Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen und über allgemeine Kennzeichnungsvorschriften für diätetische Lebensmittel (Diät-Rahmenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 1 und 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird hinsichtlich des § 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit - verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen, sowie Kennzeichnungsbestimmungen für solche diätetischen Lebensmittel, die nicht in Einzelvorschriften geregelt sind.
Anforderungen
§ 2. (1) Bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln, ausgenommen
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, in der jeweils geltenden Fassung, und
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung,
(2) Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden und die nicht unter eine der in der Anlage angeführten Kategorien fallen, dürfen bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften verwendet werden.
Anforderungen
§ 2. (1) Bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln, ausgenommen
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. II Nr. 68/2008 , in der jeweils geltenden Fassung, und
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Beikostverordnung, BGBl. II Nr. 133/1998, in der jeweils geltenden Fassung,
(2) Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden und die nicht unter eine der in der Anlage angeführten Kategorien fallen, dürfen bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften verwendet werden.
§ 3. Die Verwendung von Stoffen, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugesetzt werden, um den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den sie bestimmt sind, gerecht zu werden, ist durch wissenschaftliche Arbeiten und Daten zu belegen. Liegt die entsprechende Arbeit in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung vor, genügt ein Hinweis darauf.
§ 4. (1) Für die in der Anlage genannten Stoffe gelten die
in der Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, in der jeweils geltenden Fassung, und
in der Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln (Farbstoffverordnung), BGBl. Nr. 541/1996, in der jeweils geltenden Fassung,
(2) Für jene Stoffe der Anlage, für die keine Reinheitskriterien festgelegt worden sind, gelten - bis zum Erlass solcher Spezifikationen - die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien empfohlen werden.
Kennzeichnung
§ 5. Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, muss die Kennzeichnung von diätetischen Lebensmitteln zwingend die folgenden Angaben enthalten:
die zu der Sachbezeichnung gehörenden besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften, sofern sie nicht bereits in der Beschreibung des Ernährungszwecks gemäß § 3 Z 3 LMSVG umfasst sind;
die Besonderheiten der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder den besonderen Herstellungsprozess, durch die das Erzeugnis seine besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften erhält;
den in kJ und kcal ausgedrückten physiologischen Brennwert sowie den Gehalt an Kohlenhydraten, Eiweißstoffen und Fetten auf je 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses und gegebenenfalls auf die für den Verzehr vorgeschlagene Menge bezogen, sofern das Erzeugnis in dieser Weise angeboten wird. Beträgt dieser Brennwert jedoch weniger als 50 kJ (12 kcal) in 100 g oder 100 ml des in den Handel gebrachten Erzeugnisses, so können die Angaben durch den Hinweis „Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g“ oder „Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml“ ersetzt werden.
Schlussbestimmungen
§ 6. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen, BGBl. II Nr. 339/2003, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 427/2004, außer Kraft.
§ 7. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in österreichisches Recht umgesetzt:
- Richtlinie 89/398/EWG vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ABl. Nr. L 186 vom 30. Juni 1989,
- Richtlinie 1999/41/EG vom 7. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999,
- Richtlinie 2001/15/EG vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen, ABl. Nr. L 52 vom 22. Februar 2001,
- Richtlinie 2004/5/EG vom 20. Jänner 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe in den Anhang, ABl. Nr. L 14 vom 21. Jänner 2004.
§ 7. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in österreichisches Recht umgesetzt:
- Richtlinie 89/398/EWG vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ABl. Nr. L 186 vom 30. Juni 1989,
- Richtlinie 1999/41/EG vom 7. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999,
- Richtlinie 2001/15/EG vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen, ABl. Nr. L 52 vom 22. Februar 2001,
- Richtlinie 2004/5/EG vom 20. Jänner 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe in den Anhang, ABl. Nr. L 14 vom 21. Jänner 2004.
- Richtlinie 2006/34/EG der Kommission vom 21. März 2006 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe, ABl. Nr. L 83 vom 22. März 2006.
§ 7. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/39/EG vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, ABl. Nr. L 124 vom 20. Mai 2009, in österreichisches Recht umgesetzt.
Anlage
STOFFE, DIE DIÄTETISCHEN LEBENSMITTELN ZU BESONDEREN ERNÄHRUNGSZWECKEN ZUGEFÜGT WERDEN DÜRFEN
In dieser Tabelle bedeuten:
- "LBMZ": diätetische Lebensmittel, die für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind;
- "Alle LBE": diätetische Lebensmittel, einschließlich LBMZ, aber mit Ausnahme von Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder;
- "x": zulässig.
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