(Übersetzung)Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2006-02-10
Letzte Aktualisierung 2024-06-27
Status Aufgehoben · 2015-07-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 351
Änderungshistorie JSON API

(9) a) Beantwortet ein Vertragsstaat ein Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel, ohne dass beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, so berücksichtigt er die in Artikel 1 genannten Zwecke dieses Übereinkommens;

b)

die Vertragsstaaten können die Rechtshilfe nach diesem Artikel unter Berufung auf das Fehlen beiderseitiger Strafbarkeit verweigern. Sofern dies mit den Grundzügen seiner Rechtsordnung vereinbar ist, leistet ein ersuchter Vertragsstaat jedoch Rechtshilfe, wenn sie keine Zwangsmaßnahmen umfasst. Diese Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn Ersuchen Bagatellsachen oder Angelegenheiten betreffen, hinsichtlich deren die erbetene Zusammenarbeit oder Unterstützung nach anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens erlangt werden kann;

c)

jeder Vertragsstaat kann erwägen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit er, wenn keine beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, in größerem Umfang Rechtshilfe nach diesem Artikel leisten kann.

(10) Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüßt und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum Zweck der Identifizierung, der Vernehmung oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren in Bezug auf Straftaten nach diesem Übereinkommen ersucht wird, kann überstellt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffende Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung;

b)

die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten stimmen unter den von ihnen für zweckmäßig erachteten Bedingungen zu.

(11) Für die Zwecke des Absatzes 10 gilt Folgendes:

a)

Der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflichtet, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern der Vertragsstaat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt;

b)

der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt unverzüglich seine Verpflichtung, die Person nach Maßgabe einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten in den Gewahrsam des Vertragsstaats rückzuüberstellen, von dem sie überstellt wurde;

c)

der Vertragsstaat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Vertragsstaat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten;

d)

der überstellten Person wird die in dem Vertragsstaat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, vom dem sie überstellt wurde, zu verbüßen hat.

(12) Außer mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach den Absätzen 10 und 11 überstellt werden soll, darf diese Person, gleichviel, welche Staatsangehörigkeit sie hat, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, nicht wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, verfolgt, in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

(13) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln. Hat ein Vertragsstaat eine besondere Region oder ein besonderes Hoheitsgebiet mit einem unterschiedlichen Rechtshilfesystem, so kann er eine gesonderte zentrale Behörde bestimmen, welche dieselbe Aufgabe für die Region oder das Hoheitsgebiet wahrnimmt. Die zentralen Behörden stellen die rasche und ordnungsgemäße Erledigung oder Übermittlung der eingegangenen Ersuchen sicher. Wenn die zentrale Behörde das Ersuchen einer zuständigen Behörde zur Erledigung übermittelt, fördert sie die rasche und ordnungsgemäße Erledigung des Ersuchens durch die zuständige Behörde. Die für diesen Zweck bestimmte zentrale Behörde wird von jedem Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert. Die Rechtshilfeersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen werden den von den Vertragsstaaten bestimmten zentralen Behörden übermittelt. Diese Vorschrift lässt das Recht eines Vertragsstaats unberührt, zu verlangen, dass solche Ersuchen und Mitteilungen auf diplomatischem Weg und in dringenden Fällen, wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren, soweit es möglich ist, über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation an ihn gerichtet werden.

(14) Ersuchen werden schriftlich oder, soweit möglich, mit jedem Mittel, mit dem ein Schriftstück erzeugt werden kann, in einer für den ersuchten Vertragsstaat annehmbaren Sprache und in einer Weise gestellt, die diesem Vertragsstaat die Feststellung der Echtheit erlaubt. Die für jeden Vertragsstaat annehmbare Sprache oder annehmbaren Sprachen werden von jedem Vertragsstaat bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert. In dringenden Fällen und wenn die Vertragsstaaten dies vereinbaren, können Ersuchen mündlich gestellt werden; sie müssen jedoch umgehend schriftlich bestätigt werden.

(15) Ein Rechtshilfeersuchen enthält folgende Angaben:

a)

die Bezeichnung der Behörde, von der das Ersuchen ausgeht;

b)

Gegenstand und Art der Ermittlung, der Strafverfolgung oder des Gerichtsverfahrens, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht, sowie Namen und Aufgaben der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt;

c)

eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung, außer bei Ersuchen um Zustellung gerichtlicher Schriftstücke;

d)

eine Beschreibung der erbetenen Rechtshilfe und Einzelheiten über bestimmte Verfahren, die auf Wunsch des ersuchenden Vertragsstaats angewendet werden sollen;

e)

soweit möglich, Identität, Aufenthaltsort und Staatsangehörigkeit jeder betroffenen Person und

f)

den Zweck, zu dem die Beweismittel, Informationen oder Maßnahmen erbeten werden.

(16) Der ersuchte Vertragsstaat kann ergänzende Angaben anfordern, wenn dies für die Erledigung des Ersuchens nach seinem innerstaatlichen Recht erforderlich erscheint oder die Erledigung erleichtern kann.

(17) Ein Ersuchen wird nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats und, soweit dieses Recht dem nicht entgegensteht, nach Möglichkeit entsprechend den im Ersuchen bezeichneten Verfahren erledigt.

(18) Soweit möglich und mit den wesentlichen Grundsätzen des innerstaatlichen Rechts vereinbar, kann ein Vertragsstaat, wenn eine in seinem Hoheitsgebiet befindliche Person von den Justizbehörden eines anderen Vertragsstaats als Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden muss, auf Ersuchen dieses anderen Vertragsstaats erlauben, dass die Vernehmung über eine Videokonferenz stattfindet, falls das persönliche Erscheinen der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats nicht möglich oder nicht wünschenswert ist. Die Vertragsstaaten können vereinbaren, dass die Vernehmung von einer Justizbehörde des ersuchenden Vertragsstaats und in Gegenwart einer Justizbehörde des ersuchten Vertragsstaats durchgeführt wird.

(19) Der ersuchende Vertragsstaat übermittelt oder verwendet vom ersuchten Vertragsstaat erhaltene Informationen oder Beweismittel nicht ohne dessen vorherige Zustimmung für andere als in dem Ersuchen bezeichnete Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren. Dieser Absatz hindert den ersuchenden Vertragsstaat nicht daran, in seinem Verfahren Informationen oder Beweismittel offen zu legen, die einen Beschuldigten entlasten. In diesem Fall unterrichtet der ersuchende Vertragsstaat vor der Offenlegung den ersuchten Vertragsstaat und konsultiert diesen auf Verlangen. Ist ausnahmsweise keine vorherige Unterrichtung möglich, so setzt der ersuchende Vertragsstaat den ersuchten Vertragsstaat unverzüglich von der Offenlegung in Kenntnis.

(20) Der ersuchende Vertragsstaat kann verlangen, dass der ersuchte Vertragsstaat das Ersuchen und seinen Inhalt vertraulich behandelt, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann der ersuchte Vertragsstaat der verlangten Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt er den ersuchenden Vertragsstaat umgehend davon in Kenntnis.

(21) Die Rechtshilfe kann verweigert werden,

a)

wenn das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel gestellt wird;

b)

wenn der ersuchte Vertragsstaat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, seine öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen;

c)

wenn es den Behörden des ersuchten Vertragsstaats nach seinem innerstaatlichen Recht untersagt wäre, die Maßnahme, um die ersucht wurde, in Bezug auf eine vergleichbare Straftat zu ergreifen, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren unter seiner eigenen Gerichtsbarkeit wäre;

d)

wenn es dem Rechtshilferecht des ersuchten Vertragsstaats zuwiderliefe, dem Ersuchen stattzugeben.

(22) Die Vertragsstaaten können ein Rechtshilfeersuchen nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass die Straftat als eine Tat angesehen wird, die auch fiskalische Angelegenheiten berührt.

(23) Die Verweigerung der Rechtshilfe ist zu begründen.

(24) Der ersuchte Vertragsstaat erledigt das Rechtshilfeersuchen so bald wie möglich und berücksichtigt dabei so weit wie möglich die vom ersuchenden Vertragsstaat vorgeschlagenen Fristen, die vorzugsweise im Ersuchen begründet werden. Der ersuchende Vertragsstaat kann angemessene Auskunftsersuchen zum Stand und Fortschritt der vom ersuchten Vertragsstaat zur Erledigung seines Ersuchens getroffenen Maßnahmen stellen. Der ersuchte Vertragsstaat beantwortet angemessene Nachfragen des ersuchenden Vertragsstaats nach dem Stand des Ersuchens und dem Fortschritt bei seiner Bearbeitung. Der ersuchende Vertragsstaat setzt den ersuchten Vertragsstaat umgehend davon in Kenntnis, wenn die erbetene Rechtshilfe nicht mehr notwendig ist.

(25) Die Rechtshilfe kann vom ersuchten Vertragsstaat mit der Begründung aufgeschoben werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren beeinträchtigt.

(26) Bevor der ersuchte Vertragsstaat ein Ersuchen nach Absatz 21 ablehnt oder seine Erledigung nach Absatz 25 aufschiebt, konsultiert er den ersuchenden Vertragsstaat, um festzustellen, ob die Rechtshilfe unter den von ihm als erforderlich erachteten Bedingungen geleistet werden kann. Nimmt der ersuchende Vertragsstaat die Rechtshilfe unter diesen Bedingungen an, so muss er sich an die Bedingungen halten.

(27) Unbeschadet der Anwendung des Absatzes 12 dürfen Zeugen, Sachverständige oder andere Personen, die bereit sind, auf Ersuchen des ersuchenden Vertragsstaats im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats in einem Verfahren auszusagen oder bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren mitzuwirken, in diesem Hoheitsgebiet wegen Handlungen, Unterlassungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats weder verfolgt noch in Haft gehalten, bestraft oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden. Dieses freie Geleit endet, wenn die Zeugen, Sachverständigen oder anderen Personen während fünfzehn aufeinander folgender Tage oder während einer anderen von den Vertragsstaaten vereinbarten Zeitspanne, nachdem ihnen amtlich mitgeteilt wurde, dass ihre Anwesenheit von den Justizbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt haben, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats zu verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleiben oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets freiwillig dorthin zurückgekehrt sind.

(28) Der ersuchte Vertragsstaat trägt die gewöhnlichen Kosten der Erledigung eines Ersuchens, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren. Sind oder werden bei der Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Aufwendungen erforderlich, so konsultieren die Vertragsstaaten einander, um festzulegen, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise die Kosten getragen werden.

(29) Der ersuchte Vertragsstaat

a)

stellt dem ersuchenden Vertragsstaat Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen zur Verfügung, die sich in seinem Besitz befinden und die nach seinem innerstaatlichen Recht der Allgemeinheit zugänglich sind;

b)

kann dem ersuchenden Vertragsstaat nach eigenem Ermessen Abschriften von amtlichen Unterlagen, Schriftstücken oder Informationen, die sich in seinem Besitz befinden und die nach seinem innerstaatlichen Recht nicht der Allgemeinheit zugänglich sind, ganz, teilweise oder unter den von ihm als angemessen erachteten Bedingungen zur Verfügung stellen.

(30) Die Vertragsstaaten prüfen gegebenenfalls die Möglichkeit des Abschlusses zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, die den Zwecken dieses Artikels dienen, ihn praktisch wirksam machen oder seine Bestimmungen verstärken.

Artikel 47

Übertragung von Strafverfahren

Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit, einander Verfahren zur Strafverfolgung wegen einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat in Fällen zu übertragen, in denen die Übertragung dem Interesse einer geordneten Rechtspflege dienlich erscheint, insbesondere in Fällen, in denen mehrere Gerichtsbarkeiten betroffen sind, mit dem Ziel, die Strafverfolgung zu konzentrieren.

Artikel 48

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung

(1) Die Vertragsstaaten arbeiten im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsund Verwaltungsordnung eng zusammen, um die Wirksamkeit der Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafverfolgung zur Bekämpfung der Straftaten nach diesem Übereinkommen zu verstärken. Die Vertragsstaaten treffen insbesondere wirksame Maßnahmen,

a)

um Nachrichtenverbindungen zwischen ihren zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu verbessern und erforderlichenfalls einzurichten, um den sicheren und raschen Informationsaustausch über alle Erscheinungsformen der Straftaten nach diesem Übereinkommen, einschließlich – wenn die betreffenden Vertragsstaaten dies für zweckmäßig erachten – der Verbindungen zu anderen Straftaten, zu erleichtern;

b)

um bei Ermittlungen zu folgenden Fragen in Bezug auf Straftaten nach diesem Übereinkommen mit den anderen Vertragsstaaten zusammenzuarbeiten:

i)

Identität, Aufenthaltsort und Tätigkeit von Personen, die der Beteiligung an solchen Straftaten verdächtig sind, und Aufenthaltsort anderer betroffener Personen;

ii) Bewegungen der aus der Begehung solcher Straftaten stammenden Erträge oder Vermögensgegenstände;

iii) Bewegungen von bei der Begehung solcher Straftaten verwendeten oder dazu bestimmten Vermögensgegenständen, Geräten oder anderen Tatwerkzeugen;

c)

um gegebenenfalls die erforderlichen Gegenstände oder Mengen an Stoffen zu Analyse- oder Ermittlungszwecken zur Verfügung zu stellen;

d)

um gegebenenfalls mit anderen Vertragsstaaten Informationen über die zur Begehung von Straftaten nach diesem Übereinkommen eingesetzten spezifischen Mittel und Methoden auszutauschen, einschließlich der Benutzung falscher Identitäten, gefälschter, veränderter oder falscher und sonstiger Mittel zur Verschleierung von Tätigkeiten;

e)

um die wirksame Koordinierung zwischen ihren zuständigen Behörden, Stellen und Ämtern zu erleichtern und den Austausch von Personal und Sachverständigen, einschließlich – vorbehaltlich zweiseitiger Übereinkünfte zwischen den betreffenden Vertragsstaaten – des Einsatzes von Verbindungsbeamten, zu fördern;

f)

um Informationen auszutauschen sowie Verwaltungs- und andere Maßnahmen zu koordinieren, die zum Zweck der frühzeitigen Aufdeckung von Straftaten nach diesem Übereinkommen gegebenenfalls ergriffen werden.

(2) Im Hinblick auf die Durchführung dieses Übereinkommens erwägen die Vertragsstaaten, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu schließen beziehungsweise, falls solche Übereinkünfte bereits bestehen, diese zu ändern. Bestehen zwischen den betreffenden Vertragsstaaten keine solchen Übereinkünfte, so können sie dieses Übereinkommen als Grundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung in Bezug auf die Straftaten nach diesem Übereinkommen ansehen. Soweit zweckmäßig, nutzen die Vertragsstaaten Übereinkünfte wie auch internationale oder regionale Organisationen in vollem Maß, um die Zusammenarbeit zwischen ihren Strafverfolgungsbehörden zu verstärken.

(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um Straftaten nach diesem Übereinkommen, die mittels moderner Technologien begangen werden, zu begegnen.

Artikel 49

Gemeinsame Ermittlungen

Die Vertragsstaaten prüfen den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte, nach denen die beteiligten zuständigen Behörden in Bezug auf Angelegenheiten, die Gegenstand von Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren in einem oder mehreren Staaten sind, gemeinsame Ermittlungsorgane errichten können. In Ermangelung derartiger Übereinkünfte können gemeinsame Ermittlungen von Fall zu Fall vereinbart werden. Die beteiligten Vertragsstaaten stellen sicher, dass die Souveränität des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese Ermittlungen stattfinden sollen, uneingeschränkt geachtet wird.

Artikel 50

Besondere Ermittlungsmethoden

(1) Zur wirksamen Korruptionsbekämpfung trifft jeder Vertragsstaat, soweit es die wesentlichen Grundsätze seiner innerstaatlichen Rechtsordnung zulassen und unter den in seinem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Bedingungen, im Rahmen seiner Möglichkeiten die erforderlichen Maßnahmen, um die angemessene Anwendung der kontrollierten Lieferung und, soweit er dies für zweckmäßig erachtet, anderer besonderer Ermittlungsmethoden, wie elektronische Überwachung oder andere Formen der Überwachung und verdeckte Ermittlungen, durch seine zuständigen Behörden in seinem Hoheitsgebiet zu ermöglichen und um vorzusehen, dass die daraus gewonnenen Beweismittel vor Gericht zugelassen werden können.

(2) Zum Zweck der Ermittlungen wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen wird den Vertragsstaaten nahe gelegt, falls erforderlich geeignete zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte für die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene zu schließen. Diese Übereinkünfte werden unter uneingeschränkter Beachtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit der Staaten geschlossen und angewendet und streng nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte ausgeführt.

(3) In Ermangelung einer Übereinkunft nach Absatz 2 werden Entscheidungen über die Anwendung solcher besonderen Ermittlungsmethoden auf internationaler Ebene von Fall zu Fall getroffen und können, falls erforderlich, finanzielle Vereinbarungen und Absprachen im Hinblick auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die betreffenden Vertragsstaaten in Betracht ziehen.

(4) Entscheidungen über die Anwendung der kontrollierten Lieferung auf internationaler Ebene können mit Zustimmung der betreffenden Vertragsstaaten auch Methoden umfassen, bei denen die Güter oder Geldmittel beispielsweise abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie entweder unangetastet bleiben oder ganz oder teilweise entfernt oder ersetzt werden.

Kapitel V

Wiedererlangung von Vermögenswerten

Artikel 51

Allgemeine Bestimmung

Die Rückgabe von Vermögenswerten nach diesem Kapitel ist ein wesentlicher Grundsatz dieses Übereinkommens; die Vertragsstaaten arbeiten in dieser Hinsicht im größtmöglichen Umfang zusammen und unterstützen einander.

Artikel 52

Verhütung und Aufdeckung der Übertragung von Erträgen aus Straftaten

(1) Unbeschadet des Artikels 14 trifft jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen, um von Finanzinstitutionen, die seiner Hoheitsgewalt unterliegen, zu verlangen, dass sie die Identität von Kundinnen und Kunden überprüfen, angemessene Schritte unternehmen, um die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer von auf Großkonten (high-value accounts) eingezahlten Geldern festzustellen, und Konten verstärkt überprüfen, die von Personen, die mit herausragenden öffentlichen Aufgaben betraut sind oder waren, oder deren Familienangehörigen und engen Partnern oder für diese beantragt oder unterhalten werden. Diese verstärkte Überprüfung ist in zumutbarer Weise so zu gestalten, dass verdächtige Transaktionen zum Zweck der Meldung bei den zuständigen Behörden aufgedeckt werden; sie soll nicht als ein Mittel verstanden werden, um Finanzinstitutionen davon abzuhalten oder ihnen zu untersagen, Geschäfte mit rechtmäßigen Kundinnen und Kunden zu tätigen.

(2) Zur Erleichterung der Durchführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen unternimmt jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und geleitet durch einschlägige Initiativen regionaler, interregionaler und multilateraler Organisationen Folgendes gegen die Geldwäsche:

a)

Er gibt Leitlinien heraus zu den Arten von natürlichen oder juristischen Personen, deren Konten von Finanzinstitutionen, die seiner Hoheitsgewalt unterliegen, verstärkt zu überprüfen sind, zu den Konten- und Transaktionsarten, auf die besonders zu achten ist, und zu geeigneten Maßnahmen, die bezüglich der Eröffnung und Führung solcher Konten und der Führung der Unterlagen zu treffen sind, und

b)

er teilt Finanzinstitutionen, die seiner Hoheitsgewalt unterliegen, auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats oder von sich aus gegebenenfalls die Identität bestimmter natürlicher oder juristischer Personen mit, deren Konten von den betreffenden Instituten verstärkt zu überprüfen sind, zusätzlich zu denjenigen Personen, die von den Kreditinstituten gegebenenfalls anderweitig identifiziert werden.

(3) Im Rahmen des Absatzes 2 Buchstabe a führt jeder Vertragsstaat Maßnahmen durch, um sicherzustellen, dass seine Finanzinstitutionen über einen angemessenen Zeitraum geeignete Unterlagen zu Konten und Transaktionen aufbewahren, welche die in Absatz 1 genannten Personen betreffen; diese Unterlagen sollen mindestens Angaben zur Identität des Kunden oder der Kundin und, soweit möglich, des wirtschaftlichen Eigentümers enthalten.

(4) Mit dem Ziel, die Übertragung von Erträgen aus Straftaten, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschrieben sind, zu verhüten und aufzudecken, führt jeder Vertragsstaat angemessene und wirksame Maßnahmen durch, um mit Hilfe seiner Regulierungs- und Aufsichtsstellen zu verhindern, dass Banken gegründet werden, die nicht über eine physische Präsenz verfügen und keiner regulierten Finanzgruppe angegliedert sind. Darüber hinaus können die Vertragsstaaten erwägen, ihren Finanzinstitutionen vorzuschreiben, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit derartigen Institutionen eingehen oder weiterführen dürfen und sich dagegen schützen müssen, Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Finanzinstitutionen einzugehen, die es zulassen, dass ihre Konten von Banken genutzt werden, die nicht über eine physische Präsenz verfügen und keiner regulierten Finanzgruppe angegliedert sind.

(5) Jeder Vertragsstaat erwägt, für entsprechende Amtsträger in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht wirksame Regelungen für die Offenlegung ihrer Vermögensverhältnisse zu schaffen, und sieht bei Nichterfüllung angemessene Sanktionen vor. Jeder Vertragsstaat erwägt ferner, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit seine zuständigen Behörden diese Informationen den zuständigen Behörden in anderen Vertragsstaaten übermitteln dürfen, wenn dies erforderlich ist, um Erträge aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu ermitteln, Anspruch darauf zu erheben und sie wiederzuerlangen.

(6) Jeder Vertragsstaat erwägt, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um entsprechende Amtsträger, die an einem Finanzkonto im Ausland beteiligt oder in Bezug darauf unterschriftsberechtigt oder anderweitig bevollmächtigt sind, zu verpflichten, diesen Umstand den zuständigen Behörden anzuzeigen und geeignete Unterlagen zu solchen Konten zu führen. Diese Maßnahmen sehen auch angemessene Sanktionen bei Nichterfüllung vor.

Artikel 53

Maßnahmen zur unmittelbaren Wiedererlangung von Vermögensgegenständen

Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die erforderlichen Maßnahmen, damit

a)

ein anderer Vertragsstaat vor seinen Gerichten eine Zivilklage anstrengen kann, um seinen Rechtsanspruch auf Vermögensgegenstände, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben wurden, oder sein Eigentum daran geltend zu machen;

b)

seine Gerichte anordnen können, dass diejenigen, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftaten begangen haben, einem anderen Vertragsstaat, der durch diese Straftaten geschädigt wurde, Entschädigung oder Schadensersatz zu leisten haben, und

c)

seine Gerichte oder zuständigen Behörden, wenn sie über eine Einziehung zu entscheiden haben, den Anspruch eines anderen Vertragsstaats als rechtmäßiger Eigentümer von Vermögensgegenständen, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben wurden, anerkennen können.

Artikel 54

Mechanismen zur Wiedererlangung von Vermögensgegenständen durchinternationale Zusammenarbeit bei der Einziehung

(1) Mit dem Ziel, nach Artikel 55 Rechtshilfe in Bezug auf Vermögensgegenstände zu leisten, die durch Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat erworben oder dafür verwendet wurden, wird jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht

a)

die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden eine Einziehungsentscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats ausführen können;

b)

die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden, sofern sie Zuständigkeit haben, die Einziehung solcher Vermögensgegenstände ausländischen Ursprungs im Wege der Entscheidung über ein Geldwäschedelikt oder eine andere unter seine Hoheitsgewalt fallende Straftat oder anderer nach seinem innerstaatlichen Recht zulässiger Verfahren anordnen können, und

c)

erwägen, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit solche Vermögensgegenstände ohne strafrechtliche Verurteilung eingezogen werden können, wenn der Täter nicht verfolgt werden kann, weil er verstorben, geflohen oder abwesend ist oder weil andere entsprechende Umstände vorliegen.

(2) Mit dem Ziel, Rechtshilfe aufgrund eines Ersuchens nach Artikel 55 Absatz 2 zu leisten, wird jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht

a)

die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände einfrieren oder beschlagnahmen können, wenn eine Einfrierungs- oder Beschlagnahmeentscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde eines ersuchenden Vertragsstaats vorliegt, die dem ersuchten Vertragsstaat eine angemessene Grundlage für die Annahme liefert, dass es hinreichende Gründe für die Ergreifung solcher Maßnahmen gibt und dass in Bezug auf die Vermögensgegenstände letztlich eine Einziehungsentscheidung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a ergehen wird;

b)

die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände einfrieren oder beschlagnahmen können, wenn ein Ersuchen vorliegt, das dem ersuchten Vertragsstaat einen angemessenen Grund zu der Annahme liefert, dass es hinreichende Gründe für die Ergreifung solcher Maßnahmen gibt und dass in Bezug auf die Vermögensgegenstände letztlich eine Einziehungsentscheidung im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a ergehen wird, und

c)

erwägen, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, damit seine zuständigen Behörden Vermögensgegenstände für eine Einziehung, beispielsweise aufgrund einer im Ausland erfolgten Festnahme oder Anklage, die mit ihrem Erwerb im Zusammenhang steht, sicherstellen können.

Artikel 55

Internationale Zusammenarbeit zum Zweck der Einziehung

(1) Hat ein Vertragsstaat von einem anderen Vertragsstaat, der Gerichtsbarkeit über eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat hat, ein Ersuchen um Einziehung von in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Erträgen aus Straftaten, Vermögensgegenständen, Geräten oder sonstigen Tatwerkzeugen nach Artikel 31 Absatz 1 erhalten, so wird er im größtmöglichen Umfang, den seine innerstaatliche Rechtsordnung zulässt,

a)

das Ersuchen an seine zuständigen Behörden weiterleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und, falls sie erlassen wird, ausführen zu lassen, oder

b)

eine von einem Gericht im Hoheitsgebiet des ersuchenden Vertragsstaats nach den Artikeln 31 Absatz 1 und 54 Absatz 1 Buchstabe a erlassene Einziehungsentscheidung an seine zuständigen Behörden weiterleiten, damit diese im erbetenen Umfang ausgeführt wird, soweit sie sich auf Erträge aus Straftaten, Vermögensgegenstände, Geräte oder sonstige Tatwerkzeuge nach Artikel 31 Absatz 1 bezieht, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaats befinden.

(2) Auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats, der über eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat Gerichtsbarkeit hat, trifft der ersuchte Vertragsstaat Maßnahmen, um die Erträge aus Straftaten, Vermögensgegenstände, Geräte oder sonstigen Tatwerkzeuge nach Artikel 31 Absatz 1 zu ermitteln, einzufrieren oder zu beschlagnahmen, damit sie entweder aufgrund einer Entscheidung des ersuchenden Vertragsstaats oder, im Fall eines nach Absatz 1 gestellten Ersuchens, aufgrund einer Entscheidung des ersuchten Vertragsstaats letztlich eingezogen werden können.

(3) Artikel 46 gilt sinngemäß. Neben den in Artikel 46 Absatz 15 aufgeführten Angaben enthalten die nach diesem Artikel gestellten Ersuchen Folgendes:

a)

im Fall eines Ersuchens nach Absatz 1 Buchstabe a eine Beschreibung der einzuziehenden Vermögensgegenstände einschließlich, soweit möglich, des Orts, an dem sie sich befinden, und, soweit von Belang, ihres Schätzwerts sowie eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, die es dem ersuchten Vertragsstaat ermöglichen, nach seinem innerstaatlichen Recht eine Einziehungsentscheidung zu erwirken;

b)

im Fall eines Ersuchens nach Absatz 1 Buchstabe b eine rechtlich verwertbare Abschrift einer vom ersuchenden Vertragsstaat erlassenen Einziehungsentscheidung, auf die sich das Ersuchen stützt, eine Sachverhaltsdarstellung und Angaben über den Umfang, in dem um Ausführung der Entscheidung ersucht wird, eine Erklärung, in der die Maßnahmen aufgeführt werden, die vom ersuchenden Vertragsstaat getroffen wurden, um gutgläubigen Dritten angemessene Kenntnis zu geben und ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten, sowie eine Erklärung über die Endgültigkeit der Einziehungsentscheidung;

c)

im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 eine Darstellung des Sachverhalts, auf den sich der ersuchende Vertragsstaat stützt, und eine Beschreibung der Maßnahmen, um die ersucht wird, sowie, wenn vorhanden, eine rechtlich verwertbare Abschrift einer Entscheidung, auf der das Ersuchen beruht.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Entscheidungen oder Maßnahmen werden vom ersuchten Vertragsstaat nach Maßgabe und vorbehaltlich seines innerstaatlichen Rechts und seiner Verfahrensregeln oder der zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte getroffen, durch die er im Verhältnis zum ersuchenden Vertragsstaat gebunden ist.

(5) Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften oder Beschreibungen seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels sowie jeder späteren Änderung dieser Gesetze und sonstigen Vorschriften.

(6) Macht ein Vertragsstaat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen vom Bestehen eines einschlägigen Vertrags abhängig, so sieht er dieses Übereinkommen als notwendige und ausreichende Vertragsgrundlage an.

(7) Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel kann auch verweigert und vorläufige Maßnahmen können aufgehoben werden, wenn der ersuchte Vertragsstaat nicht in hinreichendem Umfang und rechtzeitig Beweise erhält oder wenn die Vermögensgegenstände von geringfügigem Wert sind.

(8) Bevor der ersuchte Vertragsstaat eine nach diesem Artikel getroffene vorläufige Maßnahme aufhebt, gibt er dem ersuchenden Vertragsstaat, soweit möglich, Gelegenheit, seine Gründe für eine Fortdauer der Maßnahme darzulegen.

(9) Dieser Artikel darf nicht so ausgelegt werden, dass er die Rechte gutgläubiger Dritter beeinträchtigt.

Artikel 56

Besondere Zusammenarbeit

Unbeschadet seines innerstaatlichen Rechts ist jeder Vertragsstaat bestrebt, Maßnahmen zu treffen, die es ihm erlauben, Informationen über Erträge aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten, ohne dass davon seine eigenen Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren berührt werden, einem anderen Vertragsstaat ohne vorheriges Ersuchen zu übermitteln, wenn er der Auffassung ist, dass die Offenlegung dieser Informationen dem anderen Vertragsstaat bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren behilflich sein oder dazu führen könnte, dass dieser Vertragsstaat ein Ersuchen aufgrund dieses Kapitels stellt.

Artikel 57

Rückgabe von Vermögenswerten und Verfügung darüber

(1) Ein Vertragsstaat, der Vermögensgegenstände nach Artikel 31 oder 55 eingezogen hat, verfügt darüber in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und seinem innerstaatlichen Recht, auch durch Rückgabe an die früheren rechtmäßigen Eigentümer nach Absatz 3.

(2) Jeder Vertragsstaat trifft in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden, wenn sie auf Ersuchen eines anderen Vertragsstaats tätig werden, eingezogene Vermögensgegenstände nach diesem Übereinkommen unter Berücksichtigung der Rechte gutgläubiger Dritter zurückgeben können.

(3) Nach den Artikeln 46 und 55 sowie den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels geht der ersuchte Vertragsstaat wie folgt vor:

a)

Im Fall der Unterschlagung öffentlicher Gelder oder des Waschens unterschlagener öffentlicher Gelder nach den Artikeln 17 und 23 und wenn die Einziehung nach Artikel 55 und auf der Grundlage einer im ersuchenden Vertragsstaat getroffenen endgültigen gerichtlichen Entscheidung – eine Voraussetzung, auf die der ersuchte Vertragsstaat verzichten kann – ausgeführt wurde, gibt er die eingezogenen Vermögensgegenstände an den ersuchenden Vertragsstaat zurück;

b)

im Fall von Erträgen aus einer anderen Straftat nach diesem Übereinkommen und wenn die Einziehung nach Artikel 55 und auf der Grundlage einer im ersuchenden Vertragsstaat ergangenen endgültigen gerichtlichen Entscheidung – eine Voraussetzung, auf die der ersuchte Vertragsstaat verzichten kann – ausgeführt wurde, gibt er die eingezogenen Vermögensgegenstände an den ersuchenden Vertragsstaat zurück, wenn dieser ihm gegenüber hinreichend nachweist, dass diese eingezogenen Vermögensgegenstände vorher in seinem Eigentum standen, oder wenn der ersuchte Vertragsstaat als Grundlage für die Rückgabe der eingezogenen Vermögensgegenstände anerkennt, dass dem ersuchenden Vertragsstaat ein Schaden entstanden ist;

c)

in allen anderen Fällen zieht er vorrangig in Erwägung, die eingezogenen Vermögensgegenstände dem ersuchenden Vertragsstaat oder ihren früheren, rechtmäßigen Eigentümern zurückzugeben oder die Opfer der Straftat zu entschädigen.

(4) Sofern die Vertragsstaaten nichts anderes beschließen, kann der ersuchte Vertragsstaat gegebenenfalls angemessene Kosten abziehen, die bei Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren entstanden sind, die nach diesem Artikel zur Rückgabe der eingezogenen Vermögensgegenstände oder zur Verfügung über diese führen.

(5) Gegebenenfalls können die Vertragsstaaten ferner besonders in Erwägung ziehen, von Fall zu Fall beiderseitig annehmbare Übereinkünfte in Bezug auf die endgültige Verfügung über eingezogene Vermögensgegenstände zu schließen.

Artikel 58

Finanznachrichtendienst

(Financial Intelligence Unit)

Die Vertragsstaaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Übertragung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu verhüten und zu bekämpfen sowie die Möglichkeiten zur Wiedererlangung solcher Erträge zu fördern; zu diesem Zweck erwägen sie die Einrichtung eines Finanznachrichtendiensts, der dafür zuständig ist, Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen entgegenzunehmen, zu analysieren und an die zuständigen Behörden weiterzuleiten.

Artikel 59

Zwei- und mehrseitige Übereinkünfte

Die Vertragsstaaten erwägen, zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zu schließen, um die Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit aufgrund dieses Kapitels zu erhöhen.

Kapitel VI

Technische Hilfe und Informationsaustausch

Artikel 60

Ausbildung und technische Hilfe

(1) Jeder Vertragsstaat entwickelt oder verbessert, soweit erforderlich, besondere Ausbildungsprogramme für sein mit Korruptionsverhütung und -bekämpfung befasstes Personal. Diese Ausbildungsprogramme könnten sich unter anderem mit Folgendem befassen:

a)

wirksame Maßnahmen zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung, Ahndung und Bekämpfung von Korruption einschließlich des Einsatzes von Methoden zum Sammeln von Beweismitteln sowie von Ermittlungsmethoden;

b)

Aufbau von Kapazitäten zur Entwicklung und Planung von Antikorruptionsstrategien;

c)

Schulung der zuständigen Behörden in der Erstellung von Rechtshilfeersuchen, die den Anforderungen dieses Übereinkommens entsprechen;

d)

Bewertung und Stärkung der Institutionen, der öffentlichen Verwaltung und der Verwaltung der öffentlichen Finanzen, einschließlich des öffentlichen Vergabewesens sowie des privaten Sektors;

e)

Verhütung und Bekämpfung der Übertragung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten und Wiedererlangung dieser Erträge;

f)

Aufdeckung und Einfrieren der Übertragung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten;

g)

Überwachung der Bewegungen von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten sowie der Methoden zur Übertragung, Verheimlichung oder Verschleierung solcher Erträge;

h)

geeignete und effiziente Gesetzgebungs- und Verwaltungsmechanismen und -methoden zur Erleichterung der Rückgabe von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten;

i)

Methoden zum Schutz von Opfern und Zeugen, die mit den Justizbehörden zusammenarbeiten, und

j)

Ausbildung im Bereich nationaler und internationaler Vorschriften und Sprachausbildung.

(2) Die Vertragsstaaten erwägen, einander im Rahmen ihrer Kapazitäten im größtmöglichen Umfang technische Hilfe bei ihren jeweiligen Plänen und Programmen zur Korruptionsbekämpfung, insbesondere zum Nutzen von Entwicklungsländern, zu leisten; hierzu gehören auch materielle Unterstützung und Ausbildung in den in Absatz 1 genannten Bereichen sowie Ausbildung und Hilfe und Austausch von sachdienlichen Erfahrungen und Fachwissen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten im Auslieferungs- und Rechtshilfeverkehr.

(3) Die Vertragsstaaten verstärken, soweit erforderlich, ihre Anstrengungen zur Optimierung der operativen und Ausbildungstätigkeiten in internationalen und regionalen Organisationen wie auch im Rahmen einschlägiger zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte.

(4) Die Vertragsstaaten erwägen, einander auf Ersuchen bei der Durchführung von Bewertungen, Untersuchungen und Forschungsarbeiten in Bezug auf Arten, Ursachen, Wirkungen und Kosten von Korruption in ihren jeweiligen Ländern zu unterstützen mit dem Ziel, unter Beteiligung der zuständigen Behörden und der Gesellschaft Strategien und Aktionspläne zur Korruptionsbekämpfung zu entwickeln.

(5) Um die Wiedererlangung von Erträgen aus in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu erleichtern, können die Vertragsstaaten zusammenarbeiten, indem sie einander die Namen von Sachverständigen mitteilen, die bei der Erreichung dieses Ziels behilflich sein könnten.

(6) Die Vertragsstaaten erwägen, subregionale, regionale und internationale Konferenzen und Seminare zu nutzen, um die Zusammenarbeit und technische Hilfe zu fördern und die Erörterung der Probleme von gemeinsamem Interesse anzuregen, einschließlich der besonderen Probleme und Bedürfnisse von Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen.

(7) Die Vertragsstaaten erwägen die Einrichtung freiwilliger Mechanismen zur finanziellen Unterstützung der Anstrengungen von Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen bei der Anwendung dieses Übereinkommens durch Programme und Projekte der technischen Hilfe.

(8) Jeder Vertragsstaat erwägt die Entrichtung freiwilliger Beiträge an das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, um über das Büro Programme und Projekte in Entwicklungsländern mit dem Ziel der Durchführung dieses Übereinkommens zu fördern.

Artikel 61

Sammlung, Austausch und Analyse von Informationen über Korruption

(1) Jeder Vertragsstaat erwägt, die Tendenzen der Korruption in seinem Hoheitsgebiet sowie die Verhältnisse, in denen Korruptionsdelikte begangen werden, in Konsultation mit Sachverständigen zu analysieren.

(2) Die Vertragsstaaten erwägen, statistische Daten, analytisches Fachwissen über Korruption und Informationen miteinander sowie über internationale und regionale Organisationen aufzubauen und zusammenzuführen mit dem Ziel, soweit möglich gemeinsame Begriffsbestimmungen, Normen und Methoden sowie Informationen über die besten Praktiken zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu entwickeln.

(3) Jeder Vertragsstaat erwägt, seine politischen Konzepte und seine konkreten Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption zu überwachen und ihre Wirksamkeit und Effizienz zu bewerten.

Artikel 62

Sonstige Maßnahmen: Anwendung des Übereinkommens durchwirtschaftliche Entwicklung und technische Hilfe

(1) Die Vertragsstaaten treffen unter Berücksichtigung der schädlichen Auswirkungen der Korruption auf die Gesellschaft im Allgemeinen und auf die nachhaltige Entwicklung im Besonderen Maßnahmen, die geeignet sind, die bestmögliche Anwendung dieses Übereinkommens durch internationale Zusammenarbeit zu gewährleisten.

(2) Die Vertragsstaaten unternehmen in Abstimmung untereinander sowie mit den internationalen und regionalen Organisationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten konkrete Anstrengungen,

a)

um ihre Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern auf verschiedenen Ebenen mit dem Ziel zu verstärken, deren Fähigkeit zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu erhöhen;

b)

um die finanzielle und materielle Hilfe für die Entwicklungsländer mit dem Ziel zu verstärken, deren Anstrengungen zur wirksamen Verhütung und Bekämpfung der Korruption zu unterstützen und ihnen bei der erfolgreichen Anwendung dieses Übereinkommens behilflich zu sein;

c)

um den Entwicklungsländern und den Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen technische Hilfe zu gewähren, damit sie ihre Bedürfnisse im Hinblick auf die Anwendung dieses Übereinkommens befriedigen können. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsstaaten, regelmäßig angemessene freiwillige Beiträge auf ein dafür eingerichtetes Konto bei einem Finanzierungsmechanismus der Vereinten Nationen einzuzahlen. Die Vertragsstaaten können ferner besonders in Erwägung ziehen, im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit diesem Übereinkommen einen bestimmten Prozentsatz der Gelder oder des Gegenwerts von Erträgen aus Straftaten oder von Vermögensgegenständen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen eingezogen werden, auf dieses Konto einzuzahlen;

d)

um andere Staaten und gegebenenfalls Finanzinstitutionen dazu zu ermutigen und zu bewegen, sich den im Einklang mit diesem Artikel unternommenen Anstrengungen anzuschließen, indem sie insbesondere mehr Ausbildungsprogramme und moderne Ausrüstung für die Entwicklungsländer bereitstellen, um ihnen bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens behilflich zu sein.

(3) Diese Maßnahmen werden, soweit möglich, unbeschadet bestehender Zusagen auf dem Gebiet der Auslandshilfe oder sonstiger Übereinkünfte über finanzielle Zusammenarbeit auf bilateraler, regionaler oder internationaler Ebene getroffen.

(4) Die Vertragsstaaten können zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über materielle und logistische Hilfe schließen, bei denen die finanziellen Regelungen berücksichtigt werden, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Formen der internationalen Zusammenarbeit zu gewährleisten und Korruption zu verhüten, aufzudecken und zu bekämpfen.

Kapitel VII

Mechanismen zur Anwendung

Artikel 63

Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens

(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens eingerichtet, um die Fähigkeit der Vertragsstaaten und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zur Erreichung der in diesem Übereinkommen festgelegten Ziele zu verbessern und um seine Anwendung zu fördern und zu überprüfen.

(2) Die Konferenz der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Sitzungen der Konferenz der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit der von ihr beschlossenen Geschäftsordnung statt.

(3) Die Konferenz der Vertragsstaaten gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt Regeln für den Ablauf der in diesem Artikel aufgeführten Tätigkeiten einschließlich Regeln für die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern und für die Finanzierung der Ausgaben für diese Tätigkeiten.

(4) Die Konferenz der Vertragsstaaten vereinbart Tätigkeiten, Verfahren und Arbeitsmethoden zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele; insbesondere wird sie

a)

die Tätigkeiten der Vertragsstaaten nach den Artikeln 60 und 62 sowie den Kapiteln II bis V erleichtern, unter anderem durch Aufrufe zur Leistung freiwilliger Beiträge;

b)

den Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten über Muster und Tendenzen der Korruption und über erfolgreiche Praktiken zu ihrer Verhütung und Bekämpfung und zur Rückgabe von Erträgen aus Straftaten erleichtern, unter anderem durch die Veröffentlichung sachdienlicher Informationen im Sinne dieses Artikels;

c)

mit den zuständigen internationalen und regionalen Organisationen und Mechanismen sowie nichtstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten;

d)

die von anderen internationalen und regionalen Mechanismen zur Bekämpfung und Verhütung der Korruption erarbeiteten sachdienlichen Informationen in angemessener Weise verwerten, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden;

e)

die Anwendung dieses Übereinkommens durch die Vertragsstaaten in regelmäßigen Zeitabständen überprüfen;

f)

Empfehlungen zur Verbesserung dieses Übereinkommens und seiner Anwendung geben;

g)

den Bedarf der Vertragsstaaten an technischer Hilfe bei der Anwendung dieses Übereinkommens feststellen und gegebenenfalls Maßnahmen empfehlen, die sie in dieser Hinsicht für nötig erachtet.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 verschafft sich die Konferenz der Vertragsstaaten die erforderliche Kenntnis über die von den Vertragsstaaten zur Anwendung dieses Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen und die dabei angetroffenen Schwierigkeiten; hierzu verwendet sie die von den Vertragsstaaten übermittelten Informationen sowie etwaige zusätzliche Überprüfungsmechanismen, die von ihr eingerichtet werden können.

(6) Jeder Vertragsstaat übermittelt der Konferenz der Vertragsstaaten Informationen über seine Programme, Pläne und Praktiken sowie über Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen zur Anwendung dieses Übereinkommens, soweit darum von der Konferenz der Vertragsstaaten ersucht wird. Die Konferenz der Vertragsstaaten prüft, wie sie Informationen, unter anderem auch Informationen von Vertragsstaaten und zuständigen internationalen Organisationen, am wirksamsten entgegennehmen und daraufhin tätig werden kann. Beiträge von einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen, die nach den von der Konferenz der Vertragsstaaten zu beschließenden Verfahren ordnungsgemäß akkreditiert sind, können ebenfalls in Erwägung gezogen werden.

(7) Die Konferenz der Vertragsstaaten richtet, falls sie dies für erforderlich erachtet, nach den Absätzen 4 bis 6 einen geeigneten Mechanismus oder eine geeignete Stelle zur Unterstützung der wirksamen Anwendung des Übereinkommens ein.

Artikel 64

Sekretariat

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die erforderlichen Sekretariatsdienste für die Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Verfügung.

(2) Das Sekretariat

a)

unterstützt die Konferenz der Vertragsstaaten bei den in Artikel 63 beschriebenen Tätigkeiten, veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsstaaten und erbringt die dafür erforderlichen Dienstleistungen;

b)

unterstützt die Vertragsstaaten auf ihr Ersuchen bei der Übermittlung von Informationen für die Konferenz der Vertragsstaaten, wie in Artikel 63 Absätze 5 und 6 vorgesehen, und

c)

sorgt für die notwendige Abstimmung mit den Sekretariaten der zuständigen internationalen und regionalen Organisationen.

Kapitel VIII

Schlussbestimmungen

Artikel 65

Anwendung des Übereinkommens

(1) Jeder Vertragsstaat trifft im Einklang mit den wesentlichen Grundsätzen seines innerstaatlichen Rechts die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen sicherzustellen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann zur Verhütung und Bekämpfung der Korruption strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen.

Artikel 66

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen beizulegen.

(2) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird auf Verlangen eines dieser Vertragsstaaten einem Schiedsverfahren unterworfen. Können sich die Vertragsstaaten binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jeder dieser Vertragsstaaten die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem er einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.

(3) Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 2 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt angebracht hat, durch Absatz 2 nicht gebunden.

(4) Ein Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 3 angebracht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurückziehen.

Artikel 67

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 9. bis 11. Dezember 2003 in Mérida (Mexiko) und danach bis zum 9. Dezember 2005 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen liegt auch für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung auf, sofern mindestens ein Mitgliedstaat der betreffenden Organisation dieses Übereinkommen nach Absatz 1 unterzeichnet hat.

(3) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, wenn dies mindestens einer ihrer Mitgliedstaaten getan hat. In dieser Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklärt die Organisation den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

(4) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat und jeder Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, von der mindestens ein Mitgliedstaat Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Bei ihrem Beitritt erklärt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Die Organisation teilt dem Verwahrer auch jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

Artikel 68

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der dreißigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Für die Zwecke dieses Absatzes zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.

(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der dreißigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diesen Staat beziehungsweise diese Organisation oder am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Absatz 1 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 69

Änderung

(1) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann ein Vertragsstaat eine Änderung vorschlagen und sie dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln; dieser leitet die vorgeschlagene Änderung den Vertragsstaaten und der Konferenz der Vertragsstaaten zu, damit diese den Vorschlag prüfen und darüber beschließen können. Die Konferenz der Vertragsstaaten bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über jede Änderung. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so ist als letztes Mittel eine Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung der Konferenz der Vertragsstaaten anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten erforderlich, um die Änderung zu beschließen.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht nach diesem Artikel mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

(3) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Vertragsstaaten.

(4) Eine nach Absatz 1 beschlossene Änderung tritt für einen Vertragsstaat neunzig Tage nach der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zu der Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.

(5) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für diejenigen Vertragsstaaten, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, bindend. Die anderen Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen und alle früher von ihnen ratifizierten, angenommenen oder genehmigten Änderungen gebunden.

Artikel 70

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.

Artikel 71

Verwahrer und Sprachen

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

(2) Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

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