Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Lebensmittelhygieneanforderungen an Einzelhandelsunternehmen (Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-01-01
Status Aufgehoben · 2010-08-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 8 Z 1 und § 12 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 8 Z 1 und § 12 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt spezifische Hygieneanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs für Einzelhandelsunternehmen, die gemäß Artikel 1 Abs. 5 lit. a oder b nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004, fallen.

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt spezifische Hygieneanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs für Einzelhandelsbetriebe, die gemäß Artikel 1 Abs. 5 lit. a oder b nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, fallen.

Fleisch

§ 2. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,

1.

wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und

2.

der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem

a)

das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder

b)

eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder

c)

das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.

(2) Einzelhandelsunternehmen im Sinne des Abs. 1 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:

1.

Anhang III, Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und Z 3 sowie Kapitel VII, Z 1 lit. a bezüglich der Temperaturen;

2.

Anhang III, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Z 2;

3.

Anhang III, Abschnitt III mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowie

4.

Anhang III, Abschnitt V, Kapitel II und III, ausgenommen Kapitel III, Z 2 lit. c in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a oder b;

5.

Anhang III, Abschnitt VI.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Einzelhandelsunternehmen, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.

(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.

Fleisch

§ 2. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,

1.

wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und

2.

der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem

a)

das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder

b)

eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder

c)

das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.

(2) Einzelhandelsunternehmen im Sinne des Abs. 1 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:

1.

Anhang III, Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und Z 3 sowie Kapitel VII, Z 1 lit. a bezüglich der Temperaturen;

2.

Anhang III, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Z 2;

3.

Anhang III, Abschnitt III mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowie

4.

Anhang III, Abschnitt V, Kapitel II und III, ausgenommen Kapitel III, Z 2 lit. c in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und b. In diesen Fällen ist eine Abkühlung auf +4°C oder weniger einzuhalten;

5.

Anhang III, Abschnitt VI.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Einzelhandelsunternehmen, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.

(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.

Fleisch

§ 2. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,

1.

wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und

2.

der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem

a)

das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder

b)

eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder

c)

das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.

(2) Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 1 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:

1.

Anhang III, Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und Z 3 sowie Kapitel VII, Z 1 lit. a bezüglich der Temperaturen;

2.

Anhang III, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Z 2;

3.

Anhang III, Abschnitt III mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowie Z 3 anzuwenden sind;

4.

Anhang III, Abschnitt V, Kapitel II und III, ausgenommen Kapitel III, Z 2 lit. c in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und b. In diesen Fällen ist eine Abkühlung auf +4°C oder weniger einzuhalten;

5.

Anhang III, Abschnitt VI;

6.

Die Vorschriften gemäß Z 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Fleisch von Kleinwild und Großwild gemäß Anhang I, Z 1.7. und 1.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.

(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.

Fleisch

§ 2. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Fleisch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 be- oder verarbeiten oder die Verarbeitungsprodukte weiterverarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,

1.

wenn die bearbeitete Menge einen Umfang von 5 Tonnen an entbeintem Fleisch oder die entsprechende Menge Fleisch mit Knochen pro Woche nicht überschreitet und

2.

der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem

a)

das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder

b)

eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder

c)

das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.

(2) Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 1 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:

1.

Anhang III, Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte der Schlachtung und Z 3 sowie Kapitel VII, Z 1 lit. a bezüglich der Temperaturen und Z 3;

2.

Anhang III, Abschnitt II, Kapitel V, Z 1 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und Z 2;

3.

Anhang III, Abschnitt III mit der Maßgabe, dass nur Abschnitt I, Kapitel V, Z 2 lit. a, b bezüglich der Innentemperatur des Fleisches und der Nebenprodukte und c sowie Z 3 anzuwenden sind;

4.

Anhang III, Abschnitt V, Kapitel II und III, ausgenommen Kapitel III, Z 2 lit. c in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a und b. In diesen Fällen ist eine Abkühlung auf +4°C oder weniger einzuhalten;

5.

Anhang III, Abschnitt VI;

6.

Die Vorschriften gemäß Z 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für Fleisch von Kleinwild und Großwild gemäß Anhang I, Z 1.7. und 1.8. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich direkt an den Endverbraucher abgeben, nicht jedoch für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung.

(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Betrieb im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.

Milch

§ 3. (1) (Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)

(2) (Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)

(3) Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch zu wärmebehandelter Konsummilch oder nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis - auch wenn diese gefroren oder tiefgekühlt sind - verarbeiten, und als Einzelhandelsunternehmen

1.

den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder

2.

direkt an den Endverbraucher abgeben,

(4) (Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)

Milch

§ 3. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem

1.

das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder

2.

eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder

3.

das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.

(2) Lebensmittelunternehmen, die auch Rohmilch von Tieren nicht eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeiten und als Einzelhandelsunternehmen

1.

den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder

2.

direkt an den Endverbraucher abgeben,

(3) Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch zu wärmebehandelter Konsummilch oder nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis - auch wenn diese gefroren oder tiefgekühlt sind - verarbeiten, und als Einzelhandelsunternehmen

1.

den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder

2.

direkt an den Endverbraucher abgeben,

(4) Einzelhandelsbetriebe, die Verarbeitungsprodukte von einem Lebensmittelunternehmen im Sinne des Abs. 1 beziehen, dürfen diese nur unter den in Abs. 1 genannten Bedingungen in Verkehr bringen, be- oder verarbeiten.

Milch

§ 3. (1) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verarbeiten, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar, wenn der belieferte Betrieb Teil eines Einzelhandelsunternehmens ist, in dem

1.

das Erzeugnis als solches unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben wird oder

2.

eine eventuelle weitere Be- oder Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder

3.

das Erzeugnis zu Zubereitungen weiterverarbeitet wird, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.

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