Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Wortfolgen in §§ 70 Abs. 2 und 3, 74 Abs. 1, 138 Abs. 1 sowie § 139 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 verfassungswidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 sowie § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 2006,
G 150/05-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 29. März 2006, zu Recht erkannt:
„1. Die Wortfolgen „... ein weiterer Rechtszug sowie ...“ in
§ 70 Abs. 2 und die Wortfolgen „ ... der Nichtigkeitsabteilung ...“
in § 74 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, waren
verfassungswidrig.
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Die Wortfolgen „... der Nichtigkeitsabteilung ...“ in §§ 70
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Abs. 3 und 138 Abs. 1 sowie § 139 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, waren bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 verfassungswidrig.“
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