VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Grametten – Nová Bystřice
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß Artikel 2 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr 1 vom 17. Juni 1991 Folgendes vereinbart:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992 idF BGBl. III Nr. 123/1997
Artikel 1
Am Grenzübergang Grametten – Nová Bystřice wird zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Grenzabfertigung auf tschechischem Staatsgebiet eine vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle für die österreichischen Grenzabfertigungsorgane und auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle für die tschechischen Grenzabfertigungsorgane errichtet.
Artikel 2
(1) Die Zone für die österreichischen Bediensteten umfasst:
– die vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle Nová Bystřice, die durch die gemeinsame Staatsgrenze und in Richtung Binnenland mit dem Ende einer Verkehrsinsel in der Straßenmitte, einschließlich des Teiles der Straße II/128 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
– in entsprechender Weise gekennzeichnete Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Dienstgebäudes,
– eine Hälfte des Abfertigungskiosks, der in Richtung Binnenland aufgestellt ist und nur von den österreichischen Bediensteten benützt wird.
(2) Die Zone für die tschechischen Bediensteten umfasst:
– die vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle Grametten, die durch die gemeinsame Staatsgrenze und in Richtung Binnenland durch den Anschlusspunkt der von der rechten Seite der Abfertigungsstelle an die Bundesstraße 5 kommenden zweckgebundenen Straße, einschließlich des Teiles der Bundesstraße 5 und der zweckgebundenen Straßen, begrenzt ist,
– in entsprechender Weise gekennzeichnete Diensträume und Räumlichkeiten im Erdgeschoß des Dienstgebäudes,
– eine Hälfte des Abfertigungskiosks, der in Richtung Binnenland aufgestellt ist und nur von den tschechischen Bediensteten benützt wird.
Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann jederzeit von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Die Vereinbarung verliert jedenfalls am Tage des Außerkrafttretens des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr ihre Gültigkeit.
Geschehen zu Mikulov, am 9. Dezember 2005, in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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