Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-04-01
Status Aufgehoben · 2011-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Lehrberuf Elektronik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Elektronik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Angewandte Elektronik,

2.

Mikrotechnik.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektroniker oder Elektronikerin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. (1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Herstellen, Prüfen und Instandsetzen von elektronischen, elektromechanischen und mechanischen Bauelementen, Bauteilen und Baugruppen für Geräte, Maschinen und Anlagen,

6.

Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,

7.

Herstellen, Bestücken, Zusammenbauen, Prüfen und Instandsetzen von Leiterplatten,

8.

Messen, Beurteilen und Prüfen von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden sowie von Störungen und Beeinträchtigungen,

9.

Messen, Beurteilen und Prüfen von elektrischen und berufstypischen nichtelektrischen Geräten,

10.

Kundenorientiertes Verhalten bei der Beratung und Auftragsabwicklung,

11.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards,

12.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

(2) Wenn der Lehrling im Schwerpunkt Mikrotechnik ausgebildet wird, soll er befähigt werden, auch die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Umrüsten, Prüfen und vorbeugendes Instandhalten von Produktionseinrichtungen,

2.

Durchführung von prozessbegleitenden Prüfungen und Endtests,

3.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von elektronischen Geräten und Anlagen der Mikrotechnik.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Elektronik wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und

Arbeitsbehelfe

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten unter

Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien

```


```

```

3.

Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des

```

Arbeitsplatzes

```


```

```

4.

Kenntnis der

```

Betriebs- und

Rechtsform – – –

des

Lehrbetriebes

```


```

```

5.

Kenntnis des

```

organisatorischen Aufbaus

und der Aufgaben und – –

Zuständigkeiten der

einzelnen Betriebsbereiche

```


```

```

6.

Kenntnis der Marktstellung

```

und Organisation des

Betriebes (Betriebsbereiche)

sowie des Warensortimentes, – –

betriebsspezifischer

Angebote und Produkte

```


```

```

7.

Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen

```

und Fachausdrücke

```


```

```

8.

Grundkennt- Kenntnis über Planen und Steuern von

```

nisse über das Planen Arbeitsabläufen; Kontrollieren

das Planen und Steuern und Beurteilen der

und Steuern von Arbeits- Arbeitsergebnisse

von Arbeits- abläufen

abläufen

```


```

```

9.

Kennzeichnen, Lagern, Bereitstellen, Prüfen und

```

umweltgerechtes Entsorgen von Arbeitsstoffen

```


```

```

10.

Lesen und Anwenden technischer Unterlagen

```

(zB Montage-, Schalt-, Anschluss- und -

Stromlaufpläne) auch in englischer Sprache

```


```

```

11.

Fertigkeiten in der

```

manuellen und maschinellen

Werkstoffbearbeitung

insbesondere Messen,

Anreißen, Feilen, Sägen,

Bohren, Senken, Reiben, – –

Scharfschleifen,

Gewindeschneiden, Nieten,

Richten, Biegen, Weichlöten,

Kleben

```


```

```

12.

Herstellen von

```

facheinschlägigen - -

mechanischen Verbindungen

```


```

```

13.

Zurichten, Anschließen und Verlegen von blanken und

```

isolierten Leitungen sowie kabelähnlichen Leitungen und

Kabeln

```


```

```

14.

Herstellen von Klemm-,

```

Löt-, Steck- und anderen - -

leitenden Verbindungen

```


```

```

15.

Grundkennt- Kenntnis der Elektrotechnik

```

nisse der und Elektronik

Elektro- -

technik und

Elektronik

```


```

```

16.

Handhaben von Messen von elektrischen und berufstypischen

```

Mess- und nichtelektrischen Größen

Prüfgeräten

```


```

```

17.

Grundkenntnisse der

```

Anwendung von Maßnahmen zur

elektrostatischen und - -

elektromagnetischen

Verträglichkeit

```


```

```

18.

Kenntnis der Bauelemente und

```

Grundschaltungen der - -

Elektronik

```


```

```

19.

Kenntnis der Bauelemente und

```

Schaltungen der

- Analogtechnik und -

Digitaltechnik

```


```

```

20.

Anfertigen von

```

Schaltskizzen – –

```


```

```

21.

Herstellen einfacher

```

elektronischer Schaltungen

und Anfertigen einfacher - -

Baugruppen

```


```

```

22.

Anfertigen analoger und

```

digitaler Schaltungen mit

- - komplexen

Halbleiterbauelementen

```


```

```

23.

– Kenntnis von elektrischen -

```

und elektronischen

Steuerungen

```


```

```

24.

Zusammenbauen

```

und Justieren

- von elektro- - -

mechanischen

Bauelementen

```


```

```

25.

Zusammenbauen, Montieren, Einstellen,

```

Abgleichen, Prüfen, Inbetriebnehmen, Warten

- und Reparieren von elektronischen

Betriebsmitteln und Geräten

```


```

```

26.

– Anfertigen von einfachen Prüfvorrichtungen

```

```


```

```

27.

Grundkennt- Kenntnis über die Fertigung und Herstellung

```

nisse über mit bedrahteter Technologie sowie Bestückung

die von Leiterplatten

Herstellung

und das

Design von

Leiterplatten

```


```

```

28.

Grundkennt-

```

nisse der

elektroni-

schen

- Messtechnik, - -

Steuertechnik

und

Regeltechnik

```


```

```

29.

Grundkennt- Kenntnis der

```

nisse der elektropneumatischen

pneumati- Steuerungen

schen, elek-

- tropneumati-

schen und

hydraulischen

Steuerungen

```


```

```

30.

Systematisches Aufsuchen von

```

Störungen und Fehlern an

elektronischen,

- - elektro-mechanischen und

mechanischen Geräten und deren

Behebung

```


```

```

31.

Grundkennt-

```

nisse der im

Betrieb

angewandten

Programmier-

- sprache für - -

speicher-

programmier-

bare

Steuerungen

```


```

```

32.

Protokollierung und grafische Auswertung von

```

Arbeitsergebnissen mit und ohne EDV-Unterstützung

```


```

```

33.

Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der

```

kundengerechten Kommunikation

```


```

```

34.

Grundkenntnisse über den

```

Ablauf von Einkauf,

Bedarfsermittlung,

- Angebotsprüfung und -

Warenbeschaffung sowie

der Liefer- und

Zahlungsbedingungen

```


```

```

35.

Warenan- und -übernahme;

```

Mängelkontrolle, Kenntnis

der Lagerungsvorschriften

- und fachgerechtes Lagern; -

Verwaltung und Kontrolle

sowie Mitarbeit bei der

Inventur

```


```

```

36.

Kenntnis der einschlägigen englischen Fachausdrücke

```

```


```

```

37.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und

```

Software)

```


```

```

38.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften

```

zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

39.

Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der

```

Reklamationsbearbeitung und Durchführung von

betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

```


```

```

40.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

```

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```


```

```

41.

Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und

```

elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften und

Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit unter besonderer Beachtung der von

den Versorgungseinrichtungen ausgehenden Gefahren

```


```

```

42.

Kenntnis der Unfallgefahren und von Erste-Hilfe-Maßnahmen

```

```


```

```

43.

Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen

```

Arbeitsunfällen

```


```

```

44.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

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