(Übersetzung.)Protokoll über die Abänderung der Kündigungsklausel am 18. Februar 1932 in Rom zwischen Österreich und Italien unterzeichneten Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr
Unterzeichnungsdatum
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Sonstige Textteile
Nachdem das am 30. Dezember 1933 in Rom unterfertigte Protokoll über die Änderung der Kündigungsklausel der am 18. Februar 1932 in Rom zwischen Österreich und Italien unterzeichneten Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Bundestages erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen Österreichs dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen, Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel des Bundesstaates Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. Juni 1937.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll, dessen materielle Bestimmungen durch die Verordnung der Bundesregierung B. G. Bl. 167/1934, vorläufig in Kraft gesetzt wurden, sind am 10. August 1937 ausgetauscht worden. Das Zusatzabkommen ist daher an diesem Tage endgültig in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Italien, hiezu entsprechend ermächtigt, haben folgendes vereinbart:
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Die am 18. Februar 1932 in Rom zwischen Österreich und Italien unterzeichnete Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, wird bis zum 31. Oktober 1934 in Geltung bleiben.
Die im Artikel 11 der obgenannten Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr, enthaltene Kündigungsklausel wird, wie folgt geändert:
„Mangels einer Kündigung, die drei Monate vor Ablauf mitzuteilen ist, wird die Vereinbarung als für ein weiteres Jahr verlängert angesehen und so fort.“
Das vorliegende Protokoll wird ratifiziert werden und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Rom stattfinden. Es wird jedoch durch Notenaustausch provisorisch in Kraft gesetzt werden können.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung, am 30. Dezember 1933.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.