Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der das In-Verkehr-Bringen von gentechnisch verändertem Raps aus der Ölrapslinie GT73 in Österreich verboten wird
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos (vgl. § 2 Abs. 2).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/2005, wird verordnet:
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos (vgl. § 2 Abs. 2).
§ 1. (1) Das In-Verkehr-Bringen der im Folgenden beschriebenen Erzeugnisse in Österreich ist verboten:
Gegen Glyphosatherbizide tolerante Körner von Ölraps (Brassica napus L.) der Ölrapslinie GT73, die mit Hilfe des Agrobacterium tumefaciens als Transformationsvektor (PV-BNGT04) erzeugt wurde. Diese Erzeugnisse enthalten die folgenden DNS-Sequenzen in zwei Genkassetten:
Genkassette 1
Genkassette 2
Der spezifische Erkennungsmarker für diese Erzeugnisse lautet MON-00073.
Diese Erzeugnisse wurden von der Firma Monsanto Europe S.A. gemäß der Richtlinie 2001/18/EG bei der zuständigen Behörde der Niederlande angemeldet und von der Europäischen Kommission am 31. August 2005 zum In-Verkehr-Bringen genehmigt (Entscheidung 2005/635/EG).
(2) Das Verbot gemäß Abs. 1 umfasst auch Körner, die aus Kreuzungen der Ölrapslinie GT73 mit anderen Ölrapslinien hervorgegangen sind.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die zuständige Behörde der Niederlande in Umsetzung der Entscheidung 2005/635/EG die schriftliche Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen der in § 1 genannten Erzeugnisse erteilt.*1)
(2) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2008 außer Kraft.
```
```
*1) Dieses Datum wird auf der Internetseite (http://www.gentechnik.gv.at) des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen kundgemacht.
§ 2. (1) Diese Verordnung trat am 21. Feber 2007 (Datum der Genehmigung des Inverkehrbringens der in § 1 genannten Erzeugnisse durch die zuständige Behörde der Niederlande) in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2010 ausser Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2012 außer Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2015 außer Kraft.
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, wird aber gegenstandslos (vgl. § 2 Abs. 2).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2015 außer Kraft.
(2) Das Verbot gemäß § 1 tritt mit Ablauf des 30. November 2018 außer Kraft.