Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung (Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

1.

Landschaftsgärtnerei,

2.

Greenkeeping.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Garten- und Grünflächengestalter oder Garten- und Grünflächengestalterin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei:

a)

Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,

b)

Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,

c)

Durchführen von Pflanzarbeiten,

d)

Rasenbau und Rasenpflege,

e)

Durchführen von Vermessungsarbeiten,

f)

Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Gartengestaltung,

g)

Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),

h)

Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse,

i)

Führen von Verkaufsgesprächen, Beratung und Betreuung von Kunden.

2.

Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping:

a)

Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,

b)

Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,

c)

Durchführen von Pflanzarbeiten,

d)

Rasenbau und Rasenpflege,

e)

Durchführen von Vermessungsarbeiten,

f)

Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Golfplatzgestaltung,

g)

Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),

h)

Verhindern und Beheben von Schadbildern an Gräsern,

i)

Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu

```

verwendenden Werkzeuge, Maschinen, -

Geräte, Vorrichtungen und

Arbeitsbehelfe

```


```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie

```

ihrer Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Kenntnis der handelsüblichen Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),

```

ihrer botanischen Namen, ihrer Lebensbedingungen und

Lebensfunktionen, ihrer Pflege und Verwendung insbesondere

unter Berücksichtigung der heimischen Vegetation

```


```

```

4.

Kenntnis der ökologischen Zusammenhänge in der Natur

```

(Artenschutz, Pflanzenfamilien, naturnahe Pflege, Biotope,

naturnahe Anlagen)

```


```

```

5.

– Kenntnis und Erkennen einschlägiger

```

Krankheiten und Schädlinge. Kenntnis über

deren Bekämpfung unter Berücksichtigung

der ökologischen Erfordernisse

einschließlich des integrierten

Pflanzenschutzes

```


```

```

6.

Grundkenntnisse der Kenntnis über die

```

Vermehrung und Vermehrung und

Kultur der Pflanzen Kultur der Pflanzen -

(Stauden, Gehölze (Stauden, Gehölze

usw.) usw.)

```


```

```

7.

Kenntnis der Pflanzenschutz- und Düngemittelvorschriften,

```

Handhabung der Sicherheitsdatenblätter und Gebrauchsanweisungen

```


```

```

8.

– Durchführen von Pflanzenschutz- und

```

Schädlingsbekämpfungs- und Düngemaßnahmen

unter Beachtung der besonderen

Schutzausrüstungen

```


```

```

9.

Behandeln, Pflegen, Bewässern und Lagern der Pflanzen (Stauden,

```

Gehölze usw.)

```


```

```

10.

Händische und maschinelle Bodenbearbeitung

```

```


```

```

11.

Grundkenntnisse Kenntnis der Bodenabtrag und

```

der Bodenkunde Bodenverbesserung -auftrag

und Düngung (Schutz des

Mutterbodens)

```


```

```

12.

Vorbereiten von Bepflanzungsflächen, Pflanz- und

```

Pflegearbeiten; Schutz des Pflanzenbestandes und des Bodens

auf Baustellen; Kronen- und Wurzelraumschutz

```


```

```

13.

Rasenbau, Rasentragschichten,

```

Verlegen von Fertigrasen, -

Rasenpflege

```


```

```

14.

Grundkenntnis des Sportplatzbaus, Aufbau der Tragschichten,

```

Sportplatzpflege

```


```

```

15.

Bewässerung und Entwässerung, Regenwassermanagement

```

```


```

```

16.

Grundkenntnisse Kenntnisse von Erstellen von

```

von technischen technischen und technischen

und naturnahen naturnahen und naturnahen

Wasseranlagen, Wasseranlagen, Wasseranlagen,

wie Teiche, wie Teiche, wie Teiche,

Bachläufe, Bachläufe, Bachläufe,

Schwimmteiche Schwimmteiche Schwimmteiche

```


```

```

17.

Grundkenntnisse Kenntnis der Durchführung von

```

der Objektbegrünung: Objektbegrünung: Objektbegrünung:

Extensive und Extensive und Extensive und

intensive intensive intensive

Dachbegrünung, Dachbegrünung, Dachbegrünung,

Fassadenbegrünung, Fassadenbegrünung, Fassaden-

Aufbau von Aufbau von begrünung,

Trogbepflanzungen, Trogbepflanzungen, Aufbau von

Schichtbau von Schichtbau von Trogbe-

erdigen und erdlosen erdigen und erdlosen pflanzungen,

Kulturen Kulturen Schichtbau

(Hydrokultur) (Hydrokultur) von erdigen

und erdlosen

Kulturen

(Hydrokultur)

```


```

```

18.

Grundkenntnisse Kenntnis des Durchführung des

```

des gärtnerischen gärtnerischen gärtnerischen

Hangverbaus und Hangverbaus und der Hangverbaus und

der gärtnerischen gärtnerischen der

Hangsicherung Hangsicherung gärtnerischen

(ingenieur- (ingenieurbiologische Hangsicherung

biologische Baumaßnahmen, Pflanze (ingenieur-

Baumaßnahmen, als Baustoff) Pflanze als

Baustoff) biologische

Baumaßnahmen,

Pflanze als

Baustoff)

```


```

```

19.

Grundkenntnisse Kenntnis des Gärtnerischer

```

des gärtnerischen gärtnerischen Mauerbau,

Mauerbaus, Mauerbaus, einschließlich

einschließlich der einschließlich der der

Einfriedungen Einfriedungen Einfriedungen

```


```

```

20.

Grundkenntnisse Kenntnis des Gehölzschnitt

```

des Gehölzschnittes Gehölzschnittes und

und der Baumpflege und der Baumpflege Baumpflege

```


```

```

21.

Grundkenntnisse des Kenntnis des Durchführung des

```

gärtnerischen Weg-, gärtnerischen Weg-, gärtnerischen

Platz-, Stufen- und Platz-, Stufen- und Weg-, Platz-,

Terrassenbaus Terrassenbaus Stufen- und

einschließlich einschließlich Terrassenbaus

Steinverlegung Steinverlegung einschließlich

(Kunst- und (Kunst- und Steinverlegung

Naturstein) Naturstein) (Kunst- und

Naturstein)

```


```

```

22.

– Verarbeitung von nichtpflanzlichen

```

Materialien als dekorative Elemente zB

Bruchsteine, Findlingssteine, Tröge,

Skulpturen, Beleuchtung ua.

```


```

```

23.

Einfache Vermessen, Nivellieren Vermessen und

```

Vermessungsarbeiten und Fluchten der zu Einmessen im

gestaltenden Flächen Gelände sowie

Massen-

ermittlung,

Flächen- und

Volums-

berechnungen

```


```

```

24.

Grundkenntnisse Einführung in die Stilkunde,

```

im Entwerfen und Geschmacksbildung, Kenntnis der

Gestalten Harmonie von Pflanzen (Stauden, Gehölze

usw.) und Formen

```


```

```

25.

Lesen und Anfertigen Aufnehmen des Bestandes -

```

einfacher und Anfertigen von

Zeichnungen einfachen

Bestandsplänen

```


```

```

26.

Kenntnis der EDV und über deren Einsatz im Garten- und

```

Landschaftsbau

```


```

```

27.

– Lenken von Zugmaschinen mit Anhängern,

```

Motorkarren mit Anhängern,

selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,

landwirtschaftlichen selbstfahrenden

Arbeitsmaschinen mit Anhängern, jeweils

mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht

mehr als 50 km/h sowie

Einachszugmaschinen, die mit einem

anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden

sind, dass sie mit diesem ein einziges

Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner

Eigenmasse und seiner

Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine

mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht

mehr als 25 km/h entspricht

```


```

```

28.

– Kenntnis und Anwendung einer

```

praxisorientierten, verkehrssicheren,

wirtschaftlichen, umweltbewussten und

rücksichtsvollen Fahrweise

```


```

```

29.

– Richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen,

```

sonstigen Zwischenfällen und

außergewöhnlichen Situationen im

Straßenverkehr sowie Leistung Erster

Hilfe

```


```

```

30.

– Erkennen und Beurteilen von im Fahrdienst

```

sich ankündigenden oder auftretenden

Pannen oder Schäden am Fahrzeug

```


```

```

31.

– Richtiges Verhalten im Umgang mit

```

Behörden und Kunden

```


```

```

32.

Kenntnis und Anwendung der englischen Fachausdrücke

```

```


```

```

33.

Kenntnis der einschlägigen Normen

```

```


```

```

34.

Kenntnis der Unfallgefahren, über Erste-Hilfe-Maßnahmen, sowie

```

der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in

Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```


```

```

35.

Kenntnis der für den Beruf relevanten Vorschriften zum Schutz

```

der Umwelt sowie der Vermeidung, umweltgerechten Trennung und

Entsorgung von im Betrieb anfallenden Abfall- und Reststoffen

```


```

```

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