Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung (Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung
§ 1. (1) Der Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
Landschaftsgärtnerei,
Greenkeeping.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Garten- und Grünflächengestalter oder Garten- und Grünflächengestalterin) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei:
Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,
Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
Durchführen von Pflanzarbeiten,
Rasenbau und Rasenpflege,
Durchführen von Vermessungsarbeiten,
Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Gartengestaltung,
Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse,
Führen von Verkaufsgesprächen, Beratung und Betreuung von Kunden.
Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping:
Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,
Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
Durchführen von Pflanzarbeiten,
Rasenbau und Rasenpflege,
Durchführen von Vermessungsarbeiten,
Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Golfplatzgestaltung,
Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
Verhindern und Beheben von Schadbildern an Gräsern,
Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
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```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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```
```
Handhaben und Instandhalten der zu
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verwendenden Werkzeuge, Maschinen, -
Geräte, Vorrichtungen und
Arbeitsbehelfe
```
```
```
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie
```
ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Kenntnis der handelsüblichen Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
```
ihrer botanischen Namen, ihrer Lebensbedingungen und
Lebensfunktionen, ihrer Pflege und Verwendung insbesondere
unter Berücksichtigung der heimischen Vegetation
```
```
```
Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge in der Natur
```
(Artenschutz, Pflanzenfamilien, naturnahe Pflege, Biotope,
naturnahe Anlagen)
```
```
```
– Kenntnis und Erkennen einschlägiger
```
Krankheiten und Schädlinge. Kenntnis über
deren Bekämpfung unter Berücksichtigung
der ökologischen Erfordernisse
einschließlich des integrierten
Pflanzenschutzes
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis über die
```
Vermehrung und Vermehrung und
Kultur der Pflanzen Kultur der Pflanzen -
(Stauden, Gehölze (Stauden, Gehölze
usw.) usw.)
```
```
```
Kenntnis der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften,
```
Handhabung der Sicherheitsdatenblätter und Gebrauchsanweisungen
```
```
```
– Durchführen von Pflanzenschutz- und
```
Schädlingsbekämpfungs- und Düngemaßnahmen
unter Beachtung der besonderen
Schutzausrüstungen
```
```
```
Behandeln, Pflegen, Bewässern und Lagern der Pflanzen (Stauden,
```
Gehölze usw.)
```
```
```
Händische und maschinelle Bodenbearbeitung
```
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis der Bodenabtrag und
```
der Bodenkunde Bodenverbesserung -auftrag
und Düngung (Schutz des
Mutterbodens)
```
```
```
Vorbereiten von Bepflanzungsflächen, Pflanz- und
```
Pflegearbeiten; Schutz des Pflanzenbestandes und des Bodens
auf Baustellen; Kronen- und Wurzelraumschutz
```
```
```
Rasenbau, Rasentragschichten,
```
Verlegen von Fertigrasen, -
Rasenpflege
```
```
```
Grundkenntnis des Sportplatzbaus, Aufbau der Tragschichten,
```
Sportplatzpflege
```
```
```
Bewässerung und Entwässerung, Regenwassermanagement
```
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnisse von Erstellen von
```
von technischen technischen und technischen
und naturnahen naturnahen und naturnahen
Wasseranlagen, Wasseranlagen, Wasseranlagen,
wie Teiche, wie Teiche, wie Teiche,
Bachläufe, Bachläufe, Bachläufe,
Schwimmteiche Schwimmteiche Schwimmteiche
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis der Durchführung von
```
der Objektbegrünung: Objektbegrünung: Objektbegrünung:
Extensive und Extensive und Extensive und
intensive intensive intensive
Dachbegrünung, Dachbegrünung, Dachbegrünung,
Fassadenbegrünung, Fassadenbegrünung, Fassaden-
Aufbau von Aufbau von begrünung,
Trogbepflanzungen, Trogbepflanzungen, Aufbau von
Schichtbau von Schichtbau von Trogbe-
erdigen und erdlosen erdigen und erdlosen pflanzungen,
Kulturen Kulturen Schichtbau
(Hydrokultur) (Hydrokultur) von erdigen
und erdlosen
Kulturen
(Hydrokultur)
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis des Durchführung des
```
des gärtnerischen gärtnerischen gärtnerischen
Hangverbaus und Hangverbaus und der Hangverbaus und
der gärtnerischen gärtnerischen der
Hangsicherung Hangsicherung gärtnerischen
(ingenieur- (ingenieurbiologische Hangsicherung
biologische Baumaßnahmen, Pflanze (ingenieur-
Baumaßnahmen, als Baustoff) Pflanze als
Baustoff) biologische
Baumaßnahmen,
Pflanze als
Baustoff)
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis des Gärtnerischer
```
des gärtnerischen gärtnerischen Mauerbau,
Mauerbaus, Mauerbaus, einschließlich
einschließlich der einschließlich der der
Einfriedungen Einfriedungen Einfriedungen
```
```
```
Grundkenntnisse Kenntnis des Gehölzschnitt
```
des Gehölzschnittes Gehölzschnittes und
und der Baumpflege und der Baumpflege Baumpflege
```
```
```
Grundkenntnisse des Kenntnis des Durchführung des
```
gärtnerischen Weg-, gärtnerischen Weg-, gärtnerischen
Platz-, Stufen- und Platz-, Stufen- und Weg-, Platz-,
Terrassenbaus Terrassenbaus Stufen- und
einschließlich einschließlich Terrassenbaus
Steinverlegung Steinverlegung einschließlich
(Kunst- und (Kunst- und Steinverlegung
Naturstein) Naturstein) (Kunst- und
Naturstein)
```
```
```
– Verarbeitung von nichtpflanzlichen
```
Materialien als dekorative Elemente zB
Bruchsteine, Findlingssteine, Tröge,
Skulpturen, Beleuchtung ua.
```
```
```
Einfache Vermessen, Nivellieren Vermessen und
```
Vermessungsarbeiten und Fluchten der zu Einmessen im
gestaltenden Flächen Gelände sowie
Massen-
ermittlung,
Flächen- und
Volums-
berechnungen
```
```
```
Grundkenntnisse Einführung in die Stilkunde,
```
im Entwerfen und Geschmacksbildung, Kenntnis der
Gestalten Harmonie von Pflanzen (Stauden, Gehölze
usw.) und Formen
```
```
```
Lesen und Anfertigen Aufnehmen des Bestandes -
```
einfacher und Anfertigen von
Zeichnungen einfachen
Bestandsplänen
```
```
```
Kenntnis der EDV und über deren Einsatz im Garten- und
```
Landschaftsbau
```
```
```
– Lenken von Zugmaschinen mit Anhängern,
```
Motorkarren mit Anhängern,
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,
landwirtschaftlichen selbstfahrenden
Arbeitsmaschinen mit Anhängern, jeweils
mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht
mehr als 50 km/h sowie
Einachszugmaschinen, die mit einem
anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden
sind, dass sie mit diesem ein einziges
Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner
Eigenmasse und seiner
Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine
mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h entspricht
```
```
```
– Kenntnis und Anwendung einer
```
praxisorientierten, verkehrssicheren,
wirtschaftlichen, umweltbewussten und
rücksichtsvollen Fahrweise
```
```
```
– Richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen,
```
sonstigen Zwischenfällen und
außergewöhnlichen Situationen im
Straßenverkehr sowie Leistung Erster
Hilfe
```
```
```
– Erkennen und Beurteilen von im Fahrdienst
```
sich ankündigenden oder auftretenden
Pannen oder Schäden am Fahrzeug
```
```
```
– Richtiges Verhalten im Umgang mit
```
Behörden und Kunden
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der englischen Fachausdrücke
```
```
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Kenntnis der einschlägigen Normen
```
```
```
```
Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen, sowie
```
der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in
Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
```
```
```
Kenntnis der für den Beruf relevanten Vorschriften zum Schutz
```
der Umwelt sowie der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und
Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen
```
```
```
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