(Übersetzung.)Zusatzprotokoll zum Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 28. April 1923
Unterzeichnungsdatum
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Sonstige Textteile
Nachdem das am 22. März 1926 in Rom unterfertigte Zusatzprotokoll zum Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Italien vom 28. April 1923, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatsiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. Juli 1926.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden wurden am 16. Oktober 1926 ausgetauscht,
Das Übereinkommen ist daher an diesem Tage in Wirksamkeit getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Unterzeichneten, hiezu gehörig bevollmächtigt, sind über die nachstehenden Bestimmungen übereingekommen, durch die der Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 28. April 1923 abgeändert wird und die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden:
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Die Republik Österreich verzichtet darauf, die Bestimmung der Anlage A dieses Vertrages in Anspruch zu nehmen, die den Einfuhrzoll für Ammoniumsulfat in Italien (Nr. 715 b/4 des italienischen Tarifes) mit 1 Lire für 100 kg begrenzt, gegen den Verzicht des Königreichs Italien, die Bestimmungen der Anlage C dieses Vertrages in Anspruch zu nehmen, die die Zollfreiheit der Superphosphate in Österreich (Nr. 617 des früheren und Nr. 506 des neuen österreichischen Tarifs) bindet.
Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsinstrumente werden so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden.
Es wird vom Augenblick des Austausches der Ratifikationen an in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Zusatzprotokoll gefertigt.
So geschehen, in zweifacher Ausfertigung, zu Rom am 22. März 1926.
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