Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Finanzamtszuständigkeit in Bereichen der EU-Quellensteuer (EU-Quellensteuer–Zuständigkeitsverordnung, EU-QuSt-ZV)
Abkürzung
EU-QuSt-ZV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 Abs. 3 und 9 Abs. 2 des EU-Quellensteuergesetzes (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird verordnet:
Abkürzung
EU-QuSt-ZV
§ 1. Dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart werden folgende Aufgaben übertragen:
– Entgegennahme, Evidenzierung und Ausstellung der Nachweise gemäß § 4 Abs. 3 EU-QuStG
– Durchführung der Weiterleitung und Empfangnahme der Beträge an EU-Quellensteuer im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten (§ 9 Abs. 2 EU-QuStG).
Abkürzung
EU-QuSt-ZV
§ 2. Die Verordnung tritt mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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