Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Förderungsstipendien für das Kalenderjahr 2006
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 64 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die für Förderungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag von 1.776.876 Euro werden für das Kalenderjahr 2006 nach der Zahl der im Studienjahr 2004/2005 erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt:
Universität Wien EUR 450.100,--
Medizinische Universität Wien EUR 84.000,--
Universität Graz EUR 240.100,--
Medizinische Universität Graz EUR 35.000,--
Universität Innsbruck EUR 179.200,--
Medizinische Universität Innsbruck EUR 30.800,--
Universität Salzburg EUR 122.500,--
Technische Universität Wien EUR 124.600,--
Technische Universität Graz EUR 76.300,--
Montanuniversität Leoben EUR 16.800,--
Universität für Bodenkultur Wien EUR 39.200,--
Veterinärmedizinische Universität Wien EUR 13.300,--
Wirtschaftsuniversität Wien EUR 134.400,--
Universität Linz EUR 97.300,--
Universität Klagenfurt EUR 54.600,--
Akademie
der bildenden Künste Wien EUR 9.800,--
Universität für
angewandte Kunst Wien EUR 13.300,--
Universität für Musik und
darstellende Kunst Wien EUR 18.200,--
Universität Mozarteum Salzburg EUR 11.200,--
Universität für Musik und
darstellende Kunst Graz EUR 14.000,--
Universität für künstlerische und
industrielle Gestaltung Linz EUR 9.100,--
Katholisch-Theologische
Privatuniversität Linz EUR 1.400,--
Philosophisch-Theologische Hochschule
der Diözese St. Pölten EUR 700,--
Philosophisch-Theologische Hochschule
Heiligenkreuz EUR 700,--
§ 2. Die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Förderungsstipendien für das Kalenderjahr 2005, BGBl. II Nr. 141/2005, tritt außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.