Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügelpest durch Wildvögel (Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-05-16
Status Aufgehoben · 2007-11-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 Abs. 5 und 6, 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005 wird verordnet:

§ 1. (1) Die Haltung von Geflügel und anderen Vögeln, insbesondere aber von Hühnern, Perlhühnern, Wachteln, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Tauben und Laufvögeln, ist binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung der Behörde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Ziervögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat schriftlich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.

(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat zu enhalten:

1.

Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters/der Tierhalterin,

2.

eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,

3.

Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl sowie

4.

gegebenenfalls die Meldung einer Freilandhaltung.

(4) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 entfällt für Tierhalter/Tierhalterinnen, die

1.

bereits eine Meldung auf Grund der jeweils geltenden Bestimmungen der Verordnungen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005 und BGBl. II Nr. 427/2005, oder der Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 75/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 173/2006, abgegeben haben, oder

2.

die Haltung von in Abs. 1 genannten Vögeln im „Mehrfachantrag Flächen“ (Tierliste) 2005 gegenüber der Agrarmarkt Austria (AMA) angegeben haben, oder

3.

die Geflügelhaltung in der ZSDB-Jahreserhebung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 490/2003, gegenüber der Statistik Österreich angegeben haben, sofern keine Enten und Gänse gehalten werden, oder

4.

einen Betrieb haben, der gemäß § 3 Abs. 8 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, registriert ist, oder

5.

einen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004, (Amtliches Legehennenregister) registriert ist, oder

6.

Mitglieder des anerkannten Geflügelgesundheitsdienstes (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) sind.

§ 2. (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.

(2) Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann in den in Anhang A genannten Gebieten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Abs. 1 durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.

(3) Brieftaubenwettbewerbe dürfen dabei außerhalb der in Anhang A genannten Gebiete auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der EU gestattet werden, wenn gesichert ist, dass derartige Wettbewerbe nur außerhalb von Hochrisikogebieten, die auf Grund der Entscheidung 2005/734/EG (ABl. Nr. L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 79) national festgelegt wurden, gestartet und beendet werden und die Tiere auch keine solchen Gebiete sowie in Anhang A genannte Gebiete überqueren.

§ 3. (1) In den in Anhang A genannten Gebieten sind Geflügel und andere als Haustiere gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.

(2) Sofern die Anforderungen gemäß Abs. 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können sowie insbesondere in Zoologischen Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, mit Bescheid Ausnahmen von den Haltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass

1.

in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist;

2.

die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Hausgeflügel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind;

3.

die Tiere zumindest einmal monatlich amtstierärztlich klinisch untersucht werden und

4.

in Betrieben, die gemäß § 3 Abs. 8 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, registriert sind, der Tierhalter das Geflügel alle drei Monate serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durch das österreichische Referenzlabor für Geflügelpest untersuchen lässt. Bei Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten und Gänse sind die serologischen Untersuchungen jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro Bestand vorzunehmen. Von kleineren Beständen sind alle Tiere zu beproben.

(3) Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

(4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

(5) Über die Anzeigepflicht des § 16 TSG (Verdacht auf Grund klinischer Anzeichen oder pathologisch-anatomischer Veränderungen, die auf Geflügelpest hinweisen) hinausgehend sind in kommerziellen und landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen in den in Anhang A genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden:

1.

Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20%, oder

2.

Abfall der Eiproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage, oder

3.

Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

(6) Für die Durchführung der gemäß Abs. 1 bis 5 angeordneten Maßregeln gilt § 26 TSG.

§ 4. (1) In den nicht in Anhang A genannten Gebieten ist die Auslaufhaltung von Geflügel und anderen als Haustieren gehaltenen Vögeln (Freilandhaltung) unter folgenden Bedingungen gestattet:

1.

In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.

2.

Die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Hausgeflügel bestimmt ist, in Berührung kommen.

3.

Die Ausläufe von Hausgeflügel sind gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abzuzäunen.

4.

Im Freien befindliche Wasserbecken, die aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, werden gegen wild lebende Wasservögel derart abgeschirmt, dass ein direkter oder indirekter Kontakt der Tiere zum Hausgeflügel ausgeschlossen ist.

5.

Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.

6.

Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

7.

In Betrieben, die gemäß § 3 Abs. 8 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, registriert sind, hat der Tierhalter das Geflügel binnen acht Wochen ab Aufnahme der Freilandhaltung nachweislich einmal klinisch durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen und diese Untersuchung zu dokumentieren.

(2) Über die Anzeigepflicht des § 16 TSG (Verdacht auf Grund klinischer Anzeichen oder pathologisch-anatomischer Veränderungen, die auf Geflügelpest hinweisen) hinausgehend sind in kommerziellen und landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen in den nicht in Anhang A genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden:

1.

Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20%, oder

2.

Abfall der Eiproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage, oder

3.

Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.

§ 5. Das Auffinden von toten Wasservögeln sowie toten Greifvögeln ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat verendete Wasservögel und verendete Greifvögel jedenfalls an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.

§ 6. Die im Anhang A Punkt II und III genannten Gebiete sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntzumachen. Eine ergänzende Definition durch Nennung von Grundstücksnummern, begrenzenden Straßenzügen oder eine kartographische Darstellung ist zulässig.

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 75/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 173/2006 außer Kraft.

Anhang A

Gebiete mit besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 3 und 6

I. Gebiete mit hoher Geflügeldichte

In Kärnten:

der Verwaltungsbezirk Wolfsberg.

In Niederösterreich:

der Verwaltungsbezirk Amstetten mit Ausnahme der Gemeinden Ybbsitz, Opponitz, St. Georgen am Reith und Hollenstein an der Ybbs; der Verwaltungsbereich des Magistrats der Stadt Wr. Neustadt; der Verwaltungsbereich des Magistrats der Stadt St. Pölten.

In Oberösterreich:

der Verwaltungsbezirk Linz - Land und der Verwaltungsbezirk Braunau am Inn.

In der Steiermark:

die Verwaltungsbezirke Feldbach, Hartberg und Radkersburg.

II. Gebiete mit erhöhtem Risiko wegen ihrer Lage im Umkreis von

Geflügelschlachthöfen

Alle Gebiete folgender durch die Kennzahlen näher bezeichneten Katastralgemeinden, die innerhalb von zehn Kilometer Luftlinie von einem Geflügelschlachthof liegen, oder darüberhinausgehend von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund epidemiologischer Gegebenheiten als Risikogebiet ausgewiesen werden:

30006 Großhöflein 30009 Klingenbach

30013 Müllendorf 30022 Siegendorf

30023 Steinbrunn 30027 Wulkaprodersdorf

30028 Zagersdorf 30029 Zillingtal

30101 Antau 30102 Baumgarten

30103 Draßburg 30104 Forchtenau

30105 Hirm 30106 Krensdorf

30107 Loipersbach 30108 Marz

30109 Mattersburg 30110 Neudörfl

30111 Neustift an der Rosalia 30112 Pöttelsdorf

30113 Pöttsching 30114 Rohrbach bei Mattersburg

30115 Sauerbrunn 30116 Schattendorf

30118 Sigleß 30119 Stöttera

30120 Walbersdorf 30121 Wiesen

30122 Zemendorf 30123 Pöttsching-Rosalia

30124 Loipersbach-Kogel 45202 Kleinmünchen

61001 Aichegg

61002 Aigen 61008 Dörfla

61009 Freidorf an der Laßnitz 61010 Freidorf im Sulmtal

61012 Gleinz 61014 Greith

61017 Grub 61020 Gutenacker

61021 Hasreith 61023 Hohlbach

61024 Holleneg 61026 Kerschbaum

61028 Korbin 61030 Kresbach

61031 Krottendorf 61035 Lebing

61037 Mainsdorf 61038 Michlgleinz

61040 Moos 61041 Mönichgleinz

61043 Neuberg 61047 Otternitz

61050 Reitererberg 61051 Rettenbach-Hollenegg

61054 St. Peter im Sulmtal 61057 Schwanberg

61058 Sulb 61060 Sulzhof

61063 Trag 61065 Unterbergla

61071 Wieden 61076 Zeierling

61077 Bergla 61078 Oberhart

61101 Aibl 61102 Aichberg

61103 Altenmarkt 61104 Aug

61107 Bischofegg 61108 Brunn

61109 Buchegg 61110 Buchenberg-Burgstall

61112 Eibiswald 61113 Etzendorf

61114 Feisternitz 61115 Gaißeregg

61116 Gasselsdorf 61118 Haselbach

61119 Hörmsdorf 61120 Jagernigg

61121 Kleinradl 61122 Kogl

61123 Kopreinigg 61124 Kornriegl

61127 Limberg 61128 Mitterlimberg

61131 Oberlatein 61132 Pitschgau

61133 Pitschgauegg 61134 Pölfing

61135 Pongratzen 61136 Pörbach

61141 Stammeregg 61142 Staritsch

61143 Sterglegg 61144 Tombach

61145 Unterfresen 61146 Vordersdorf

61147 Wernersdorf 61150 Wies

61151 Wuggitz 61152 Dietmannsdorf

61153 Graschach

63244 Krumegg 63247 Langegg

63274 St. Marein am Pickelbach 66001 Altenbach

66002 Arnfels 66003 Burgstall

66004 Dornach 66005 Eichberg-Arnfels

66009 Gleinstätten 66010 Goldes

66011 Großklein 66013 Gündorf

66014 Hardegg 66015 Haslach

66016 Kitzelsdorf 66018 Krast

66021 Lieschen 66023 Mantrach

66025 Mayerhof 66028 Obergreith

66029 Oberhaag 66031 Pistorf

66032 Prarath 66033 Praratheregg

66034 Radiga 66036 Saggau

66037 St. Johann im Saggautal 66038 Sausal bei Pistorf

66040 Untergreith 66110 Fantsch

66161 Reith 66163 Rettenberg

66165 St. Andrä im Sausal 68104 Entschendorf

68105 Flöcking 68106 Frösauberg

68107 Frösaugraben 68111 Gleisdorf

68113 Goggitsch 68118 Hartmannsdorf

68120 Hofstätten 68123 Kroisbach

68125 Labuch 68127 St. Margarethen an der Raab

68132 Obergroßau 68134 Oed

68137 Pirching 68140 Pöllau bei Gleisdorf

68149 Sulz 68150 Takern I

68151 Takern II 68152 Ungerdorf

68154 Unterlaßnitz 68156 Urscha

68157 Wetzawinkel 68161 Wünschendorf

68162 Zöbing 68163 Reith

72101 Bärndorf 72111 Gradenegg

72114 Großbuch 72116 Großponfeld

72120 Hallegg 72125 Karnburg

72128 Kleinbuch 72136 Lendorf

72145 Moosburg 72146 Nagra

72171 St. Peter am Karlsberg 72173 St. Peter bei Moosburg

72174 St. Peter bei Tentschach 72179 Seigbichl

72183 Tentschach 72186 Tigring

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