Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Verbreitung der Geflügelpest durch Wildvögel (Geflügelpest-Biosicherheitsverordnung 2006)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 Abs. 5 und 6, 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Veterinärrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 67/2005 wird verordnet:
§ 1. (1) Die Haltung von Geflügel und anderen Vögeln, insbesondere aber von Hühnern, Perlhühnern, Wachteln, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Tauben und Laufvögeln, ist binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung der Behörde zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken (zB Jagdgatter). Ausgenommen von der Meldepflicht ist die Haltung von Ziervögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden.
(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat schriftlich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat zu enhalten:
Name, Anschrift und Geburtsdatum des Tierhalters/der Tierhalterin,
eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer,
Art der gehaltenen Vögel und deren jeweilige Anzahl sowie
gegebenenfalls die Meldung einer Freilandhaltung.
(4) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 entfällt für Tierhalter/Tierhalterinnen, die
bereits eine Meldung auf Grund der jeweils geltenden Bestimmungen der Verordnungen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest, BGBl. II Nr. 348/2005 und BGBl. II Nr. 427/2005, oder der Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 75/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 173/2006, abgegeben haben, oder
die Haltung von in Abs. 1 genannten Vögeln im „Mehrfachantrag Flächen“ (Tierliste) 2005 gegenüber der Agrarmarkt Austria (AMA) angegeben haben, oder
die Geflügelhaltung in der ZSDB-Jahreserhebung gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2003, BGBl. II Nr. 490/2003, gegenüber der Statistik Österreich angegeben haben, sofern keine Enten und Gänse gehalten werden, oder
einen Betrieb haben, der gemäß § 3 Abs. 8 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, registriert ist, oder
einen Betrieb haben, der als Erzeugungsbetrieb gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004, (Amtliches Legehennenregister) registriert ist, oder
Mitglieder des anerkannten Geflügelgesundheitsdienstes (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) sind.
§ 2. (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten, Tierbörsen und sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, sowie von Vogelflugwettbewerben unterliegt der amtstierärztlichen Überwachung. Derartige Veranstaltungen sind bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung unter Angabe von Zeit und Ort der Veranstaltung sowie Zahl und Art der verwendeten Vögel anzuzeigen.
(2) Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann in den in Anhang A genannten Gebieten unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation Veranstaltungen gemäß Abs. 1 durch Bescheid untersagen oder nur unter Vorschreibung bestimmter Auflagen und Bedingungen zulassen.
(3) Brieftaubenwettbewerbe dürfen dabei außerhalb der in Anhang A genannten Gebiete auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebietes der EU gestattet werden, wenn gesichert ist, dass derartige Wettbewerbe nur außerhalb von Hochrisikogebieten, die auf Grund der Entscheidung 2005/734/EG (ABl. Nr. L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 79) national festgelegt wurden, gestartet und beendet werden und die Tiere auch keine solchen Gebiete sowie in Anhang A genannte Gebiete überqueren.
§ 3. (1) In den in Anhang A genannten Gebieten sind Geflügel und andere als Haustiere gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist. Brieftauben dürfen in der Umgebung der Schläge zu Übungs- und Trainingszwecken aufgelassen werden, vorausgesetzt, die Tiere werden im Schlag gefüttert und getränkt.
(2) Sofern die Anforderungen gemäß Abs. 1 wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht erfüllt werden können sowie insbesondere in Zoologischen Gärten und Einrichtungen ähnlicher Art, kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung dem nicht entgegenstehen, mit Bescheid Ausnahmen von den Haltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 genehmigen, wenn sichergestellt wird, dass
in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart erfolgt, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist;
die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgt, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Hausgeflügel bestimmt ist, in Berührung kommt und die Ausläufe gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abgezäunt sind;
die Tiere zumindest einmal monatlich amtstierärztlich klinisch untersucht werden und
in Betrieben, die gemäß § 3 Abs. 8 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, registriert sind, der Tierhalter das Geflügel alle drei Monate serologisch auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 durch das österreichische Referenzlabor für Geflügelpest untersuchen lässt. Bei Geflügel und Laufvögeln, ausgenommen Enten und Gänse sind die serologischen Untersuchungen jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand und bei Enten und Gänsen jeweils an 15 Tieren pro Bestand vorzunehmen. Von kleineren Beständen sind alle Tiere zu beproben.
(3) Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
(4) Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
(5) Über die Anzeigepflicht des § 16 TSG (Verdacht auf Grund klinischer Anzeichen oder pathologisch-anatomischer Veränderungen, die auf Geflügelpest hinweisen) hinausgehend sind in kommerziellen und landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen in den in Anhang A genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden:
Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20%, oder
Abfall der Eiproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage, oder
Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.
(6) Für die Durchführung der gemäß Abs. 1 bis 5 angeordneten Maßregeln gilt § 26 TSG.
§ 4. (1) In den nicht in Anhang A genannten Gebieten ist die Auslaufhaltung von Geflügel und anderen als Haustieren gehaltenen Vögeln (Freilandhaltung) unter folgenden Bedingungen gestattet:
In allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist.
Die Fütterung und Tränkung der Tiere darf nur im Stall oder unter einem Unterstand erfolgen, der das Landen von Wildvögeln erschwert und verhindert, dass Wildvögel mit Futter oder Wasser, das für Hausgeflügel bestimmt ist, in Berührung kommen.
Die Ausläufe von Hausgeflügel sind gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchssicher abzuzäunen.
Im Freien befindliche Wasserbecken, die aus Tierschutzgründen vorgeschrieben sind, werden gegen wild lebende Wasservögel derart abgeschirmt, dass ein direkter oder indirekter Kontakt der Tiere zum Hausgeflügel ausgeschlossen ist.
Die Tränkung darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
In Betrieben, die gemäß § 3 Abs. 8 der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, registriert sind, hat der Tierhalter das Geflügel binnen acht Wochen ab Aufnahme der Freilandhaltung nachweislich einmal klinisch durch einen Tierarzt untersuchen zu lassen und diese Untersuchung zu dokumentieren.
(2) Über die Anzeigepflicht des § 16 TSG (Verdacht auf Grund klinischer Anzeichen oder pathologisch-anatomischer Veränderungen, die auf Geflügelpest hinweisen) hinausgehend sind in kommerziellen und landwirtschaftlichen Geflügelhaltungen in den nicht in Anhang A genannten Gebieten jedenfalls folgende Anzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden:
Abfall der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20%, oder
Abfall der Eiproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage, oder
Mortalitätsrate höher als 3% in einer Woche.
§ 5. Das Auffinden von toten Wasservögeln sowie toten Greifvögeln ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat verendete Wasservögel und verendete Greifvögel jedenfalls an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.
§ 6. Die im Anhang A Punkt II und III genannten Gebiete sind von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden bekanntzumachen. Eine ergänzende Definition durch Nennung von Grundstücksnummern, begrenzenden Straßenzügen oder eine kartographische Darstellung ist zulässig.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Geflügelpest-Risikogebietsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 75/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 173/2006 außer Kraft.
Anhang A
Gebiete mit besonderen Sicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 3 und 6
I. Gebiete mit hoher Geflügeldichte
In Kärnten:
der Verwaltungsbezirk Wolfsberg.
In Niederösterreich:
der Verwaltungsbezirk Amstetten mit Ausnahme der Gemeinden Ybbsitz, Opponitz, St. Georgen am Reith und Hollenstein an der Ybbs; der Verwaltungsbereich des Magistrats der Stadt Wr. Neustadt; der Verwaltungsbereich des Magistrats der Stadt St. Pölten.
In Oberösterreich:
der Verwaltungsbezirk Linz - Land und der Verwaltungsbezirk Braunau am Inn.
In der Steiermark:
die Verwaltungsbezirke Feldbach, Hartberg und Radkersburg.
II. Gebiete mit erhöhtem Risiko wegen ihrer Lage im Umkreis von
Geflügelschlachthöfen
Alle Gebiete folgender durch die Kennzahlen näher bezeichneten Katastralgemeinden, die innerhalb von zehn Kilometer Luftlinie von einem Geflügelschlachthof liegen, oder darüberhinausgehend von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund epidemiologischer Gegebenheiten als Risikogebiet ausgewiesen werden:
30006 Großhöflein 30009 Klingenbach
30013 Müllendorf 30022 Siegendorf
30023 Steinbrunn 30027 Wulkaprodersdorf
30028 Zagersdorf 30029 Zillingtal
30101 Antau 30102 Baumgarten
30103 Draßburg 30104 Forchtenau
30105 Hirm 30106 Krensdorf
30107 Loipersbach 30108 Marz
30109 Mattersburg 30110 Neudörfl
30111 Neustift an der Rosalia 30112 Pöttelsdorf
30113 Pöttsching 30114 Rohrbach bei Mattersburg
30115 Sauerbrunn 30116 Schattendorf
30118 Sigleß 30119 Stöttera
30120 Walbersdorf 30121 Wiesen
30122 Zemendorf 30123 Pöttsching-Rosalia
30124 Loipersbach-Kogel 45202 Kleinmünchen
61001 Aichegg
61002 Aigen 61008 Dörfla
61009 Freidorf an der Laßnitz 61010 Freidorf im Sulmtal
61012 Gleinz 61014 Greith
61017 Grub 61020 Gutenacker
61021 Hasreith 61023 Hohlbach
61024 Holleneg 61026 Kerschbaum
61028 Korbin 61030 Kresbach
61031 Krottendorf 61035 Lebing
61037 Mainsdorf 61038 Michlgleinz
61040 Moos 61041 Mönichgleinz
61043 Neuberg 61047 Otternitz
61050 Reitererberg 61051 Rettenbach-Hollenegg
61054 St. Peter im Sulmtal 61057 Schwanberg
61058 Sulb 61060 Sulzhof
61063 Trag 61065 Unterbergla
61071 Wieden 61076 Zeierling
61077 Bergla 61078 Oberhart
61101 Aibl 61102 Aichberg
61103 Altenmarkt 61104 Aug
61107 Bischofegg 61108 Brunn
61109 Buchegg 61110 Buchenberg-Burgstall
61112 Eibiswald 61113 Etzendorf
61114 Feisternitz 61115 Gaißeregg
61116 Gasselsdorf 61118 Haselbach
61119 Hörmsdorf 61120 Jagernigg
61121 Kleinradl 61122 Kogl
61123 Kopreinigg 61124 Kornriegl
61127 Limberg 61128 Mitterlimberg
61131 Oberlatein 61132 Pitschgau
61133 Pitschgauegg 61134 Pölfing
61135 Pongratzen 61136 Pörbach
61141 Stammeregg 61142 Staritsch
61143 Sterglegg 61144 Tombach
61145 Unterfresen 61146 Vordersdorf
61147 Wernersdorf 61150 Wies
61151 Wuggitz 61152 Dietmannsdorf
61153 Graschach
63244 Krumegg 63247 Langegg
63274 St. Marein am Pickelbach 66001 Altenbach
66002 Arnfels 66003 Burgstall
66004 Dornach 66005 Eichberg-Arnfels
66009 Gleinstätten 66010 Goldes
66011 Großklein 66013 Gündorf
66014 Hardegg 66015 Haslach
66016 Kitzelsdorf 66018 Krast
66021 Lieschen 66023 Mantrach
66025 Mayerhof 66028 Obergreith
66029 Oberhaag 66031 Pistorf
66032 Prarath 66033 Praratheregg
66034 Radiga 66036 Saggau
66037 St. Johann im Saggautal 66038 Sausal bei Pistorf
66040 Untergreith 66110 Fantsch
66161 Reith 66163 Rettenberg
66165 St. Andrä im Sausal 68104 Entschendorf
68105 Flöcking 68106 Frösauberg
68107 Frösaugraben 68111 Gleisdorf
68113 Goggitsch 68118 Hartmannsdorf
68120 Hofstätten 68123 Kroisbach
68125 Labuch 68127 St. Margarethen an der Raab
68132 Obergroßau 68134 Oed
68137 Pirching 68140 Pöllau bei Gleisdorf
68149 Sulz 68150 Takern I
68151 Takern II 68152 Ungerdorf
68154 Unterlaßnitz 68156 Urscha
68157 Wetzawinkel 68161 Wünschendorf
68162 Zöbing 68163 Reith
72101 Bärndorf 72111 Gradenegg
72114 Großbuch 72116 Großponfeld
72120 Hallegg 72125 Karnburg
72128 Kleinbuch 72136 Lendorf
72145 Moosburg 72146 Nagra
72171 St. Peter am Karlsberg 72173 St. Peter bei Moosburg
72174 St. Peter bei Tentschach 72179 Seigbichl
72183 Tentschach 72186 Tigring
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