Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen (SUBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

SUBV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Informationssicherheitsgesetzes (InfoSiG), BGBl. I Nr. 23/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2006, wird verordnet:

Abkürzung

SUBV

§ 1. Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 12 InfoSiG betraut.

Abkürzung

SUBV

§ 2. Der Pauschalbetrag für die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung beträgt hinsichtlich der

1.

Feststellung, ob eine Einrichtung den Schutz für klassifizierte Informationen einer bestimmten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann, 1 400 € pro Einrichtung und

2.

Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung nach den §§ 23 und 24 des Militärbefugnisgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2000, für den Zugang zu Informationen, die als

a)

„VERTRAULICH“ klassifiziert wurden, 230 €

b)

„GEHEIM“ klassifiziert wurden, 500 €

c)

„STRENG GEHEIM“ klassifiziert wurden, 720 €

pro Person.

Abkürzung

SUBV

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

Abkürzung

SUBV

§ 4. Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach § 1 zu erledigen.

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