Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2005, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 5 262 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ....................... 298, davon 8 für
Schaustellerbetriebe
Kärnten: .......................... 332, davon 10 für
Schaustellerbetriebe
Niederösterreich: ................. 332, davon 50 für
Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ................... 495, davon 28 für
Schaustellerbetriebe
Salzburg: ......................... 891, davon 2 für
Schaustellerbetriebe
Steiermark: ....................... 405, davon 35 für
Schaustellerbetriebe
Tirol: ............................ 1 910
Vorarlberg: 347
Wien: ............................. 252, davon 95 für
Schaustellerbetriebe
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2006 enden.
(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2006 außer Kraft.
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