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VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen auf den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Hohenau, Breclav und Brno-hlavní nádraží/Brünn-Hauptbahnhof sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Brno-hlavní nádraží/Brünn–Hauptbahnhof

Geltender Text a fecha 2006-01-31

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß Artikel 2 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr1 vom 17. Juni 1991 Folgendes vereinbart:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992 idF BGBl. III Nr. 123/1997

Artikel 1

(1) Auf den Bahnhöfen Wien – Südbahnhof und Hohenau werden auf österreichischem Staatsgebiet vorgeschobene Grenzabfertigungsstellen für die tschechischen Grenzabfertigungsorgane errichtet.

(2) Auf den Bahnhöfen Breclav und Brno-hlavní nádraží/Brünn-Hauptbahnhof werden auf tschechischem Staatsgebiet vorgeschobene Grenzabfertigungsstellen für die österreichischen Grenzabfertigungsorgane errichtet.

Artikel 2

Die österreichische und tschechische Grenzabfertigung bei der Einreise und Ausreise wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien – Südbahnhof und Brno-hlavní nádraží/Brünn-Hauptbahnhof in den Zügen mit Personenbeförderung durchgeführt.

Artikel 3

(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:

1.

am Bahnhof Brno-hlavní nádraží/Brünn-Hauptbahnhof:

– die Bahnsteige 1 – 4,

– das Dienstzimmer im Eingangsgebäude/Kassenhalle im 2. Stock, das von den Bediensteten beider Staaten benützt wird,

– die Verbindungswege;

2.

am Bahnhof Breclav:

– die Bahnsteige 1 – 3,

– das Dienstzimmer im Eingangsgebäude, das nur von den österreichischen Bediensteten benützt wird und direkt vom

1.

Bahnsteig zugänglich ist,

– die Verbindungswege.

(2) Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfasst:

1.

am Bahnhof Hohenau:

– die Bahnsteige 1 – 4,

– das Dienstzimmer im Erdgeschoß des Eingangsgebäudes neben den Schienen,

– die Verbindungswege;

2.

am Bahnhof Wien – Südbahnhof:

– die Bahnsteige 1 – 9

– das Dienstzimmer im Erdgeschoß des Bahnhofsgebäudes

– die Verbindungswege.

(3) Im Übrigen gelten bei der Grenzabfertigung während der Fahrt die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Bahnstrecke als Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates.

Artikel 4

(1) Für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Beförderung von festgenommenen oder zurückgewiesenen Personen sowie von sichergestellten Waren und Beweismitteln erforderlich sind, sind in den Fällen, wenn eine Beförderung mit der Eisenbahn nicht zweckmäßig ist, als Zone weiters zu verstehen:

a)

für die österreichischen Bediensteten die kürzeste Straßenverbindung von Brno und von Breclav zur gemeinsamen Staatsgrenze am Grenzübergang Reintal - Poštorná oder zum Grenzübergang Drasenhofen - Mikulov,

b)

für die tschechischen Bediensteten die kürzeste Straßenverbindung von Wien und von Hohenau zur gemeinsamen Staatsgrenze am Grenzübergang Reintal - Poštorná oder zum Grenzübergang Drasenhofen - Mikulov.

(2) Für die Zwecke der Beförderung zum Bahnhof Wien – Südbahnhof können die tschechischen Bediensteten die Eisenbahnverbindung Hohenau – Wien/Nord und die Eisenbahnverbindung Wien/Nord – Wien/Südbahnhof sowie die öffentlichen Verkehrsmittel zwischen den Bahnhöfen Wien/Nord und Wien-Südbahnhof benutzen.

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann jederzeit von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Die Vereinbarung verliert jedenfalls am Tage des Außerkrafttretens des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr ihre Gültigkeit.

(3) Am Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Artikel 2 Abs. 4 des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Erleichterung der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zur Errichtung vorgeschobener Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Brno, Breclav, Hohenau und Wien-Südbahnhof sowie über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Brno und Wien-Südbahnhof *1) vom 27. Mai 1992 außer Kraft.

Geschehen zu Mikulov, am 9. Dezember 2005, in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 562/1992 idF BGBl. III Nr. 123/1997