Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Kennzeichnung von Arten (Arten – Kennzeichnungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 2, 3 und 6 des Artenhandelsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2006, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung von lebenden Wirbeltieren, soweit eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, sowie der Verordnung (EG) Nr. 1808/01 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 250 vom 19.09.2001 S. 1, besteht.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Kennzeichnungsmethoden
§ 2. (1) Die Kennzeichnung hat nach einer der in Anhang I genannten Kennzeichnungsmethoden zu erfolgen.
(2) Die für die jeweilige Art anzuwendende Kennzeichnungsmethode ist in Anhang II angeführt. Sind für eine Art mehrere Kennzeichnungsmethoden angegeben, hat der Halter eine dieser auszuwählen.
(3) Ist für eine Art ausschließlich die Kennzeichnung mittels Transponder angegeben, reicht eine Kennzeichnung mittels Fotodokumentation aus, sofern das jeweilige Exemplar morphologische Besonderheiten, wie etwa Narben, Verwachsungen, irreguläre Beschuppungen oder andere Anomalien, aufweist, die eine eindeutige Wiedererkennung ermöglichen.
(4) Eine von Abs. 2 abweichende Kennzeichnungsmethode, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht, kann sich nach Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 1808/01 ergeben oder kann im Einzelfall von der Vollzugsbehörde nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde festgelegt werden.
(5) Für Exemplare von Arten, für die im Anhang II keine Kennzeichnungsmethode festgelegt wurde, hat die Vollzugsbehörde im Einzelfall nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde zu entscheiden, welche Methode anzuwenden ist.
(6) Das Kennzeichen darf nur einmal verwendet werden.
(7) Wird ein Exemplar mittels Fotodokumentation gekennzeichnet, so hat der Halter des Exemplars diese stets beim Exemplar mitzuführen.
Zeitpunkt der Kennzeichnung
§ 3. Die Kennzeichnung hat zu erfolgen, sobald die physischen Eigenschaften eines Exemplars eine sichere Durchführung eines Kennzeichnungsverfahrens erlauben.
Kennzeichnungsprotokoll
§ 4. Das Kennzeichnungsprotokoll im Sinne des § 6 Abs. 6 Artenhandelsgesetz hat hinsichtlich Form und Inhalt dem Anhang III zu entsprechen.
Außer-Kraft-Treten
§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Arten (Arten – Kennzeichnungsverordnung), BGBl. II Nr. 321/1998, außer Kraft.
Anhang I
Kennzeichnungsmethoden gemäß § 2 sind:
Geschlossener Ring
Einmalig gekennzeichneter, nahtlos verschlossener und gewerblich hergestellter Beinring mit einem Nummerncode, dem ein „A“ als Kennung für Österreich vorangestellt sein muss.
Ein geschlossener Ring muss die in Anhang II angegebene Mindestgröße – bezogen auf den inneren Durchmesser – aufweisen. Er muss eine derartige Größe haben, dass er nach vollständigem Auswachsen des Beines nicht mehr entfernt werden kann, wenn er in den ersten Lebenstagen eines Tieres angebracht wurde.
Der Ring muss so beschaffen sein, dass er vom Tier nicht zerstört werden kann und die Lesbarkeit dauerhaft gewährleistet ist.
In der Liste in Anhang II steht in der Tabelle Vögel, Spalte Ring/Gr. mm 1,0 für männlich und 0,1 für weiblich; sofern nur eine Ringgröße angegeben ist gilt diese sowohl für männliche als auch für weibliche Exemplare.
Transponder
Ein Transponder darf bei folgenden Tiergruppen nur dann implantiert werden, wenn das Exemplar folgende Mindestgröße bzw. Mindestgewicht erreicht hat:
Fische: 40 cm Gesamtlänge
Vögel: 200 Gramm
Alle Mindestgrößen für die Implantation eines Transponders sind auf die derzeit verfügbaren Transpondermaße von 12 x 2,1 mm ausgelegt.
Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, entsprechen.
Fotodokumentation
Fotodokumentation ist die fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale, die eine Identifizierung des Exemplars ermöglicht.
Bei Antragstellung für Genehmigungen und Bescheinigungen nach den in § 1 genannten Verordnungen sind die Fotos entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung der Vollzugsbehörde zu übermitteln. Ebenso hat der Halter selbst für die Fotodokumentation Ausfertigungen dieser Fotos aufzubewahren.
Die Fotos sind in solchen Zeitabständen zu aktualisieren, dass damit Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Aktualisierte Fotos verbleiben beim jeweiligen Besitzer des Exemplars.
Eine Aktualisierung der Fotos ist nicht notwendig bei Exemplaren, die sich durch eine einzigartige morphologische Verformung auszeichnen und daher jederzeit identifizierbar sind (z. B. Narben, Verwachsungen, irreguläre Beschuppungen oder andere Anomalien). Der Halter hat an Hand eines Fotos das Vorhandensein einer morphologischen Verformung zu nachzuweisen.
Fotos für einzelne Arten müssen eine klare Darstellung der in Anhang II vorgegebenen Körperteile enthalten, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen. Sofern keine Körperteile angegeben sind ist das ganze Tier abzulichten.
Folgende Kriterien sind zu erfüllen:
• Fotogröße 9 x 13cm oder 10 x 15 cm (zweifache Ausfertigung).
• Das zu fotografierende Exemplar muss gesäubert und trocken sein (ausgenommen Fische und Amphibien).
• Jedes Foto muss das Datum des Aufnahmetages beinhalten. Bei Anträgen für mehr als ein Exemplar müssen Fotos entsprechend gekennzeichnet sein, damit klar ersichtlich ist, welchem Exemplar welche Fotos zuzuordnen sind.
• Das Exemplar (oder der darzustellende Körperteil) muss ungefähr 80% der Fotofläche decken.
• Schärfe und einheitliche Belichtung (keine Schatten).
• Fotoausarbeitung glänzend (nicht matt).
• Fotohintergrund: einheitlich hell (Exemplar muss sich gut abheben) oder ein 1 cm - Schwarz-Weiß-Quadratmuster. In allen Fällen muss die wahre Größe des Exemplars aus dem Foto ableitbar sein.
• Jeder zu fotografierende Körperteil muss in geradem Winkel aufgenommen werden, z.B. senkrecht für Bauch- oder Rückenpanzer bei Schildkröten.
Anhang II
Liste der auf die jeweilige Art anzuwendenden Methoden
SÄUGETIERE
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