Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung in den Lehrberufen der Medienwirtschaft (Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung)
zum Außerkrafttreten vgl. § 13 Abs. 4a Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 156/2018 idF BGBl. II Nr. 42/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
Teil 1
Lehrberufe in der Medienwirtschaft
§ 1. In der Medienwirtschaft sind folgende Lehrberufe eingerichtet:
Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign,
Medienfachmann/Medienfachfrau – Medientechnik,
Medienfachmann/Medienfachfrau – Marktkommunikation und Werbung.
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign
§ 2. (1) Der Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Medienfachmann – Mediendesign oder Medienfachfrau – Mediendesign) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse im Mediendesign erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,
Planen von Projekten für Mediengestaltung,
Projektbezogenes Betreuen und Beraten von Kunden,
Konzeption von Medienproduktionen,
Rechnergestütztes Umsetzen von Vorlagen, Bearbeiten von analogen und digitalen Daten,
Gestalten von Layouts und Erstellen von Mediendesigns,
Rechnergestütztes Gestalten von Vorlagen und Fertigstellen von Endprodukten,
Rechnergestütztes Bearbeiten und Gestalten von Texten und Bildern,
Zusammenstellen von Daten zu Endvorlagen,
Anwenden von verschiedenen Informationstechniken,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Beurteilen und Sichern der Qualität von Arbeitsergebnissen.
Berufsbild
§ 4. Für die Ausbildung im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausführung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
| Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
|---|---|---|---|---|
| 1. | Kenntnis der Medien- und Werbebranche sowie der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebs | – | – | |
| 2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben, Zuständigkeiten und Zusammen-hänge der einzelnen Betriebsbereiche und der Beziehungen zu anderen Unternehmen (Kunden, Auftragnehmer) | – | – | |
| Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
| 3. | Kenntnis der betrieblichen Leistungen (Produkte, Dienstleistungen) | – | – | |
| 4. | Fachgerechtes Verhalten gegenüber Kunden, Mitarbeitern und Auftragnehmern | |||
| 5. | – | – | Kundenorientiertes Verhalten im Zusammenhang mit der technischen Auftragsabwicklung | |
| 6. | Kenntnis der Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung | |||
| 7. | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und der erforderlichen Hilfsmittel | |||
| 8. | Kenntnis der ergonomischen Gestaltung des Arbeitsplatzes | |||
| 9. | Lesen und Anwenden technischer Unterlagen | |||
| 10. | Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke | |||
| 11. | Kenntnis und Anwendung des betriebsüblichen Qualitätsmanagements | |||
| 12. | Kenntnis der branchenspezifischen EDV sowie Kenntnis und Anwendung der betriebsspezifischen EDV (Hard- und Software) | |||
| 13. | Kenntnis der berufsspezifischen Hardware und Software | – | – | |
| 14. | Kenntnis der wesentlichen Informationstechniken sowie der betriebsspezifischen Netzwerktechniken und Datenbanken | Anwenden von verschiedenen Informationstechniken sowie von betriebsspezifischen Netzwerktechniken | ||
| 15. | – | – | Grundkenntnisse des Projektmanagements | Kenntnis des Projektmanagements |
| 16. | Kenntnis der Grundlagen der Marktkommunikation (Ziele, Bereiche, Möglichkeiten) | – | – | |
| 17. | Kenntnis der wichtigsten Medien (Print, Internet, Film, Audio, Video) einschließlich deren Produktionsverfahren | – | – | |
| 18. | Kenntnis der wichtigsten Medien-gestaltungsaufgaben (Satz- und Schriftarten, Scribble, Layout, Reinzeichnung) | – | – | – |
| 19. | – | Beurteilen, Verwenden und Bearbeiten von digitalen und analogen Vorlagen | ||
| 20. | – | Beurteilen von Datentypen | – | – |
| 21. | – | Kenntnis und Anwendung von Datenformaten für die Medientechniken | – | |
| 22. | Kenntnis der Farbenlehre | – | – | – |
| 23. | Kenntnis und Anwendung von Layoutprogrammen | |||
| 24. | Kenntnis der Typographie und Schriften | Berufsspezifisches Verwenden von Schriften | ||
| 25. | Erstellen einfacher Dokumente mit Textprogrammen und Grafikprogrammen; Einsatz und Anwendung von Tabellenkalkulationsprogrammen | – | – | |
| 26. | – | Kenntnis der Zeichenprogramme und Bildbearbeitungs-programme | Durchführen einfacher Arbeiten mit Zeichenprogrammen und Bildbearbeitungsprogrammen | |
| 27. | Kenntnis der wichtigsten Korrekturzeichen nach Duden | – | – | – |
| 28. | – | Grundkenntnisse der wichtigsten Druckverfahren | – | – |
| 29. | Grundkenntnisse der Fototechnik | Kenntnis der Digitalfotografie und Videotechnik | – | – |
| 30. | – | Kenntnis der digitalen Bildbearbeitung und Bildkorrekturmöglich-keiten und Durch-führen einfacher Arbeiten | Bilddaten übernehmen bzw. erfassen | |
| 31. | Grundkenntnisse der Farbauszugstechnik | Bestimmen der Farbwerte nach Farbskalen | – | – |
| 32. | Anwenden verschiedener Entwurfstechniken | Kenntnis des Aufbaus und der Gestaltung einer Multimediaproduktion | Gestalten von Multimediaproduktionen | |
| 33. | – | – | Grundkenntnisse der Konzeption und Produktion eines Videos | |
| 34. | Kenntnis der Verbindung von Textsequenzen, Bildsequenzen und Tonsequenzen | Einfaches Digitalisieren von Textsequenzen, Bildsequenzen und Tonsequenzen | Planen und Herstellen einfacher dreidimensionaler Multimediaprodukte | |
| 35. | Dateneingabe, Datenverarbeitung und Datenausgabe durchführen | Kenntnis der Mehrfachnutzung von Daten | Planen der Mehrfachnutzung digitaler Daten nach technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten | |
| 36. | Kenntnis der vernetzten Kommunikations-systeme und Informationssysteme (zB Internet) | Konzipieren und Gestalten von Seiten in vernetzten Kommunikationssystemen und Informationssystemen (zB Internet) | ||
| 37. | – | Präsentieren von Teilprodukten und Fertigprodukten mit verschiedenen Präsentationstechniken | ||
| 38. | – | – | Beurteilen und Prüfen von Arbeitsergebnissen auf Einhaltung von Vorgaben (Qualitätsmanagement) | |
| 39. | Grundkenntnisse des Urheberrechtes und Wettbewerbsrechtes | |||
| 40. | Kenntnis des Inhalts und des Ziels der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
| 41. | Kenntnis der Unfallgefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen und der einschlägigen Sicherheits- und der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | |||
| 42. | Kenntnis der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen sowie des sinnvollen Energieeinsatzes | |||
| 43. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | |||
| 44. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | |||
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Allgemeine Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Wirtschaftsrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Medienwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 6. (1) Die Prüfung hat nach Vorgabe der Prüfungskommission eine Arbeitsprobe unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Entwerfen eines Konzeptes einer Multimediaproduktion auf Grund analoger und digitaler Vorlagen,
Anfertigen eines einfachen Medienproduktes,
Rechnergestütztes Gestalten von Vorlagen,
Gestalten und Bearbeiten von Texten und Bildern nach redaktionellen und technischen Vorgaben,
Überprüfen der Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und allfällige Korrektur und Optimierung des Arbeitsergebnisses (Qualitätsmanagement).
Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Genauigkeit und Einhaltung der Vorgaben,
fachgerechte Ausführung,
mediengerechte Gestaltung,
zweckentsprechender optischer Eindruck,
fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien.
Fachgespräch
§ 7. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Allgemeine Fachkunde
§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Arbeitsverfahren,
Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung für die Mediengestaltung,
Grundlagen der Informationstechniken und Kommunikationstechniken,
Datenmehrfachnutzung,
Technische Grundlagen für die Multimediaproduktion,
Organisatorische Grundlagen der Medienproduktion.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Spezielle Fachkunde
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Beschreibung des theoretischen Arbeitsablaufes eines Medienproduktes von der Auftragsübernahme bis zur Endfertigung zu umfassen und hat sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:
Planen einer interaktiven Präsentation auf einem Datenträger (wie CD-ROM),
Arbeitsvorbereitung für die Herstellung einer Broschüre,
Anfertigen einer einfachen Internet-Homepage mit internen und externen Verknüpfungen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.