Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Grundausbildung im Österreichischen Patentamt (ÖPA – Grundausbildungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-04-11
Letzte Aktualisierung 2023-05-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten des Österreichischen Patentamtes, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, oder dienstvertraglicher Regelungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind oder für die gemäß Beamtendienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Österreichische Patentamt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf den Auszubildenden und seinen Arbeitsplatz abgestimmten Ausbildung.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem Auszubildenden

1.

jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung seiner Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,

2.

die Besonderheiten des Dienstes im Österreichischen Patentamt nahe zu bringen und

3.

umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Das Österreichische Patentamt bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf die Auszubildenden und ihre Arbeitsplätze abgestimmten Ausbildung.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, den Auszubildenden

1.

jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben auf ihren Arbeitsplätzen erforderlich sind,

2.

die Besonderheiten des Dienstes im Österreichischen Patentamt nahe zu bringen und

3.

umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Formen der Grundausbildung

§ 3. Die Grundausbildung erfolgt in Form von Lehrgängen und Seminaren, Schulungen am Arbeitsplatz sowie im Selbststudium. Weiters können Hospitationen und Praktika vorgesehen werden.

Aufbau der Grundausbildung

§ 4. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

1.

Erstorientierung

2.

Allgemeine Grundausbildung

a. allgemeine theoretische Ausbildung

b. spezifische theoretische Ausbildung

c. Job-Rotation

Im Falle spezifischer Anforderungen des Arbeitsplatzes:

3.

Spezielle Grundausbildung – allfällige Bereichsmodule.

Aufbau der Grundausbildung

§ 4. Die Grundausbildung setzt sich aus folgenden Ausbildungsabschnitten zusammen:

1.

Erstorientierung

2.

Allgemeine Grundausbildung

a. allgemeine theoretische Ausbildung

b. spezifische theoretische Ausbildung

c. allenfalls Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten

Im Falle spezifischer Anforderungen des Arbeitsplatzes:

3.

Spezielle Grundausbildung – allfällige Bereichsmodule.

Ausbildungsleiter

§ 5. Ausbildungsleiter ist der Leiter der für die Grundausbildung zuständigen Organisationseinheit im Österreichischen Patentamt.

Ausbildungsleitung

§ 5. Die Ausbildungsleitung ist von der für die Grundausbildung zuständigen Organisationseinheit im Österreichischen Patentamt wahrzunehmen.

Ausbildungsplan

§ 6. (1) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind der Dienstvorgesetzte und der Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse des Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:

1.

den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes erfolgt;

2.

die vom Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 und 3 zu absolvierenden Module samt allfälliger Reihenfolge ihrer Absolvierung;

3.

die Dauer der Ausbildungsphase;

4.

die vom Auszubildenden gemäß § 11 allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule;

5.

die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;

6.

den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer höheren Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;

7.

den Hinweis, dass dem Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im Ausmaß von zwei Wochen während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Auszubildende als zur Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.

(6) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jeder Ausbildungsabschnitt vom Auszubildenden zu beurteilen; die Beurteilung ist dem Ausbildungsleiter zu übermitteln.

Ausbildungsplan

§ 6. (1) Durch die Ausbildungsleitung ist für alle Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt ein Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind die Dienstvorgesetzten und die Auszubildenden einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:

1.

den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes erfolgt;

2.

die von den Auszubildenden gemäß § 8 Abs. 2 zu absolvierenden Module samt allfälliger Reihenfolge ihrer Absolvierung;

3.

die Dauer der Ausbildungsphase;

4.

die von den Auszubildenden gemäß § 11 allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule;

5.

die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;

6.

den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer höheren Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;

7.

den Hinweis, dass den Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im Ausmaß von zwei Wochen während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann;

8.

allenfalls die zu absolvierenden Zuteilungen zu anderen Organisationseinheiten gemäß § 10;

9.

bei Auszubildenden, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, die Form der schriftlichen Prüfung gemäß § 9 Abs. 3.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gelten die Auszubildenden als zur Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.

(6) Die Grundausbildung ist zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jeder Ausbildungsabschnitt von den Auszubildenden zu beurteilen; die Beurteilung ist der Ausbildungsleitung zu übermitteln.

Ausbildungsplan

§ 6. (1) Durch die Ausbildungsleitung ist für alle Auszubildenden innerhalb von sechs Monaten nach Dienstantritt ein Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. In die Erarbeitung des Ausbildungsplanes sind die Dienstvorgesetzten und die Auszubildenden einzubeziehen. Auf die individuellen Erfordernisse der Auszubildenden ist dabei angemessen Rücksicht zu nehmen.

(2) Der Ausbildungsplan hat zu beinhalten:

1.

den Hinweis, dass die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des Basislehrgangs der Verwaltungsakademie des Bundes sowie der allfälligen Absolvierung zusätzlicher Kurse erfolgt;

2.

das im Rahmen des Basislehrgangs von den Auszubildenden zu absolvierende Curriculum sowie die allfällig darüber hinaus zu absolvierenden Kurse;

3.

die Dauer der Ausbildungsphase;

4.

die von den Auszubildenden gemäß § 11 allenfalls zu absolvierenden Bereichsmodule;

5.

die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet werden;

6.

den Hinweis, dass die rechtzeitige Absolvierung aller Bestandteile der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase eine grundsätzliche Voraussetzung für die Erreichung einer höheren Funktionszulage nach dem Besoldungssystem darstellt;

7.

den Hinweis, dass den Auszubildenden ein Sonderurlaub zur Prüfungsvorbereitung im in der Zeitordnung des Patentamtes festgelegten Ausmaß während der Ausbildungsphase zusteht, der auch tageweise in Anspruch genommen werden kann;

8.

allenfalls die zu absolvierenden Zuteilungen zu anderen Organisationseinheiten gemäß § 10;

9.

bei Auszubildenden, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, die Form der schriftlichen Prüfung gemäß § 9 Abs. 3.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der gesetzlich festgelegten Ausbildungsphase möglich ist.

(4) Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gelten die Auszubildenden als zur Grundausbildung zugewiesen.

(5) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der theoretischen Ausbildung gilt als Dienst.

(6) Die Grundausbildung ist durch die Ausbildungsleitung zu evaluieren.

Erstorientierung

§ 7. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind.

(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung des Auszubildenden in jener Organisationseinheit zu erfolgen, in der sich dessen Stammarbeitsplatz befindet.

Erstorientierung

§ 7. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind.

(2) Die Erstorientierung hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen und durch Verwendung der Auszubildenden in jenen Organisationseinheiten zu erfolgen, in denen sich deren Stammarbeitsplätze befinden.

Erstorientierung

§ 7. Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendig sind. Sie hat der allgemeinen theoretischen Ausbildung zeitlich voranzugehen.

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes.

(2) Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage 1 geregelt.

(3) Für Beamte der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. PF1, PF2, PF3, PF4 und PF5 gelten die Inhalte der allgemeinen theoretischen Ausbildung der vergleichbaren Verwendungsgruppen in Anlage 1.

(4) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) vom Auszubildenden im Wege des Ausbildungsleiters vorzulegen.

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes.

(2) Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung für die einzelnen Verwendungsgruppen sind in der Anlage 1 geregelt.

(3) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von den Auszubildenden im Wege der Ausbildungsleitung vorzulegen.

Allgemeine theoretische Ausbildung

§ 8. (1) Die allgemeine theoretische Ausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen erfolgt für die Auszubildenden im Österreichischen Patentamt im Rahmen des Basislehrganges der Verwaltungsakademie des Bundes für die jeweilige dienstrechtliche Einstufung.

(2) Darüber hinaus können unter Rücksichtnahme auf die persönlichen Qualifikationen oder Spezifika der Stammarbeitsplätze der Auszubildenden von der Ausbildungsleitung weitere zu absolvierende Kurse festgelegt werden, die das Ausmaß von 120 Stunden nicht überschreiten dürfen.

(3) Die Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung dieses Ausbildungsabschnittes sind der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von den Auszubildenden im Wege der Ausbildungsleitung vorzulegen.

Spezifische theoretische Ausbildung

§ 9. (1) Die spezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium und entsprechende Schulungen insbesondere zur Prüfungsvorbereitung; dem Auszubildenden werden hiefür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des Österreichischen Patentamtes bieten.

(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem Einzelprüfer.

(3) Auszubildende, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, haben zusätzlich zur mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese kann im Einvernehmen mit dem für die schriftliche Prüfung zuständigen Einzelprüfer, dem Dienstvorgesetzten und dem Ausbildungsleiter in Form einer Klausurarbeit oder einer Hausarbeit erfolgen. Bei der Auswahl ist auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes des Auszubildenden Bedacht zu nehmen.

Spezifische theoretische Ausbildung

§ 9. (1) Die spezifische theoretische Ausbildung erfolgt durch Selbststudium und entsprechende Schulungen insbesondere zur Prüfungsvorbereitung; den Auszubildenden werden hiefür geeignete Studienunterlagen zur Verfügung gestellt, welche einen vertieften Überblick über die Zuständigkeiten und Aufgaben des Österreichischen Patentamtes bieten.

(2) Die Prüfung für diesen Ausbildungsabschnitt erfolgt mündlich vor einem einzelnen Mitglied der Prüfungskommission.

(3) Auszubildende, die im rechtskundigen oder höheren technischen Dienst tätig sind, haben zusätzlich zur mündlichen Prüfung eine schriftliche Prüfung abzulegen. Diese kann im Einvernehmen mit dem für die schriftliche Prüfung zuständigen Mitglied der Prüfungskommission, den Dienstvorgesetzten und der Ausbildungsleitung in Form einer oder mehrerer Klausurarbeiten oder einer Hausarbeit erfolgen. Bei der Auswahl ist auf die Anforderungen der Arbeitsplätze der Auszubildenden Bedacht zu nehmen.

Job-Rotation

§ 10. (1) Auszubildende des Österreichischen Patentamtes sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes mindestens zwei auszuwählenden Organisationseinheiten aus unterschiedlichen Fachbereichen zuzuteilen. Dabei soll dem Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.

(2) Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten die Organisationseinheiten, denen der Auszubildende im Zuge der Job-Rotation zugeteilt werden soll, sowie die Dauer der Zuteilung festzulegen.

(3) Die Gesamtdauer der Job-Rotation beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

1.

A1 und A2 bzw. v1 und v2: mindestens 15 Arbeitstage,

2.

A3 und A4 bzw. v3 und v4: mindestens 6 Arbeitstage.

Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten

§ 10. (1) Auszubildende des Österreichischen Patentamtes können im Rahmen eines individuellen Rotationsprogrammes nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes anderen auszuwählenden Organisationseinheiten aus unterschiedlichen Fachbereichen zugeteilt werden, wenn die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten dies als notwendig oder sinnvoll erachtet. Dabei soll den Auszubildenden ein praxisorientierter Einblick in Aufgaben- und Tätigkeitsfelder der jeweiligen Organisationseinheit ermöglicht werden.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 hat die Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit den Dienstvorgesetzten die Organisationseinheiten, denen die Auszubildenden zugeteilt werden sollen, sowie die Dauer der Zuteilung festzulegen.

Bereichsmodule

§ 11. (1) Bei spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes kann über Vorschlag des unmittelbaren Dienstvorgesetzten die Absolvierung von Bereichsmodulen in Form von der Teilnahme an speziellen Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem festgelegt werden. Ebenso kann die Absolvierung von Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem außerhalb des Ressortbereiches, wie zB bei ausgegliederten Einrichtungen, privaten Unternehmen, anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, vereinbart werden.

(2) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem bzw. ein schriftlicher Bericht über den Auszubildenden bei Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem ist der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) vom Auszubildenden im Wege des Ausbildungsleiters vorzulegen, die die Entscheidung darüber trifft, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist.

(3) Die Gesamtdauer für die Absolvierung von Bereichsmodulen beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

1.

A1 bzw. v1: höchstens 25 Arbeitstage,

2.

A2 bzw. v2: höchstens 15 Arbeitstage,

3.

A3 und A4 bzw. v3 und v4: höchstens 5 Arbeitstage.

Bereichsmodule

§ 11. (1) Bei spezifischen Anforderungen eines Arbeitsplatzes kann über Vorschlag der unmittelbaren Dienstvorgesetzten die Absolvierung von Bereichsmodulen in Form der Teilnahme an speziellen Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem festgelegt werden. Ebenso kann die Absolvierung von Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem außerhalb des Ressortbereiches, wie zB bei ausgegliederten Einrichtungen, privaten Unternehmen, anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der Europäischen Union, vereinbart werden.

(2) Die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren oder Ähnlichem bzw. ein schriftlicher Bericht über die Auszubildenden bei Hospitationen, Praktika oder Ähnlichem ist der Dienstprüfungskommission (Prüfungssenat) von den Auszubildenden im Wege der Ausbildungsleitung vorzulegen. Der Prüfungssenat hat die Entscheidung darüber zu treffen, ob dieser Ausbildungsabschnitt als erfolgreich abgeschlossen zu werten ist.

(3) Die Gesamtdauer für die Absolvierung von Bereichsmodulen beträgt für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe

1.

A1 bzw. v1: höchstens 25 Arbeitstage,

2.

A2 bzw. v2: höchstens 15 Arbeitstage,

3.

A3 und A4 bzw. v3 und v4: höchstens 10 Arbeitstage.

Dienstprüfungskommission

§ 12. (1) Im Österreichischen Patentamt ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.

(2) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Präsidenten des Österreichischen Patentamtes für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der Bedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten. Bei Bedarf ist die Dienstprüfungskommission für den Rest der Funktionsperiode um neue Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Dienstprüfungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Diese werden vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Dienstprüfungskommission gebildet; sie bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(5) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

Dienstprüfungskommission

§ 12. (1) Im Österreichischen Patentamt ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder einzeln prüfen oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.

(2) Das vorsitzende Mitglied und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Österreichischen Patentamtes für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bediensteten haben der Bestellung Folge zu leisten. Bei Bedarf ist die Dienstprüfungskommission für den Rest der Funktionsperiode um neue Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Dienstprüfungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Diese werden vom vorsitzenden Mitglied der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission gebildet; sie bestehen aus einem vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(5) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

Prüfungsordnung

§ 13. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.

(2) Die im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes absolvierten Teilprüfungen zur allgemeinen theoretischen Ausbildung gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1.

(3) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist dem Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen der theoretischen Ausbildung bestanden wurden und die Ausbildungsabschnitte „Job-Rotation“ und allenfalls „Bereichsmodule“ absolviert wurden.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Wurde eine Teilprüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Zeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die dem Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Zeugnis anzuführen; ebenso sind die Organisationseinheiten anzugeben, denen der Bedienstete im Rahmen der Job-Rotation zugeteilt war.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Prüfungsordnung

§ 13. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.

(2) Die im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogrammes der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierten Teilprüfungen zur allgemeinen theoretischen Ausbildung gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1.

(3) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen der theoretischen Ausbildung bestanden wurden und allenfalls die Ausbildungsabschnitte „Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten“ und „Bereichsmodule“ absolviert wurden.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom vorsitzenden Mitglied der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wurde eine Teilprüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Zeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Zeugnis anzuführen; ebenso sind die allenfalls absolvierten Bereichsmodule gemäß § 11 sowie die Organisationseinheiten anzugeben, denen die Bediensteten allenfalls gemäß § 10 zugeteilt waren.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden, bei dem das vorsitzende Mitglied der Dienstprüfungskommission den Vorsitz führt.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Prüfungsordnung

§ 13. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen.

(2) Die im Rahmen des Basislehrgangs der Verwaltungsakademie des Bundes absolvierten Teilprüfungen zur allgemeinen theoretischen Ausbildung gelten als Teilprüfungen gemäß Abs. 1.

(3) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung ist den Auszubildenden angemessene Zeit und entsprechende Unterstützung zu gewähren.

(4) Die Dienstprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen der theoretischen Ausbildung bestanden wurden und allenfalls die Ausbildungsabschnitte „Zuteilung zu anderen Organisationseinheiten“ und „Bereichsmodule“ absolviert wurden.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom vorsitzenden Mitglied der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Wurde eine Teilprüfung mit Auszeichnung abgeschlossen, so ist dies im Zeugnis zu vermerken. Die anderweitigen Ausbildungen oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständigen Arbeiten, die den Auszubildenden gemäß § 30 BDG 1979 auf die Grundausbildung angerechnet wurden, sind im Zeugnis anzuführen; ebenso sind die allenfalls absolvierten Bereichsmodule gemäß § 11 sowie die Organisationseinheiten anzugeben, denen die Bediensteten allenfalls gemäß § 10 zugeteilt waren.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt zwei Monate. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden, bei dem das vorsitzende Mitglied der Dienstprüfungskommission den Vorsitz führt.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 14. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweisungen

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verweisungen

§ 15. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) § 2, § 4 Z 2 lit. c, § 5 samt Überschrift, § 6, § 7 Abs. 2, §§ 8 und 9, § 10 samt Überschrift, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 2 bis 6, §§ 14 und 15 jeweils samt Überschrift sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2020, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 2 außer Kraft.

(2) Auf die Grundausbildung von Auszubildenden, die ihrer Grundausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 zugewiesen wurden, ist – mit Ausnahme von § 9 Abs. 3 und § 10 –weiterhin die vor BGBl. II Nr. 13/2020 geltende Rechtslage anzuwenden.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) § 2, § 4 Z 2 lit. c, § 5 samt Überschrift, § 6, § 7 Abs. 2, §§ 8 und 9, § 10 samt Überschrift, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 2 bis 6, §§ 14 und 15 jeweils samt Überschrift sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2020, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 2 außer Kraft.

(2) Auf die Grundausbildung von Auszubildenden, die ihrer Grundausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 zugewiesen wurden, ist – mit Ausnahme von § 9 Abs. 3 und § 10 –weiterhin die vor BGBl. II Nr. 13/2020 geltende Rechtslage anzuwenden.

(3) § 6 Abs. 2 Z 1, 2 und 7, § 6 Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 152/2023, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1 außer Kraft.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) § 2, § 4 Z 2 lit. c, § 5 samt Überschrift, § 6, § 7 Abs. 2, §§ 8 und 9, § 10 samt Überschrift, § 11, § 12 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 2 bis 6, §§ 14 und 15 jeweils samt Überschrift sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2020, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 2 außer Kraft.

(2) Auf die Grundausbildung von Auszubildenden, die ihrer Grundausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 zugewiesen wurden, ist – mit Ausnahme von § 9 Abs. 3 und § 10 –weiterhin die vor BGBl. II Nr. 13/2020 geltende Rechtslage anzuwenden.

(3) § 6 Abs. 2 Z 1, 2 und 7, § 6 Abs. 6, § 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 sowie § 15 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 152/2023, treten am 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1 außer Kraft.

(4) Auf die Grundausbildung von Auszubildenden, die ihrer Grundausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 zugewiesen wurden, ist weiterhin die vor BGBl. II Nr. 152/2023 geltende Rechtslage anzuwenden, sofern diese zum 31.12.2022 mindestens zwei Drittel der Module gemäß der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2020 absolviert haben.

Anlage 1

zu § 8 Abs. 2

Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 8 Abs. 2

1.

Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 haben folgende Module im Ausmaß von mindestens 112 Stunden zu absolvieren:

a. Juristische Module: Mindeststunden
aa. Das Verfahren vor den österreichischen und den europäischen Höchstgerichten 21
bb. Anwendung des Europarechts im innerstaatlichen Bereich 21
cc. Der Entstehungsprozess von Gesetzen 21
b. Organisatorische und ökonomische Module:
aa. Der öffentliche Dienst 21
bb. Eines der nachfolgend genannten Module nach Wahl des Auszubildenden:
bb.a Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich 14
bb.b. Der interministerielle Kommunikationsprozess 14
bb.c. Grundzüge des Haushaltswesens 14
c. Soziale Kompetenzen: Kundenorientierung in der Verwaltung 14
2.

Sonstige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 haben folgende Module im Ausmaß von mindestens 105 Stunden zu absolvieren:

Mindeststunden
a. Einführungsmodul: Staat – Bundesverwaltung – Gesellschaft 14
b. Juristische Module:
aa. Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechtes 21
bb. Einführung in das AVG-Verfahren 21
c. Organisatorische und ökonomische Module:
aa. Der öffentliche Dienst 21
bb. Eines der nachfolgend genannten Module nach Wahl des Auszubildenden:
bb.a. Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich 14
bb.b. Der interministerielle Kommunikationsprozess 14
bb.c. Grundzüge des Haushaltswesens 14
d. Soziale Kompetenzen: Kundenorientierung in der Verwaltung 14
3.

Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2 bzw. v2 haben folgende Module im Ausmaß von mindestens 105 Stunden zu absolvieren:

Mindeststunden
a. Einführungsmodul: Staat – Bundesverwaltung – Gesellschaft 14
b. Juristische Module:
aa. Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechtes 21
bb. Einführung in das AVG-Verfahren 21
c. Organisatorische und ökonomische Module:
aa. Der öffentliche Dienst 21
bb. Eines der nachfolgend genannten Module nach Wahl des Auszubildenden: 14
bb.a. Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich 14
bb.b Der interministerielle Kommunikationsprozess 14
bb.c. Grundzüge des Haushaltswesens 14
d. Soziale Kompetenzen: Kundenorientierung in der Verwaltung 14
4.

Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4 und A5 bzw. v3 und v4 bzw. h1, h2 und h3 haben folgende Module im Ausmaß von mindestens 63 Stunden zu absolvieren:

Mindeststunden
a. Einführungsmodul: Staat – Bundesverwaltung – Gesellschaft 14
b. Juristische Module: Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechtes 21
c. Organisatorische und ökonomische Module: Der öffentliche Dienst 14
d. Soziale Kompetenzen: Kundenorientierung in der Verwaltung 14
5.

Zusätzlich zu den in den Z 1 bis 4 vorgeschriebenen Modulen haben Bedienstete, die für spezifische Verwendungen vorgesehen sind, folgende Module zu absolvieren:

a. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und A2 bzw. v1 und v2, die für Aufgaben des Förderungswesens oder für Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehen sind:

Mindeststunden
Förderungswesen und Vergabe öffentlicher Aufträge 14

b. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und A2 bzw. v1 und v2, die für EU-Aufgaben vorgesehen sind:

Mindeststunden
Specialised English Communication 21

c. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2 und A3 bzw. v1, v2 und v3, die für Aufgaben der Personalverwaltung vorgesehen sind:

Mindeststunden
Einführung in die Personaladministration 35

d. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und A2 bzw. v1 und v2, die für haushaltsrechtliche Aufgaben vorgesehen sind:

Mindeststunden
aa. Haushaltswesen 28
bb. Einführung in das öffentliche Rechnungswesen 28

e. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und A4 bzw. v3 und v4, die als Sekretariatskräfte vorgesehen sind:

Mindeststunden
ECDL (Europäischer Computerführerschein) 49

Anlage 1

zu § 8 Abs. 2

Inhalte und Mindeststunden der allgemeinen theoretischen Ausbildung gemäß § 8 Abs. 2

1.

Rechtskundige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 haben Module gemäß dem aktuellen Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes im Ausmaß von mindestens 118 Stunden aus folgenden Themengebieten zu absolvieren:

a. Juristische Module Mindeststunden Prüfung
aa. Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts und europäische Gerichtsbarkeit 21 Ja
bb. Anwendung des Unionsrechts im innerstaatlichen Bereich 21 Ja
cc. Der Entstehungsprozess von Gesetzen 21 Ja
b. Organisatorische und ökonomische Module:
aa. Der öffentliche Dienst 21 Ja
bb. Eines der nachfolgend genannten Module nach Wahl der Auszubildenden:
bb.a. Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich 14 Ja
bb.b. Der Bund als Träger von Privatrechten: Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung 14 Ja
bb.c. Grundzüge des Haushaltswesens 14 Ja
c. Soziale Kompetenzen: Kundenorientierung in der Verwaltung 14 Nein
d. Compliance in der öffentlichen Verwaltung: Grundlagen 6 Nein
2.

Sonstige Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2 bzw. v2 haben Module gemäß dem aktuellen Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes im Ausmaß von mindestens 111 Stunden aus folgenden Themengebieten zu absolvieren:

Mindeststunden Prüfung
a. Einführungsmodul: Staat – Bundesverwaltung – Gesellschaft 14 Ja
b. Juristische Module
aa. Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechtes 21 Ja
bb. Einführung in das AVG-Verfahren 21 Ja
c. Organisatorische und ökonomische Module:
aa. Der öffentliche Dienst 21 Ja
bb. Eines der nachfolgend genannten Module nach Wahl der Auszubildenden:
bb.a. Das Bundesministerium als Zentralstelle und der nachgeordnete (bzw. ausgegliederte) Bereich 14 Ja
bb.b. Der Bund als Träger von Privatrechten: Öffentliche Auftragsvergabe und Förderung 14 Ja
bb.c. Grundzüge des Haushaltswesens 14 Ja
d. Soziale Kompetenzen: Kundenorientierung in der Verwaltung 14 Nein
e. Compliance in der öffentlichen Verwaltung: Grundlagen 6 Nein
3.

Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, A4 und A5 bzw. v3 und v4 bzw. h1, h2 und h3 haben Module gemäß dem aktuellen Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes im Ausmaß von mindestens 69 Stunden aus folgenden Themengebieten zu absolvieren:

Mindeststunden Prüfung
a. Einführungsmodul: Staat – Bundesverwaltung – Gesellschaft 14 Ja
b. Juristische Module: Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Unionsrechtes 21 Ja
c. Organisatorische und ökonomische Module: Der öffentliche Dienst 14 Ja
d. Soziale Kompetenzen: Kundenorientierung in der Verwaltung 14 Nein
e. Compliance in der öffentlichen Verwaltung: Grundlagen 6 Nein
4.

Zusätzlich zu den in den Z 1 bis 4 vorgeschriebenen Modulen haben Bedienstete, die für spezifische Verwendungen vorgesehen sind, Module gemäß dem aktuellen Bildungsprogramm der Verwaltungsakademie des Bundes aus folgenden Themengebieten zu absolvieren:

a. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und A2 bzw. v1 und v2, die für Aufgaben im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehen sind:

Mindeststunden Prüfung
Vergaberecht: Grundlagen 14 Nein

b. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und A2 bzw. v1 und v2, die für EU-Aufgaben vorgesehen sind:

Mindeststunden Prüfung
Specialised English Communication 21 Nein

c. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2 und A3 bzw. v1, v2 und v3, die für Aufgaben der Personalverwaltung vorgesehen sind:

Mindeststunden Prüfung
Lehrgang Personal 35 Nein

d. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und A2 bzw. v1 und v2, die für haushaltsrechtliche Aufgaben vorgesehen sind:

Mindeststunden Prüfung
aa. Haushaltsrecht des Bundes 8 Nein
bb. Doppelte Buchführung im Bundeshaushalt I 16 Nein
cc. Doppelte Buchführung im Bundeshaushalt II 16 Nein
dd. Doppelte Buchführung im Bundeshaushalt III 16 Nein

e. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und A4 bzw. v3 und v4, die als Sekretariatskräfte vorgesehen sind:

Mindeststunden Prüfung
ECDL(Europäischer Computerführerschein) 49 Ja

Anlage 2

zu § 13 Abs. 5

DIENSTPRÜFUNGSZEUGNIS

Herr/Frau

geboren am ............... in ............... hat in den nachstehenden Prüfungsgegenständen folgende Teilprüfungen absolviert und damit die Dienstprüfung für die Grundausbildung der Verwendungsgruppe ............... erfolgreich abgelegt.

Teilprüfungen (§ 8 ÖPA – Grundausbildungsverordnung) Prüfungsgegenstände gemäß Anlage 1 ÖPA – Grundausbildungsverordnung Erfolg
Job Rotation (§ 10 ÖPA – Grundausbildungsverordnung)
Teilprüfungen (§ 9 ÖPA – Grundausbildungsverordnung)
Bereichsmodule (§ 11 ÖPA – Grundausbildungsverordnung)
Anrechnungen gemäß § 30 BDG 1979

Wien, am

(Vorsitzender der Dienstprüfungskommission)

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