Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2005 (Außenhandelsverordnung 2005 - AußHV 2005)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-03-18
Letzte Aktualisierung 2011-04-29
Status Aufgehoben · 2011-04-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API
7.

Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder

```

Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),

```

8.

Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),

```

```

9.

Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),

```

```

10.

Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),

```

```

11.

MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid)

```

(CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-

2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und

andere MAPO-Derivate,

```

12.

Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophos-

```

phinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-0),

```

13.

N-Methyl-p-Nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),

```

```

14.

3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr. 7406-61-9),

```

```

15.

metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:

```

```

a)

Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanol-

```

attris(dioctyl) phosphato](LICA 12)

(CAS-Nr. 103850-22-2),

```

b)

Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolato-

```

methyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-pyrophosphat

(KR3538),

```

c)

Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-N-propenolato-

```

methyl) butanolat-1-tris(dioctyl)phosphat,

```

16.

Polycyanodifluoraminoethylenoxid,

```

```

17.

polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-,

```

Trimesin-, Butylenimintrimesa midisocyanur-(BITA)

oder Trimethyladipin-Grundstrukturen und 2-Methyl-

oder 2-Ethylsubstituenten am Aziridinring,

```

18.

Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),

```

```

19.

superfeines Eisenoxid (Fe tief 2 O tief 3) mit einer

```

spezifischen Oberfläche größer als 250 m²/g und einer

durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich

3,0 nm,

```

20.

TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril)

```

(CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte Polyamine und

ihre Salze,

```

21.

TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol)

```

(CAS-Nr. 68412-46-4), cyanethylierte Polyamin-Addukte

mit Glycidol und ihre Salze,

```

22.

TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8);

```

```

g)

“Vorprodukte” wie folgt:

```

Anmerkung: Die Verweise in Unternummer ML8g beziehen sich

auf erfasste “energetische Materialien”, die

aus diesen Substanzen hergestellt werden.

```

1.

BCMO (Bis(chlormethyl)oxethan) (CAS-Nr. 142173-26-0)

```

(siehe auch Unternummern ML8e1 und ML8e2),

```

2.

Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8)

```

(siehe auch Unternummer ML8a28),

```

3.

HBIW (Hexabenzylhexaazaisowurtzitan)

```

(CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer ML8a4),

```

4.

TAIW (Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (siehe

```

auch Unternummer ML8a4),

```

5.

TAT (1,3,5,7 Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan)

```

(CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch Unternummer ML8a13),

```

6.

1,4,5,8-Tetraazadekalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe

```

auch Unternummer ML8a27),

```

7.

1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch

```

Unternummer MLa23),

```

8.

1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan)

```

(CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer ML8e5).

Anmerkung 5: Zur Erfassung von Sprengladungen und

-vorrichtungen siehe Nummer ML4.

Anmerkung 6: Nummer ML8 erfasst die nachstehend

aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als

Verbindungen oder Mischungen mit in

Unternummer ML8a genannten “energetischen

Materialien” oder den in Unternummer ML8c

genannten Metallpulvern vorliegen:

```

a)

Ammoniumpikrat,

```

```

b)

Schwarzpulver,

```

```

c)

Hexanitrodiphenylamin,

```

```

d)

Difluoramin (HNF tief 2),

```

```

e)

Nitrostärke,

```

```

f)

Kaliumnitrat,

```

```

g)

Tetranitronaphthalin,

```

```

h)

Trinitroanisol,

```

```

i)

Trinitronaphthalin,

```

```

j)

Trinitroxylol,

```

```

k)

N-Pyrrolidinon, 1-Methyl-2-pyrrolidinon,

```

```

l)

Dioctylmaleat,

```

```

m)

Ethylhexylacrylat,

```

```

n)

Triethylaluminium (TEA),

```

Trimethylaluminium (TMA) und sonstige

pyrophore Metallalkyle der Elemente

Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor

sowie Metallaryle derselben Elemente,

```

o)

Nitrozellulose,

```

```

p)

Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (NG),

```

```

q)

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT),

```

```

r)

Ethylendiamindinitrat (EDDN),

```

```

s)

Pentaerythrittetranitrat (PETN),

```

```

t)

Bleiazid, normales und basisches

```

Bleistyphnat und sonstige Anzünder oder

Anzündermischungen, die Azide oder

komplexe Azide enthalten,

```

u)

Triethylenglykoldinitrat (TEGDN),

```

```

v)

2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure),

```

```

w)

Diethyldiphenylharnstoff,

```

Dimethyldiphenylharnstoff,

Methylethyldiphenylharnstoff

(Centralite),

```

x)

N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer

```

Diphenylharnstoff),

```

y)

Methyl-N,N-Diphenylharnstoff

```

(unsymmetrischer

Methyldiphenylharnstoff),

```

z)

Ethyl-N,N-Diphenylharnstoff

```

(unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff),

aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA),

bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA),

cc) 2,2-Dinitropropanol,

dd) Nitroguanidin (siehe

Unternummer 1C011d der Dual-Use-Liste

der EU).

ML9 Kriegsschiffe, Marine-Spezialausrüstung und Zubehör wie

folgt sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für

militärische Zwecke:

Ergänzende Anmerkung: Lenk- und Navigationsausrüstung: Siehe

Nummer ML11, Anmerkung 7.

```

a)

Kampfschiffe oder Schiffe, besonders konstruiert oder

```

besonders geändert für Angriffs- oder

Verteidigungshandlungen (über oder unter Wasser), auch

wenn für nichtmilitärische Zwecke umgebaut, und

ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer

Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder

Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von

Schiffskörpern für solche Schiffe;

```

b)

Motoren wie folgt:

```

```

1.

Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit

```

allen folgenden Eigenschaften:

```

a)

Leistung größer/gleich 1,12 MW (1500 PS) und

```

```

b)

Drehzahl größer/gleich 700 U/min,

```

```

2.

Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit

```

allen folgenden Eigenschaften:

```

a)

Leistung größer als 0,75 MW (1000 PS),

```

```

b)

schnell umsteuerbar,

```

```

c)

flüssigkeitsgekühlt und

```

```

d)

vollständig gekapselt,

```

```

3.

nichtmagnetische Dieselmotoren mit einer Leistung

```

größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und mit einem

nichtmagnetischen Anteil von mehr als 75% des

Gesamtgewichts;

```

c)

Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für

```

militärische Zwecke, und Steuereinrichtungen hierfür;

```

d)

U-Boot- und Torpedonetze;

```

```

e)

nicht belegt;

```

```

f)

Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder,

```

besonders konstruiert für militärische Zwecke, die das

Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes

ermöglichen;

Anmerkung: Unternummer ML9f schließt Steckverbinder für

Schiffe in Einzelleiter-, Mehrfachleiter-,

Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie

Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils

unbeeinflusst bleiben von (eventuellem)

Leckwasser von außen und die geforderten

Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m

beibehalten, sowie faseroptische

Steckverbinder und optische

Schiffskörperdurchführungen, besonders

konstruiert für den Durchgang von

“Laser”strahlen, unabhängig von der

Wassertiefe. Unternummer ML9f umfasst nicht

übliche Schiffskörperdurchführungen für

Antriebswellen und Ruderschäfte.

```

g)

geräuscharme Lager, besonders konstruiert für

```

militärische Zwecke, mit aerodynamischer/aerostatischer

Schmierung oder magnetischer Aufhängung, aktiv

kontrollierter Signatur- oder Schwingungsunterdrückung,

und Ausrüstung, die solche Lager enthält.

ML10 “Luftfahrzeuge”, “Luftfahrtgerät nach dem Prinzip

leichter-als-Luft”, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke,

“Luftfahrzeug”-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und

Bestandteile, besonders konstruiert oder geändert für

militärische Zwecke, wie folgt:

Siehe Nummer ML11, Anmerkung 7.

a)

Kampfflugzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b)

andere “Luftfahrzeuge” und “Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft”, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke einschließlich militärischer Aufklärung, militärischen Angriffs, militärischer Ausbildung, Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer Ausrüstung, logistische Unterstützung sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

c)

unbemannte Luftfahrzeuge und zugehörige Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

unbemannte Luftfahrzeuge einschließlich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs), autonome programmierbare Fahrzeuge und “Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft”,

2.

zugehörige Startgeräte und unterstützende Bodengeräte,

3.

zugehörige Ausrüstung für die Steuerung;

d)

Triebwerke, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

e)

Bordausrüstung einschließlich der Einrichtungen für Luftbetankung, besonders konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten “Luftfahrzeugen” oder in den von Unternummer ML10d erfassten Triebwerken, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

f)

Tankwagen und Ausrüstung zum Druckbetanken, besonders konstruierte Ausrüstung zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten und Bodengeräte, besonders entwickelt für die von Unternummer ML10a oder ML10b erfassten “Luftfahrzeuge” oder für die von Unternummer ML10d erfassten Triebwerke; g) militärische Sturzhelme und Schutzmasken sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, nach dem Überdruckprinzip arbeitende Atemgeräte und Überdruckanzüge für einzelne Körperteile zur Verwendung in “Luftfahrzeugen”, Anti-g-Anzüge, Geräte zum Umwandeln von flüssigem in gasförmigen Sauerstoff für “Luftfahrzeuge” oder Flugkörper, katapult- und patronenbetätigte Einrichtungen zum Notausstieg der Besatzung aus “Luftfahrzeugen”;

h)

Fallschirme und zugehörige Ausrüstung für Kampftruppen oder zum Absetzen von Lasten oder Bremsschirme für “Luftfahrzeuge” wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Fallschirme für

a)

Punktziel-Absprung von Einzelkämpfern,

b)

Absprung von Fallschirmjägern,

2.

Lastenfallschirme,

3.

Para-Gleiter, Bremsschirme, Steuerschirme zur Stabilisierung und Steuerung der Fluglage fallender Körper (z. B. Rettungskapseln, Schleudersitze, Bomben),

4.

Steuerschirme für die Verwendung in Schleudersitzsystemen zur Steuerung des Entfaltungs- und Füllungsablaufs von Notfallschirmen,

5.

Bergungsfallschirme für Lenkflugkörper, Drohnen und Raumfahrzeuge,

6.

Landeanflugbremsschirme und Landebremsschirme,

7.

andere militärische Fallschirme,

8.

Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe abspringen (z. B. Anzüge, Spezialhelme, Atemgeräte, Navigationsausrüstung);

i)

automatische Lenksysteme für Fallschirmlasten, für militärische Zwecke besonders konstruierte oder besonders geänderte Geräte für das gesteuerte Entfalten bei Absprüngen aus beliebiger Höhe einschließlich Sauerstoffgeräten.

“Luftfahrzeuge” oder Varianten dieser

“Luftfahrzeuge”, besonders konstruiert

für militärische Zwecke, die

a)

nicht für eine militärische

Verwendung konfiguriert sind und die

nicht mit technischen Ausrüstungen

oder Zusatzeinrichtungen versehen

sind, die für militärische Zwecke

besonders konstruiert oder geändert

sind, und

b)

von einer Zivilluftfahrtbehörde eines

“Teilnehmerstaates” des Wassenaar

Arrangements für die zivile

Verwendung zugelassen sind.

a)

Triebwerke, konstruiert oder geändert

für militärische Zwecke, die von

einer Zivilluftfahrtbehörde eines

“Teilnehmerstaates” des Wassenaar

Arrangements für die Verwendung in

“zivilen Luftfahrzeugen” zugelassen

sind, sowie deren besonders

konstruierte Bestandteile,

b)

Hubkolbentriebwerke oder deren

besonders konstruierte Bestandteile,

mit Ausnahme solcher, die für

unbemannte Luftfahrzeuge besonders

konstruiert sind.

Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung

für nichtmilitärische “Luftfahrzeuge”

oder Triebwerke, die für militärische

Zwecke geändert sind, erstreckt sich nur

auf solche militärischen Bestandteile

und zugehörige militärische Ausrüstung,

die für die Änderung für militärische

Zwecke nötig sind.

ML11 Elektronische Ausrüstung und besonders konstruierte

Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, wie folgt:

a)

Elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.

Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen

(ECM) und elektronische Schutzmaßnahmen

(ECCM), einschließlich elektronischer

Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d.h.

Geräte, konstruiert, um in Radar- oder

Funkgeräten Störsignale oder verfälschende

Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit

gegnerischer elektronischer Empfänger

einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen

zu stören,

2.

schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),

3.

elektronische Systeme oder Ausrüstung,

konstruiert entweder für die Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums

für Zwecke des militärischen

Nachrichtenwesens bzw. der militärischen

Sicherheit oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen entgegenzuwirken,

4.

Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen

einschließlich akustischer und magnetischer

Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern

Störsignale oder verfälschende Signale

erzeugen,

5.

Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung,

Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsverfahren

verwenden,

6.

Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader) sowie

Schlüssel-Management, -Generierungs- und

-Verteilungsausrüstung.

7.

Lenk- und Navigationsausrüstung,

b)

Ausrüstung zum Stören von weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS).

ML12 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

b)

besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.

sofern sie besonders konstruiert ist für

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:

a)

Startantriebssysteme, die Massen größer als

0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s

in den Betriebsarten Einzelfeuer oder

Schnellfeuer beschleunigen können,

b)

Ausrüstung für die Erzeugung von

Primärenergie, Elektroschutz (electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung,

Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung von “Treibstoffen”, elektrische

Schnittstellen zwischen Stromversorgung,

Geschütz und anderen elektrischen

Richtfunktionen des Turms,

c)

Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-,

Feuerleitsysteme und Systeme zur Wirkungsermittlung,

d)

Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs

(seitliche Beschleunigung) für Geschosse.

folgenden Antriebsarten verwenden:

a)

elektromagnetisch,

b)

elektrothermisch,

c)

Plasmaantrieb,

d)

Leichtgasantrieb oder

e)

chemisch (sofern in Kombination mit den

unter a bis d aufgeführten Antriebsarten

verwendet).

ML13 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung und Konstruktionen

sowie Bestandteile wie folgt:

a)

Panzerplatten wie folgt:

1.

hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen, oder

2.

geeignet für militärische Zwecke;

b)

Konstruktionen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

c)

militärische Helme;

d)

Körperpanzer und Schutzkleidung, die gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Leistungsanforderungen hergestellt sind, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

Anmerkung 1: Unternummer ML13b schließt Werkstoffe ein,

besonders konstruiert zur Bildung einer

explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau

militärischer Unterstände (shelters).

Anmerkung 2: Unternummer ML13c erfasst nicht herkömmliche

Stahlhelme, die weder mit Zusatzgeräten

ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit

Zusatzgeräten geändert oder konstruiert sind.

Anmerkung 3: Unternummer ML13d erfasst nicht einzelne

Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese

von ihren Benutzern zu deren eigenem

persönlichen Schutz mitgeführt werden.

ML14 Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung

oder für die Simulation militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung im Umgang mit den von Nummer ML1 oder ML2 erfassten Feuerwaffen oder Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.

Technische Anmerkung:

Der Begriff spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung schließt militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein: Angriffssimulatoren, Einsatzflug-Übungsgeräte, Radar-Zielübungsgeräte, Radar-Zielgeneratoren, Feuerleit-Übungsgeräte, Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung, Flugsimulatoren (einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen), Radartrainer, Instrumentenflug-Übungsgeräte, Navigations-Übungsgeräte, Übungsgeräte für den Flugkörperstart, Zieldarstellungsgeräte, Drohnen, Waffen-Übungsgeräte, Geräte für Übungen mit unbemannten “Luftfahrzeugen”, bewegliche Übungsgeräte und Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.

Anmerkung 1: Nummer ML14 schließt Systeme zur Bilderzeugung

(image generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder besonders geändert sind.

Anmerkung 2: Nummer ML14 erfasst nicht besonders

konstruierte Ausrüstung für das Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.

ML15 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen,

besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;

b)

Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;

c)

Bildverstärkerausrüstung;

d)

Infrarot- oder Wärmebild-Ausrüstung;

e)

Kartenbildradar-Sensorausrüstung;

f)

Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern ML15a bis ML15e erfasste Ausrüstung.

konstruiert zur Beeinträchtigung des Betriebs

oder der Wirksamkeit militärischer

Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher

Beeinträchtigungen auf ein Minimum.

Bestandteile schließt folgende Einrichtungen ein, sofern sie für militärische Zwecke besonders konstruiert sind:

a)

IR-Bildwandlerröhren,

b)

Bildverstärkerröhren (andere als solche der ersten Generation),

c)

Mikrokanalplatten,

d)

Restlichtfernsehkameraröhren,

e)

Detektorgruppen (einschließlich

elektronischer Kopplungs- oder

Ausgabesysteme),

f)

pyroelektrische Fernsehkameraröhren,

g)

Kühler für Bildsysteme,

h)

fotochrome oder elektrooptische, elektrisch

ausgelöste Verschlüsse mit einer Verschlussgeschwindigkeit kleiner als

100 mys, ausgenommen Verschlüsse, die ein

wesentlicher Teil einer Hochgeschwindigkeitskamera sind,

i)

faseroptische Bildinverter,

j)

Verbindungshalbleiter-Fotokathoden.

“Bildverstärkerröhren der ersten Generation” oder Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz von “Bildverstärkerröhren der ersten Generation”.

Ergänzende Anmerkung:

Zur Erfassung von Waffenzielgeräten mit “Bildverstärkerröhren der ersten Generation”:

Siehe Nummern ML1 und ML2 sowie die Unternummer ML5a.

ML16 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige

Erzeugnisse, deren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden kann und die für eine der von Nummer ML1, ML2, ML3, ML4, ML6, ML9, ML10, ML12 oder ML19 erfassten Waren besonders konstruiert sind.

ML17 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Bibliotheken wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

unabhängige Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte wie folgt:

1.

Atemgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener Atemlufterneuerung, besonders konstruiert für militärische Zwecke (z. B. besondere amagnetische Konstruktion),

2.

besonders konstruierte Bestandteile zur Umrüstung von Geräten mit offenem Kreislauf in solche für militärische Zwecke,

3.

Gegenstände, ausschließlich konstruiert für die militärische Verwendung in Verbindung mit unabhängigen Tauch- und Unterwasserschwimmgeräten;

b)

Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

c)

Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert oder entwickelt für militärische Zwecke;

d)

Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;

e)

“Roboter”, “Roboter”-Steuerungen und “Roboter”-”Endeffektoren” mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

besonders konstruiert für militärische Zwecke,

2.

ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566° C) oder

3.

besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer EMP-Umgebung (EMP = elektromagnetischer Puls);

f)

Bibliotheken (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für militärische Zwecke in Verbindung mit Ausrüstung, die von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst wird;

g)

Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschließlich “Kernreaktoren”, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder geänderte Bestandteile;

h)

Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst;

i)

Simulatoren, besonders konstruiert für militärische “Kernreaktoren”;

j)

mobile Reparaturwerkstätten, besonders konstruiert oder geändert zur Wartung militärischer Ausrüstung;

k)

mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

l)

Container, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;

m)

Fähren, soweit nicht anderweitig von der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;

n)

Testmodelle, besonders konstruiert für die “Entwicklung” der von Nummer ML4, ML6, ML9 oder ML10 erfassten Waren.

1.

´Bibliothek´ (parametrische Datenbank) im Sinne von Nummer ML17 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.

2.

´Geändert´ im Sinne von Nummer ML17 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.

ML18 Ausrüstung für die Herstellung der in der gemeinsamen

Militärgüterliste der EU genannten Waren wie folgt:

a)

besonders konstruierte oder besonders geänderte Ausrüstung für die “Herstellung” der von der gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

b)

besonders konstruierte Umweltprüfeinrichtungen für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der von der gemeinsamen Militärgüterliste der EU erfassten Waren und besonders konstruierte Ausrüstung hierfür.

folgende Ausrüstung ein:

a)

kontinuierlich arbeitende Nitrieranlagen,

b)

Prüfzentrifugen mit einer der folgenden

Eigenschaften:

1.

Antrieb durch einen oder mehrere Motoren

mit einer Gesamtnennleistung größer als

298 kW (400 PS),

2.

Nutzlast größer/gleich 113 kg oder

3.

Ausübung einer Zentrifugalbeschleunigung

von mindestens 8 g auf eine Nutzlast

größer/gleich 91 kg,

c)

Trockenpressen,

d)

Schneckenstrangpressen, besonders

konstruiert oder geändert für militärische

Treibstoffe,

e)

Schneidmaschinen zum Ablängen

stranggepresster Treibstoffe,

f)

Dragierkessel (Taumelmischer) mit

Durchmessern größer/gleich 1,85 m und einem Produktionsvermögen größer als 227 kg,

g)

Stetigmischer für Festtreibstoffe,

h)

Strahlmühlen (fluid energy mills) zum Zerkleinern oder Mahlen der Bestandteile

von militärischen Treibstoffen,

i)

Ausrüstung zur Erzeugung von Kugelform mit

einheitlicher Partikelgröße bei den in Unternummer ML8c8 aufgeführten

Metallpulvern,

j)

Konvektionsströmungskonverter (convection current converters) für die Konversion der

in Unternummer ML8c3 aufgeführten Stoffe.

Militärgüterliste der EU genannte Waren´

schließt ein:

1.

Waren, die nicht erfasst sind, weil sie

geringere als die spezifizierten

Konzentrationen haben, wie folgt:

a)

Hydrazin (siehe Unternummer ML8c4),

b)

“Explosivstoffe” (siehe Nummer ML8),

2.

Waren, die von der Erfassung ausgenommen

sind, weil die technischen Grenzwerte

nicht überschritten werden (d.h.

“supraleitende” Werkstoffe, die gemäß

Nummer 1C005 der Dual-Use-Liste der EU

von der Erfassung ausgenommen sind,

“supraleitende” Elektromagnete, die

gemäß Unternummer 3A001e3 der Dual-Use-Liste der EU von der Erfassung

ausgenommen sind, “supraleitende”

elektrische Ausrüstung, die gemäß

Unternummer ML20b von der Erfassung

ausgenommen ist),

3.

metallische Brennstoffe und Oxidationsmittel, die in laminarer Form

aus der Dampfphase abgeschieden sind

(siehe Unternummer ML8c5),

b)

Der Begriff ´in der Gemeinsamen

Militärgüterliste der EU genannte Waren´

schließt nicht ein:

1.

Signalpistolen (siehe Unternummer ML2b),

2.

Stoffe, die gemäß Anmerkung 3 zu

Nummer ML7 von der Erfassung ausgenommen

sind,

3.

Strahlendosimeter für den persönlichen

Gebrauch (siehe Unternummer ML7f) und Arbeitsschutzmasken gegen bestimmte

Gefahren im gewerblichen Bereich; siehe

auch die Dual-Use-Liste der EU,

4.

Difluoroamin und Kaliumnitratpulver

(siehe Anmerkung 6 zu Nummer ML8),

5.

Flugtriebwerke, die gemäß Nummer ML10

von der Erfassung ausgenommen sind,

6.

herkömmliche Stahlhelme, die weder mit

Zusatzgeräten ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit Zusatzgeräten geändert

oder konstruiert sind (siehe Anmerkung 2 zu Nummer ML13),

7.

Ausrüstung, die mit nicht erfassten

industriellen Maschinen versehen ist,

wie nicht anderweitig genannte

Beschichtungseinrichtungen und Geräte

zum Gießen von Kunststoffen,

8.

Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor

1938 hergestellt wurden, Reproduktionen

von Musketen, Gewehren und Karabinern,

deren Originale vor 1890 hergestellt

wurden, Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890

hergestellt wurden, und ihre

Reproduktionen.

Freistellung von Herstellungsausrüstung für nicht-antike Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur “Herstellung” von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird.

ML19 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung

für Gegenmaßnahmen oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

“Laser”-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

b)

Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

c)

energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;

d)

Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von Unternummer ML19a bis ML19c erfassten Systeme;

e)

physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer ML19 erfassten Systeme, Ausrüstungen und Bestandteile;

f)

Dauerstrich- oder gepulste “Laser”-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d.h. bei einer Beobachtung mit unbewaffnetem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.

schließen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von

a)

“Lasern” mit einer Dauerstrich- oder

Impulsenergie, die eine mit herkömmlicher

Munition vergleichbare Vernichtungswirkung

erreichen,

b)

Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen

oder ungeladenen Strahl mit

Vernichtungswirkung aussenden,

c)

Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie

oder hoher Durchschnittsenergie, die ein

ausreichend starkes Feld erzeugen, um

elektronische Schaltungen in einem entfernt

liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.

sofern sie besonders konstruiert ist für

Strahlenwaffensysteme:

a)

Geräte für die Erzeugung von Primärenergie,

Energiespeicher, Schaltvorrichtungen,

Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,

b)

Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,

c)

Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder

Einsatzunterbrechung,

d)

Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung

und -ausrichtung,

e)

Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur

schnellen Bekämpfung von Mehrfachzielen,

f)

anpassungsfähige Optiken oder

Phasenkonjugatoren (phase conjugators),

g)

Strominjektoren für negative

Wasserstoffionenstrahlen,

h)

“weltraumgeeignete”

Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),

i)

Ausrüstung für die Zusammenführung von

Strahlen negativ geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),

j)

Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung

eines energiereichen Ionenstrahls,

k)

“weltraumgeeignete” Folien zur Neutralisierung von negativen

Wasserstoffisotopenstrahlen.

ML20 Kryogenische (Tieftemperatur-) und “supraleitende”

Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:

a)

Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K (-170°C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;

ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten

oder verwenden, die aus nichtmetallischen

oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen,

z. B. aus Kunststoffen oder

epoxidharzimprägnierten Werkstoffen,

hergestellt sind.

b)

“supraleitende” elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.

homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem

einpoligen, normal ausgelegten Metallanker,

der in einem Magnetfeld rotiert, das mit

Hilfe “supraleitender” Wicklungen erzeugt

wird, vorausgesetzt, dass diese Wicklungen

die einzige “supraleitende” Baugruppe im Generator sind.

ML21 “Software” wie folgt:

```

a)

“Software”, besonders entwickelt oder geändert für die

```

“Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung” von

Ausrüstung oder Werkstoffen, die von der gemeinsamen

Militärgüterliste der EU erfasst werden;

```

b)

spezifische “Software” wie folgt:

```

```

1.

“Software”, besonders entwickelt für:

```

```

a)

Modellierung, Simulation oder Auswertung

```

militärischer Waffensysteme,

```

b)

“Entwicklung”, Überwachung, Wartung oder Umrüstung

```

(up-dating) von in militärischen Waffensystemen

integrierter “Software”,

```

c)

Modellierung oder Simulation militärischer

```

Operationsszenare, sofern nicht von Nummer ML14

erfasst,

```

d)

Anwendungen im Rahmen von Führungs-,

```

Informations-, Rechner- und Aufklärungssystemen

(C <sup>3</sup> I oder C hoch 4 I),

```

2.

“Software” für die Ermittlung der Wirkung

```

herkömmlicher, atomarer, chemischer oder biologischer

Kampfmittel,

```

3.

“Software”, nicht erfasst von Unternummer ML21a,

```

ML21b1 oder ML21b2, besonders entwickelt oder

geändert, um nicht von der Gemeinsamen

Militärgüterliste der EU erfasste Ausrüstung zu

befähigen, die militärischen Funktionen der von

Nummer bzw. Unternummer ML5, ML7, ML9c, ML9e, ML10e,

ML11, ML14, ML15, ML17i oder ML18 erfassten

Ausrüstung zu erfüllen.

ML22 “Technologie” wie folgt:

```

a)

“Technologie”, soweit nicht von Unternummer ML22b

```

erfasst, die für die “Entwicklung”, “Herstellung” oder

“Verwendung” der von der Gemeinsamen Militärgüterliste

der EU erfassten Güter “unverzichtbar” ist;

```

b)

“Technologie” wie folgt:

```

```

1.

“Technologie”, “unverzichtbar” für Konstruktion,

```

Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung und

Instandsetzung vollständiger “Herstellungs”anlagen

für in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU

erfasste Waren, auch wenn die Bestandteile dieser

“Herstellungs”anlagen nicht erfasst werden,

```

2.

“Technologie”, “unverzichtbar” für die “Entwicklung”

```

und “Herstellung” von Handfeuerwaffen, auch wenn sie

zur “Herstellung” von Reproduktionen antiker

Handfeuerwaffen eingesetzt wird,

```

3.

“Technologie”, “unverzichtbar” für die “Entwicklung”,

```

“Herstellung” oder “Verwendung” von toxischen

Wirkstoffen, zugehöriger Ausrüstung oder

Bestandteile, die von den Unternummern ML7a bis ML7f

erfasst werden,

```

4.

“Technologie”, “unverzichtbar” für die “Entwicklung”,

```

“Herstellung” oder “Verwendung” von “Biopolymeren”

oder spezifischer Zellkulturen, die von der

Unternummer ML7g erfasst werden,

```

5.

“Technologie”, “unverzichtbar” ausschließlich für die

```

Beimischung von “Biokatalysatoren”, die von der

Unternummer ML7h1 erfasst werden, zu militärischen

Trägersubstanzen oder militärischem Material.

Anmerkung 1: “Technologie”,”unverzichtbar” für die

“Entwicklung”, “Herstellung” oder “Verwendung”

von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der

EU erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst,

wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar

ist.

Anmerkung 2: Nummer ML22 erfasst nicht “Technologie”, wie

folgt:

a)

“Technologie”, die das unbedingt notwendige

Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die

nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;

b)

“Technologie”, bei der es sich um

“allgemein zugängliche” Informationen,

“wissenschaftliche Grundlagenforschung”

oder für Patentanmeldungen erforderliche

Informationen handelt;

c)

“Technologie” für die magnetische Induktion

zum Dauerantrieb ziviler

Transporteinrichtungen.

Abkürzung

AußHV 2005

Anlage

Liste der gemäß § 4 Abs. 2 AußHG 2005 bewilligungspflichtigen Güter

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.