Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing neuer Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung – Pkw-VIV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-05-12
Status Aufgehoben · 2018-11-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Abkürzung

Pkw-VIV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 des Personenkraftwagen-Verbrauchsinformationsgesetzes – Pkw-VIG, BGBl. I Nr. 26/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2001 idF BGBl. I Nr. 34/2006, wird verordnet:

Abkürzung

Pkw-VIV

Hinweis auf Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen

§ 1. (1) Die Größe des Hinweises gemäß § 4 Pkw-VIG beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist grundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen, kann aber zur Abstimmung auf das Format anderer Angaben am Personenkraftwagen auch in Querformat umgesetzt werden. Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen in Schwarz-Weiß gedruckt, so kann auch für den Hinweis Schwarzweißdruck verwendet werden.

(2) Der Hinweis hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

Handelsname und Logo des Herstellers;

2.

Bezeichnung des Personenkraftwagens;

3.

Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;

4.

Antriebsart bzw. Art des Getriebes (falls zur Unterscheidung notwendig);

5.

offizieller Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 Kilometer (l/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, ausgedrückt;

6.

offizielle spezifische CO 2 -Emissionen, ausgedrückt in Gramm je Kilometer (g/km), auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet; der Wert ist mittels eines Pfeiles auf der CO 2 -Skala zu markieren.

(3) Es können folgende ergänzende Verbraucherinformationen in dem dafür vorgesehenen Feld des Formblattes eingefügt werden:

1.

jeweils laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges:

a. Abgasemissionsklasse;

b. Höhe der zu entrichtenden Normverbrauchsabgabe in Prozent des Kaufpreises;

c. Betriebsgeräusch;

d. Eigengewicht des Fahrzeuges;

e. Länge und Breite des Fahrzeuges;

f. Anzahl der Sitzplätze;

2.

Tauglichkeit zur Verwendung von Biokraftstoffen gemäß § 2 Z 2a und Z 9 Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418/1999 idgF, von anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß § 2 Z 7 Kraftstoffverordnung 1999 bzw. von sonstigen Kraftstoffen außer Ottokraftstoff gemäß § 2 Z 1 Kraftstoffverordnung 1999 oder Dieselkraftstoff gemäß § 2 Z 2 Kraftstoffverordnung 1999, wie zB Flüssiggas gemäß § 2 Z 3 Kraftstoffverordnung 1999 oder Erdgas gemäß § 2 Z 4 Kraftstoffverordnung 1999.

3.

Angabe, ob das Kraftfahrzeug die Vorgaben des § 14a NoVAG 1991, BGBl. Nr. 695/1991 idF BGBl. I Nr. 180/2004, erfüllt und daher als Fahrzeug mit fortschrittlichem Abgasverhalten anzusehen ist.

(4) Die graphische Darstellung des Hinweises hat gemäß Anhang I oder Anhang II zu erfolgen.

Abkürzung

Pkw-VIV

Leitfaden über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen

§ 2. (1) Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen gemäß § 5 Pkw-VIG hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:

1.

eine auf Basis der gemäß § 8 Pkw-VIG seitens der Lieferanten vorzulegenden Angaben erstellte und aktualisierte Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die in Österreich zum Verkauf angeboten werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge;

2.

für jedes im Leitfaden angeführte Modell die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauches in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, sowie die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet;

3.

für jeden Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart/des Kraftstoffes im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle, an oberster Stelle das Modell mit den niedrigsten CO 2 -Emissionswerten; für jedes Fahrzeug sind das Modell, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und die offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionswerte anzugeben;

4.

einen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Text über die Kraftstoffverbrauch reduzierende Benützung von Personenkraftwagen;

5.

eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, der möglichen Klimaänderungen und des Einflusses von Fahrzeugen sowie Erläuterungen über die zur Verfügung stehenden Kraftstoffe und ihre Umweltauswirkungen;

6.

einen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Text über die Zielvorgabe der Europäischen Union für die durchschnittlichen CO 2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie über die Frist zur Erreichung dieses Ziels;

7.

einen Verweis auf einen allfälligen Leitfaden der Europäischen Kommission und

8.

einen Verweis auf eine im Internet abrufbare Version des österreichischen Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen.

(2) Der Leitfaden besteht aus einem die Informationen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 8 enthaltenden allgemeinen Teil und einen die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 enthaltenden Datenteil in Papierform. Sofern der Datenteil stattdessen in einer im Internet abrufbaren Version vorhanden ist, ist dieser in Form eines Ausdrucks vom Händler zur Verfügung zu stellen.

(3) Sofern eine im Internet abrufbare Version des Leitfadens bereitgehalten wird, hat diese zumindest die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 und einen Verweis auf eine gedruckte Version des Leitfadens zu enthalten.

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Pkw-VIV

Aushang bzw. Anzeige

§ 3. Aushang bzw. Anzeige gemäß § 6 Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen:

1.

Die Mindestgröße des Aushanges bzw. einer nicht elektronischen Anzeige hat 70 cm × 50 cm zu betragen.

2.

Wird eine elektronische Anzeige verwendet, hat die Mindestgröße des Bildschirms 25 cm × 32 cm (17 Zoll) zu betragen. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.

3.

Die Angaben haben gut lesbar zu sein.

4.

Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart/des Kraftstoffes im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges, aufzulisten. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der CO 2 -Emissionen aufzulisten, wobei das Modell mit dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch an erster Stelle steht.

5.

Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Handelsbezeichnung, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauchs sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO 2 -Emissionen anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO 2 -Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben. Aushang bzw. Anzeige sind nach folgendem Muster zu erstellen:

Kraftstofftyp Modell Kraftstoffverbrauch CO2-Emissionen
Benzin
Kraftstofftyp Modell Kraftstoffverbrauch CO2-Emissionen
Diesel
6.

Folgender Hinweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen hat auf Aushang bzw. Anzeige zu erscheinen: „Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO 2 -Emissionen, der Daten für alle neuen Personenkraftwagenmodelle enthält, ist kostenlos an allen Verkaufsorten erhältlich.“ Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein.

7.

Auf Aushang bzw. Anzeige ist folgender Text zu vermerken: „Der Kraftstoffverbrauch und der CO 2 - Ausstoß eines Fahrzeugs sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffes durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil sowie von anderen nicht technischen Faktoren abhängig. CO 2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas.“ Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein.

8.

Aushang bzw. Anzeige sind mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren. Wird eine elektronische Anzeige verwendet, sind die Angaben mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. Zwischen den Aktualisierungen sind die Angaben zu neuen Personenkraftwagenmodellen am Ende der Liste hinzuzufügen.

9.

Im Falle der Verwendung eines Bildschirmes ist dieser so anzubringen, dass er die Aufmerksamkeit des Verbrauchers mindestens ebenso stark erregt wie ein Aushang oder eine sonstige Anzeige.

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Pkw-VIV

Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in Werbeschriften

§ 4. Angaben in Werbeschriften gemäß § 7 Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Die Angaben haben gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als die hauptsächliche Werbebotschaft zu sein.

2.

Die Angaben haben bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich zu sein.

3.

Die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und CO 2 -Emissionen haben für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben zu werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch anzuführen. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO 2 -Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben.

Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, müssen der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionswerte nicht angegeben werden.

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Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO 2 -Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18.01.2000 S. 16,

2.

Richtlinie 2003/73/EG zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 999/94/EG, ABl. Nr. L 186 vom 25.07.2003 S. 34.

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Anhang I

(Anm.: Anhang I ist als PDF dokumentiert.)

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Pkw-VIV

Anhang II

(Anm.: Anhang II ist als PDF dokumentiert.)

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