Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
Lehrberuf Elektronik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Elektronik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
Angewandte Elektronik,
Mikrotechnik.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektroniker oder Elektronikerin) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
§ 2. (1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
Herstellen, Prüfen und Instandsetzen von elektronischen, elektromechanischen und mechanischen Bauelementen, Bauteilen und Baugruppen für Geräte, Maschinen und Anlagen,
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,
Herstellen, Bestücken, Zusammenbauen, Prüfen und Instandsetzen von Leiterplatten,
Messen, Beurteilen und Prüfen von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden sowie von Störungen und Beeinträchtigungen,
Messen, Beurteilen und Prüfen von elektrischen und berufstypischen nichtelektrischen Geräten,
Kundenorientiertes Verhalten bei der Beratung und Auftragsabwicklung,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards,
Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.
(2) Wenn der Lehrling im Schwerpunkt Mikrotechnik ausgebildet wird, soll er befähigt werden, auch die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Umrüsten, Prüfen und vorbeugendes Instandhalten von Produktionseinrichtungen,
Durchführung von prozessbegleitenden Prüfungen und Endtests,
Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von elektronischen Geräten und Anlagen der Mikrotechnik.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Elektronik wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
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Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und
Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
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Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten unter
Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien
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```
```
Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des
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Arbeitsplatzes
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```
```
Kenntnis der
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Betriebs- und
Rechtsform – – –
des
Lehrbetriebes
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```
Kenntnis des
```
organisatorischen Aufbaus
und der Aufgaben und – –
Zuständigkeiten der
einzelnen Betriebsbereiche
```
```
```
Kenntnis der Marktstellung
```
und Organisation des
Betriebes (Betriebsbereiche)
sowie des Warensortimentes, – –
betriebsspezifischer
Angebote und Produkte
```
```
```
Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen
```
und Fachausdrücke
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis über Planen und Steuern von
```
nisse über das Planen Arbeitsabläufen; Kontrollieren
das Planen und Steuern und Beurteilen der
und Steuern von Arbeits- Arbeitsergebnisse
von Arbeits- abläufen
abläufen
```
```
```
Kennzeichnen, Lagern, Bereitstellen, Prüfen und
```
umweltgerechtes Entsorgen von Arbeitsstoffen
```
```
```
Lesen und Anwenden technischer Unterlagen
```
(zB Montage-, Schalt-, Anschluss- und -
Stromlaufpläne) auch in englischer Sprache
```
```
```
Fertigkeiten in der
```
manuellen und maschinellen
Werkstoffbearbeitung
insbesondere Messen,
Anreißen, Feilen, Sägen,
Bohren, Senken, Reiben, – –
Scharfschleifen,
Gewindeschneiden, Nieten,
Richten, Biegen, Weichlöten,
Kleben
```
```
```
Herstellen von
```
facheinschlägigen - -
mechanischen Verbindungen
```
```
```
Zurichten, Anschließen und Verlegen von blanken und
```
isolierten Leitungen sowie kabelähnlichen Leitungen und
Kabeln
```
```
```
Herstellen von Klemm-,
```
Löt-, Steck- und anderen - -
leitenden Verbindungen
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis der Elektrotechnik
```
nisse der und Elektronik
Elektro- -
technik und
Elektronik
```
```
```
Handhaben von Messen von elektrischen und berufstypischen
```
Mess- und nichtelektrischen Größen
Prüfgeräten
```
```
```
Grundkenntnisse der
```
Anwendung von Maßnahmen zur
elektrostatischen und - -
elektromagnetischen
Verträglichkeit
```
```
```
Kenntnis der Bauelemente und
```
Grundschaltungen der - -
Elektronik
```
```
```
Kenntnis der Bauelemente und
```
Schaltungen der
- Analogtechnik und -
Digitaltechnik
```
```
```
Anfertigen von
```
Schaltskizzen – –
```
```
```
Herstellen einfacher
```
elektronischer Schaltungen
und Anfertigen einfacher - -
Baugruppen
```
```
```
Anfertigen analoger und
```
digitaler Schaltungen mit
- - komplexen
Halbleiterbauelementen
```
```
```
– Kenntnis von elektrischen -
```
und elektronischen
Steuerungen
```
```
```
Zusammenbauen
```
und Justieren
- von elektro- - -
mechanischen
Bauelementen
```
```
```
Zusammenbauen, Montieren, Einstellen,
```
Abgleichen, Prüfen, Inbetriebnehmen, Warten
- und Reparieren von elektronischen
Betriebsmitteln und Geräten
```
```
```
– Anfertigen von einfachen Prüfvorrichtungen
```
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis über die Fertigung und Herstellung
```
nisse über mit bedrahteter Technologie sowie Bestückung
die von Leiterplatten
Herstellung
und das
Design von
Leiterplatten
```
```
```
Grundkennt-
```
nisse der
elektroni-
schen
- Messtechnik, - -
Steuertechnik
und
Regeltechnik
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis der
```
nisse der elektropneumatischen
pneumati- Steuerungen
schen, elek-
- tropneumati-
schen und
hydraulischen
Steuerungen
```
```
```
Systematisches Aufsuchen von
```
Störungen und Fehlern an
elektronischen,
- - elektro-mechanischen und
mechanischen Geräten und deren
Behebung
```
```
```
Grundkennt-
```
nisse der im
Betrieb
angewandten
Programmier-
- sprache für - -
speicher-
programmier-
bare
Steuerungen
```
```
```
Protokollierung und grafische Auswertung von
```
Arbeitsergebnissen mit und ohne EDV-Unterstützung
```
```
```
Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der
```
kundengerechten Kommunikation
```
```
```
Grundkenntnisse über den
```
Ablauf von Einkauf,
Bedarfsermittlung,
- Angebotsprüfung und -
Warenbeschaffung sowie
der Liefer- und
Zahlungsbedingungen
```
```
```
Warenan- und -übernahme;
```
Mängelkontrolle, Kenntnis
der Lagerungsvorschriften
- und fachgerechtes Lagern; -
Verwaltung und Kontrolle
sowie Mitarbeit bei der
Inventur
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen englischen Fachausdrücke
```
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und
```
Software)
```
```
```
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften
```
zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der
```
Reklamationsbearbeitung und Durchführung von
betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen
```
```
```
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
```
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und
```
elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften und
Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit unter besonderer Beachtung der von
den Versorgungseinrichtungen ausgehenden Gefahren
```
```
```
Kenntnis der Unfallgefahren und von Erste-Hilfe-Maßnahmen
```
```
```
```
Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen
```
Arbeitsunfällen
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
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