Kundmachung des Bundeskanzleramtes, betreffend die Anwendung des österreichisch-britischen Handels- und Schiffahrtsvertrages auf Kenia und Uganda
Gemäß Artikel 24 des österreichisch-britischen Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 22. Mai 1924 (B. G. Bl. Nr. 80/1925) hat Seine Majestät der König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien durch Erklärung des britischen Gesandten in Wien vom 30. März 1937 die Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages auf Kenia (Kolonie und Protektorrat) und auf das Protektorrat Uganda ausgedehnt.
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