Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Untersuchung von Fischereierzeugnissen (Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO)
Abkürzung
FlUVO
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund von §§ 34, 53 Abs. 7 und 98 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird verordnet:
| wurde nicht im BGBl. kundgemachtStand: 24.6.2023 gemäß BGBl. II Nr. 190/2023 | |
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Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung und Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Untersuchung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) und Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABL. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) sowie der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen und Leitlinien der Kommission hinsichtlich der Schlachtung von Rindern, Schafen, Ziegen, Einhufern, Schweinen, Geflügel, Farmwild, Kaninchen, des Erlegens von freilebendem Wild und des Fangens von Fischen sowie hinsichtlich der Kontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Untersuchung gemäß §§ 7 bis 10 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006.
Abkürzung
FlUVO
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung und Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Untersuchung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) und Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABL. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) sowie der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen und Leitlinien der Kommission hinsichtlich der Schlachtung von Rindern, Schafen, Ziegen, Einhufern, Schweinen, Geflügel, Farmwild, Kaninchen, des Erlegens von freilebendem Wild und des Fangens von Fischen sowie hinsichtlich der Kontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Untersuchung gemäß §§ 5 bis 8 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006.
Abkürzung
FlUVO
Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung und Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017, Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019, Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 131 vom 17. Mai 2019 und Verordnung (EG) Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 über spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABL. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004) sowie der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen und Leitlinien der Kommission hinsichtlich der Schlachtung von Rindern, Schafen, Ziegen, Einhufern, Schweinen, Geflügel, Farmwild, Kaninchen, des Erlegens von freilebendem Wild und des Fangens von Fischen sowie hinsichtlich der Kontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Untersuchung gemäß §§ 5 bis 8 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006.
Abschnitt
Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung der
Schlachttieruntersuchung
§ 2. (1) Der zum Zeitpunkt der Schlachtung über das Tier Verfügungsberechtigte hat beim zuständigen amtlichen Tierarzt drei Werktage vor einer beabsichtigten Schlachtung die Tiere zur Untersuchung anzumelden. Der Landeshauptmann hat für eine ortsübliche Bekanntmachung der für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen amtlichen Tierärzte zu sorgen. Bei gleich bleibenden Schlachtzeiten und gleich bleibendem Schlachtumfang kann eine gesonderte Anmeldung entfallen.
(2) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorzunehmen. Dabei müssen die Schlachttiere so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, dass der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent ihre Herkunft ermitteln kann. Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210/2005, und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, festzustellen. Allenfalls erforderliche Dokumente sind vorzulegen.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und allfälliger Probenahmen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder auf seine Kosten zu veranlassen.
Abschnitt
Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung derSchlachttieruntersuchung
§ 2. (1) Der zum Zeitpunkt der Schlachtung über das Tier Verfügungsberechtigte hat beim zuständigen amtlichen Tierarzt drei Werktage vor einer beabsichtigten Schlachtung die Tiere zur Untersuchung anzumelden. Der Landeshauptmann hat für eine ortsübliche Bekanntmachung der für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen amtlichen Tierärzte zu sorgen. Bei gleich bleibenden Schlachtzeiten und gleich bleibendem Schlachtumfang kann eine gesonderte Anmeldung entfallen.
(2) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorzunehmen. Dabei müssen die Schlachttiere so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, dass der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent ihre Herkunft ermitteln kann. Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, festzustellen. Allenfalls erforderliche Dokumente sind vorzulegen.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und allfälliger Probenahmen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder auf seine Kosten zu veranlassen.
Abkürzung
FlUVO
Abschnitt
Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung derSchlachttieruntersuchung
§ 2. (1) Der zum Zeitpunkt der Schlachtung über das Tier Verfügungsberechtigte hat beim zuständigen amtlichen Tierarzt drei Werktage vor einer beabsichtigten Schlachtung die Tiere zur Untersuchung anzumelden. Der Landeshauptmann hat für eine ortsübliche Bekanntmachung der für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen amtlichen Tierärzte zu sorgen. Bei gleich bleibenden Schlachtzeiten und gleich bleibendem Schlachtumfang kann eine gesonderte Anmeldung entfallen.
(2) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vorzunehmen. Dabei müssen die Schlachttiere so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, dass der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent ihre Herkunft ermitteln kann. Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, festzustellen. Allenfalls erforderliche Dokumente sind vorzulegen.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und allfälliger Probenahmen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder auf seine Kosten zu veranlassen.
Abkürzung
FlUVO
Abschnitt
Untersuchung vor der Schlachtung (Schlachttieruntersuchung)
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung derSchlachttieruntersuchung
§ 2. (1) Der zum Zeitpunkt der Schlachtung über das Tier Verfügungsberechtigte hat beim zuständigen amtlichen Tierarzt drei Werktage vor einer beabsichtigten Schlachtung die Tiere zur Untersuchung anzumelden. Der Landeshauptmann hat für eine ortsübliche Bekanntmachung der für die Entgegennahme der Meldungen zuständigen amtlichen Tierärzte zu sorgen. Bei gleich bleibenden Schlachtzeiten und gleich bleibendem Schlachtumfang kann eine gesonderte Anmeldung entfallen.
(2) Die Untersuchung der Schlachttiere ist bei ausreichender Beleuchtung an einem dafür geeigneten Untersuchungsplatz gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 vorzunehmen. Dabei müssen die Schlachttiere so gekennzeichnet zur Untersuchung gebracht werden, dass der amtliche Tierarzt oder der amtliche Fachassistent ihre Herkunft ermitteln kann. Insbesondere ist die vorschriftsmäßige Kennzeichnung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 291/2009, und Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, festzustellen. Allenfalls erforderliche Dokumente sind vorzulegen.
(3) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Untersuchungen und allfälliger Probenahmen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder auf seine Kosten zu veranlassen.
Abkürzung
FlUVO
Verbot der Erteilung einer Erlaubnis zur Schlachtung
§ 3. (1)Werden an lebenden Tieren Symptome, Krankheiten oder Zustände im Sinne des Anhangs I, Abschnitt II, Kapitel III Ziffer 4 und 5 in Verbindung mit Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, festgestellt, welche sicher zur Genussuntauglichkeit des Tieres führen, so darf keine Schlachterlaubnis erteilt werden. Kann der Verdacht nur nach der Schlachtung abgeklärt werden, so ist das Tier gesondert unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu schlachten. Im Falle des Verdachtes einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.
(2) Bei Feststellung einer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Abkürzung
FlUVO
Verbot der Erteilung einer Erlaubnis zur Schlachtung
§ 3. (1) Werden an lebenden Tieren Symptome, Krankheiten oder Zustände im Sinne des Art. 43 Z 3 und 4 und Art. 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, festgestellt, welche sicher zur Genussuntauglichkeit des Tieres führen, so darf keine Schlachterlaubnis erteilt werden. Kann der Verdacht nur nach der Schlachtung abgeklärt werden, so ist das Tier gesondert unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu schlachten. Im Falle des Verdachtes einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.
(2) Bei Feststellung einer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Abkürzung
FlUVO
Verbot der Erteilung einer Erlaubnis zur Schlachtung
§ 3. (1) Werden an lebenden Tieren Symptome, Krankheiten oder Zustände im Sinne des Art. 43 Z 3 und 4 und Art. 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, festgestellt, welche sicher zur Genussuntauglichkeit des Tieres führen, so darf keine Schlachterlaubnis erteilt werden. Kann der Verdacht nur nach der Schlachtung abgeklärt werden, so ist das Tier gesondert unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes zu schlachten. Im Falle des Verdachtes einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist gemäß den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, und der Veterinärrechtsnovelle 2021, BGBl. I Nr. 73/2021 vorzugehen.
(2) Bei Feststellung einer von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen für meldepflichtig erklärten Zoonose ist umgehend eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Abkürzung
FlUVO
Verfahren bei Verdacht auf Rückstände
§ 4. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, dass die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika, Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt ist oder so lange sich das Tier in einer aufrechten Wartezeit befindet. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf ebenso nicht erteilt werden, wenn Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist.
(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände nur durch die Untersuchung des Fleisches nach der Schlachtung möglich, so ist die Schlachtung unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes anzuordnen.
(3) Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei allen anderen Schlachttieren aus dem Bestand, aus dem das betroffene (rückstandsverdächtige) Tier stammt, so lange gegeben, bis der Verdacht auf Grund von geeigneten Untersuchungen entkräftet ist. Sind Untersuchungen des Bestandes erforderlich, so ist gemäß der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006 vorzugehen.
(4) Der Verdacht auf Rückstände und deren Nachweis bei Schlachttieren ist vom amtlichen Tierarzt dem für den Schlachtort örtlich zuständigen Landeshauptmann umgehend zu melden. Dieser hat die Meldung allenfalls an den für den Herkunftsbetrieb zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. In der Meldung ist weiters anzuführen, ob der Verdacht auf Rückstände auch bei anderen Tieren besteht.
Abkürzung
FlUVO
Verfahren bei Verdacht auf Rückstände
§ 4. (1) Die Erlaubnis zur Schlachtung darf so lange nicht erteilt werden, als der Verdacht besteht, dass die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel durch Rückstände von Arzneimitteln, Antibiotika, Hormonen, Antihormonen, Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, beeinträchtigt ist oder so lange sich das Tier in einer aufrechten Wartezeit befindet. Die Erlaubnis zur Schlachtung darf ebenso nicht erteilt werden, wenn Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist.
(2) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände nur durch die Untersuchung des Fleisches nach der Schlachtung möglich, so ist die Schlachtung unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes anzuordnen.
(3) Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei allen anderen Schlachttieren aus dem Bestand, aus dem das betroffene (rückstandsverdächtige) Tier stammt, so lange gegeben, bis der Verdacht auf Grund von geeigneten Untersuchungen entkräftet ist. Sind Untersuchungen des Bestandes erforderlich, so ist gemäß der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006 vorzugehen.
(3) Der Verdacht auf Rückstände und deren Nachweis bei Schlachttieren ist vom amtlichen Tierarzt dem für den Schlachtort örtlich zuständigen Landeshauptmann umgehend zu melden. Dieser hat die Meldung allenfalls an den für den Herkunftsbetrieb zuständigen Landeshauptmann weiterzuleiten. In der Meldung ist weiters anzuführen, ob der Verdacht auf Rückstände auch bei anderen Tieren besteht.
Abkürzung
FlUVO
Verfahren bei Verdacht auf Rückstände
§ 4. (1) Bei Verdacht auf Rückstände ist gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. Nr. L 317 vom 9. Dezember 2019) vorzugehen.
(2) Der Verdacht auf Rückstände ist auch bei allen anderen Schlachttieren aus dem Bestand, aus dem das betroffene (rückstandsverdächtige) Tier stammt, so lange gegeben, bis der Verdacht auf Grund von geeigneten Untersuchungen entkräftet ist. Sind Untersuchungen des Bestandes erforderlich, so ist gemäß den Rückstandskontrollvorschriften vorzugehen.
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