Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 bis 31, 144 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten.
(2) Die Grundausbildung ist von allen für den Bereich der Justizanstalten aufzunehmenden Bediensteten des Justizwachdienstes zu absolvieren.
(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Befristetes Dienstverhältnis
§ 2. (1) Die Grundausbildung ist im Rahmen eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) zu absolvieren.
(2) Bedienstete, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Justizressort stehen, können auf ihren Antrag abweichend von Abs. 1 im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zugelassen werden.
Ziele der Grundausbildung
§ 3. Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es,
die Kenntnisse zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben des Justizwachdienstes erforderlich sind,
die Bediensteten mit dem Dienst im Justizressort im Allgemeinen und im Bereich der Justizanstalten im Besonderen vertraut zu machen und
die erforderlichen Kenntnisse über die Aufbau- und Ablauforganisation der Justizanstalten sowie über die Funktionsweise des Strafvollzugs in Österreich zu vermitteln.
Gestaltung der Grundausbildung
§ 4. (1) Die Ausbildungsmodule haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung, insbesondere auch e-learning-Systeme, zu nutzen.
(2) Die Ausbildung ist nach folgenden allgemeinen Leitsätzen zu gestalten:
die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
die Ausbildung orientiert sich an einer an der Menschenwürde orientierten Grundhaltung;
die Ausbildung orientiert sich an den aktuellen Erkenntnissen der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie;
in der Ausbildung tätige Personen üben eine Vorbildwirkung aus;
Weiterbildung und permanente Weiterentwicklung sind Voraussetzungen für professionelles Handeln;
Erhaltung der mentalen und körperlichen Gesundheit ist Teil der Ausbildung und bleibendes Erfordernis während des gesamten Berufslebens; sie liegt auch in der Eigenverantwortung;
Qualitätssicherung erfolgt durch regelmäßige Evaluierung.
(3) Die praktische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:
Praxisausbildungszeiten sind den Ausbildungserfordernissen der Teilnehmer gewidmet und nicht dem Regelbetrieb der Justizanstalt;
Praxisausbildung ist stufenweises, begleitetes Heranführen an eigenverantwortliches Arbeiten;
Ausbildungsinhalte und Lernerfolg werden reflektiert und schriftlich dokumentiert.
(4) Die theoretische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:
die theoretische Ausbildung vermittelt praxisrelevantes Grundwissen;
der Unterricht erfolgt vernetzt und fächerübergreifend, auch in seminaristischer Form;
e-learning ist ein wesentlicher Bestandteil des Lernprozesses;
Dauer und Aufbau der Grundausbildung
§ 5. (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.
(2) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:
| Phase | 1 | 2 | 3 | L e h r g a n g s k o n f e r e n z | 4 | E i g n u n g s k o n f e r e n z | 5 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung des Ausbildungs-abschnitts | Einführung | Praxisblock I (begleitende Einführung in dasArbeitsfeld) | Berufs-spezifische Grundlagen | Praxisblock II (Integration in dasArbeitsfeld) | Vertiefungund Abschluss | ||
| Ausbildungs-form | Lehrgänge; allenfallse-learning-Systeme | Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen | Lehrgänge; allenfallse-learning-Systeme | Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen | Lehrgänge; allenfallse-learning-Systeme | ||
| Dauer | 3 Wochen | 10 Wochen | 18 Wochen | 17 Wochen | 4 Wochen | ||
| Ort | Ausbildungs-zentrum (oderAußenstelle) | Ausbildungs-anstalten | Ausbildungs-zentrum (oderAußenstelle) | Stammanstalt | Ausbildungs-zentrum (oderAußenstelle) |
(3) Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine von der Dienstbehörde erster Instanz festzulegende Justizanstalt.
Dauer und Aufbau der Grundausbildung
§ 5. (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.
(2) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:
| Phase | 1 | 2 | 3 | L e h r g a n g s k o n fe r e n z | 4 | E i g n u n g s k o n f e r e n z | 5 |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Bezeichnung des Ausbildungs- abschnitts | Einführung | Praxisblock I (begleitende Einführung in das Arbeitsfeld) | Berufs-spezifische Grundlagen | Praxisblock II (Integration in das Arbeitsfeld) | Vertiefung und Abschluss | ||
| Ausbildungs- form | Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme | Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen | Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme | Schulungen am Arbeitsplatz; praktische Verwen-dungen | Lehrgänge; allenfalls e-learning-Systeme | ||
| Dauer | 3 Wochen | 8 Wochen | 24 Wochen | 13 Wochen | 4 Wochen | ||
| Ort | Ausbildungs- zentrum (oder Außenstelle) | Aus-bildungs-anstalten | Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle) | Stamm-anstalt | Ausbildungs-zentrum (oder Außenstelle) |
(3) Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine vom Bundesministerium für Justiz festzulegende Justizanstalt.
Organisation der Ausbildungslehrgänge
§ 6. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind von den Dienstbehörden erster Instanz in Abstimmung mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs jeweils nach Bedarf so einzurichten, dass jeder neu aufgenommene Bedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, Gelegenheit hat, diese innerhalb eines Jahres zu absolvieren.
(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz im Zusammenwirken mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs.
(3) Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang hat mit Beginn des befristeten Dienstverhältnisses zu erfolgen.
(4) Der Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, bestimmt sich nach der jeweiligen Phase der Ausbildung (§ 5 Abs. 2). Während der Phasen 1 bis einschließlich 3 gilt das Ausbildungszentrum (oder deren jeweilige Außenstelle) als Dienstort im Sinne der RGV 1955. In den Phasen 4 und 5 ist die Stammanstalt Dienstort. In den Phasen 1, 3 und 4 erfolgen daher keine Dienstzuteilungen. Lediglich in den Phasen 2 und 5 werden die Auszubildenden der Ausbildungsanstalt bzw. dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle (sofern diese nicht ohnedies jeweils mit dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle bzw. der Stammanstalt örtlich bzw. räumlich zusammenfallen) dienstzugeteilt.
(5) Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft (§ 42a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333),
die volle Handlungsfähigkeit,
die Unbescholtenheit,
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dem Exekutivdienst im Bereich der Justizanstalten verbunden sind,
ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst,
die körperliche Eignung für den Exekutivdienst im Bereich der Justizanstalten,
die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen gemäß Punkt 11.1. und 11.2. der Anlage 1 zum BDG 1979.
(6) Einem Ausbildungslehrgang sind nicht mehr Teilnehmer zuzuweisen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
(7) Erforderlichenfalls hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz die Zuweisung (Zulassung) zu einem von einer anderen Dienstbehörde erster Instanz veranstalteten Ausbildungslehrgang zu erfolgen.
Organisation der Ausbildungslehrgänge
§ 6. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind vom Bundesministerium für Justiz in Abstimmung mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs jeweils nach Bedarf so einzurichten, dass jeder neu aufgenommene Bedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, Gelegenheit hat, diese innerhalb eines Jahres zu absolvieren.
(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Bundesministerium für Justiz im Zusammenwirken mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs.
(3) Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang hat mit Beginn des befristeten Dienstverhältnisses zu erfolgen.
(4) Der Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, bestimmt sich nach der jeweiligen Phase der Ausbildung (§ 5 Abs. 2). Während der Phasen 1 bis einschließlich 3 gilt das Ausbildungszentrum (oder deren jeweilige Außenstelle) als Dienstort im Sinne der RGV 1955. In den Phasen 4 und 5 ist die Stammanstalt Dienstort. In den Phasen 1, 3 und 4 erfolgen daher keine Dienstzuteilungen. Lediglich in den Phasen 2 und 5 werden die Auszubildenden der Ausbildungsanstalt bzw. dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle (sofern diese nicht ohnedies jeweils mit dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle bzw. der Stammanstalt örtlich bzw. räumlich zusammenfallen) dienstzugeteilt.
(5) Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft (§ 42a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333),
die volle Handlungsfähigkeit,
die Unbescholtenheit,
die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dem Exekutivdienst im Bereich der Justizanstalten verbunden sind,
ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst,
die körperliche Eignung für den Exekutivdienst im Bereich der Justizanstalten,
die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen gemäß Punkt 11.1. und 11.2. der Anlage 1 zum BDG 1979.
(6) Einem Ausbildungslehrgang sind nicht mehr Teilnehmer zuzuweisen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2016)
Ausbildungsanstalten
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat nach den Erfordernissen der Ausbildung und mit dem Ziel einer optimalen Einführung in das Arbeitsfeld der Justizanstalten sowohl gerichtliche Gefangenenhäuser als auch Strafvollzugsanstalten in ausreichender Zahl als Ausbildungsanstalten zu bestimmen.
(2) Im Rahmen des Praxisblocks I sind die Grundausbildungsteilnehmer an den vom Bundesministerium für Justiz bestimmten Ausbildungsanstalten auszubilden, und zwar zumindest je an einem gerichtlichen Gefangenenhaus und an einer Strafvollzugsanstalt. Dabei sind nach Möglichkeit solche Ausbildungsanstalten auszuwählen, die in demselben Oberlandesgerichtssprengel wie die für den Bediensteten jeweils vorgesehene Stammanstalt gelegen sind.
(3) Nach der fünften Ausbildungswoche im Praxisblock I wechseln die Auszubildenden jeweils die Ausbildungsanstalt und durchlaufen die nunmehr in der neuen Ausbildungsanstalt vorgesehenen Ausbildungsblöcke. Eine Verwendung bei der künftigen Stammanstalt erfolgt während des Praxisblocks I nicht.
Ausbildungsanstalten
§ 7. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat nach den Erfordernissen der Ausbildung und mit dem Ziel einer optimalen Einführung in das Arbeitsfeld der Justizanstalten sowohl gerichtliche Gefangenenhäuser als auch Strafvollzugsanstalten in ausreichender Zahl als Ausbildungsanstalten zu bestimmen.
(2) Im Rahmen des Praxisblocks I sind die Grundausbildungsteilnehmer an den vom Bundesministerium für Justiz bestimmten Ausbildungsanstalten auszubilden, und zwar zumindest je an einem gerichtlichen Gefangenenhaus und an einer Strafvollzugsanstalt. Dabei sind nach Möglichkeit solche Ausbildungsanstalten auszuwählen, die in demselben Oberlandesgerichtssprengel wie die für den Bediensteten jeweils vorgesehene Stammanstalt gelegen sind.
(3) Nach der vierten Ausbildungswoche im Praxisblock I wechseln die Auszubildenden jeweils die Ausbildungsanstalt und durchlaufen die nunmehr in der neuen Ausbildungsanstalt vorgesehenen Ausbildungsblöcke. Eine Verwendung bei der künftigen Stammanstalt erfolgt während des Praxisblocks I nicht.
Ausbildungsleiter
§ 8. (1) In jeder Ausbildungsanstalt ist ein mit Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung besonders vertrauter Bediensteter, der neben einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Aus- und Fortbildung sowie der Didaktik und Erwachsenenpädagogik auch über besondere fachliche und persönliche Kompetenzen verfügt, zum Ausbildungsleiter zu bestellen und mit der Wahrnehmung der Ausbildungsangelegenheiten nach dieser Verordnung zu betrauen.
(2) Der Ausbildungsleiter hat den Ausbildungsplan und die sonstigen Ausbildungsmaßnahmen nach dieser Verordnung umzusetzen, Lernerfolgskontrollen durchzuführen, Schulungen und Übungen zu organisieren und durchzuführen sowie die Ausbildungsmaßnahmen zu koordinieren. Er hat den Anstaltsleiter bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu beraten. Der Ausbildungsleiter ist dem Anstaltsleiter unmittelbar unterstellt.
(3) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Grundausbildungsteilnehmer einen Ausbildungsplan zu erstellen und dessen Umsetzung in Kooperation und Abstimmung mit dem Anstaltsleiter und den Bereichsleitern zu überwachen und für jeden Teilnehmer zu dokumentieren und zu beurteilen (Ausbildungsbericht). Der Ausbildungsbericht mit der Dokumentation und Evaluierung der Ergebnisse der Praxisblöcke ist, für jeden Praxisblock gesondert, der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz und dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung jeweils nach Abschluss eines Praxisblocks zu übermitteln.
(4) Der Ausbildungsleiter hat sich in seinem Aufgabengebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.
Ausbildungsleiter
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