Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das formelgebundene Budget der Universitäten (Formelbudget- Verordnung – FBV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Berechnung des formelgebundenen Budgets gemäß § 12 Abs. 8 des Universitätsgesetzes 2002 an den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002.
Berechnung
§ 2. Die Berechnung der Indikatoren und der Formel für das formelgebundene Budget nimmt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Grund der dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, und der Wissensbilanz-Verordnung, BGBl. II Nr. 63/2006, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegenden Daten zu den einzelnen Indikatoren vor.
Berechnungsgrundlage
§ 3. (1) Berechnungsgrundlage für das formelgebundene Budget ist der zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehende Gesamtbetrag für eine Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 12 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 ohne den Klinischen Mehraufwand, jedoch einschließlich des Betrages, um den sich der Gesamtbetrag gemäß § 12 Abs. 3 des Universitätsgesetzes 2002 erhöht.
(2) Der Betrag für das formelgebundene Budget beträgt 20 vH des gemäß Abs. 1 ermittelten Betrages.
Indikatoren
§ 4. Für die Berechnung des formelgebundenen Budgets werden gemäß § 12 Abs. 8 des Universitätsgesetzes 2002 folgende Indikatoren festgelegt:
(1) Bereich Lehre:
Indikator 1: Anzahl der prüfungsaktiven ordentlichen Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer laut Curriculum zuzüglich Toleranzsemester in Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Gruppen von Studien.
Indikator 2: Anzahl der Studienabschlüsse von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Art der abgeschlossenen Studien.
Indikator 3: Anteil der Abschlüsse von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien innerhalb der vorgesehenen Studiendauer laut Curriculum zuzüglich Toleranzsemester an allen gleichartigen Studienabschlüssen.
Indikator 4: Erfolgsquote ordentlicher Studierender in Bakkalaureats- , Magister- und Diplomstudien.
(2) Bereich Forschung und Entwicklung und Erschließung der Künste:
Indikator 5: Anzahl der Abschlüsse von Doktoratsstudien mit Gewichtung nach Art des Doktoratsstudiums.
Indikator 6: Einnahmen aus Projekten der Forschung und Entwicklung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002, die vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) oder von der Europäischen Union finanziert werden, in Euro.
Indikator 7: Andere Einnahmen aus Projekten der Forschung und Entwicklung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002 in Euro.
(3) Gesellschaftliche Zielsetzungen:
Frauenförderung:
Indikator 8: Frauenanteil in der Personalkategorie der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren.
Studierendenmobilität:
(4) Jeder Indikator ist gesondert pro Universität zu berechnen. Die Reihenfolge der Universitäten in den Berechnungsformeln hat der Reihung in § 6 des Universitätsgesetzes 2002 zu entsprechen. Für Datenquellen, Definition und Berechnung der Indikatoren gilt Anlage 1.
Art der Berechnung
§ 5. (1) Für die Art der Berechnung des formelgebundenen Budgets wird gemäß § 12 Abs. 9 des Universitätsgesetzes 2002 folgendes Berechnungsverfahren festgesetzt:
Inputdaten:
Ist-Werte: Durchschnittswerte einer mindestens zwei Jahre dauernden Beobachtungsperiode für die einzelnen Indikatoren der Universitäten.
Berechnungsschritte:
(2) Für die Berechnungsschritte im Detail gilt Anlage 2.
Qualitätskontrolle der Daten
§ 6. (1) Alle in die Berechnung des formelgebundenen Budgets einbezogenen Daten sind einer formalen und inhaltlichen Qualitätskontrolle durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu unterziehen.
(2) Fehlende Daten sind in Absprache mit der jeweiligen Universität von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit geeigneten statistischen Methoden zu schätzen.
Evaluierung
§ 7. (1) Die Auswirkungen der formelgebundenen Budgetierung werden ab dem Jahr 2007 einer begleitenden Evaluierung von Seiten der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und unter Einbeziehung der Universitäten unterzogen.
(2) Die Ergebnisse der Evaluierung sind bei der Festlegung der Indikatoren und bei der Art der Berechnung des formelgebundenen Budgets für die dritte Leistungsvereinbarungsperiode zu berücksichtigen.
Außer-Kraft-Treten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Anlage 1: Datenquellen, Definition und Berechnung der Indikatoren
Anlage 2: Berechnung des formelgebundenen Budgets
Anlage 1
zu § 4
Datenquellen, Definition und Berechnung der Indikatoren
Indikator 1:
Anzahl der prüfungsaktiven ordentlichen Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer laut Curriculum zuzüglich Toleranzsemester in Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Gruppen von Studien.
1.1 Datenquelle:
Von den Universitäten gemäß § 9 Abs. 7 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelte Daten
1.2 Definition:
Prüfungsaktiv unter Berücksichtigung der Studiendauer ist eine Studierende oder ein Studierender, wenn sie oder er
1.2.1 in zumindest einem Studium die Studiendauer laut Curriculum in einem Bakkalaureats- oder Magisterstudium um nicht mehr als ein Semester oder in einem Diplomstudium um nicht mehr als zwei Semester überschreitet (Toleranzstudiendauer) und 1.2.2 in den innerhalb der Toleranzstudiendauer im Sinn von Z 1.2.1 befindlichen Studien insgesamt mindestens 8 Semesterstunden Prüfungen abgelegt oder seit dem vorherigen Berichtsstudienjahr in einem solchen Studium einen Studienabschnitt vollendet hat.
1.3 Berechnung:
1.3.1 Wurden Prüfungen im Sinn von Z 1.2 an mehreren Universitäten abgelegt, steht jeder betroffenen Universität ein der Verteilung der Semesterstunden auf diese Universitäten entsprechender Anteil zu.
1.3.2 Die Zahl der abgelegten Semesterstunden an Prüfungen ist anhand der Zugehörigkeit des Studiums zu einer Gruppe von Studien, beginnend mit den Stunden mit dem höchsten Faktor, wie folgt zu gewichten:
1.3.3 Gewichtungsfaktoren:
Jedes Curriculum wird anhand des zu vergebenden akademischen Grades einer Gruppe von Studien analog zu § 54 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 zugeordnet. Studien der Humanmedizin, der Zahnmedizin und der Veterinärmedizin werden zur Gruppe der medizinischen Studien zusammengefasst. Es werden folgende Faktoren festgelegt:
Faktor 5: künstlerische Studien, medizinische Studien;
Faktor 3: ingenieurwissenschaftliche Studien, naturwissenschaftliche Studien;
Faktor 1: geistes- und kulturwissenschaftliche Studien, rechtswissenschaftliche Studien, sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studien, theologische Studien.
Der Gewichtungsfaktor für ein Lehramtsstudium ist anhand der Zugehörigkeit der Unterrichtsfächer zu Gruppen von Studien zu bestimmen, jener für individuelle Studien anhand ihrer fachlichen Ausrichtung.
1.3.4 Die Vollendung eines Studienabschnittes ist mit der auf acht Stunden fehlenden Zahl von Semesterstunden anzusetzen.
1.3.5 Bei Erreichung von acht Semesterstunden oder des gemäß Z 1.3.1 zustehenden Stundenmaßes ist die Berechnung zu beenden und die Summe der gewichteten Werte zu bilden.
Indikator 2:
Anzahl der Studienabschlüsse von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien mit Gewichtung nach Art der abgeschlossenen Studien.
2.1 Datenquelle:
Gesamtevidenz der Studierenden (§ 8 UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung).
2.2 Definition:
abgeschlossene Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien (Menge SA gemäß Z 2.1.5 der Anlage 5 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) eines Studienjahres.
2.3 Berechnung:
2.3.1 Abschlüsse von Bakkalaureatsstudien sind mit 0,7, jene von Magisterstudien mit 0,5 und solche von Diplomstudien mit 1 zu gewichten.
2.3.2 Je nach Gruppe von Studien des abgeschlossenen Studiums ist der Abschluss ein zweites Mal gemäß Z 1.3.3 zu gewichten.
2.3.3 Die ermittelten Werte sind zu addieren.
Indikator 3:
Anteil der Abschlüsse von Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien innerhalb der vorgesehenen Studiendauer laut Curriculum zuzüglich Toleranzsemester an allen Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien.
3.1 Datenquelle:
Gesamtevidenz der Studierenden (§ 8 UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung)
3.2 Definition:
Gesamtmenge: abgeschlossene Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien (Menge SA gemäß Z 2.1.5 der Anlage 5 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) eines Studienjahres;
Teilmenge: abgeschlossene Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien, deren gemäß § 9 Abs. 3 UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Studiendauer jene laut Curriculum in einem Bakkalaureats- oder Magisterstudium um nicht mehr als ein Semester und in einem Diplomstudium um nicht mehr als zwei Semester überschreitet
3.3 Berechnung:
3.3.1 Bereinigung: Abschlüsse von Studien, deren Dauer jene laut Curriculum um mehr als 25% unterschreitet, sind sowohl aus der Gesamtmenge als auch aus der Teilmenge auszuscheiden. Bei einem Lehramtsstudium oder einem gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betriebenen kombinationspflichtigen Studium ist die Studiendauer des länger studierten Faches maßgeblich.
3.3.2 Die Zahlen der bereinigten Teilmenge sind durch die Zahlen der bereinigten Gesamtmenge zu dividieren.
Indikator 4:
Erfolgsquote ordentlicher Studierender in Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien.
4.1 Datenquelle:
Gesamtevidenz der Studierenden (§ 8 UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung)
4.2 Definition:
Ausgangsmenge: abgeschlossene Bakkalaureats-, Magister- und Diplomstudien (Menge SA gemäß Z 2.1.5 der Anlage 5 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) eines Studienjahres, deren Dauer jene laut Curriculum um nicht mehr als 25% unterschreitet.
Vergleichsmenge: Studierende im ersten Semester (Menge PI gemäß Z 1.1.4 der Anlage 5 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) des Beginnstudienjahres, geschichtet anhand der tatsächlichen Studiendauern.
4.3 Berechnung:
4.3.1 Für jeden Studienabschluss ist unter Beachtung von § 9 Abs. 3 UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung, das Beginnsemester zu ermitteln und der Studienabschluss dem Beginnstudienjahr zuzuordnen. Studienabschlüsse mit einer Studiendauer von mehr als acht Jahren sind einheitlich dem 8. Studienjahr vor dem Studienjahr des Abschlusses zuzuordnen. Bei einem Lehramtsstudium oder einem gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betriebenen kombinationspflichtigen Studium ist die Studiendauer des länger studierten Faches maßgeblich.
4.3.2 Alle Studienabschlüsse sind nach Beginnstudienjahren zu gruppieren; sodann ist der Anteil jeder Beginnstudienjahresgruppe an der Gesamtmenge der Studienabschlüsse zu berechnen.
4.3.3 Für jedes Beginnstudienjahr ist die Menge der Studierenden im ersten Semester (Menge PI gemäß Anlage 5 Z 1.1.4 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) heranzuziehen und um jene Studierenden aus der Menge PI, die nicht länger als zwei Semester an der betreffenden Universität verblieben sind, zu bereinigen. Von der verbleibenden Menge ist jene Teilmenge zu ermitteln, die dem Anteil dieses Beginnstudienjahres am Abschlussjahrgang entspricht. Die für die einzelnen Beginnstudienjahre ermittelten Teilmengen sind zu addieren; das Ergebnis bildet die Vergleichsmenge.
4.3.4 Universitätsübergreifende auslaufend studierte kombinationspflichtige Studien (Z 4.3.1 zweiter Satz) sind hinsichtlich Z 4.3.1 bis Z 4.3.3 als zwei getrennte Studien zu behandeln.
4.3.5 Die Zahlen der Ausgangsmenge sind durch jene der Vergleichsmenge zu dividieren.
Indikator 5:
Anzahl der Abschlüsse von Doktoratsstudien mit Gewichtung nach Art des Doktoratsstudiums.
5.1 Datenquelle:
Gesamtevidenz der Studierenden (§ 8 UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung)
5.2 Definition:
abgeschlossene Doktoratsstudien (Menge SA gemäß Z 2.1.5 der Anlage 5 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) eines Studienjahres
5.3 Berechnung:
5.3.1 Abschlüsse von PhD-Studien sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten, Abschlüsse von anderen Doktoratsstudien mit dem Faktor 1.
5.3.2 Die sich ergebenden Werte sind zu addieren.
Indikator 6:
Einnahmen aus Projekten der Forschung und Entwicklung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002, die vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF) oder von der Europäischen Union finanziert werden, in Euro.
6.1 Datenquelle:
Von den Universitäten gemäß § 4 Abs. 9 als Indikator IV.2.5 der Wissensbilanz-Verordnung – WBV, BGBl. II Nr. 63/2006, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelte Daten.
6.2 Definition:
Addierte Jahresbeträge der Auftrag- oder Förderungsgeber EU und FWF im Indikator IV.2.5 der Wissensbilanz-Verordnung – WBV, BGBl. II Nr. 63/2006, in der jeweils geltenden Fassung
6.3 Übergangsbestimmung:
Für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 sind die Angaben aus den Rechnungsabschlüssen der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, und gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 bzw. Daten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, heranzuziehen.
Indikator 7:
Andere Einnahmen aus Projekten der Forschung und Entwicklung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 Z 2 und 3 des Universitätsgesetzes 2002 in Euro.
7.1 Datenquelle:
Von den Universitäten gemäß § 4 Abs. 9 als Indikator IV.2.5 der Wissensbilanz-Verordnung – WBV, BGBl. II Nr. 63/2006, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelte Daten.
7.2 Definition:
Jahresbetrag der Einnahmen, vermindert um den Betrag gemäß Z 6.2
7.3 Übergangsbestimmung:
Z 6.3 ist anzuwenden.
Indikator 8:
Frauenanteil in der Personalkategorie der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren.
8.1 Datenquelle:
Von den Universitäten gemäß § 2 der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der jeweils geltenden Fassung, übermittelte Daten.
8.2 Definition:
Summe der Vollzeitäquivalente aller Personen sowie der weiblichen Personen mit Verwendung 11 gemäß Anlage 1 Z 2.6 zur BidokVUni, in der jeweils geltenden Fassung, zum letzten Datenstichtag des Kalenderjahres.
8.3 Berechnung:
Die Summe der Vollzeitäquivalente der weiblichen Personen ist durch jene aller Personen mit Verwendung 11 zu dividieren.
8.4 Übergangsbestimmung:
Für die Kalenderjahre 2000 bis 2003 sind die Daten des Personalinformationssystems des Bundes (§ 280 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und § 96 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) heranzuziehen.
Indikator 9:
Anzahl der Studienabschlüsse von Frauen in Doktoratsstudien mit Gewichtung nach Art des Doktoratsstudiums.
9.1 Datenquelle:
Gesamtevidenz der Studierenden (§ 8 UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung)
9.2 Definition:
abgeschlossene Doktoratsstudien weiblicher Studierender (Menge SA gemäß Z 2.1.5 der Anlage 5 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) eines Studienjahres
9.3 Berechnung:
9.3.1 Abschlüsse von PhD-Studien sind mit dem Faktor 1,5 zu gewichten, Abschlüsse von anderen Doktoratsstudien mit dem Faktor 1.
9.3.2 Die sich ergebenden Werte sind zu addieren.
Indikator 10:
Anzahl der ordentlichen Studierenden mit Teilnahme an internationalen Mobilitätsprogrammen (outgoing).
10.1 Datenquelle:
Gesamtevidenz der Studierenden (§ 8 UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung)
10.2 Definition:
Ordentliche Studierende mit Beitragsstatus M (Erlass des Studienbeitrages infolge Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm) und Gastland ungleich Österreich gemäß Anlage 3 Z 2.1 UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung, im Berichtssemester.
Indikator 11:
Anzahl der zu einem Magister- oder Doktoratsstudium zugelassenen Studierenden ohne österreichischen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomabschluss.
11.1 Datenquelle:
Gesamtevidenz der Studierenden (§ 8 UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung)
11.2 Definition:
Personen, die erstmals in Österreich zum Studium an einer Universität zugelassen wurden (Menge PE gemäß Anlage 5 Z 1.1.5 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) sowie jene Personen, die an der einzelnen Universität erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen wurden (Menge PO gemäß Anlage 5 Z 1.1.3 zur UniStEV 2004, in der jeweils geltenden Fassung) eines Studienjahres, welche keinen österreichischen Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomabschluss an einer Universität oder in einem Fachhochschul-Studiengang aufweisen
Sonderfälle der Zurechnung:
12.1 Der Wert des Abschlusses eines gemeinsam eingerichteten Studiums ist bei den Indikatoren 2-5 und 9 jeder der beiden beteiligten Universitäten zur Hälfte zuzuordnen, sofern nicht die beiden Universitäten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur bis zum 31. März des der Leistungsvereinbarungsperiode vorangehenden Jahres übereinstimmend eine andere Aufteilung mitgeteilt haben.
12.2 Auf den Abschluss eines Lehramtsstudiums, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert wurden, und den Abschluss eines universitätsübergreifend kombinierten Studiums, das gemäß § 80 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, in Verbindung mit § 124 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 auslaufend betrieben wurde, ist Z 12.1 hinsichtlich der Indikatoren 2, 3 und 4 anzuwenden.
12.3 Der Wert eines nicht von Z 12.1 oder Z 12.2 erfassten Studienabschlusses ist auf zwei an diesem Abschluss beteiligte Universitäten aufzuteilen, sofern diese die Studienbeiträge für dieses Studium teilen. Die Aufteilung des Wertes eines derartigen Studienabschlusses auf die beteiligten Universitäten hat jener der Studienbeiträge zu entsprechen.
Anlage 2
zu § 5
Berechnung des formelgebundenen Budgets gemäß § 4:
Inputdaten jeder einzelnen Universität für die Berechnung: Indikatoren gemäß Anlage 1
1.1 Für die Berechnung des formelgebundenen Budgets der ersten Leistungsvereinbarungsperiode sind heranzuziehen:
1.1.1 als Ist-Werte (ISTWERT(u,i)) die Durchschnittswerte der gemäß Anlage 1 ermittelten Indikatoren
1 bis 5, 9 und 11 der Studienjahre 2002/03 bis 2004/05;
6 bis 8 der Kalenderjahre 2003 bis 2005;
10 der Studienjahre 2004/05 und 2005/06.
u (Universität)=1,...,21
i (Indikator)=1,...,11
1.1.2 als Referenzwerte (REFWERT(u,i)) die Durchschnittswerte der Indikatoren
1 bis 5, 9 und 11 der Studienjahre 1999/2000 bis 2001/02;
6 bis 8 der Kalenderjahre 2000 bis 2002;
10 der Studienjahre 2002/03 und 2003/04.
u (Universität)=1,...,21
i (Indikator)=1,...,11
1.1.3 als Größenfaktoren (GRÖSSE(u)) das Globalbudget der Vorperiode der Universitäten ohne Klinischen Mehraufwand bzw. die Summe der Anteile am Globalbetrag der Jahre 2004 bis 2006 für die erstmalige Berechnung vermindert um den Klinischen Mehraufwand sowie um die Mittel der Hochschulraumbeschaffung gemäß § 141 Abs. 2 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002.
u (Universität)=1,…,21
1.2 Für die Berechnung des formelgebundenen Budgets der zweiten Leistungsvereinbarungsperiode sind heranzuziehen:
1.2.1 als Ist-Werte die Durchschnittswerte der Indikatoren
1 bis 5, 9 und 11 der Studienjahre 2005/06 bis 2007/08;
6 bis 8 der Kalenderjahre 2006 bis 2008;
10 der Studienjahre 2006/07 bis 2008/09.
1.2.2 als Referenzwerte die in Z 1.1.1 genannten Werte.
1.2.3 als Größenfaktoren die Globalbudgets der Universitäten in der Vorperiode
Berechnungsschritte:
2.1 Berechnung auf die Größe der Universität skalierter Indikatorwerte:
Die Indikatoren 3, 4 und 8 sind Anteile und damit bereits dimensionslos, die anderen Indikatoren werden durch Division durch den Größenfaktor vergleichbar gemacht:
istwert(u,i) = ISTWERT(u,i) für i=3,4,8
istwert(u,i) = ISTWERT(u,i)/GRÖSSE(u) für i=1,2,5,6,7,9,10,11
refwert(u,i) = REFWERT(u,i) für i=3,4,8
refwert(u,i) = REFWERT(u,i)/GRÖSSE(u) für i=1,2,5,6,7,9,10,11
2.2 Errechnung von Funktionswerten für jeden Indikator jeder einzelnen Universität:
2.2.1 Bestimmung der Parameter μ(i), σ1(i), σ2(i) laut Tabelle:
| Indikator Nummer i | μ(i) | σ1(i) | σ2(i) |
|---|---|---|---|
| 1 | Maximum (refwert(u,1))*1,1 | μ(1)/1,3 | μ(1)/1,3 |
| 2 | Maximum (refwert(u,2))*1,1 | μ(2)/1,3 | μ(2)/1,3 |
| 3 | 80 % | 30 % | 3 % |
| 4 | 90 % | 30 % | 3 % |
| 5 | Maximum (refwert(u,5))*2,1 | μ(5)/1,3 | μ(5)/1,3 |
| 6 | Maximum (refwert(u,6))*1,1 | μ(6)/1,3 | μ(6)/1,3 |
| 7 | Maximum (refwert(u,7))*1,5 | μ(7)/1,3 | μ(7)/1,3 |
| 8 | 50 % | 20 % | 3 % |
| 9 | Maximum (refwert(u,9))*1,1 | μ(9)/1,3 | μ(9)/1,3 |
| 10 | Maximum (refwert(u,10))*1,1 | μ(10)/1,3 | μ(10)/1,3 |
| 11 | Maximum (refwert(u,11))*1,1 | μ(11)/1,3 | μ(11)/1,3 |
2.2.2 Berechnung einer Sigmoidfunktion für jeden Indikator:
sigmoid_i(z)=σ1(i)*arctan((z-μ(i))/σ1(i))+μ(i) für z=μ(i)
bzw.
2.3 Ermittlung von Punktezahlen für jeden Indikator jeder Universität:
p(u,i)=sigmoid_i(istwert(u,i))/sigmoid_i(refwert(u,i))
2.4 Gewichtung der Punktezahlen:
| Indikator Nummer i | Gewicht α(i) |
|---|---|
| 1 | 15 % |
| 2 | 10 % |
| 3 | 10 % |
| 4 | 10 % |
| 5 | 15 % |
| 6 | 15 % |
| 7 | 15 % |
| 8 | 6 % |
| 9 | 1 % |
| 10 | 2,5 % |
| 11 | 0,5 % |
2.5 Ermittlung der Gesamtpunktezahl jeder Universität:
P(u)=Σi α(i)*p(u,i)
2.6 Größenskalierung:
Q(u)=P(u)*GROESSE(u)
2.7 Aufteilung:
Der Anteil der Universität mit Index u am globalen formelgebundenen Budget ist dann
Anteil(u)=Q(u)/(Σv Q(v))
u(Universität)=1,...,21
v(Universität)=1,...,21