Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung in der Informationstechnologie (Informationstechnologie-Ausbildungsordnung)
zum Außerkrafttreten vgl. § 15 Abs. 4a Applikationsentwicklung – Coding-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 223/2018 idF BGBl. II Nr. 42/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
Teil 1
Lehrberufe in der Informationstechnologie
§ 1. In der Informationstechnologie sind folgende Lehrberufe eingerichtet:
Informationstechnologie – Informatik,
Informationstechnologie – Technik.
Teil 1
Lehrberufe in der Informationstechnologie
§ 1. In der Informationstechnologie sind folgende Lehrberufe eingerichtet:
Informationstechnologie – Informatik,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2018)
zum Außerkrafttreten vgl. § 15 Abs. 3 bis 4a Applikationsentwicklung – Coding-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 223/2018 idF BGBl. II Nr. 42/2020
Teil 1
Lehrberufe in der Informationstechnologie
§ 1. In der Informationstechnologie sind folgende Lehrberufe eingerichtet:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 223/2018)
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2018)
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf
Informationstechnologie – Informatik
§ 2. (1) Der Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Informationstechnologe – Informatik oder Informationstechnologin – Informatik) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen auch in englischer Sprache,
Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen, Überprüfen der erforderlichen Betriebsmittel, Materialien und der elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,
Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards,
Kundenorientiertes Erstellen von Anforderungsanalysen und Konzepten für Programme und Bedieneroberflächen,
Erstellen und Testen von Programmen entsprechend den inhaltlichen und wirtschaftlichen Anforderungen,
Erstellen von Bedieneroberflächen,
Installieren, Konfigurieren und Prüfen von Datenverarbeitungsprogrammen,
Analysieren, Eingrenzen und Beheben von Fehlern und Störungen,
Beraten und Schulen der Anwender,
Verwalten und Sichern von Daten,
Erstellen von Dokumentationen und Erfassen von technischen Daten über die Einrichtung der Hardware und der Software für den Kunden,
Analysieren von Kundenanforderungen und Erarbeiten von Lösungsvorschlägen,
Anbieten von Service- und Betreuungskonzepten,
Annehmen, Kontrollieren, Lagern, Pflegen und Ausliefern der Waren, Inventarisieren der Bestände.
Berufsbild
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Informationstechnologie – Informatik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hierbei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
| Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Kenntnis über die Aufgaben und den organisatorischen Aufbau des Betriebes sowie über die betrieblichen Arbeitsabläufe | – | – | |
| 2. | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der erforderlichen Hilfsmittel | – | – | – |
| 3. | Kenntnis über Marktstellung und Organisation des Betriebes (Betriebsbereiche) sowie über Warensortiment, betriebsspezifische Angebote und Produkte | |||
| 4. | Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen und Fachausdrücke | |||
| 5. | Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes | |||
| 6. | Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsplanung sowie Teamarbeit | |||
| 7. | Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke | |||
| 8. | Lesen und Anwenden technischer Unterlagen auch in englischer Sprache | |||
| 9. | Einfaches Zerlegen, Warten und Zusammenbauen von mechanischen Teilen | – | – | |
| 10. | Grundkenntnisse über Aufbau und Arbeits-weise von Mikro-computersystemen | – | – | – |
| 11. | Grundkenntnisse der Elektrotechnik und Elektronik | – | – | – |
| 12. | Kenntnis und Anwendung der einschlägigen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen | – | – | |
| 13. | Kenntnis über technische Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz | Anwenden von technischen Maßnahmen zur Datensicherheit und zum Datenschutz | ||
| 14. | Grundkenntnisse über die berufsspezifischen rechtlichen Grundlagen wie Datenschutzrecht, Lizenzrecht, Gewährleistungsrecht, Garantie, Versicherungsrecht und Internetrecht | |||
| 15. | Grundkenntnisse von Betriebssystemen und Bedieneroberflächen | Kenntnis und Nutzung von unterschiedlichen Betriebssystemen und Bedieneroberflächen | ||
| 17. | Installation von EDV-Software | |||
| 18. | Grundkenntnisse des Programmierens und Erstellen einfacher Programme | – | – | |
| 19. | – | Erstellen von Pflichtenheften in Zusammenarbeit mit dem Kunden | – | |
| 20. | – | Erstellen und Modifizieren von Software mit professionellen Methoden (inkl. Testkonzepte) | ||
| 21. | – | Festlegen von Datenmodellen, Datenstrukturen und Schnittstellen zum Datenaustausch | ||
| 22. | – | – | Kenntnis und Verwendung von Datenbanken | |
| 23. | – | Erstellen von Programmen mit aktuellen Programmiersprachen | ||
| 24. | – | – | Fehlersuche und Fehlerbehebung in Softwareapplikationen | |
| 25. | – | Erstellen von Bedieneroberflächen mit Zugriff auf Datenbanken auf lokalen Rechnern und in Netzwerkumgebung | ||
| 26. | Grundkenntnisse von Netzen und Netzwerktechnik sowie der Datenübertragung | Kenntnis von Netzwerken | – | – |
| 27. | Kaufmännische Grundkenntnisse (zB Kalkulation, Anbot, Lieferung, Rechnung, Produktmarkt, Trends) | Kenntnis der berufsspezifischen kaufmännischen Grundlagen einschließlich des Zahlungsverkehrs | ||
| 28. | Einschlägige rechnergestützte Schriftverkehrsarbeiten (Arbeiten mit Formularen und Erstellen von Kundendokumentationen) | |||
| 29. | Lagern, Verwalten, Kontrollieren auf Mängel und Inventarisieren von Waren und Lizenzen | – | ||
| 30. | Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der kundengerechten Kommunikation | – | – | |
| 31. | – | Kundenorientiertes Verhalten bei der Beratung und Auftragsabwicklung | – | |
| 32. | – | Produktpräsentation und Marketing | – | |
| 33. | – | Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen | – | |
| 34. | – | Anbieten und Durchführen von betrieblichen Serviceleistungen | ||
| 35. | – | – | Erstellen kundenorientierter Konzepte | |
| 36. | – | Beratung und Schulung von Kunden und Anwendern | ||
| 37. | – | Führen von Verkaufsgesprächen; Bedarf und Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen | ||
| 38. | – | Führen von technischen Beratungsgesprächen | ||
| 39. | – | – | Kenntnis über Verhalten bei Reklamationen, Bearbeiten von Reklamationsfällen | |
| 40. | Grundkenntnisse über Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle | – | – | |
| 41. | – | Kenntnis und Anwendung des betriebsspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation | ||
| 42. | – | Mitarbeit bei der Qualitätssicherung | ||
| 43. | – | Grundkenntnisse über das Projektmanagement (Projektmethoden, Tools, Projektdefinition, Projektplanung und Projektkontrolle) | – | |
| 44. | – | – | Mitarbeit an Projekten (Projektdefinition, Projektplanung und Projektkontrolle) | |
| 45. | Kenntnis über berufliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
| 46. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | |||
| 47. | Kenntnis der Unfallgefahren und von Erste-Hilfe-Maßnahmen | |||
| 48. | Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||
| 49. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | |||
| 50. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |||
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Physik, Angewandte Mathematik und Informatik.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 6. Nach Wahl des Prüfungskandidaten kann die Prüfarbeit in Form einer praktischen Aufgabe gemäß § 7 oder mit Zustimmung des Lehrbetriebes in Form eines betrieblichen Projektes gemäß § 8 abgelegt werden. Die Bekanntgabe der Wahl der Form der Prüfarbeit hat mit der Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung zu erfolgen.
§ 7. (1) Die praktische Aufgabe umfasst einen Arbeitsauftrag, welcher die Erstellung eines Programms nach fachinhaltlichen Anforderungen beinhaltet und weiters nach Wahl der Prüfungskommission eine der folgenden Aufgabenstellungen umfasst:
Anpassen einer Bedieneroberfläche oder
Anpassen einer Datenbank.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der praktischen Aufgabe sind folgende Kriterien maßgebend:
Fachgerechte Arbeitsweise,
richtige und zweckentsprechende Funktion,
anwenderfreundliche Konfiguration,
fachgerechtes Verwenden der Hilfsmittel.
§ 8. (1) Das betriebliche Projekt umfasst die Durchführung eines betrieblichen Auftrages, welcher die Erstellung eines Programmes nach fachinhaltlichen Anforderungen und dessen Dokumentation mit praxisbezogenen Projektunterlagen sowie die Präsentation des Projektes vor der Prüfungskommission beinhaltet.
(2) Der Lehrlingsstelle ist vor der Durchführung des betrieblichen Projektes die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraumes vorzulegen. Die Lehrlingsstelle hat die Aufgabenstellung des betrieblichen Projektes mit Experten aus den Prüfungskommissionen zu erörtern und die Kandidaten hinsichtlich der Gestaltung der Aufgabenstellung zu beraten. Falls klar ersichtlich ist, dass eine Aufgabenstellung nicht für die Zwecke der praktischen Prüfung ausreicht, kann die Lehrlingsstelle die Aufgabenstellung ablehnen.
(3) Die Präsentation des Projektes vor der Prüfungskommission hat sich aus den praxisbezogenen Projektunterlagen des Prüfungskandidaten heraus zu entwickeln. Hierbei sind unter Verwendung von Fachausdrücken die prozessrelevanten Qualifikationen des Prüflings im Bezug zur Projektdurchführung festzustellen. Die Projektpräsentation soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
(4) Für die Bewertung des betrieblichen Projektes sind folgende Kriterien maßgebend:
Fachgerechte Arbeitsweise,
richtige und zweckentsprechende Funktion,
anwenderfreundliche Konfiguration,
fachgerechtes Verwenden der Hilfsmittel,
praxisbezogene Dokumentation und Präsentation.
Fachgespräch
§ 9. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit des Prüfungskandidaten heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische und kaufmännische Wissen und die Fähigkeit des Prüflings zur fachgerechten Beratung eines Kunden (Kundengespräch) festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Geräte, Baugruppen, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
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