Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen zu Brüssel am 26. Juni 1999) samt Anhängen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Algerien III 45/2006 Aserbaidschan III 45/2006 Australien III 45/2006 Belgien III 45/2006 Bulgarien III 45/2006 China III 45/2006 Dänemark III 45/2006 Deutschland III 45/2006 EG III 45/2006 Finnland III 45/2006 Frankreich III 45/2006 Griechenland III 45/2006 Indien III 45/2006 Irland III 45/2006 Italien III 45/2006 Japan III 45/2006 Kanada III 45/2006 Korea/R III 45/2006 Kroatien III 45/2006 Lesotho III 45/2006 Lettland III 45/2006 Litauen III 45/2006 Luxemburg III 45/2006 Marokko III 45/2006 Namibia III 45/2006 Neuseeland III 45/2006 Niederlande III 45/2006 Pakistan III 45/2006 Polen III 45/2006 Portugal III 45/2006 Schweden III 45/2006 Schweiz III 45/2006 Simbabwe III 45/2006 Slowakei III 45/2006 Slowenien III 45/2006 Spanien III 45/2006 Südafrika III 45/2006 Tschechische R III 45/2006 Uganda III 45/2006 Ungarn III 45/2006 USA III 45/2006 Vereinigtes Königreich III 45/2006 *Zypern III 45/2006
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 3 Abs. 1 dieses Protokolls wurde am 29. April 2004 beim Generalsekretär der Weltzollorganisation hinterlegt; das Protokoll zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren ist gemäß Art. 3 Abs. 3 mit 3. Februar 2006 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Weltzollorganisation sind die weiteren Vertragsparteien des Änderungsprotokolls und der Anhänge I und II:
| Algerien |
|---|
| Aserbaidschan |
| Australien |
| Belgien |
| Bulgarien |
| China |
| Dänemark |
| Deutschland |
| EG1 |
| Finnland |
| Frankreich |
| Griechenland |
| Indien |
| Irland |
| Italien |
| Japan |
| Kanada |
| Republik Korea |
| Kroatien |
| Lesotho |
| Lettland |
| Litauen |
| Luxemburg |
| Marokko |
| Namibia |
| Neuseeland (ohne Tokelau) |
| Niederlande |
| Pakistan |
| Polen |
| Portugal |
| Schweden |
| Schweiz |
| Simbabwe |
| Slowakei |
| Slowenien |
| Spanien |
| Südafrika |
| Tschechische Republik |
| Uganda |
| Ungarn |
| Vereinigtes Königreich |
| Vereinigte Staaten |
| Zypern |
1 Das Änderungsprotokoll samt den Anhängen I und II wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 86 vom 3.4.2003 S. 21, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto und in Kraft getreten am 25. September 1974), im Folgenden „das Übereinkommen“ genannt, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens – im Folgenden „der Rat“ genannt – ausgearbeitet worden ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen geändert werden muss, um die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu beseitigen, die den internationalen Handel und die anderen Formen des internationalen Verkehrs hemmen können;
die Anforderungen des internationalen Handels und des Zolls in Bezug auf Erleichterung, Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken zu erfüllen;
angemessene Normen für die Zollkontrollen zu gewährleisten und dem Zoll die Möglichkeit zu geben, mit den tief greifenden Änderungen der Arbeitstechniken und -methoden in Wirtschaft und Verwaltung Schritt zu halten.
IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, dass das geänderte Übereinkommen vorsehen muss, dass die wichtigsten Grundsätze dieser Vereinfachung und Harmonisierung für alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens verbindlich sind;
dem Zoll leistungsfähige Verfahren mit angemessenen und wirksamen Kontrollmethoden an die Hand geben muss und eine weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken ermöglichen wird, die ein wesentliches Ziel des Rates sind, und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Präambel und die Artikel des Übereinkommens werden gemäß dem in Anhang I enthaltenen Wortlaut geändert.
Artikel 2
Die Anlagen des Übereinkommens werden durch die Allgemeine Anlage in Anhang II und die Besonderen Anlagen in Anhang III ersetzt.
Artikel 3
(1) Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll einschließlich der Anhänge I und II gebunden zu sein, bekunden durch
die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation,
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Protokoll unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet hat, oder
den Beitritt.
(2) Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 2000 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.
(3) Dieses Protokoll tritt einschließlich der Anhänge I und II drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vierzig Vertragsparteien es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
(4) Wenn vierzig Vertragsparteien nach Absatz 1 ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, bekundet haben, kann eine Vertragspartei die Änderungen des Übereinkommens nur annehmen, indem sie Vertragspartei dieses Protokolls wird. Für diese Vertragspartei tritt dieses Protokoll drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
Artikel 4
Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann bei der Bekundung ihrer Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, Besondere Anlagen oder Kapitel aus Besonderen Anlagen in Anhang III annehmen und dem Generalsekretär des Rates notifizieren, welche Besonderen Anlagen oder Kapitel sie annimmt und zu welchen Empfohlenen Praktiken sie einen Vorbehalt macht.
Artikel 5
Nach Inkrafttreten dieses Protokolls nimmt der Generalsekretär des Rates keine Urkunde über die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zum Übereinkommen mehr an.
Artikel 6
In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ersetzt dieses Protokoll mit seinen Anhängen das Übereinkommen.
Artikel 7
Der Generalsekretär des Rates ist Verwahrer dieses Protokolls und erfüllt die in Artikel 19 des Anhangs I dieses Protokolls genannten Aufgaben.
Artikel 8
Dieses Protokoll liegt ab dem 26. Juni 1999 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf.
Artikel 9
Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen werden dieses Protokoll und seine Anhänge auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs I dieses Protokolls bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
Anhang I
INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINFACHUNG UND HARMONISIERUNG DER ZOLLVERFAHREN
(geänderte Fassung)
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden ist -
IN DEM BESTREBEN, die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und – praktiken der Vertragsparteien, die den internationalen Handel und andere Formen des internationalen Verkehrs hemmen können, zu beseitigen;
IN DEM WUNSCH, durch die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit wirksam zur Entwicklung des internationalen Handels und anderer Formen des internationalen Verkehrs beizutragen;
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die erheblichen Vorteile der Erleichterung des internationalen Handels herbeigeführt werden können, ohne angemessene Normen bei den Zollkontrollen aufzugeben;
IN DER ERKENNTNIS, dass diese Vereinfachung und Harmonisierung insbesondere durch die Anwendung folgender Grundsätze erreicht werden kann:
– die Durchführung von Programmen, die darauf abzielen, die Zollverfahren und -praktiken laufend zu modernisieren und damit ihre Wirksamkeit und Effizienz zu steigern,
– die Anwendung der Zollverfahren und -praktiken in voraussehbarer, konsequenter und transparenter Weise,
– die Bereitstellung aller notwendigen Informationen über zollbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsleitlinien, Zollverfahren und -praktiken für die Beteiligten,
– die Einführung moderner Techniken wie Risikomanagement und Zollkontrollen im Wege der Betriebsprüfung sowie den weitest möglichen Einsatz von Informatikverfahren,
– die Zusammenarbeit mit anderen nationalen Behörden, anderen Zollverwaltungen und der Wirtschaft, wo immer dies zweckmäßig ist,
– die Anwendung der einschlägigen internationalen Normen,
– die Bereitstellung leicht zugänglicher Verfahren der Überprüfung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte zugunsten der Betroffenen;
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine internationale Übereinkunft über die vorgenannten Ziele und Grundsätze, zu deren Anwendung die Vertragsparteien sich verpflichten, die weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken, die ein wichtiges Ziel des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sind, ermöglichen und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
ARTIKEL 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff
„Norm“ eine Vorschrift, deren Erfüllung als notwendig anerkannt wird, um die Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren und -praktiken herbeizuführen;
„Übergangsnorm“ eine Norm in der Allgemeinen Anlage, für die eine längere Durchführungsfrist zulässig ist;
„Empfohlene Praktik“ eine Vorschrift in einer Besonderen Anlage, die als Fortschritt auf dem Weg zur Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren und -praktiken anerkannt wird und deren möglichst allgemeine Anwendung als wünschenswert gilt;
„innerstaatliches Recht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Maßnahmen einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei, die im gesamten Gebiet dieser Vertragspartei anwendbar sind, oder die geltenden Verträge, durch die diese Vertragspartei gebunden ist;
„Allgemeine Anlage“ den Satz von Vorschriften, der für alle Zollverfahren und –praktiken gilt, auf die dieses Übereinkommen sich bezieht;
„Besondere Anlage“ einen Satz von Vorschriften für eines oder mehrere der Zollverfahren oder eine oder mehrere der Zollpraktiken, auf die dieses Übereinkommen sich bezieht;
„Leitlinien“ einen Satz von Erläuterungen zu den Bestimmungen der Allgemeinen Anlage, der Besonderen Anlagen und ihrer einzelnen Kapitel, in dem mögliche Maßnahmen zur Anwendung der Normen, Übergangsnormen und Empfohlenen Praktiken aufgezeigt, insbesondere die besten Praktiken beschrieben und Beispiele für größere Erleichterungen empfohlen werden;
„Ständiger Technischer Ausschuss“ den Ständigen Technischen Ausschuss des Rates;
ij) „Rat“ die Organisation, die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingerichtet worden ist;
„Zoll- oder Wirtschaftsunion“ eine von Staaten gegründete und aus diesen Staaten bestehende Union, die in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen eigene, für diese Staaten verbindliche Rechtsvorschriften erlassen und nach ihren internen Verfahren beschließen kann, dass sie dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt.
KAPITEL II
GELTUNGSBEREICH UND AUFBAU
Geltungsbereich des Übereinkommens
ARTIKEL 2
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren zu fördern und sich zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen nach den Normen, Übergangsnormen und Empfohlenen Praktiken in den Anhängen dieses Übereinkommens zu richten. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, weiter gehende als die hier vorgesehenen Erleichterungen zu gewähren, und es wird ihr empfohlen, dies so weit wie möglich zu tun.
ARTIKEL 3
Dieses Übereinkommen steht der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über Verbote oder Beschränkungen für Waren, die Zollkontrollen unterliegen, nicht entgegen.
Aufbau des Übereinkommens.
ARTIKEL 4
(1) Das Übereinkommen besteht aus dem Hauptteil, der Allgemeinen Anlage und den Besonderen Anlagen.
(2) Die Allgemeine Anlage und jede Besondere Anlage dieses Übereinkommens bestehen in der Regel aus Kapiteln, die eine Anlage unterteilen, und enthalten
Begriffsbestimmungen und
Normen, wobei die Allgemeine Anlage auch Übergangsnormen enthält.
(3) Jede Besondere Anlage enthält auch Empfohlene Praktiken.
(4) Zu jeder Anlage gibt es Leitlinien, die für die Vertragsparteien nicht verbindlich sind.
ARTIKEL 5
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten alle Besonderen Anlagen und alle Kapitel, durch die eine Vertragspartei gebunden ist, als Bestandteil des Übereinkommens; jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt daher für diese Vertragspartei auch als Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen oder Kapitel.
KAPITEL III
VERWALTUNG DES ÜBEREINKOMMENS
Verwaltungsausschuss
ARTIKEL 6
(1) Es wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt, der die Durchführung dieses Übereinkommens, die Maßnahmen zur Sicherung seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung sowie die Änderungsvorschläge prüft.
(2) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses.
(3) Die zuständigen Verwaltungen der Rechtssubjekte, die die Voraussetzungen erfüllen, um nach Artikel 8 Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, sowie der Mitglieder der Welthandelsorganisation sind berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Der Status und die Rechte dieser Beobachter werden in einem Beschluss des Rates festgelegt. Die Rechte können nicht vor Inkrafttreten des Beschlusses ausgeübt werden.
(4) Der Verwaltungsausschuss kann die Vertreter internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen einladen, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter teilzunehmen.
(5) Der Verwaltungsausschuss
legt den Vertragsparteien Empfehlungen vor zu
Änderungen des verfügenden Teils dieses Übereinkommens,
ii) Änderungen der Allgemeinen Anlage, der Besonderen Anlagen und ihrer Kapitel sowie die Aufnahme neuer Kapitel in die Allgemeine Anlage und
iii) der Aufnahme neuer Besonderer Anlagen und der Einfügung neuer Kapitel in bestehende Besondere Anlagen;
kann beschließen, nach Artikel 16 Empfohlene Praktiken zu ändern oder neue Empfohlene Praktiken in Besondere Anlagen oder ihre Kapitel einzufügen;
prüft die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nach Artikel 13 Absatz 4;
überprüft und aktualisiert die Leitlinien;
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