Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Österreichischen Patentamt (ÖPA – Grundausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-04-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten des Österreichischen Patentamtes, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Regelungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Österreichische Patentamt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf den Auszubildenden und seinen Arbeitsplatz abgestimmten Ausbildung.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem Auszubildenden

1.

jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,

2.

die Besonderheiten des Dienstes im Österreichischen Patentamt nahe zu bringen und

3.

umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Österreichische Patentamt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf die Auszubildenden und ihre Arbeitsplätze abgestimmten Ausbildung.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, den Auszubildenden

1.

jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben auf ihren Arbeitsplätzen erforderlich sind,

2.

die Besonderheiten des Dienstes im Österreichischen Patentamt nahe zu bringen und

3.

umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Formen der Grundausbildung

§ 3. Die Grundausbildung erfolgt in Form von Lehrgängen und Seminaren, Schulungen am Arbeitsplatz sowie im Selbststudium. Weiters können Hospitationen und Praktika vorgesehen werden.

Aufbau der Grundausbildung

§ 4. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

1.

Erstorientierung

2.

Allgemeine Grundausbildung

a. allgemeine theoretische Ausbildung

b. spezifische theoretische Ausbildung

c. Job-Rotation

Im Falle spezifischer Anforderungen des Arbeitsplatzes:

3.

Spezielle Grundausbildung – allfällige Bereichsmodule.

Aufbau der Grundausbildung

§ 4. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

1.

Erstorientierung

2.

Allgemeine Grundausbildung

a. allgemeine theoretische Ausbildung

b. spezifische theoretische Ausbildung

c. allenfalls Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten

Im Falle spezifischer Anforderungen des Arbeitsplatzes:

3.

Spezielle Grundausbildung – allfällige Bereichsmodule.

Ausbildungsleiter

§ 5. Ausbildungsleiter ist der Leiter der für die Grundausbildung zuständigen Organisationseinheit im Österreichischen Patentamt.

Ausbildungsleitung

§ 5. Die Ausbildungsleitung ist von der für die Grundausbildung zuständigen Organisationseinheit im Österreichischen Patentamt wahrzunehmen.

Ausbildungsplan

§ 6. (1) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind der Dienstvorgesetzte und der Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse des Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:

1.

den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes erfolgt;

2.

die vom Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zu absolvierenden Module samt allfälliger Reihenfolge ihrer Absolvierung;

3.

die Dauer der Ausbildungsphase;

4.

die vom Auszubildenden gemäß § 11 allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule;

5.

die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;

6.

den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer höheren Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;

7.

den Hinweis, dass dem Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im Ausmaß von zwei Wochen während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.

(6) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jeder Ausbildungsabschnitt vom Auszubildenden zu beurteilen; die Beurteilung ist dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.

Ausbildungsplan

§ 6. (1) Durch die Ausbildungsleitung ist für alle Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt ein Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind die Dienstvorgesetzten und die Auszubildenden einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:

1.

den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgt;

2.

die von den Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 zu absolvierenden Module samt allfälliger Reihenfolge ihrer Absolvierung;

3.

die Dauer der Ausbildungsphase;

4.

die von den Auszubildenden gemäß § 11 allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule;

5.

die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;

6.

den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer höheren Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;

7.

den Hinweis, dass den Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im Ausmaß von zwei Wochen während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann;

8.

allenfalls die zu absolvierenden Zuteilungen zu anderen Organisationseinheiten gemäß § 10;

9.

bei Auszubildenden, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, die Form der schriftlichen Prüfung gemäß § 9 Abs. 3.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gelten die Auszubildenden als zur Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.

(6) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jeder Ausbildungsabschnitt von den Auszubildenden zu beurteilen; die Beurteilung ist der Ausbildungsleitung zu übermitteln.

Ausbildungsplan

§ 6. (1) Durch die Ausbildungsleitung ist für alle Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt ein Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind die Dienstvorgesetzten und die Auszubildenden einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:

1.

den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des Basislehrgangs der Verwaltungsakademie des Bundes sowie der allfälligen Absolvierung zusätzlicher Kurse erfolgt;

2.

das im Rahmen des Basislehrgangs von den Auszubildenden zu absolvierende Curriculum sowie die allfällig darüber hinaus zu absolvierenden Kurse;

3.

die Dauer der Ausbildungsphase;

4.

die von den Auszubildenden gemäß § 11 allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule;

5.

die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;

6.

den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer höheren Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;

7.

den Hinweis, dass den Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im in der Zeitordnung des Patentamtes festgelegten Ausmaß während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann;

8.

allenfalls die zu absolvierenden Zuteilungen zu anderen Organisationseinheiten gemäß § 10;

9.

bei Auszubildenden, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, die Form der schriftlichen Prüfung gemäß § 9 Abs. 3.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gelten die Auszubildenden als zur Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.

(6) Die Grundausbildung ist durch die Ausbildungsleitung zu evaluieren.

Erstorientierung

§ 7. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind.

(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung des Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessen Stammarbeitsplatz befindet.

Erstorientierung

§ 7. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind.

(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung der Auszubildenden in jenen Organisationseinheiten zu erfolgen, in denen sich deren Stammarbeitsplätze befinden.

Erstorientierung

§ 7. Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Sie hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen.

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes.

(2) Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage 1 geregelt.

(3) Für Beamte der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. PF1, PF2, PF3, PF4 und PF5 gelten die Inhalte der allgemeinen theoretischen Ausbildung der vergleichbaren Verwendungsgruppen in Anlage 1.

(4) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) vom Auszubildenden im Wege des Ausbildungsleiters vorzulegen.

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes.

(2) Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage 1 geregelt.

(3) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von den Auszubildenden im Wege der Ausbildungsleitung vorzulegen.

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des Basislehrganges der Verwaltungsakademie des Bundes für die jeweilige dienstrechtliche Einstufung.

(2) Darüber hinaus können unter Rücksichtnahme auf die persönlichen Qualifikationen oder Spezifika der Stammarbeitsplätze der Auszubildenden von der Ausbildungsleitung weitere zu absolvierende Kurse festgelegt werden, die das Ausmaß von 120 Stunden nicht überschreiten dürfen.

(3) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von den Auszubildenden im Wege der Ausbildungsleitung vorzulegen.

Spezifische theoretische Ausbildung

§ 9. (1) Die spezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium und entsprechende Schulungen insbesondere zur Prüfungsvorbereitung; dem Auszubildenden werden hiefür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des Österreichischen Patentamtes bieten.

(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem Einzelprüfer.

(3) Auszubildende, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, haben zusätzlich zur mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese kann im Einvernehmen mit dem für die schriftliche Prüfung zuständigen Einzelprüfer, dem Dienstvorgesetzten und dem Ausbildungsleiter in Form einer Klausurarbeit oder einer Hausarbeit erfolgen. Bei der Auswahl ist auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes des Auszubildenden Bedacht zu nehmen.

Spezifische theoretische Ausbildung

§ 9. (1) Die spezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium und entsprechende Schulungen insbesondere zur Prüfungsvorbereitung; den Auszubildenden werden hiefür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des Österreichischen Patentamtes bieten.

(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem einzelnen Mitglied der Prüfungskommission.

(3) Auszubildende, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, haben zusätzlich zur mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese kann im Einvernehmen mit dem für die schriftliche Prüfung zuständigen Mitglied der Prüfungskommission, den Dienstvorgesetzten und der Ausbildungsleitung in Form einer oder mehrerer Klausurarbeiten oder einer Hausarbeit erfolgen. Bei der Auswahl ist auf die Anforderungen der Arbeitsplätze der Auszubildenden Bedacht zu nehmen.

Job-Rotation

§ 10. (1) Auszubildende des Österreichischen Patentamtes sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes mindestens zwei auszuwählenden Organisationseinheiten aus unterschiedlichen Fachbereichen zuzuteilen. Dabei soll dem Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.

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