Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Arbeitskostenstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Arbeitskostenstatistik-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-03-23
Status Aufgehoben · 2017-06-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 30
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.

der Verordnung (EG) Nr. 530/1999,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 und

3.

der Verordnung (EG) Nr. 452/2000

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

1.

der Verordnung (EG) Nr. 530/1999,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 und

3.

der Verordnung (EG) Nr. 698/2006

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund

1.

der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,

2.

der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten,

3.

der Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste und

4.

der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

Berichtszeitraum, Periodizität

§ 2. (1) Berichtszeitraum ist, beginnend mit dem Jahr 2004, jedes vierte Kalenderjahr (Berichtsjahr). Ist das Wirtschaftsjahr einer statistischen Einheit mit dem Kalenderjahr nicht ident, ist das letzte vor dem 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres abgeschlossene Wirtschaftsjahr heranzuziehen.

(2) Erhebungsstichtag ist der 30. September des jeweiligen Berichtsjahres.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen,

2.

Arbeitsgemeinschaften,

3.

Körperschaften öffentlichen Rechts,

4.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1988 und

5.

Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,

(2) Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 zu verstehen.

(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.

(4) Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.

(5) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen,

2.

Arbeitsgemeinschaften,

3.

Körperschaften öffentlichen Rechts,

4.

Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften und

5.

Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,

(2) Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 zu verstehen.

(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.

(4) Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.

(5) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Unternehmen,

2.

Arbeitsgemeinschaften,

3.

Körperschaften öffentlichen Rechts,

4.

Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,

5.

Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts und

6.

Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,

(2) Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren Leitung (Federführung) einem Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft tätig wird.

(4) Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.

(5) Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig und regelmäßig verrichten.

(6) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4. (1) Es sind zu erheben:

1.

über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 10 bis 45 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;

2.

über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 50 bis 52 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten bei den Merkmalen 4.1.5.2, 4.3.1 und 4.3.3 sowie ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;

3.

über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 55 bis 74 und 80 bis 93 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten sowie ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;

4.

soweit den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2003 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1. bis 1.3, 1.6, 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1 und 4.1.4, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten.

(2) Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4. (1) Es sind zu erheben:

1.

über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;

2.

über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 45 bis 82 und 85 bis 96 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;

3.

soweit den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2008 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1. bis 1.3, 1.6, 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1 und 4.1.4.

(2) Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4. (1) Es sind zu erheben:

1.

über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;

2.

über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 45 bis 82 und 85 bis 96 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;

3.

soweit den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2008 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1. bis 1.3, 1.6, 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1.

(2) Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.

Erhebungsarten

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.6 durch Heranziehung der Daten des Registers gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;

2.

die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5.1 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3.

die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 3 zulässig.

Erhebungsarten

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.6 durch Heranziehung der Daten des Registers gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;

2.

die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5.1 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3.

die Merkmale gemäß Anlage Z 4.1.5.2 und Z 4.3.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;

4.

die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 4 zulässig.

Erhebungsarten

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;

2.

die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

3.

die Merkmale gemäß Anlage Z 2.6 und Z 4.1.2.4 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;

4.

das Merkmal gemäß Anlage Z 4.1.2.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;

5.

das Merkmal gemäß Anlage Z 4.2.1 sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 die Merkmale gemäß Anlage Z 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;

6.

die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 6 zulässig.

Auswahl der Stichprobe

§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten zum Erhebungsstichtag auszuwählen.

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