Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-21
Status Aufgehoben · 2010-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 514
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2.

nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage fortzuführen.

(2) Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Berufsbildung) innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, so ist die bzw. der Studierende berechtigt, das Masterstudium nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen.

(3) Wird das Bachelorstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist beendet bzw. wurde dieses bereits beendet, ist das Masterstudium ab der Änderung bzw. Neuerlassung des Curriculums nach den Bestimmungen der ab dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage zu betreiben. Auf höchstmögliche Anerkennungen von Prüfungen und Studienleistungen aus dem Bachelorstudium ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sind in den auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 zu erlassenden Curricula festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen. Wird das jeweilige Studium nicht innerhalb der Frist beendet, so findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.

(5) Bei einem Wechsel in das auf Basis des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 erlassene Curriculum eines Bachelor- oder Masterstudiums für das Lehramt ist auf höchstmögliche Anerkennungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.

(6) Studierende, die vor dem Studienjahr 2024/25 ein Erweiterungsstudium gemäß § 38d begonnen haben, sind berechtigt, dieses Studium innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden. Absolventinnen und Absolventen eines Erweiterungsstudiums für die Zulassung zu einem Masterstudium für das Lehramt Primarstufe oder Sekundarstufe (Berufsbildung) sind berechtigt, ein solches Masterstudium nach den Bestimmungen der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 geltenden Rechtslage innerhalb einer angemessenen Frist abzuschließen. Die Fristen gemäß diesem Absatz sind durch das Rektorat festzulegen und haben jedenfalls die vorgesehene Studiendauer zuzüglich zweier Semester und für Studierende, die die vorgesehene Studiendauer bereits erreicht haben, jedenfalls zwei weitere Semester, zu umfassen.

Gründung der Pädagogischen Hochschulen

§ 83. (1) Insofern § 80 ein früheres In-Kraft-Treten als den 1. Oktober 2007 vorsieht, haben die in diesen Bestimmungen genannten Organe abweichend von den sonstigen Befugnissen auf Grund dieses Bundesgesetzes alle für die Vorbereitung des Studienbetriebes ab 1. Oktober 2007 erforderlichen Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule erforderlich sind, zu setzen.

(2) Die mit 1. September 2006 zu bestellenden Rektoren bzw. Rektorinnen tragen bis zum Ablauf des 30. September 2007 die Funktionsbezeichnung „Gründungsrektor“ bzw. „Gründungsrektorin“ und gelten ab 1. Oktober 2007 für ihre erste Funktionsperiode als zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt.

(3) Abs. 2 findet hinsichtlich der mit 1. Oktober 2006 zu bestellenden Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen sowie für das Rektorat sinngemäß Anwendung.

(4) Die mit 1. Oktober 2006 einzurichtende Studienkommission ist bis zum Ablauf des 30. September 2007 als „Gründungs-Studienkommission“ einzurichten, wobei die Vertreter bzw. die Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Lehrpersonal derjenigen Akademien zu wählen sind, die mit Wirksamkeit des 1. Oktober 2007 der betreffenden Pädagogischen Hochschule zuzurechnen sein werden.

(5) Anträge auf Anerkennung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an eingereicht werden. Anerkennungsbescheide gemäß § 6 können vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2007 rechtswirksam werden.

Übergangsrecht für das Personal an Bundeseinrichtungen

§ 84. (1) Die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, die Pädagogischen Institute des Bundes und die Agrarpädagogische Akademie werden mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst.

(2) Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie des Bundes oder einem Pädagogischen Institut des Bundes zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten werden mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 zur dauernden Dienstleistung wie folgt zugewiesen:

bisherige Dienststelle neue Dienststelle
Pädagogische Akademie des Bundes in Kärnten Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten Pädagogische Hochschule Kärnten
Pädagogische Akademie des Bundes in Niederösterreich Pädagogisches Institut des Bundes für Niederösterreich Pädagogische Hochschule Niederösterreich
Pädagogische Akademie des Bundes in Oberösterreich Berufspädagogische Akademie Linz Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich Pädagogische Hochschule Oberösterreich
Pädagogische Akademie des Bundes in Salzburg Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg Pädagogische Hochschule Salzburg
Pädagogische Akademie des Bundes in der Steiermark Berufspädagogische Akademie Graz Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark Pädagogische Hochschule Steiermark
Pädagogische Akademie des Bundes in Tirol Berufspädagogische Akademie Innsbruck Pädagogische Hochschule Tirol
Pädagogische Akademie des Bundes in Vorarlberg Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg Pädagogische Hochschule Vorarlberg
Pädagogische Akademie des Bundes in Wien Berufspädagogische Akademie Wien Pädagogisches Institut des Bundes in Wien Pädagogische Hochschule Wien

(3) Bei den am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie des Bundes als Übungsschullehrer zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 2 zur dauernden Dienstleistung an der der jeweiligen Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 22 Abs. 1).

(4) Die am 30. September 2007 der Agrarpädagogischen Akademie zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten werden mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (§ 1 Abs. 1 Z 9) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(5) Durch Ernennung oder Betrauung übertragene Leitungsfunktionen gemäß § 115 Abs. 1 erster Satz, § 123 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und gemäß § 26 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, enden mit Ablauf des 30. September 2007.

Übergangsrecht für das Personal an privaten Einrichtungen

§ 85. (1) Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, einer Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder einem Religionspädagogischen Institut als lebende Subventionen zugewiesenen Bundeslehrer und Bundesvertragslehrer werden, soweit sie nicht einer privaten Pädagogischen Hochschule (§ 4 Abs. 1 Z 1) oder einem privaten Studiengang oder einem privaten Hochschullehrgang oder einem privaten Lehrgang (§ 4 Abs. 1 Z 2) als lebende Subvention zugewiesen werden, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 zur dauernden Dienstleistung wie folgt zugewiesen:

bisherige Dienststelle neue Dienststelle
Religionspädagogische Akademie der Diözese Gurk-Klagenfurt Pädagogische Hochschule Kärnten
Pädagogische Akademie Burgenland Pädagogische Akademie der Diözese St. Pölten Pädagogische Hochschule Niederösterreich
Pädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau Religionspädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau Pädagogische Hochschule Steiermark
Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Salzburg Pädagogische Hochschule Salzburg
Pädagogische Akademie der Diözese Innsbruck Religionspädagogische Akademie der Diözese Innsbruck Pädagogisches Institut des Landes Tirol Pädagogische Hochschule Tirol
Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg Pädagogische Hochschule Vorarlberg
Pädagogische Akademie der Erzdiözese Wien Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Wien Evangelische Religionspädagogische Akademie Islamische Religionspädagogische Akademie Jüdische Religionspädagogische Akademie Pädagogisches Institut der Stadt Wien Pädagogisches Institut der Erzdiözese Wien Pädagogische Hochschule Wien

(2) Bei den am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie als lebende Subventionen als Übungsschullehrer zugewiesenen Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung an der der jeweiligen privaten Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule (§ 22 Abs. 1).

(3) Durch Ernennung oder Betrauung übertragene Leitungsfunktionen an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sowie an privaten Pädagogischen Instituten im Sinne des § 14 Abs. 1 des Privatschulgesetzes enden mit Ablauf des 30. September 2007.

Abkürzung

HG

Anlage

zu § 74a Abs. 1 Z 4

Rahmenvorgaben für die Begutachtung der Curricula durch den Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der neuen Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Primarstufe

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

– 40 bis 50 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

– 120 bis 130 ECTS-Credits für Elementar- und Primarstufenpädagogik und –didaktik mit Schwerpunk im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe);

– 60 bis 80 ECTS-Credits Schwerpunktsetzung (z. B. in einem fachlichen Bildungsbereich, in Inklusiver Pädagogik, in Sonder- und Heilpädagogik, in Sozialpädagogik, in Mehrsprachigkeit usw.);

– pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Maximal 60 ECTS-Credits können für Absolventinnen und Absolventen einer BAKIP angerechnet werden.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

– Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

– der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;

– falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Credits.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Erweiterungsstudium für die Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 120 ECTS-Credits angeboten werden.

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Ein „Studienfach“ bezieht sich im Folgenden immer auf einen Unterrichtsgegenstand im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung).

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

– 40 bis 50 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen;

– pro Studienfach 95 bis 100 ECTS-Credits für studienfachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Credits für mehr als zwei sich gegenseitig inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel);

– oder statt 2. Studienfach Spezialisierungen im Umfang von 95 bis 100 ECTS Credtis (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.);

– pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits:

– Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

– der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;

– im Gesamtstudium müssen mindestens 115 ECTS-Credits studienfachbezogene Teile pro Studienfach enthalten sein.

Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Primarstufe mit Spezialisierung in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Erweiterungsstudium für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Credits angeboten werden.

Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger

Für Facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Zulassungsvoraussetzung:

– Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Credits.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

– 150 ECTS-Credits, die durch das facheinschlägige Studium angerechnet werden;

– 90 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Credits durch eine mindestens einjährige berufliche Praxis mit pädagogischen Tätigkeitsanteilen angerechnet werden.

– pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

– Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

– der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Credits im Gesamtstudium enthalten sind;

– Falls im Masterstudium pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.) abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Credits.

Für Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung)

Zulassungsvoraussetzungen:

– eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (z. B. Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS usw.);

– eine mindestens 3-jährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits; davon:

– 60 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Credits für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;

– 120 ECTS-Credits für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Credits für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Credits angerechnet werden;

– 60 ECTS-Credits für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Credits für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden;

– pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

– Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

– Pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).

Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):

Zulassungsvoraussetzungen:

– Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Credits;

– Eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur zu regeln.

Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Credits, davon:

– 180 ECTS-Credits, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden;

– 60 ECTS-Credits für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik;

– pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.

Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits:

– Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft;

– Pädagogische Spezialisierungen (z. B. Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik usw.).

Abkürzung

HG

Anlage

zu § 74a Abs. 1 Z4

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer, inklusiver, interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.
Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:
1. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe
1.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten; davon: a) 40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; b) 120 bis 130 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe), wobei der Anteil der Fachdidaktik im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen hat; c) 60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkte für den Schwerpunkt: im Rahmen der Inklusiven Pädagogik Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc.; Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Schwerpunkt vorzusehen; für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte. Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren. d) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.
1.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS- Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind; c) pädagogisch praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind; d) falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte. Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden.
2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
2.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; b) pro Unterrichtsfach 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel); c) oder statt 2. Unterrichtsfach Spezialisierung im Umfang von 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkten (im Rahmen der Inklusiven Pädagogik: Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc., Medienpädagogik, Berufsorientierung etc.; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik). Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen; d) von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen; e) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.
2.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind; c) im Gesamtstudium müssen mindestens 115 ECTS-Anrechnungspunkte fachbezogene Teile pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung bzw. mindestens 230 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel) enthalten sein. d) von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen; e) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind. Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.
3. Für Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach:
3.1. Zulassungsvoraussetzungen: a) Absolvierung eines fachlich in Frage kommenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und b) Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis im Umfang von mindestens 3.000 Stunden.
3.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) mindestens 45 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; c) mindestens 23 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik d) pädagogisch-praktische Studien im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.
4. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung):
4.1. Zulassungsvoraussetzungen: a) eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (zB Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS); b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.
4.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden; b) 120 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Anrechnungspunkte angerechnet werden; c) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkte für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden; d) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.
4.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) pädagogische Spezialisierungen (zB Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik).
5. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):
5.1. Zulassungsvoraussetzungen: a) Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Anrechnungspunkten; b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung zu regeln.
5.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 180 ECTS-Anrechnungspunkte, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden; b) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik; c) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.
5.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) pädagogische Spezialisierungen (zB Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik).

Abkürzung

HG

Anlage

zu § 74a Abs. 1 Z4

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer, inklusiver, interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.
Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:
1. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe
1.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten; davon: a) 40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; b) 120 bis 130 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe), wobei der Anteil der Fachdidaktik im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen hat; c) 60 bis 80 ECTS-Anrechnungspunkte für den Schwerpunkt: im Rahmen der Inklusiven Pädagogik Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc.; Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Schwerpunkt vorzusehen; für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte. Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren. d) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.
1.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS- Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind; c) pädagogisch praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind; d) falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte. Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden.
2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
2.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; b) pro Unterrichtsfach 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel); c) oder statt 2. Unterrichtsfach Spezialisierung im Umfang von 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkten (im Rahmen der Inklusiven Pädagogik: Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc., Medienpädagogik, Berufsorientierung etc.; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik). Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen; d) von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen; e) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.
2.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind; c) im Gesamtstudium müssen mindestens 115 ECTS-Anrechnungspunkte fachbezogene Teile pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung bzw. mindestens 230 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel) enthalten sein. d) von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen; e) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind. Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.
3. Für Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach:
3.1. Zulassungsvoraussetzungen: a) Absolvierung eines fachlich in Frage kommenden Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten und b) Nachweis einer facheinschlägigen Berufspraxis im Umfang von mindestens 3.000 Stunden.
3.2. Masterstudium im Umfang von 120 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) mindestens 45 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; c) mindestens 23 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik d) pädagogisch-praktische Studien im Ausmaß von 30 ECTS-Anrechnungspunkten sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.
4. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung):
4.1. Zulassungsvoraussetzungen: a) eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (zB Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS); b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.
4.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden; b) 120 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Anrechnungspunkte angerechnet werden; c) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkte für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden; d) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.
4.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) pädagogische Spezialisierungen (zB Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik).
5. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):
5.1. Zulassungsvoraussetzungen: a) Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Anrechnungspunkten; b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.
5.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 180 ECTS-Anrechnungspunkte, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden; b) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik; c) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.
5.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) pädagogische Spezialisierungen (zB Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik).

Abkürzung

HG

Anlage

zu § 74a Abs. 1 Z4

Der Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung orientiert sich in der Erstellung seiner Stellungnahmen im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien an folgenden Rahmenvorgaben zur Studienarchitektur: Die Curricula von Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt haben kompetenzorientiert gestaltet zu sein. Sie haben die Entwicklung professionsorientierter Kompetenzen wie allgemeiner und spezieller pädagogischer Kompetenzen, fachlicher und didaktischer, inklusiver, interkultureller, interreligiöser und sozialer Kompetenzen, Diversitäts- und Genderkompetenzen und Professionsverständnis zu berücksichtigen sowie ein umfassendes Verständnis für die Bildungsaufgabe zu fördern.
Rahmenvorgaben für Lehramtsstudien:
1. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Primarstufe
1.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten; davon: a) 40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; b) 120 bis 130 ECTS-Anrechnungspunkte für Elementar- und Primarstufenpädagogik und didaktik mit Schwerpunkt im jeweiligen Altersbereich (Elementar- oder Primarstufe), wobei der Anteil der Fachdidaktik im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen hat; c) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für den Schwerpunkt: im Rahmen der Inklusiven Pädagogik Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc.; Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Schwerpunkt vorzusehen; für Altersbereiche: Elementarpädagogik; für Sozialpädagogik; fachspezifische Schwerpunkte. Im Curriculum ist im Qualifikationsprofil darzulegen, für welche Einsatzmöglichkeiten sich Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Schwerpunkts qualifizieren. d) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.
1.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS- Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind; c) pädagogisch praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind; d) falls nach Absolvierung eines Bachelorstudiums für die Primarstufe die Elementar- und die Primarstufe abgedeckt werden sollen, erhöht sich der Aufwand des Masterstudiums auf mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkte. Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Sekundarstufe (Allgemeinbildung) kann ein Masterstudium für das Lehramt Primarstufe in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von 60 ECTS- Anrechnungspunkten angeboten werden.
2. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)
2.1. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 40 bis 50 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; b) pro Unterrichtsfach 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkte für fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaften bzw. 190 bis 200 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel); c) oder statt 2. Unterrichtsfach Spezialisierung im Umfang von 95 bis 100 ECTS-Anrechnungspunkten (im Rahmen der Inklusiven Pädagogik: Sonder- und Heilpädagogik, Interkulturelle Pädagogik, Mehrsprachigkeit, gendersensible Pädagogik etc., Medienpädagogik, Berufsorientierung etc.; für Altersbereiche: Primarstufenpädagogik). Inklusive Pädagogik ist jedenfalls als Spezialisierung vorzusehen; d) von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen; e) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren, wobei Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien zumindest im Umfang von 10 ECTS-Anrechnungspunkten vorgesehen werden müssen.
2.2. Masterstudium im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) der Anteil für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind; c) im Gesamtstudium müssen mindestens 115 ECTS-Anrechnungspunkte fachbezogene Teile pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung bzw. mindestens 230 ECTS-Anrechnungspunkte für mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer (kohärentes Fächerbündel) enthalten sein. d) von den für die fachbezogene Fachdidaktik und Fachwissenschaft vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkten hat der Anteil der Fachdidaktik pro Unterrichtsfach oder Spezialisierung oder kohärentem Fächerbündel im Gesamtstudium zumindest 20 % zu umfassen; e) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren. Der Anteil an pädagogisch-praktischen Studien muss so groß sein, dass zusammen mit dem Anteil im Bachelorstudium mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte im Gesamtstudium enthalten sind. Für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums Primarstufe mit Schwerpunkt in einem fachlichen Bildungsbereich kann ein Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in Form eines weiteren Masterstudiums im Umfang von mindestens 90 ECTS-Anrechnungspunkten angeboten werden.
(Anm.: 3. Abschnitt aufgehoben durch Art. 5 Z 58, BGBl. I Nr. 177/2021)
4. Für Bachelor- und Masterstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung):
4.1. Zulassungsvoraussetzungen: a) eine facheinschlägige Berufsabschlussprüfung oder gleichzuhaltende Eignung (zB Meisterprüfung, Konzessionsprüfung, Abschluss einer facheinschlägigen BHS); b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.
4.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkten für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden; b) 120 ECTS-Anrechnungspunkte für berufsfachliche Grundlagen; davon können maximal 120 ECTS-Anrechnungspunkte für eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis angerechnet werden; falls keine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis vorliegt, können maximal 60 ECTS-Anrechnungspunkte angerechnet werden; c) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für Fachdidaktik; davon können maximal 30 ECTS-Anrechnungspunkte für eine Berufspraxis mit pädagogischen Anteilen angerechnet werden; d) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.
4.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik).
5. Für facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung):
5.1. Zulassungsvoraussetzungen: a) Absolvierung eines facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung im Ausmaß von mindestens 240-300 ECTS-Anrechnungspunkten; b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Berufspraxis; Ausnahmen sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu regeln.
5.2. Bachelorstudium im Umfang von 240 ECTS-Anrechnungspunkten, davon: a) 180 ECTS-Anrechnungspunkte, die aus dem facheinschlägigen Studium angerechnet werden; b) 60 ECTS-Anrechnungspunkte für allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen und Fachdidaktik; c) pädagogisch-praktische Studien sind zu integrieren.
5.3. Masterstudium im Umfang von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten: a) Bezug zur pädagogischen Tätigkeit und zur Wissenschaft; b) pädagogische Schwerpunkte (zB Inklusive Pädagogik, Sonder- und Heilpädagogik, Sozialpädagogik; Berufsorientierung, Mehrsprachigkeit, Medienpädagogik).

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