VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Fratres – Slavonice
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß Artikel 2 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) vom 17. Juni 1991 Folgendes vereinbart:
______________ *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992 idF BGBl. III Nr. 123/1997
Artikel 1
Am Grenzübergang Fratres – Slavonice wird zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Grenzabfertigung auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle für die tschechischen Grenzabfertigungsorgane und auf tschechischem Staatsgebiet eine vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle für die österreichischen Grenzabfertigungsorgane errichtet.
Artikel 2
(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:
– den Teil der Straße II/406 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle Slavonice, welcher im Bereich der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle mit dem Beginn der Abfahrt nach rechts auf eine zweckgebundene Straße begrenzt ist,
– die vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle, die in Richtung der Staatsgrenze mit dem Beginn der Abfahrt nach rechts auf eine zweckgebundene Straße und in Richtung Binnenland mit dem Anschlusspunkt der zweckgebundenen Straße von rechts auf die Straße II/406, einschließlich des Teiles der Straße II/406 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
– in entsprechender Weise gekennzeichnete und nur von österreichischen Bediensteten benützte Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des östlich von der Straße II/406 befindlichen Dienstgebäudes,
(2) Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfasst:
– einen Teil der Landesstraße 67 zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle Fratres, welcher im Bereich der vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle mit dem Ende der Leitschiene auf der rechten Straßenseite begrenzt ist,
– die Grenzabfertigungsstelle, welche in Richtung Staatsgrenze mit dem Ende der Leitschiene auf der rechten Straßenseite und in Richtung Binnenland mit dem Ende der Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auf der rechten Straßenseite, einschließlich des Teiles der Landesstraße 67 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
– in entsprechender Weise gekennzeichnete und nur von tschechischen Bediensteten benützte Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des westlich von der Abfertigungsanlage gelegenen Dienstgebäudes.
Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann jederzeit von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Die Vereinbarung verliert jedenfalls am Tage des Außerkrafttretens des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr ihre Gültigkeit.
Geschehen zu Mikulov, am 9. Dezember 2005, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.