Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechnik (Sonnenschutztechnik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-04-01
Status Aufgehoben · 2017-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Lehrberuf Sonnenschutztechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Sonnenschutztechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sonnenschutztechniker oder Sonnenschutztechnikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Projektieren, Planen und Kalkulieren von Sonnenschutzanlagen,

6.

Herstellen und Zusammenbauen von Sonnenschutzanlagen,

7.

Montieren, Inbetriebnehmen und Warten von mechanischen und elektrisch betriebenen Sonnenschutzanlagen,

8.

Anschließen, Inbetriebnehmen und Prüfen von sonnenschutztechnischen Steuerungseinrichtungen,

9.

Beurteilen, Einschätzen und Messen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,

10.

Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung,

11.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards,

12.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sonnenschutztechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


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```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Vorrichtungen und Geräte

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsstoffe, ihrer

```

Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und

Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Kenntnis der

```

Betriebs- und - -

Rechtsform des

Lehrbetriebes

```


```

```

4.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und

```

der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen -

Betriebsbereiche

```


```

```

5.

Einführung in die

```

Aufgaben, die Kenntnis der Marktposition und des

Branchenstellung Kundenkreises des Lehrbetriebes

und das Angebot des

Lehrbetriebs

```


```

```

6.

Kenntnis der Arbeitsplanung Durchführen der Arbeitsplanung;

```

Festlegen von Arbeitsschritten,

Arbeitsmitteln und

Arbeitsmethoden

```


```

```

7.

Kenntnis der Anwendung der facheinschlägigen Elektrotechnik und

```

Elektronik

```


```

```

8.

Grundfertigkeiten in der

```

Metall- und

Kunststoffverarbeitung Fertigkeiten in der mechanischen

(Messen, Anreißen, Biegen Bearbeitung von Metall und

und Richten, Bohren, Kunststoff mit Maschinen

Sägen, Feilen, Schleifen

und Schärfen,

Gewindeschneiden von Hand)

```


```

```

9.

– Biegen, Rollieren, Stanzen,

```

Gewindeschneiden

```


```

```

10.

– Einfaches Elektroschweißen

```

```


```

```

11.

Grundfertigkeiten in der Fertigkeiten in der Bearbeitung

```

Bearbeitung von textilen von textilen Geweben und

Geweben (Messen, deren Behandlung sowie Pflege

Schneiden, Stanzen, Nähen, mit Geräten

Kleben)

```


```

```

12.

Kenntnis der textilen – -

```

Gewebearten

```


```

```

13.

Grundkenntnisse der Farbenlehre und Farbordnungssysteme

```

```


```

```

14.

Grundkenntnisse des Grundkenntnisse Kenntnis der

```

Oberflächenschutzes der Veredelung fachgerechten

zur Verhinderung von von Behandlung

Korrosion Oberflächen wie und Pflege von

Lackieren, oberflächen-

Pulverbeschichten, veredelten

Eloxieren Werkstoffen

```


```

```

15.

Lesen und Anfertigen Lesen von Werkplänen, Montageplänen,

```

einfacher Installationsplänen und Bauplänen

Werkzeichnungen und sowie Anfertigen von einschlägigen

Skizzen Skizzen

```


```

```

16.

– Grundkenntnisse des rechnergestützten

```

Zeichnens und des Umgangs mit

digitalen Medien

```


```

```

17.

Grundkenntnisse Kenntnis der Funktion, Arten und

```

der Funktion, Arten Anwendungsmöglichkeiten von

und Anwendungs- Sonnenschutzanlagen und sonstigen

möglichkeiten von Abschlüssen

Sonnenschutzanlagen

und

sonstigen Abschlüssen

```


```

```

18.

– Kenntnis der elektrischen Antriebe und

```

elektronischen Steuerungsmöglichkeiten

von Sonnenschutzanlagen und deren

Montagemöglichkeiten

```


```

```

19.

– Lesen von Schaltplänen

```

```


```

```

20.

– Maßabnahme und einfache Projektierung

```

von Sonnenschutzanlagen

```


```

```

21.

– – Projektierung,

```

Planung und

Kalkulation von

Sonnenschutzanlagen

```


```

```

22.

Kenntnis der Herstellungstechniken von -

```

Sonnenschutzanlagen

```


```

```

23.

Zusammenbau von einfachen Zusammenbau von Sonnenschutzanlagen

```

Sonnenschutzanlagen

```


```

```

24.

– – Rüsten, Justieren

```

und Arbeiten mit

branchenüblichen

Fertigungsmaschinen

und

Fertigungsautomaten

```


```

```

25.

Grundkenntnisse der Kenntnis der Befestigungstechniken

```

Statik und der und der Montagemöglichkeiten von

Befestigungstechniken Sonnenschutzanlagen

```


```

```

26.

– Montieren und Inbetriebnehmen von

```

mechanischen und elektrisch

betriebenen Sonnenschutzanlagen

```


```

```

27.

– Anschließen, Inbetriebnehmen, Prüfen

```

und Warten von sonnenschutztechnischen

Steuerungseinrichtungen

```


```

```

28.

Grundkenntnisse der - -

```

Baumaterialien und

der Bauphysik

```


```

```

29.

– Kenntnis der facheinschlägigen

```

Wärmelehre, Lichttechnik und

Schalltechnik sowie der Aerodynamik

(Windbelastungen)

```


```

```

30.

– – Prüfen,

```

Instandsetzen und

Warten von

mechanisch und

elektrisch

betriebenen

Sonnenschutzanlagen

```


```

```

31.

Kenntnis des Kundenorientiertes Verhalten und

```

kundengerechten Kundenberatung

Verhaltens und

der fachgerechten

Kommunikation mit

Kunden oder

Lieferanten

```


```

```

32.

Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der

```

Reklamationsbearbeitung und der Durchführung von

betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

```


```

```

33.

Kenntnis der einschlägigen elektrotechnischen

```

Sicherheitsvorschriften und Normen

```


```

```

34.

Kenntnis der Gerüste und Arbeitsbühnen sowie Kenntnis über

```

deren Aufstellung und Gefahrenpotentiale

```


```

```

35.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere

```

des Brandschutzes sowie der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

```


```

```

36.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

37.

Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen

```

Arbeitsunfällen

```


```

```

38.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über betriebliche Maßnahmen

zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse über die im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe, über deren Trennung,

Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls und von

Altanlagen

```


```

```

39.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

```


```

```

40.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist ? unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben ? auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Sonnenschutztechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:

1.

Eine sonnenschutztechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Maßabnahme,

b)

Arbeitsvorbereitung,

c)

Zusammenbau einer Sonnenschutzanlage,

d)

Montieren und Inbetriebnehmen eines Sonnenschutzproduktes.

2.

Eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Einbauen, Inbetriebnehmen und Prüfen eines elektrischen Antriebes,

b)

elektrisches Verbinden von Antrieben und Steuerungen,

c)

Inbetriebnehmen und Prüfen von Steuerungen.

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