen Pädagogischen Hochschule kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen und für eigene Rechnung
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben,
Fördervereinbarungen mit Rechtspersonen des privaten und öffentlichen Rechts zu schließen und an von diesen Rechtspersonen initiierten Förderprogrammen teilzunehmen,
Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten sowie von Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung abzuschließen,
wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung durchzuführen,
Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 anzubieten,
die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten zu erwerben,
Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und der Lehre abzuschließen,
am Förderprogramm gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen durch
Antragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,
Abschluss von Finanzvereinbarungen mit der nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,
eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme sowie der Finanzvereinbarungen gemäß lit. b für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,
Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder Teile dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme und
den Abschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der unter Z 1 bis 8 genannten Aufgaben.
(2) Die §§ 4 bis 7 finden auf Hochschullehrgänge gemäß Abs. 1 Z 5 Anwendung.
(3) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Pädagogische Hochschule durch den Rektor oder die Rektorin, oder im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den Vizerektor oder die Vizerektorin, nach außen vertreten. Der Abschluss von Rechtsgeschäften bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hochschulrat, wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als drei Jahre dauern wird oder wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 Euro übersteigt.
(4) Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als dadurch der Betrieb der Pädagogischen Hochschule in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben (§ 8) nicht beeinträchtigt wird sowie die leitenden Grundsätze (§ 9) nicht verletzt werden. Hoheitliche Aufgaben sind insbesondere die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern und in allgemein pädagogischen Berufsfeldern gemäß §§ 38 bis 38c und § 39 Abs. 1 bis 3, die Begleitung und Beratung von Schulen zu deren Qualitätsentwicklung, die wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung sowie die Führung von Praxisschulen gemäß § 22.
(5) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet. In folgenden Angelegenheiten können die Bediensteten der Pädagogischen Hochschulen Tätigkeiten für die Teilrechtsfähigkeit im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund erbringen:
Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 8 und
wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag, die von der Europäischen Union oder von anderen nationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Organisationen gefördert werden.
Werden Bedienstete im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zum Bund für die Pädagogische Hochschule im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig, ist der Gesamtzeitaufwand dafür festzuhalten und sind die Aufzeichnungen darüber dem Bund zur Verfügung zu stellen.
(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(7) Soweit die Pädagogische Hochschule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters die Grundsätze eines ordentlichen Unternehmers zu beachten. Es ist ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr zu erstellen. Dieser ist dem Hochschulrat zur Kenntnis zu bringen und es ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Hochschulrat die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister ist in der von ihr bzw. ihm festzusetzenden Form im Wege über die Rektorin oder den Rektor bis 31. Mai eines jeden Jahres der Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr samt einer allfälligen schriftlichen Stellungnahme des Hochschulrats sowie ein Gebarungsvorschlag für das folgende Kalenderjahr vorzulegen. Der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister und dem Hochschulrat ist auf Verlangen Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen. Anlässlich jedes Wechsels eines Rektoratsmitgliedes ist ein Abschluss (zumindest bestehend aus Bilanz, GuV sowie entsprechende Erläuterungen) zu erstellen. Dessen Vollständigkeit ist von den Rektoratsmitgliedern schriftlich zu bestätigen. Der Abschluss ist dem Hochschulrat vorzulegen, von diesem zu bestätigten und dem zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin zur Kenntnis zu bringen.
(7a) Die genehmigten und durchgeführten Erasmus+Aktivitäten müssen auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule veröffentlicht werden. Der Jahresabschluss ist auf der Webseite der Pädagogischen Hochschule zu veröffentlichen, wenn die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag mehr als 600 000 Euro betragen und im Jahresdurchschnitt mehr als 10 vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Vollzeitäquivalente) in der teilrechtsfähigen Einrichtung tätig waren.
(8) Das zuständige Regierungsmitglied kann zum Zweck der Überprüfung der Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf die Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Unternehmers, einen Wirtschaftstreuhänder mit der Überprüfung beauftragen. Die Kosten dafür sind aus den im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbenen Mitteln der Pädagogischen Hochschule zu ersetzen.
(9) Erbringt der Bund im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Leistungen, so ist hiefür ein Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sind anzuwenden. Der Bund kann zur Unterstützung von Tätigkeiten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, Personal und Sachmittel zur Verfügung stellen, ohne dass an den Bund dafür Kostenersatz zu leisten ist.
(10) Im Falle der Schließung einer Pädagogischen Hochschule geht das im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbene Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten die Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Pädagogische Hochschule unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.
(12) In der Satzung können nähere Vorschriften über die Planung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1, den Abschluss von Rechtsgeschäften und über Maßnahmen des Controllings festgelegt werden.
(13) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit unterliegen die Pädagogischen Hochschulen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194.
(14) Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Pädagogischen Hochschulen Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit tätig werden.
Abschnitt
Private Pädagogische Hochschulen bzw. private Studienangebote
Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
§ 4. (1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedene Rechtsperson ist
eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule bzw.
ein Studienangebot als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Studienangebotes (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Studienganges, Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
(3) Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.
Abschnitt
Private Pädagogische Hochschulen bzw. private Studienangebote
Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
§ 4. (1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson ist
eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule bzw.
ein Studienangebot als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Studienangebotes (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Studienganges, Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
(3) Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.
Abkürzung
HG
Überschrift, Abs. 1 Z 2 und Abs. 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.
Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 treten hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Abschnitt
Private Pädagogische Hochschulen bzw. private Studienangebote
Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, als privater Hochschullehrgang oder als privater Lehrgang
§ 4. (1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson ist
eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule bzw.
ein Studienangebot als privates Bachelor- oder Bachelor- und Masterstudium, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Studienangebotes (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Bachelor- oder des Bachelor- und Masterstudiums, Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
(3) Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.
Abkürzung
HG
Abschnitt
Private Pädagogische Hochschulen und private Hochschullehrgänge
Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang
§ 4. (1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson sind
eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule und
ein Studienangebot als privater Hochschullehrgang
(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Hochschullehrganges (Abs. 1 Z 2) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Hochschullehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
(3) Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 5. (1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Studienangebot (Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Studiengänge für das Lehramt für Volksschulen oder für das Lehramt für Hauptschulen und zumindest für ein weiteres Lehramt auf Dauer einzurichten und zu führen,
das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
die Anrechenbarkeit von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
(2) Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Abs. 1 Z 2 zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Hauptschulen gemäß § 3 und § 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, je ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 5. (1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Studienangebot (Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Studiengänge für das Lehramt für Volksschulen oder für das Lehramt für Neue Mittelschulen und zumindest für ein weiteres Lehramt auf Dauer einzurichten und zu führen,
das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
die Anrechenbarkeit von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
(2) Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Abs. 1 Z 2 zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Hauptschulen gemäß § 3 und § 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, je ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 5. (1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Studienangebot (Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Studiengänge für das Lehramt für Volksschulen oder für das Lehramt für Neue Mittelschulen und zumindest für ein weiteres Lehramt auf Dauer einzurichten und zu führen,
das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
die Anrechenbarkeit von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
(2) Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Abs. 1 Z 2 zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue Mittelschulen gemäß § 3 und § 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, je ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
Abkürzung
HG
Abs. 1 und Abs. 1 Z 2: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.
Abs. 1 und Abs. 1 Z 2 treten hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 5. (1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privates Studienangebot (Bachelor- und Masterstudium, Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und zumindest für ein weiteres Lehramt auf Dauer einzurichten und zu führen,
das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
die Anrechenbarkeit von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
(2) Bei der Errichtung einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Abs. 1 Z 2 zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu führen. Darüber hinaus ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Neue Mittelschulen gemäß § 3 und § 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, je ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
Abkürzung
HG
Voraussetzungen für die Anerkennung
§ 5. (1) Die Anerkennung als private Pädagogische Hochschule oder als privater Hochschullehrgang darf nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:
die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe sowie Bachelorstudien und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) einzurichten,
das Lehrpersonal hat wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu sein,
zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze sind die erforderlichen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
die Autonomie hat wenigstens der an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein,
die Anerkennung von bereits absolvierten Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
(2) Zur Heranbildung von Lehrerinnen und Lehrern an Schulen gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ist je ein zusätzliches Studienangebot in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der pädagogisch-praktischen Studien einzurichten.
Anerkennungsverfahren
§ 6. (1) Über einen Antrag auf Anerkennung bzw. über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:
Bezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,
Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,
Bezeichnung der Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge,
Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,
Dauer der Anerkennung.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls den örtlich zuständigen Landesschulrat und die Landesregierung anzuhören.
(3) Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.
(4) Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Abkürzung
HG
Abs. 1 Z 3: Zum Bezugszeitraum vgl. § 80 Abs. 8 Z 3.
Abs. 1 Z 3 tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).
Anerkennungsverfahren
§ 6. (1) Über einen Antrag auf Anerkennung bzw. über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:
Bezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,
Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,
Bezeichnung der Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge,
Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,
Dauer der Anerkennung.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls den örtlich zuständigen Landesschulrat und die Landesregierung anzuhören.
(3) Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.
(4) Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Abkürzung
HG
Anerkennungsverfahren
§ 6. (1) Über einen Antrag auf Anerkennung und über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:
Bezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,
Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,
im Falle der Anerkennung privater Hochschullehrgänge die Bezeichnung der Hochschullehrgänge,
Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,
Dauer der Anerkennung.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls den örtlich zuständigen Landesschulrat und die Landesregierung anzuhören.
(3) Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.
(4) Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Abkürzung
HG
Anerkennungsverfahren
§ 6. (1) Über einen Antrag auf Anerkennung und über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:
Bezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen Personen deren Personalien,
Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung,
im Falle der Anerkennung privater Hochschullehrgänge die Bezeichnung der Hochschullehrgänge,
Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll,
Dauer der Anerkennung.
(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten Pädagogischen Hochschule jedenfalls die örtlich zuständige Bildungsdirektion und die Landesregierung anzuhören.
(3) Änderungen von für die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.
(4) Im Übrigen sind auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Rechtswirkungen der Anerkennung
§ 7. (1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Studiengänge“, „Private Hochschullehrgänge“ bzw. „Private Lehrgänge“ zu bezeichnen.
(2) Der Rechtsträger einer privaten Pädagogischen Hochschule, eines privaten Studienganges oder eines privaten Hochschullehrganges ist berechtigt, akademische Grade gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Graden zu verleihen. Der Rechtsträger eines privaten Lehrganges ist berechtigt, akademische Bezeichnungen gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Bezeichnungen zu verleihen.
(3) Private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote (Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge) unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds.
Rechtswirkungen der Anerkennung
§ 7. (1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt. Anerkannte Studienangebote sind als „Private Studiengänge“, „Private Hochschullehrgänge“ bzw. „Private Lehrgänge“ zu bezeichnen.
(2) Der Rechtsträger einer privaten Pädagogischen Hochschule, eines privaten Studienganges oder eines privaten Hochschullehrganges ist berechtigt, akademische Grade gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Graden zu verleihen. Der Rechtsträger eines privaten Lehrganges ist berechtigt, akademische Bezeichnungen gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Bezeichnungen zu verleihen.
(3) Private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote (Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge) unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds.
(4) Konfessionellen privaten Pädagogischen Hochschulen sind die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Subventionen zum Personalaufwand des Lehrpersonals (einschließlich der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Religionslehrer) wie sie dem Aufwand öffentlicher Pädagogischer Hochschulen vergleichbarer Art und Größe entsprechen, zu gewähren.
(5) Die Subventionierung kann dabei durch die Zuweisung von Planstellen sowie durch die Bereitstellung von Mitteln für Leistungen Dritter, wie sie öffentlichen Pädagogischen Hochschulen für personalkapazitätswirksame Leistungen zur Verfügung stehen, erfolgen.
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