Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern und die Österreichische Zahnärztekammer (Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 Abs. 3, 38 Abs. 7 und 115 Abs. 3 Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 Abs. 3, 38 Abs. 7 und 115 Abs. 3 Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, wird verordnet:
Abkürzung
ZÄKWO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 Abs. 3, 38 Abs. 7 und 115 Abs. 3 Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, wird verordnet:
Abschnitt
Wahlen in die Landeszahnärztekammern
Wahlkreise
§ 1. (1) Jedes Bundesland bildet für die Wahlen in die jeweilige Landeszahnärztekammer einen Wahlkreis.
(2) Die Zugehörigkeit eines Kammermitglieds zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dessen Zuordnung zur Landeszahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes gemäß § 10 Abs. 3 Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005.
Aktives und passives Wahlrecht
§ 2. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (§ 5) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig ist.
Aktives und passives Wahlrecht
§ 2. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (§ 5) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 10 ZÄKG sind.
(2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig ist.
Zahl und Funktion der Delegierten
§ 3. (1) In jedem Wahlkreis sind Delegierte in jener Anzahl und Funktionen in den Landesausschuss zu wählen, wie der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag des jeweiligen Landesausschusses gemäß § 37 Abs. 2 ZÄKG festgelegt hat.
(2) Liegt bis zur Wahlanordnung (§ 5) trotz Aufforderung des Bundesausschusses, innerhalb einer angemessenen Frist die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss zu beantragen, kein entsprechender Antrag des Landesausschusses beim Bundesausschuss vor, hat der Bundesausschuss die Zahl und Funktionen der Delegierten entsprechend dem bestehenden Landesausschuss festzulegen.
Wahlkundmachungen
§ 4. Für die im Zusammenhang mit den Wahlen nach dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen hat die Österreichische Zahnärztekammer im Internet eine Seite einzurichten, auf der alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen, Veröffentlichungen und Kundmachungen zu erfolgen haben.
Wahlanordnung
§ 5. (1) Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Sie ist vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer in allen Bundesländern zu einem einheitlichen Termin, der innerhalb eines Zeitraums von höchstens einer Woche zu liegen hat, anzuordnen.
(2) Die Anordnung der Wahl und die Bekanntgabe der Zahl und Funktionen der zu wählenden Delegierten pro Landesausschuss sind
im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer unter Hinweis auf die Internet-Adresse gemäß § 4 sowie
im Internet (§ 4)
Kosten
§ 6. (1) Die Kosten für die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern haben
hinsichtlich des Verfahrens bei den Kreiswahlkommissionen die jeweilige Landeszahnärztekammer und
hinsichtlich des Verfahrens bei der Hauptwahlkommission die Österreichische Zahnärztekammer
Fristen
§ 7. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, zu berechnen.
(2) Die Tage des Postenlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.
Fristen
§ 7. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen.
(2) Die Tage des Postlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.
Abschnitt
Wahlkommissionen
Hauptwahlkommission
§ 8. (1) Zur Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern wird bei der Österreichischen Zahnärztekammer eine Hauptwahlkommission für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Die Hauptwahlkommission besteht aus
dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin sowie
je einem Mitglied und Ersatzmitglied aus dem Kreis der wahlberechtigten Kammermitglieder jedes Wahlkreises.
(2) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin werden aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernannt.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer nach Antrag der Landeszahnärztekammern vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen.
(4) Der/Die Vorsitzende hat die Mitglieder der Hauptwahlkommission zu den erforderlichen Sitzungen einzuberufen. Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der/die Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer oder ein/eine anderer/andere rechtskundiger/rechtskundige Bediensteter/Bedienstete des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.
Abschnitt
Wahlkommissionen
Hauptwahlkommission
§ 8. (1) Zur Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern wird bei der Österreichischen Zahnärztekammer eine Hauptwahlkommission für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Die Hauptwahlkommission besteht aus
dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin sowie
je einem Mitglied und Ersatzmitglied aus dem Kreis der wahlberechtigten Kammermitglieder jedes Wahlkreises.
(2) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin werden aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit ernannt.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer nach Antrag der Landeszahnärztekammern vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen.
(4) Der/Die Vorsitzende hat die Mitglieder der Hauptwahlkommission zu den erforderlichen Sitzungen einzuberufen. Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der/die Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer oder ein/eine anderer/andere rechtskundiger/rechtskundige Bediensteter/Bedienstete des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.
Kreiswahlkommissionen
§ 9. (1) Für jeden Wahlkreis wird bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer eine Kreiswahlkommission für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Jede Kreiswahlkommission besteht aus
einem/einer von der jeweiligen Landeszahnärztekammer bestellten Notar/Notarin als Vorsitzender/Vorsitzende sowie
fünf Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern aus dem Kreis der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Kammermitglieder.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommissionen werden auf Vorschlag der jeweiligen Landeszahnärztekammer von der Hauptwahlkommission bestellt.
Abkürzung
ZÄKWO
Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen
§ 10. (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 21 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die jeweilige Kreiswahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Kreiswahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Kammeramtes als Beobachter/Beobachterin in die Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.
(3) Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 und 2 ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.
Abkürzung
ZÄKWO
Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen
§ 10. (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 21 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die jeweilige Kreiswahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Kreiswahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Kammeramtes als Beobachter/Beobachterin in die Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.
(2a) Jede Landeszahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Landessekretariats als Beobachter/Beobachterin in die jeweilige Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der jeweiligen Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.
(3) Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 bis 2a ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.
Tätigkeit in den Wahlkommissionen
§ 11. (1) Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt.
(2) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld, die sich nach der Höhe der Reisekostenvergütungen und Taggeldsätze für die Funktionäre/Funktionärinnen der Kammer bemisst.
(3) Der/Die Vorsitzende hat den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.
(4) Geschäftsstelle
der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer,
der Kreiswahlkommissionen ist das Landessekretariat der jeweiligen Landeszahnärztekammer.
Beschlussfassung in den Wahlkommissionen
§ 12. (1) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/Die Vorsitzende und sein/seine bzw. ihr/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin stimmen nicht mit; nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(2) Die Ersatzmitglieder können bei den Sitzungen der Wahlkommission anwesend sein, verfügen aber nur dann über ein Stimmrecht, wenn das entsprechende Mitglied nicht anwesend ist.
Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 13. (1) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen (§ 14);
die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen (§ 9 Abs. 2);
die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§ 15 Abs. 1 Z 4), sowie die Veranlassung der Auflegung der Wählerlisten (§ 17);
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§ 18);
die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 20 f);
die Überprüfung der Wahlergebnisse (§ 32 Abs. 3) und die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 33);
die Zuweisung der Funktionen an die gewählten Personen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 32 Abs. 4) und die Verständigung der Delegierten (§ 34);
(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt insbesondere:
die Auflegung und Überprüfung der Wählerlisten (§ 17);
die Herstellung der amtlichen Stimmzettel und Rückkuverts (§ 22 Abs. 2);
die Übermittlung der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§ 23);
die Durchführung des Abstimmungsverfahrens (§ 25 ff);
die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29 f);
die Erstellung der Niederschrift und Übermittlung des Wahlaktes an die Hauptwahlkommission (§ 31).
Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 13. (1) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen (§ 14);
die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen (§ 9 Abs. 2);
die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§ 15 Abs. 1 Z 4), sowie die Veranlassung der Auflegung der Wählerlisten (§ 17);
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§ 18);
die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 20 f);
die Überprüfung der Wahlergebnisse (§ 32 Abs. 3) und die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 33);
die Zuweisung der Funktionen an die gewählten Personen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 32 Abs. 4) und die Verständigung der Delegierten (§ 34);
die Verständigung des/der Sukzessors/Sukzessorin bzw. Delegierten von der Nachbesetzung (§ 40 Abs. 4);
die Verlautbarung von erfolgten Nachbesetzungen (§ 40 Abs. 5) bzw. Nachwahlen (§ 41 Abs. 5).
(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt insbesondere:
die Auflegung und Überprüfung der Wählerlisten (§ 17);
die Herstellung der amtlichen Stimmzettel und Rückkuverts (§ 22 Abs. 2);
die Übermittlung der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§ 23);
die Durchführung des Abstimmungsverfahrens (§ 25 ff);
die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29 f);
⋯
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