Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology – Austria

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-05-20
Status Aufgehoben · 2018-05-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 26
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ISTAG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

ISTAG

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: § 13a Inkraft- und Außerkrafttreten)

Abkürzung

ISTAG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

ISTAG

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) Das Institute of Science and Technology – Austria wird als postgraduale Wissenschaftseinrichtung errichtet.

(2) Das Institute of Science and Technology – Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

Abkürzung

ISTAG

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) Das Institute of Science and Technology – Austria wird als postgraduale Wissenschaftseinrichtung errichtet.

(2) Das Institute of Science and Technology – Austria ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

(3) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

ISTAG

Ziele und Grundsätze

§ 2. (1) Das Institute of Science and Technology Austria dient der Spitzenforschung im Bereich der Grundlagenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD-Programmen und Post Doc-Programmen.

(2) Das Institute of Science and Technology Austria orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

1.

Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),

2.

Unabhängigkeit in allen wissenschaftlichen Angelegenheiten sowie in den Bereichen Organisation, Management und Personalauswahl,

3.

Forschung auf Grundlage höchster international anerkannter Standards,

4.

weltweite Rekrutierung von höchstqualifiziertem Forschungspersonal,

5.

Ausbildung von höchstqualifizierten Nachwuchsforscherinnen und Nachwuchsforschern,

6.

internationale Ausrichtung in Forschung und Lehre,

7.

Mitwirkung beim Aufbau von „Spin-Offs“,

8.

Intensive Kooperation mit in- und ausländischen universitären und außeruniversitären Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen.

Abkürzung

ISTAG

Finanzierung

§ 3. (1) Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology Austria samt Anhang ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology Austria.

(2) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:

1.

Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,

2.

Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,

3.

Teilfinanzierung durch Dritte,

4.

Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.

Die konkreten Beiträge von Bund und Land Niederösterreich sind in der Art. 15a B-VG-Vereinbarung geregelt.

(3) Das Institute of Science and Technology Austria ist berechtigt, zur Finanzierung der Lehrleistung der PhD-Programme ein entsprechendes Entgelt einzuheben. Die Einhebung des Entgelts entfällt, wenn ein Anspruch auf Studienzuschuss nach dem Studienförderungsgesetz 1992 besteht.

Abkürzung

ISTAG

Finanzierung

§ 3. (1) Nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang ist der Bund gemeinsam mit dem Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology – Austria.

(2) Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:

1.

Teilfinanzierung durch den Bund, mindestens in der Höhe der Teilfinanzierung durch das Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung, aus Mitteln, die ihm der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes bereitstellt,

2.

Teilfinanzierung durch das Bundesland Niederösterreich gemäß Art. 15a B-VG-Vereinbarung,

3.

Teilfinanzierung durch Dritte,

4.

Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.

Die konkreten Beiträge von Bund und Land Niederösterreich sind in der Art. 15a B-VG-Vereinbarung geregelt.

(2a) Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 2 Z 1 sind § 13 Abs. 1, 3 und 8 bis 10 sowie § 13a Abs. 1, Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie Abs. 4 bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Das Institute of Science and Technology – Austria tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.

2.

Anstelle der Schlichtungskommission gemäß § 13a UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:

a)

die oder der Vorsitzende ist von

aa) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

bb) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Institute of Science and Technology – Austria

einvernehmlich zu bestellen;

b)

je zwei Mitglieder sind von

aa) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

bb) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Institute of Science and Technology – Austria

zu bestellen;

c)

kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Z 1 eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß lit. b bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;

d)

kommt auch im Fall der lit. c keine Einigung zustande, so haben

aa) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie

bb) die Präsidentin oder der Präsident des Institute of Science and Technology – Austria

je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;

e)

sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;

f)

die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Institute of Science and Technology – Austria sein.

3.

Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission

a)

im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und

b)

im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch das Institute of Science an Technology – Austria

über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungskommission auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidungen umzusetzen.

(3) Das Institute of Science and Technology – Austria ist berechtigt, zur Finanzierung der Lehrleistung der PhD-Programme ein entsprechendes Entgelt einzuheben. Die Einhebung des Entgelts entfällt, wenn ein Anspruch auf Studienzuschuss nach dem Studienförderungsgesetz 1992 besteht.

Abkürzung

ISTAG

Leistungsvereinbarungen

§ 3a. (1) Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria sind öffentlich-rechtliche Verträge.

(2) § 6 und § 8 Abs. 2 FoFinaG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich Leistungsvereinbarungen mit dem Institute of Science and Technology – Austria auf die in § 2 normierten Aufgaben und Ziele zu beschränken haben.

(3) Das Institute of Science and Technology – Austria hat

1.

die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;

2.

bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.

Abkürzung

ISTAG

Jahresvoranschlag, Gebarung und Rechnungslegung

§ 4. (1) Das Institute of Science and Technology Austria hat den Jahresvoranschlag, die Gebarung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Transparenz zu gestalten.

(2) Das Institute of Science and Technology Austria verfügt über seine Einnahmen frei.

(3) Die Gebarung erfolgt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

(4) Für Verbindlichkeiten des Institute of Science and Technology Austria übernimmt der Bund keine Haftung.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium (board of trustees) bis 30. April den Jahresvoranschlag für das folgende Jahr und die Vorschau über die zwei darauf folgenden Jahre, den jährlichen Leistungsbericht und den jährlichen Rechnungsabschluss zusammen mit dem Prüfbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(6) Die Gebarung des Institute of Science and Technology Austria unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

Abkürzung

ISTAG

Qualitätssicherung

§ 5. (1) Das Institute of Science and Technology Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Spitzenforschungseinrichtungen orientieren.

(2) Die Tätigkeiten des Institute of Science and Technology Austria sind im Abstand von vier Jahren zu evaluieren. Die Evaluierungsberichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.

Abkürzung

ISTAG

Qualitätssicherung

§ 5. (1) Das Institute of Science and Technology – Austria hat Qualitätssicherungsverfahren einzurichten, die sich nach den international geltenden Standards für Spitzenforschungseinrichtungen orientieren.

(2) Die Tätigkeiten des Institute of Science and Technology – Austria sind im Abstand von sieben Jahren zu evaluieren. Die Evaluierungsberichte sind dem Nationalrat im Wege der Bundesregierung vorzulegen.

Abkürzung

ISTAG

Kuratorium (board of trustees)

§ 6. (1) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

1.

Genehmigung des Organisationsstatuts und der strategischen Ausrichtung auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,

2.

Bestellung der Präsidentin oder des Präsidenten und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten aus wichtigen Gründen; das Kuratorium kann aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Unterausschuss einsetzen, der mit der Suche einer Präsidentin oder eines Präsidenten beauftragt wird; die Vorschläge dieses Unterausschusses sind dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen,

3.

Bestellung des wissenschaftlichen Rates auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,

4.

Bestellung und Abberufung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,

5.

Genehmigung der Verfahren zur Berufung und Beförderung des akademischen Personals auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten,

6.

Genehmigung des jährlichen Budgets unter Zugrundelegung des Jahresvoranschlages, der Vorschau für die zwei darauf folgenden Jahre, des jährlichen Leistungsberichtes und des jährlichen Rechnungsabschlusses,

7.

Genehmigung von Musterarbeitsverträgen für die jeweiligen Personalgruppen (wissenschaftliches Personal, nicht wissenschaftliches Personal, Verwaltungspersonal, etc.),

8.

Genehmigung der Vollmachtserteilung durch die Präsidentin oder den Präsidenten an Personen, die ermächtigt sind, Rechtsgeschäfte im Namen des Institute of Science and Technology – Austria abschließen zu dürfen.

(2) Überdies kann das Kuratorium folgende Aufgaben wahrnehmen:

1.

Festlegung einer Zusatzbezeichnung für das Institute of Science and Technology – Austria, die auf Schwerpunktsetzung und Profilbildung hinweist und in der Außendarstellung verwendet werden kann,

2.

Festlegung einer Geschäftsordnung für das Kuratorium, in welcher sich dieses weitere Angelegenheiten zur Genehmigung vorbehalten kann,

3.

Bestellung eines Exekutivausschusses aus dem Kreise der Mitglieder des Kuratoriums und Festlegung der Zuständigkeiten,

4.

Bestellung zusätzlicher Ausschüsse.

(3) Das Kuratorium hat ständig nicht weniger als 14 Mitglieder zu umfassen, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Institute of Science and Technology – Austria leisten können. Alle Kuratoriumsmitglieder sind stimmberechtigt. Das Kuratorium kann sich mit Beschluss um die in § 3 Abs. 2 Z 3 genannten Dritten erweitern.

(4) Zumindest die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder hat ständig aus international angesehenen Wissenschafterinnen und Wissenschaftern zu bestehen, die vorzugsweise über weit reichende Erfahrungen im Wissenschaftsmanagement verfügen. Die Mehrheit der wissenschaftlichen Mitglieder des Kuratoriums muss in international angesehenen wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sein oder tätig gewesen sein. Die Bundesregierung hat vier Mitglieder, das Land Niederösterreich hat drei Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft oder Wirtschaft, tätig sind oder waren.

(5) Sämtliche Kuratoriumsmitglieder sowie die Mitglieder der vom Kuratorium ernannten Ausschüsse dürfen zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft im Kuratorium oder dem jeweiligen Ausschuss keine Funktion bekleiden, die zu einem Interessenskonflikt dieser Funktion mit ihrer Mitgliedschaft im Kuratorium oder in den Ausschüssen führen könnte.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode kann vom bestellenden Organ aus wichtigen Gründen vorgenommen werden.

(7) Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden vom Kuratorium aus dem Kreise der Mitglieder gewählt. Entweder die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter hat aus dem Kreise der Wissenschafterinnen und Wissenschafter zu stammen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.