Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über soziale Sicherheit
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Jänner 2006 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 39 Abs. 2 mit 1. April 2006 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Republik Bulgarien,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Rechtsvorschriften“
„zuständige Behörde“
„Träger“
„zuständiger Träger“
„Wohnort“
„Aufenthalt“
„Familienangehöriger“
„Versicherungszeiten“
„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung,
ii) die Unfallversicherung,
iii) die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
iv) das Arbeitslosengeld;
auf die bulgarischen Rechtsvorschriften über
die Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft,
ii) die Pflichtkrankenversicherung und medizinische Notfallhilfe,
iii) die Pensionen für Versicherungszeiten bei Alter und Invalidität aufgrund allgemeiner Gesundheitsbeeinträchtigungen,
iv) die Pensionen bei Invalidität infolge von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
die Hinterbliebenenpensionen aus den oben genannten Pensionsarten,
vi) die Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
Artikel 3
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt
für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Ziffer 1 bezeichneten Personen ableiten.
Artikel 4
Gleichbehandlung
(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
(2) Absatz 1 berührt nicht
die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit;
Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten;
die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen.
(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für bulgarische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
Artikel 5
Gebietsgleichstellung
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
(2) Absatz 1 bezieht sich nicht
auf die Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften,
auf die Pensionen nach den bulgarischen Rechtsvorschriften, die nicht auf einer Erwerbstätigkeit beruhen.
(3) Pensionen nach Absatz 2 Ziffer 3 mit Ausnahme der Sozialpension bei Alter werden bei Wohnort im Gebiet der Republik Österreich nur dann ausbezahlt, wenn diese an den Berechtigten bereits vor dessen Wohnortwechsel in die Republik Österreich gewährt wurden.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Allgemeine Regelung
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
Besondere Regelungen
(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Eine Person, die als Mitglied des fahrenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Straßen- oder Binnenschifffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
(4) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
(5) Für Dienstnehmer des öffentlichen Dienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
Artikel 8
Diplomatisches und konsularisches Personal
(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates wählen.
Artikel 9
Ausnahmen
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers oder auf Antrag des Selbständigen können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Erwerbstätigkeit Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gelten für einen Erwerbstätigen nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Erwerbstätigkeit im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
Sachleistungen
(1) Ein Dienstnehmer, der die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und sich in Ausübung seiner Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, sowie die ihn begleitenden Familienangehörigen haben Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wären, wenn ihr Zustand sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden, oder wenn nach Artikel 14 Absatz 2 eine Kostenerstattung durch Pauschalzahlungen erfolgt.
(3) Die vorhergehenden Absätze sind auch auf österreichische Versicherte und deren Familienangehörige, welche die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und die sich im Gebiet der Republik Bulgarien aufhalten, entsprechend anzuwenden.
Artikel 12
Geldleistungen
(1) Die Geldleistungen nach diesem Kapitel sind vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen.
Artikel 13
Träger des Aufenthaltsortes
In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt
in der Republik Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in der Republik Bulgarien
von der Nationalen Krankenkasse und/oder dem Nationalen Versicherungsinstitut.
Artikel 14
Kostenerstattung
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die Verbindungsstellen können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 15
Zuständigkeiten
Soweit Artikel 19 nichts anderes bestimmt, ist für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten jener Vertragsstaat zuständig, dessen Rechtsvorschriften bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder während der Ausübung jener Beschäftigung, die geeignet ist, die Berufskrankheit zu verursachen, gegolten haben.
Artikel 16
Sach- und Geldleistungen
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat und die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält oder dort wohnt, hat Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger ihres Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wäre.
Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt
in der Republik Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,
in der Republik Bulgarien
von der Nationalen Krankenkasse und/oder dem Nationalen Versicherungsinstitut.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt Artikel 14 entsprechend.
(4) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
Artikel 17
Wegunfall
Erleidet eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und die sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle zu entschädigen. Dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der Rückkehr in den Wohnortstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er sich in den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.
Artikel 18
Berufskrankheiten
(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, dass die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.
Artikel 19
Entschädigung von Berufskrankheiten
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen mit Ausnahme der Renten im Falle sklerogener Pneumokoniose nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Im Falle sklerogener Pneumokoniose hat der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nur jenen Teil der Rente zu gewähren, der dem Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten nach Artikel 20 Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten entspricht.
(3) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 20
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
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