Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft (Rückstandskontrollverordnung 2006)
der unbefugte Besitz von Stoffen des Anhangs I der Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder Beta-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 430/2004, sowie von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder B 2 des Anhanges dieser Verordnung;
die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;
die Nichteinhaltung der Wartezeiten;
die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse gemäß den arzneimittelrechtlichen, lebensmittelrechtlichen oder veterinärrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG) BGBl. I Nr. 28/2002, sowie futtermittelrechtlicher Vorschriften sind zu prüfen.
(3) Bei Verdacht oder Feststellung von Verstößen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 vorzugehen.
Abschnitt
Amtliche Kontrollen und Maßnahmen
Kontrollen im Tierhaltungsbetrieb und Erstverarbeitungsbetrieb
§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat unabhängig von den amtlichen Kontrollen gemäß dem 2. Abschnitt bei Hinweisen auf Verstöße gegen lebensmittelrechtliche, veterinärrechtliche oder arzneimittelrechtliche Vorschriften, insbesondere auf Grund einer Meldung gemäß § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006, sowie auf Grund von Ergebnissen des nationalen Kontrollplans gemäß § 31 LMSVG oder wenn dies aus anderen Gründen zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, ohne Vorankündigung in Räumlichkeiten einschließlich Lager und Nebenräume sowie auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, zu kontrollieren, ob insbesondere folgende Verstöße vorliegen:
das Vorhandensein von Stoffen oder Erzeugnissen, die zu Mastzwecken verabreicht werden können, deren Anwendung an Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, aber verboten ist;
der unbefugte Besitz von Stoffen des Anhangs I der Verordnung betreffend das Verbot des Inverkehrbringens von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder Beta-Agonisten enthalten, BGBl. II Nr. 430/2004, sowie von Tierarzneimitteln der Gruppe B 1 oder B 2 des Anhanges dieser Verordnung;
die vorschriftswidrige Behandlung von Tieren;
die Nichteinhaltung der Wartezeiten;
die Nichtbeachtung von Beschränkungen der Anwendungserlaubnis bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse gemäß den arzneimittelrechtlichen, lebensmittelrechtlichen oder veterinärrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Einhaltung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen des Tierarzneimittelgesetzes – TAMG, BGBl. I Nr. 186/2023, sowie futtermittelrechtlicher Vorschriften sind zu prüfen.
(3) Bei Verdacht oder Feststellung von Verstößen gemäß Abs. 1 und 2 ist gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 vorzugehen.
Besondere Pflichten
§ 14. (1) Unbeschadet des § 38 LMSVG sind Betriebsinhaber, Tierhalter, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur und Imker verpflichtet, die Untersuchung der Tiere sowie die Probenahmen, die Kontrollen und Ermittlungen im Betrieb zu ermöglichen. Hierbei ist den Aufsichtsorganen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten oder beizustellen.
(2) Den vom Landeshauptmann betrauten Personen muss zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Arbeitszeiten, Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten gewährt werden.
(3) Betriebsinhaber, Tierhalter, Produzenten von Erzeugnissen der Aquakultur, Imker und behandelnder Tierarzt haben bei Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung den Aufsichtsorganen auf Verlangen alle schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Art der Behandlung rechtfertigen können, zur Einsicht vorzulegen.
Vorschriftswidrige Behandlung
§ 15. (1) Besteht auf Grund von Kontrollen gemäß § 3 oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder von Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach dem LMSVG der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat der Landeshauptmann über den betroffenen Bestand unverzüglich gemäß § 58 LMSVG mit Bescheid eine Sperre zu verhängen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen oder zu definieren. Erforderlichenfalls kann die Sperre auf alle Tierbestände des Betriebes ausgedehnt werden.
(2) Bei Erstellung des Bescheides gemäß Abs. 1 sind folgende Kriterien zu beachten:
den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Tierhalter beziehungsweise Betriebsinhaber),
die Bezeichnung der Tiere auf Grund der Kennzeichnung gemäß Abs. 1, die Bezeichnung jener Tiere, von denen Proben entnommen wurden, sowie im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur Angabe der Fischart, des Produktionsstadiums, der Bezeichnung der Teiche oder der Anlagenteile,
die Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebs- oder Standortadresse),
die Bezeichnung des Herkunftsbetriebes der Tiere,
das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand oder Betrieb zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen,
die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 zu bemessen ist.
(3) Hinsichtlich Honig sind die Standorte gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 LMSVG zu sperren und die Kennzeichnung der Bienenstöcke anzuordnen.
(4) Im Bescheid gemäß Abs. 1 sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG für Milch, Eier oder Honig vorzusehen.
(5) Der Landeshauptmann hat die unverzügliche Meldung oder Eintragung der Bestands- oder Betriebssperre in bestehende Tierdatenbanken wie die österreichische Rinderdatenbank, die Zentrale Schweinedatenbank (ZSDB) oder das Veterinärinformationssystem (VIS) zu veranlassen.
Vorschriftswidrige Behandlung
§ 15. (1) Besteht auf Grund von Kontrollen gemäß § 3 oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder von Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach dem LMSVG der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat der Landeshauptmann über den betroffenen Bestand unverzüglich gemäß § 58 LMSVG mit Bescheid eine Sperre zu verhängen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen oder zu definieren. Erforderlichenfalls kann die Sperre auf alle Tierbestände des Betriebes ausgedehnt werden.
(2) Bei Erstellung des Bescheides gemäß Abs. 1 sind folgende Kriterien zu beachten:
den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Tierhalter beziehungsweise Betriebsinhaber),
die Bezeichnung der Tiere auf Grund der Kennzeichnung gemäß Abs. 1, die Bezeichnung jener Tiere, von denen Proben entnommen wurden, sowie im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur Angabe der Fischart, des Produktionsstadiums, der Bezeichnung der Teiche oder der Anlagenteile,
die Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebs- oder Standortadresse),
die Bezeichnung des Herkunftsbetriebes der Tiere,
das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand oder Betrieb zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen,
die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 zu bemessen ist.
(3) Hinsichtlich Honig sind die Standorte gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 LMSVG zu sperren und die Kennzeichnung der Bienenstöcke anzuordnen.
(4) Im Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG für Milch, Eier oder Honig vorzusehen.
(5) Der Landeshauptmann hat die unverzügliche Meldung oder Eintragung der Bestands- oder Betriebssperre in bestehende Tierdatenbanken wie die österreichische Rinderdatenbank, die Zentrale Schweinedatenbank (ZSDB) oder das Veterinärinformationssystem (VIS) zu veranlassen.
Vorschriftswidrige Behandlung
§ 15. (1) Besteht auf Grund von Kontrollen gemäß § 3 oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder von Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach dem LMSVG der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat der Landeshauptmann über den betroffenen Bestand unverzüglich gemäß § 58 LMSVG mit Bescheid eine Sperre zu verhängen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen oder zu definieren. Erforderlichenfalls kann die Sperre auf alle Tierbestände des Betriebes ausgedehnt werden.
(2) Bei Erstellung des Bescheides gemäß Abs. 1 sind folgende Kriterien zu beachten:
den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Tierhalter beziehungsweise Betriebsinhaber),
die Bezeichnung der Tiere auf Grund der Kennzeichnung gemäß Abs. 1, die Bezeichnung jener Tiere, von denen Proben entnommen wurden, sowie im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur Angabe der Fischart, des Produktionsstadiums, der Bezeichnung der Teiche oder der Anlagenteile,
die Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebs- oder Standortadresse),
die Bezeichnung des Herkunftsbetriebes der Tiere,
das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand oder Betrieb zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen,
die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 1 zu bemessen ist.
(3) Hinsichtlich Honig sind die Standorte gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 LMSVG zu sperren und die Kennzeichnung der Bienenstöcke anzuordnen.
(4) Im Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG für Milch, Eier oder Honig vorzusehen.
(5) Der Landeshauptmann hat die unverzügliche Meldung oder Eintragung der Bestands- oder Betriebssperre in das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) zu veranlassen.
Maßnahmen bei vorschriftswidriger Behandlung
§ 15. (1) Besteht auf Grund von Kontrollen gemäß § 3 oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder von Kontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft nach dem LMSVG der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung oder wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Art. 4 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu setzen und über den betroffenen Bestand unverzüglich gemäß § 58 LMSVG mit Bescheid eine Sperre zu verhängen. Die Tiere des betroffenen Bestandes sind in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen oder zu definieren. Erforderlichenfalls kann die Sperre auf alle Tierbestände des Betriebes ausgedehnt werden.
(2) Bei Erstellung des Bescheides gemäß Abs. 1 sind folgende Kriterien zu beachten:
den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere (Tierhalter beziehungsweise Betriebsinhaber),
die Bezeichnung der Tiere auf Grund der Kennzeichnung gemäß Abs. 1, die Bezeichnung jener Tiere, von denen Proben entnommen wurden, sowie im Falle von Erzeugnissen der Aquakultur Angabe der Fischart, des Produktionsstadiums, der Bezeichnung der Teiche oder der Anlagenteile,
die Bezeichnung des Standortes der von der Sperre betroffenen Tiere (Betriebs- oder Standortadresse),
die Bezeichnung des Herkunftsbetriebes der Tiere,
das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand oder Betrieb zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen,
die Dauer der Sperre, die mindestens bis zum Abschluss der Untersuchungen und sodann unter Berücksichtigung von § 16 zu bemessen ist.
(3) Hinsichtlich Honig sind die Standorte gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 LMSVG zu sperren und die Kennzeichnung der Bienenstöcke anzuordnen.
(4) Im Bescheid gemäß Abs. 1 oder 3 sind die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG für Milch, Eier oder Honig vorzusehen.
(5) Der Landeshauptmann hat die unverzügliche Meldung oder Eintragung der Bestands- oder Betriebssperre in das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) zu veranlassen.
(6) Wenn es zur Abklärung eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, kann der Landeshauptmann auch Schlachtungen gemäß § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 anordnen.
(7) Bei Milch, Eiern oder Honig sind Kontrollen gemäß § 35 LMSVG durchzuführen.
(8) Aus einem gemäß § 15 Abs. 1 gesperrten Bestand oder gemäß Abs. 3 gesperrten Standort dürfen im Betrieb vorhandene Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte, die noch keiner Untersuchung unterzogen worden sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, anderenfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen. Dies gilt auch für die während der Sperre gewonnenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte.
(9) Von einem gemäß § 15 Abs. 3 gesperrten Standort ist ein zeitweises Verbringen einzelner Bienenstöcke nur dann gestattet, wenn eine ausreichende Versorgung der Bienen mit Nahrung andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Dies muss dem Landeshauptmann unverzüglich gemeldet werden.
(10) Die Sperre eines Bestandes gemäß § 15 Abs. 1, welcher Tiere zur Gewinnung von Milch oder Eiern hält, ist aufzuheben, wenn Abs. 8 erfüllt ist oder die laufende Produktion der tierischen Primärerzeugnisse nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
(11) Die Sperre gemäß § 15 Abs. 3 ist für jene Standorte aufzuheben, für die auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist oder die laufende Produktion von Honig nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
Maßnahmen
§ 16. (1) In den gesperrten Beständen oder Betrieben ist vom Landeshauptmann Folgendes durchzuführen:
Es sind Untersuchungen an Tieren, ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur, vorzunehmen, um vorschriftswidrige Behandlungen und vor allem etwaige Spuren von Einpflanzungen (zB arzneimittelabgebende Implantate) feststellen zu können, und es ist eine repräsentative Anzahl an Stichproben zu entnehmen. Hierzu besteht die Möglichkeit, wenn dies zur Abklärung eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, auch Schlachtungen gemäß § 4 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 anzuordnen.
Bei Erzeugnissen der Aquakultur sind bei Kontrollen mehr als die Hälfte der Teiche der betroffenen Teichwirtschaft zu beproben, wobei der Probenumfang abhängig von der Größe der einzelnen Teiche mindestens zwei bis höchstens zehn Fische umfassen muss. Es sind vorzugsweise Fische zu beproben, die zur Abgabe bestimmt sind. Erforderlichenfalls sind auch amtliche Proben von Futtermitteln und andere weiterführende Proben zu entnehmen.
Es sind Kontrollen zur Feststellung von nicht zulässigen Stoffen oder Erzeugnissen in betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen, gehalten oder gemästet werden und in mit diesen im Zusammenhang stehenden Betrieben oder in den Herkunftsbetrieben der Tiere vorzunehmen. Im Zuge der Kontrollen sind, wenn es zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist, auch amtliche Proben von Tränkwasser und Futtermitteln der Tiere zu entnehmen.
Es können weitere Kontrollen, die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse oder der behandelten Tiere erforderlich sind, vorgenommen werden.
Bei Milch, Eiern oder Honig sind Kontrollen gemäß § 35 LMSVG durchzuführen.
(2) Erstreckt sich der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung auch auf andere Tierarten sowie auf weitere Bestände von Tieren in anderen Betrieben, die in wirtschaftlicher Verbindung zum kontrollierten Betrieb stehen, so sind die notwendigen Kontrollen vorzunehmen und erforderlichenfalls ist gemäß § 15 vorzugehen.
(3) Für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse betreffend die in den gesperrten Beständen gezogenen Proben gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt Folgendes:
Ergibt sich bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der genommenen Proben - ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur- ein positiver Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er alle zum betroffenen Bestand gehörenden Tiere auf eigene Kosten kontrollieren lässt oder ob der Bestand gemäß §§ 15 und 17 Abs. 1 bis zur Abgabe der Tiere zur Tötung gesperrt bleiben soll. Werden auf Veranlassung des Betriebsinhabers alle Tiere des betroffenen Bestandes kontrolliert, so ist die Sperre der für unbedenklich befundenen Tiere aufzuheben.
Ergibt sich bei weniger als der Hälfte der genommenen Proben – ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur- ein positiver Befund, so sind bei den nicht beprobten Tieren des Bestandes vor dem Verbringen zur Schlachtung Stichproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Erforderlichenfalls ist § 4 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 bis 4 anzuwenden. Ist bei der Untersuchung der Stichproben wenigstens ein Tier positiv, so sind alle Tiere zu untersuchen. Die Sperre der für unbedenklich befundenen Tiere ist aufzuheben.
Ergibt sich bei Erzeugnissen der Aquakultur bei mehr als der Hälfte der beprobten Teiche ein positiver Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er auf eigene Kosten alle in der Anlage vorhandenen Teiche oder Becken oder teichähnliche Becken, in denen Fische gehalten werden, kontrollieren lassen will oder ob er alle Fische zur Tötung abgibt.
Ergibt sich bei Erzeugnissen der Aquakultur bei weniger als der Hälfte der beprobten Teiche ein positiver Befund, so sind alle Fische der betroffenen Teiche mit positivem Befund zu töten. Vor einem beabsichtigten Verbringen von Fischen aus der gesperrten Teichanlage aus nicht beprobten Teichen sind repräsentative Stichprobenkontrollen gemäß Abs. 1 Z 2 durchzuführen. Ist eine Probe positiv, so sind alle in der Anlage vorhandenen Teiche oder Becken oder teichähnliche Becken, in denen Fische gehalten werden, zu untersuchen. Für die als unbedenklich befundenen Teiche ist die Sperre aufzuheben.
Ergeben die Untersuchungen bei keinem der Tiere beziehungsweise bei keinem der Teiche einen positiven Befund, so ist die Sperre unter Einhaltung des Abs. 6 aufzuheben.
(4) Aus einem gemäß § 15 Abs. 1 oder 3 gesperrten Betrieb dürfen im Betrieb vorhandene Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte, die noch keiner Untersuchung unterzogen worden sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, anderenfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen. Dies gilt auch für die während der Sperre des Betriebes gewonnenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte.
(5) Von einem gemäß § 15 Abs. 3 gesperrten Standort ist ein zeitweises Verbringen einzelner Bienenstöcke nur dann gestattet, wenn eine ausreichende Versorgung der Bienen mit Nahrung andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Dies muss dem Landeshauptmann unverzüglich gemeldet werden.
(6) Die Sperre eines Betriebes gemäß § 15 Abs. 1, welcher Tiere zur Gewinnung von Milch oder Eiern hält, ist aufzuheben, wenn Abs. 3 Z 5 erfüllt ist oder die laufende Produktion der tierischen Primärerzeugnisse nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
(7) Die Sperre gemäß § 15 Abs. 3 ist für jene Standorte aufzuheben, für die auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist oder die laufende Produktion von Honig nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
(8) Bei Verdacht der Verabreichung von verbotenen Stoffen über Futtermittel oder Tränkwasser sind Stichprobenkontrollen von Futtermitteln und Tränkwasser im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb der Futtermittel durchzuführen.
Maßnahmen
§ 16. (1) In den gesperrten Beständen oder Betrieben ist vom Landeshauptmann Folgendes durchzuführen:
Es sind Untersuchungen an Tieren, ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur, vorzunehmen, um vorschriftswidrige Behandlungen und vor allem etwaige Spuren von Einpflanzungen (zB arzneimittelabgebende Implantate) feststellen zu können, und es ist eine repräsentative Anzahl an Stichproben zu entnehmen. Hierzu besteht die Möglichkeit, wenn dies zur Abklärung eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, auch Schlachtungen gemäß § 4 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 anzuordnen.
Bei Erzeugnissen der Aquakultur sind bei Kontrollen mehr als die Hälfte der Teiche der betroffenen Teichwirtschaft zu beproben, wobei der Probenumfang abhängig von der Größe der einzelnen Teiche mindestens zwei bis höchstens zehn Fische umfassen muss. Es sind vorzugsweise Fische zu beproben, die zur Abgabe bestimmt sind. Erforderlichenfalls sind auch amtliche Proben von Futtermitteln und andere weiterführende Proben zu entnehmen.
Es sind Kontrollen zur Feststellung von nicht zulässigen Stoffen oder Erzeugnissen in betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen, gehalten oder gemästet werden und in mit diesen im Zusammenhang stehenden Betrieben oder in den Herkunftsbetrieben der Tiere vorzunehmen. Im Zuge der Kontrollen sind, wenn es zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist, auch amtliche Proben von Tränkwasser und Futtermitteln der Tiere zu entnehmen.
Es können weitere Kontrollen, die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse oder der behandelten Tiere erforderlich sind, vorgenommen werden.
Bei Milch, Eiern oder Honig sind Kontrollen gemäß § 35 LMSVG durchzuführen.
(2) Erstreckt sich der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung auch auf andere Tierarten sowie auf weitere Bestände von Tieren in anderen Betrieben, die in wirtschaftlicher Verbindung zum kontrollierten Betrieb stehen, so sind die notwendigen Kontrollen vorzunehmen und erforderlichenfalls ist gemäß § 15 vorzugehen.
(3) Für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse betreffend die in den gesperrten Beständen gezogenen Proben gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt Folgendes:
Ergibt sich bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der genommenen Proben - ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur- ein positiver Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er alle zum betroffenen Bestand gehörenden Tiere auf eigene Kosten kontrollieren lässt oder ob der Bestand gemäß §§ 15 und 17 Abs. 1 bis zur Abgabe der Tiere zur Tötung gesperrt bleiben soll. Werden auf Veranlassung des Betriebsinhabers alle Tiere des betroffenen Bestandes kontrolliert, so ist die Sperre der für unbedenklich befundenen Tiere aufzuheben.
Ergibt sich bei weniger als der Hälfte der genommenen Proben – ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur- ein positiver Befund, so sind bei den nicht beprobten Tieren des Bestandes vor dem Verbringen zur Schlachtung Stichproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Erforderlichenfalls ist § 4 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 bis 4 anzuwenden. Ist bei der Untersuchung der Stichproben wenigstens ein Tier positiv, so sind alle Tiere zu untersuchen. Die Sperre der für unbedenklich befundenen Tiere ist aufzuheben.
Ergibt sich bei Erzeugnissen der Aquakultur bei mehr als der Hälfte der beprobten Teiche ein positiver Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er auf eigene Kosten alle in der Anlage vorhandenen Teiche oder Becken oder teichähnliche Becken, in denen Fische gehalten werden, kontrollieren lassen will oder ob er alle Fische zur Tötung abgibt.
Ergibt sich bei Erzeugnissen der Aquakultur bei weniger als der Hälfte der beprobten Teiche ein positiver Befund, so sind alle Fische der betroffenen Teiche mit positivem Befund zu töten. Vor einem beabsichtigten Verbringen von Fischen aus der gesperrten Teichanlage aus nicht beprobten Teichen sind repräsentative Stichprobenkontrollen gemäß Abs. 1 Z 2 durchzuführen. Ist eine Probe positiv, so sind alle in der Anlage vorhandenen Teiche oder Becken oder teichähnliche Becken, in denen Fische gehalten werden, zu untersuchen. Für die als unbedenklich befundenen Teiche ist die Sperre aufzuheben.
Ergeben die Untersuchungen bei keinem der Tiere beziehungsweise bei keinem der Teiche einen positiven Befund, so ist die Sperre unter Einhaltung des Abs. 6 aufzuheben.
(4) Aus einem gemäß § 15 Abs. 1 gesperrten Bestand oder gemäß Abs. 3 gesperrten Standort dürfen im Betrieb vorhandene Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte, die noch keiner Untersuchung unterzogen worden sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, anderenfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen. Dies gilt auch für die während der Sperre gewonnenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte.
(5) Von einem gemäß § 15 Abs. 3 gesperrten Standort ist ein zeitweises Verbringen einzelner Bienenstöcke nur dann gestattet, wenn eine ausreichende Versorgung der Bienen mit Nahrung andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Dies muss dem Landeshauptmann unverzüglich gemeldet werden.
(6) Die Sperre eines Bestandes gemäß § 15 Abs. 1, welcher Tiere zur Gewinnung von Milch oder Eiern hält, ist aufzuheben, wenn Abs. 3 Z 5 erfüllt ist oder die laufende Produktion der tierischen Primärerzeugnisse nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
(7) Die Sperre gemäß § 15 Abs. 3 ist für jene Standorte aufzuheben, für die auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist oder die laufende Produktion von Honig nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
(8) Bei Verdacht der Verabreichung von verbotenen Stoffen über Futtermittel oder Tränkwasser sind Stichprobenkontrollen von Futtermitteln und Tränkwasser im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb der Futtermittel durchzuführen.
Maßnahmen
§ 16. (1) In den gesperrten Beständen oder Betrieben ist vom Landeshauptmann Folgendes durchzuführen:
Es sind Untersuchungen an Tieren, ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur, vorzunehmen, um vorschriftswidrige Behandlungen und vor allem etwaige Spuren von Einpflanzungen (zB arzneimittelabgebende Implantate) feststellen zu können, und es ist eine repräsentative Anzahl an Stichproben zu entnehmen. Hierzu besteht die Möglichkeit, wenn dies zur Abklärung eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, auch Schlachtungen gemäß § 4 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 anzuordnen.
Bei Erzeugnissen der Aquakultur sind bei Kontrollen mehr als die Hälfte der Teiche der betroffenen Teichwirtschaft zu beproben, wobei der Probenumfang abhängig von der Größe der einzelnen Teiche mindestens zwei bis höchstens zehn Fische umfassen muss. Es sind vorzugsweise Fische zu beproben, die zur Abgabe bestimmt sind. Erforderlichenfalls sind auch amtliche Proben von Futtermitteln und andere weiterführende Proben zu entnehmen.
Es sind Kontrollen zur Feststellung von nicht zulässigen Stoffen oder Erzeugnissen in betroffenen landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Tiere aufgezogen, gehalten oder gemästet werden und in mit diesen im Zusammenhang stehenden Betrieben oder in den Herkunftsbetrieben der Tiere vorzunehmen. Im Zuge der Kontrollen sind, wenn es zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist, auch amtliche Proben von Tränkwasser und Futtermitteln der Tiere zu entnehmen.
Es können weitere Kontrollen, die zur Aufklärung des Ursprungs der nicht zugelassenen Stoffe oder Erzeugnisse oder der behandelten Tiere erforderlich sind, vorgenommen werden.
Bei Milch, Eiern oder Honig sind Kontrollen gemäß § 35 LMSVG durchzuführen.
(2) Erstreckt sich der Verdacht auf vorschriftswidrige Behandlung auch auf andere Tierarten sowie auf weitere Bestände von Tieren in anderen Betrieben, die in wirtschaftlicher Verbindung zum kontrollierten Betrieb stehen, so sind die notwendigen Kontrollen vorzunehmen und erforderlichenfalls ist gemäß § 15 vorzugehen.
(3) Für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse betreffend die in den gesperrten Beständen gezogenen Proben gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt Folgendes:
Ergibt sich bei der Hälfte oder bei mehr als der Hälfte der genommenen Proben – ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur- ein positiver Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er alle zum betroffenen Bestand gehörenden Tiere auf eigene Kosten kontrollieren lässt oder ob der Bestand gemäß §§ 15 und 17 Abs. 1 bis zur Abgabe der Tiere zur Tötung gesperrt bleiben soll. Werden auf Veranlassung des Betriebsinhabers alle Tiere des betroffenen Bestandes kontrolliert, so ist die Sperre der für unbedenklich befundenen Tiere aufzuheben.
Ergibt sich bei weniger als der Hälfte der genommenen Proben – ausgenommen Erzeugnisse der Aquakultur- ein positiver Befund, so sind bei den nicht beprobten Tieren des Bestandes vor dem Verbringen zur Schlachtung Stichproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen. Erforderlichenfalls ist § 4 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 bis 4 anzuwenden. Ist bei der Untersuchung der Stichproben wenigstens ein Tier positiv, so sind alle Tiere zu untersuchen. Die Sperre der für unbedenklich befundenen Tiere ist aufzuheben.
Ergibt sich bei Erzeugnissen der Aquakultur bei der Hälfte oder mehr als der Hälfte der beprobten Teiche ein positiver Befund, so hat der Betriebsinhaber die Wahl, ob er auf eigene Kosten alle in der Anlage vorhandenen Teiche oder Becken oder teichähnliche Becken, in denen Fische gehalten werden, kontrollieren lassen will (Stichprobenkontrollen gemäß Abs. 1 Z 2) oder ob er alle Fische zur Tötung abgibt. Werden alle Teiche oder Becken oder teichähnliche Becken auf Veranlassung des Betriebsinhabers kontrolliert, so sind die Fische aus Teichen mit positivem Befund zu töten. Für die als unbedenklich befundenen Teiche ist die Sperre aufzuheben.
Ergibt sich bei Erzeugnissen der Aquakultur bei weniger als der Hälfte der beprobten Teiche ein positiver Befund, so sind alle Fische der betroffenen Teiche mit positivem Befund zu töten. Vor einem beabsichtigten Verbringen von Fischen aus der gesperrten Teichanlage aus nicht beprobten Teichen sind repräsentative Stichprobenkontrollen gemäß Abs. 1 Z 2 durchzuführen. Ist eine Probe positiv, so sind alle in der Anlage vorhandenen Teiche oder Becken oder teichähnliche Becken, in denen Fische gehalten werden, zu untersuchen. Für die als unbedenklich befundenen Teiche ist die Sperre aufzuheben.
Ergeben die Untersuchungen bei keinem der Tiere beziehungsweise bei keinem der Teiche einen positiven Befund, so ist die Sperre unter Einhaltung des Abs. 6 aufzuheben.
(4) Aus einem gemäß § 15 Abs. 1 gesperrten Bestand oder gemäß Abs. 3 gesperrten Standort dürfen im Betrieb vorhandene Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte, die noch keiner Untersuchung unterzogen worden sind, nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, anderenfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen. Dies gilt auch für die während der Sperre gewonnenen Primärerzeugnisse der betroffenen Tierart und aus diesen hergestellte Verarbeitungsprodukte.
(5) Von einem gemäß § 15 Abs. 3 gesperrten Standort ist ein zeitweises Verbringen einzelner Bienenstöcke nur dann gestattet, wenn eine ausreichende Versorgung der Bienen mit Nahrung andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Dies muss dem Landeshauptmann unverzüglich gemeldet werden.
(6) Die Sperre eines Bestandes gemäß § 15 Abs. 1, welcher Tiere zur Gewinnung von Milch oder Eiern hält, ist aufzuheben, wenn Abs. 3 Z 5 erfüllt ist oder die laufende Produktion der tierischen Primärerzeugnisse nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
(7) Die Sperre gemäß § 15 Abs. 3 ist für jene Standorte aufzuheben, für die auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist oder die laufende Produktion von Honig nach amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergibt.
(8) Bei Verdacht der Verabreichung von verbotenen Stoffen über Futtermittel oder Tränkwasser sind Stichprobenkontrollen von Futtermitteln und Tränkwasser im Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb der Futtermittel durchzuführen.
Tötung der Tiere
§ 16. Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in Fällen des § 59 Abs. 2 LMSVG gemäß § 59 LMSVG zu töten und gemäß § 60 LMSVG zu entsorgen.“
Tötung der Tiere
§ 16. Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in den Fällen des § 81 Abs. 2 TAMG, gemäß § 81 TAMG zu töten und gemäß § 60 LMSVG zu entsorgen.
Tötung der Tiere und Überwachung von Beständen und Betrieben
§ 17. (1) Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so sind die betroffenen Tiere, ausgenommen in Fällen des § 59 Abs. 2 LMSVG, gemäß § 59 LMSVG zu töten und gemäß § 60 LMSVG zu entsorgen.
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 Z 1 oder 3 ist gemäß Abs. 1 vorzugehen, sofern die Tiere nicht durch besondere Kontrollen für unbedenklich befunden worden sind.
(3) In Beständen oder Betrieben, in denen eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen wurde, sind mindestens während der folgenden zwölf Monate ab Ende der Sperre verstärkte Kontrollen auf den festgestellten Rückstand durchzuführen.
(4) Im Falle einer Probenahme am Schlachthof hat der Landeshauptmann nach Anhörung des Tierhalters oder Betriebsinhabers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.
(5) Zulieferbetriebe des betroffenen Betriebes sind zum Nachweis des Ursprungs des vorschriftswidrig angewendeten Stoffes zusätzlich zu den Kontrollen gemäß § 13 einer verstärkten Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt insbesondere auch für alle jene Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören.
Maßnahmen bei Höchstwertüberschreitungen
§ 17. (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder bei sonstigen Kontrollen im Rahmen des jährlichen nationalen Kontrollplans bei tierischen Primärerzeugnissen gemäß § 31 LMSVG Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgesetzten Rückstandshöchstmengen überschreiten, hat der Landeshauptmann Maßnahmen gemäß Art. 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 zu setzen.
(2) Bei Milch, Eiern und Honig sind Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 entsprechend den Vorgaben des § 35 LMSVG durchzuführen.
(3) Bei Milch, Eiern und Honig ist ein Verbot des Inverkehrbringens der betroffenen Charge gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG anzuordnen. Es dürfen nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenahme und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, andernfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen.
(4) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Abs. 1 nicht anders möglich oder kann der Verdacht auf eine vorschriftswidrige Behandlung nicht anders ausgeschlossen werden, ist gemäß § 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit Abs. 6 vorzugehen.
(5) Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 4 LMSVG zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.
(6) Der Landeshauptmann hat im Fall einer Probennahme am Schlachtbetrieb nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.
Maßnahmen bei Höchstwertüberschreitungen
§ 18. (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder bei sonstigen Kontrollen im Rahmen des jährlichen Revisions- und Probenplans bei tierischen Primärerzeugnissen gemäß § 31 LMSVG Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in den Anhängen I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegten Höchstmengen oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchst- beziehungsweise Richtwerte oder die Höchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 überschreiten, so hat der Landeshauptmann im Herkunftsbetrieb der Tiere Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 2 zur Feststellung der Ursachen der Überschreitung durchzuführen.
(2) Die Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 haben zumindest Folgendes zu umfassen:
alle notwendigen Angaben zur Identifizierung der Tiere des betroffenen Bestandes sowie des Herkunftsbetriebes,
alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse,
eine repräsentative Anzahl von Stichproben.
(3) Bei Milch, Eiern oder Honig sind Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 entsprechend den Vorgaben des § 35 LMSVG durchzuführen.
(4) Bei Milch, Eiern oder Honig ist ein Verbot des Inverkehrbringens der betroffenen Charge gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG anzuordnen. Es dürfen nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenahme und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, andernfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen.
(5) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Abs. 1 nicht anders möglich oder kann der Verdacht auf eine vorschriftswidrige Behandlung nicht anders ausgeschlossen werden, so ist gemäß § 4 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 bis 5 vorzugehen.
(6) Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, so kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Weiters sind Maßnahmen im Sinne des § 16 durchzuführen. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 4 LMSVG zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.
(7) Werden aus einem im Sinne des Abs. 6 ehemals gesperrten Bestand Tiere zur Schlachtung abgegeben oder werden bei Kontrollen gemäß Abs. 1 bis 3 mehr als einmal Überschreitungen von Höchstwerten im Sinne des Abs. 1 festgestellt, so sind über einen Zeitraum von sechs Monaten verstärkte Kontrollen und Beprobungen des betroffenen Betriebes, insbesondere auf festgestellte Rückstände, durchzuführen. Der Landeshauptmann hat im Fall einer Probenahme am Schlachthof nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.
(8) Weisen Produkte eines Herkunftsbetriebs oder eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischer Herkunft wiederholt Überschreitungen von Rückstandshöchstwerten auf, so sind während mindestens sechs Monaten verstärkte Kontrollen im betreffenden Betrieb durchzuführen, wobei hinsichtlich der beprobten Charge ein Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG anzuordnen ist. Das Verbot ist aufzuheben, wenn auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe vorliegen.
Maßnahmen bei Höchstwertüberschreitungen
§ 18. (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 4 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 oder bei sonstigen Kontrollen im Rahmen des jährlichen Revisions- und Probenplans bei tierischen Primärerzeugnissen gemäß § 31 LMSVG Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in den Anhängen I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgelegten Höchstmengen oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchst- beziehungsweise Richtwerte oder die Höchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 überschreiten, so hat der Landeshauptmann im Herkunftsbetrieb der Tiere Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 2 zur Feststellung der Ursachen der Überschreitung durchzuführen.
(2) Die Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 haben zumindest Folgendes zu umfassen:
alle notwendigen Angaben zur Identifizierung der Tiere des betroffenen Bestandes sowie des Herkunftsbetriebes,
alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse,
eine repräsentative Anzahl von Stichproben.
(3) Bei Milch, Eiern oder Honig sind Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 entsprechend den Vorgaben des § 35 LMSVG durchzuführen.
(4) Bei Milch, Eiern oder Honig ist ein Verbot des Inverkehrbringens der betroffenen Charge gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG anzuordnen. Es dürfen nachfolgend produzierte tierische Primärerzeugnisse nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sich nach amtlicher Probenahme und Untersuchung keine Beanstandungsgründe ergeben, andernfalls ist gemäß § 60 LMSVG vorzugehen.
(5) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Abs. 1 nicht anders möglich oder kann der Verdacht auf eine vorschriftswidrige Behandlung nicht anders ausgeschlossen werden, so ist gemäß § 4 Abs. 2 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 bis 5 vorzugehen.
(6) Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, so kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Weiters sind Maßnahmen im Sinne des § 16 durchzuführen. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichtigung des § 58 Abs. 4 LMSVG zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen.
(7) Werden aus einem im Sinne des Abs. 6 ehemals gesperrten Bestand Tiere zur Schlachtung abgegeben oder werden bei Kontrollen gemäß Abs. 1 bis 3 mehr als einmal Überschreitungen von Höchstwerten im Sinne des Abs. 1 festgestellt, so sind über einen Zeitraum von sechs Monaten verstärkte Kontrollen und Beprobungen des betroffenen Betriebes, insbesondere auf festgestellte Rückstände, durchzuführen. Der Landeshauptmann hat im Fall einer Probenahme am Schlachthof nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 10 Abs. 2 und 3 der Fleischuntersuchungsverordnung 2006 vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. Zu diesem Zwecke kann der Tierkörper in großhandelsübliche Teile zerlegt werden.
(8) Weisen Produkte eines Herkunftsbetriebs oder eines Betriebs zur Erstverarbeitung von Primärerzeugnissen tierischer Herkunft wiederholt Überschreitungen von Rückstandshöchstwerten auf, so sind während mindestens sechs Monaten verstärkte Kontrollen im betreffenden Betrieb durchzuführen, wobei hinsichtlich der beprobten Charge ein Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 LMSVG anzuordnen ist. Das Verbot ist aufzuheben, wenn auf Grund amtlicher Probenziehung und Untersuchung keine Beanstandungsgründe vorliegen.
Besondere Bestimmungen für tierische Primärerzeugnisse und Fleisch
§ 18. Kontrollen im Rahmen des jährlichen nationalen Kontrollplans gemäß § 31 LMSVG sind gemäß dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 durchzuführen.
Besondere Bestimmungen für tierische Primärerzeugnisse und Fleisch
§ 19. Die Bestimmungen der §§ 15 bis 18 sind auch für sonstige Kontrollen im Rahmen des jährlichen Revisions- und Probenplans gemäß § 31 LMSVG anzuwenden.
Abschnitt
Allgemeine Hinweise
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 19. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abschnitt
Allgemeine Hinweise
Kostentragung
§ 20. Hinsichtlich der Kostentragung für behördliche Maßnahmen betreffend Betriebe, die gemäß § 15 gesperrt oder bei denen gemäß § 18 Höchstwertüberschreitungen festgestellt wurden, gilt – bis In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 61 Abs. 1 Z 1 LMSVG – § 76 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991.
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 20. Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 20. Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 21. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Umsetzungshinweis
§ 21. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie Nr. 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S. 10) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004 S. 1).
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 22. Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen oder unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Fleisch (Rückstandskontrollverordnung), BGBl. II Nr. 426/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2002,
Verordnung über die Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen und Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Erzeugnissen der Aquakultur – 3. Hauptstück (Fischuntersuchungsverordnung), BGBl. II Nr. 42/2000, und
Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft (Lebensmittel-Rückstandskontrollverordnung), BGBl. II Nr. 191/2003.
(3) § 5 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4 und 6 sowie § 24 Abs. 3 in der Fassung von BGBl. II Nr. 395/2006 treten mit 1. November 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Fleisch (Rückstandskontrollverordnung), BGBl. II Nr. 426/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2002,
Verordnung über die Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen und Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Erzeugnissen der Aquakultur – 3. Hauptstück (Fischuntersuchungsverordnung), BGBl. II Nr. 42/2000, und
Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft (Lebensmittel-Rückstandskontrollverordnung), BGBl. II Nr. 191/2003.
(3) § 5 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4 und 6 sowie § 24 Abs. 3 in der Fassung von BGBl. II Nr. 395/2006 treten mit 1. November 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs.1, 1a und 5, § 6 samt Überschrift, § 8, § 10 Abs. 9, § 12 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 2, § 16, § 20 sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 21 samt Überschrift außer Kraft.
Umsetzungshinweis
§ 23. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie Nr. 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S. 10) geändert durch Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004 S. 1).
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Fleisch (Rückstandskontrollverordnung), BGBl. II Nr. 426/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2002,
Verordnung über die Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen und Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Erzeugnissen der Aquakultur – 3. Hauptstück (Fischuntersuchungsverordnung), BGBl. II Nr. 42/2000, und
Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft (Lebensmittel-Rückstandskontrollverordnung), BGBl. II Nr. 191/2003.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006, nicht jedoch vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Fleisch (Rückstandskontrollverordnung), BGBl. II Nr. 426/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2002,
Verordnung über die Fleischuntersuchung von Fischereierzeugnissen und Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Erzeugnissen der Aquakultur – 3. Hauptstück (Fischuntersuchungsverordnung), BGBl. II Nr. 42/2000, und
Verordnung über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in Lebensmitteln tierischer Herkunft (Lebensmittel-Rückstandskontrollverordnung), BGBl. II Nr. 191/2003.
(3) § 5 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 4 und 6 sowie § 24 Abs. 3 in der Fassung von BGBl. II Nr. 395/2006 treten mit 1. November 2006, nicht jedoch vor Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
Anhang
GRUPPE A – Stoffe mit anaboler Wirkung und gemäß arzneimittelrechtlichen Vorschriften nicht zugelassene Stoffe
Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester;
Thyreostatika;
Steroide;
Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol);
Beta-Agonisten;
Stoffe des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990.
GRUPPE B – Tierarzneimittel (einschließlich nicht registrierter Stoffe, die zu tiermedizinischen Zwecken verwendet werden können) und Kontaminanten
Stoffe mit antibakterieller Wirkung, einschließlich Sulfonamide und Quinolone;
sonstige Tierarzneimittel:
Anthelmintika,
Kokzidiostatika, einschließlich Nitroimidazole,
Carbamate und Pyrethroide,
Beruhigungsmittel,
nicht steroidale entzündungshemmende Mittel,
sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung;
andere Stoffe und Umweltkontaminanten:
organische Chlorverbindungen, einschließlich polychlorierte Biphenyle (PCB),
organische Phosphorverbindungen,
chemische Elemente,
Mykotoxine,
Farbstoffe,
sonstige Stoffe und Kontaminanten
Anhang
GRUPPE A – Stoffe mit anaboler Wirkung und gemäß arzneimittelrechtlichen Vorschriften nicht zugelassene Stoffe
Stilbene, Stilbenderivate, ihre Salze und Ester;
Thyreostatika;
Steroide;
Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol);
Beta-Agonisten;
Stoffe der Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010
GRUPPE B – Tierarzneimittel (einschließlich nicht registrierter Stoffe, die zu tiermedizinischen Zwecken verwendet werden können) und Kontaminanten
Stoffe mit antibakterieller Wirkung, einschließlich Sulfonamide und Quinolone;
sonstige Tierarzneimittel:
Anthelmintika,
Kokzidiostatika, einschließlich Nitroimidazole,
Carbamate und Pyrethroide,
Beruhigungsmittel,
nicht steroidale entzündungshemmende Mittel,
sonstige Stoffe mit pharmakologischer Wirkung;
andere Stoffe und Umweltkontaminanten:
organische Chlorverbindungen, einschließlich polychlorierte Biphenyle (PCB),
organische Phosphorverbindungen,
chemische Elemente,
Mykotoxine,
Farbstoffe,
sonstige Stoffe und Kontaminanten
Anhang
Gruppe A – Pharmakologisch wirksame Stoffe, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verboten oder nicht zugelassen sind
Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und β-Agonisten, deren Verwendung durch die Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß- Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996 S. 3 verboten ist:
Stilbene
Thyreostatika
Steroide
Resorcylsäure-Lactone (einschließlich Zeranol)
β-Agonisten
Verbotene Stoffe, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind:
Chloramphenicol
Nitrofurane
Dimetridazol, Metronidazol, Ronidazol und andere Nitroimidazole
Sonstige Stoffe
Pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind, oder Stoffe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18. Oktober 2003 S. 29 in der Union nicht für die Verwendung in Futtermitteln für der Lebensmittelgewinnung dienender Tiere zugelassen sind:
Farbstoffe
Pflanzenschutzmittel gemäß Verordnung (EU) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1und Biozidprodukte gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr. L 167 vom 27. Juni 2012 S. 1, die in der Haltung von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere verwendet werden dürfen
Antimikrobielle Stoffe
Kokzidiostatika, Histomonostatika und andere Mittel gegen Parasiten
Proteo- und Peptidhormone
Entzündungshemmende Mittel, Beruhigungsmittel und sonstige pharmakologisch wirksame Stoffe
Virostatika
Gruppe B — Pharmakologisch wirksame Stoffe, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere zugelassen sind
Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind:
Antimikrobielle Stoffe
Insektizide, Fungizide, Anthelmintika und andere Mittel gegen Parasiten
Beruhigungsmittel
Nicht steroidale entzündungshemmende Mittel, Kortikosteroide und Glukokortikoide
Sonstige pharmakologisch wirksame Stoffe
Nach Unionsrecht zulässige Kokzidiostatika und Histomonostatika, für die in Unionsvorschriften Höchstgehalte und Rückstandshöchstmengen festgelegt sind
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