Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-05-03
Status Aufgehoben · 2006-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 262 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ....................... 298, davon 8 für

Schaustellerbetriebe

Kärnten: .......................... 332, davon 10 für

Schaustellerbetriebe

Niederösterreich: ................. 332, davon 50 für

Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: ................... 495, davon 28 für

Schaustellerbetriebe

Salzburg: ......................... 891, davon 2 für

Schaustellerbetriebe

Steiermark: ....................... 405, davon 35 für

Schaustellerbetriebe

Tirol: ............................ 1 910

Vorarlberg: 347

Wien: ............................. 252, davon 95 für

Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2006 enden.

(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2006 außer Kraft.

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