Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 65 Abs. 2 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird verordnet:

§ 1. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG wird wie folgt festgelegt:

1.

Institut für Lebensmitteluntersuchung Graz für die Länder Steiermark und Kärnten und für die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf des Burgenlandes;

2.

Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg;

3.

Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz für das Land Oberösterreich;

4.

Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg für das Land Salzburg;

5.

Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien für die Länder Wien und Niederösterreich sowie das Burgenland, ausgenommen die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf.

§ 1. Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Übernahme von amtlichen Proben gemäß § 36 Abs. 9 LMSVG wird wie folgt festgelegt:

1.

Institut für Lebensmitteluntersuchung Graz für die Länder Steiermark und Kärnten und für die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf des Burgenlandes;

2.

Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck für die Länder Tirol und Vorarlberg;

3.

Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz – vorbehaltlich Z 6 – für das Land Oberösterreich;

4.

Institut für Lebensmitteluntersuchung Salzburg für das Land Salzburg;

5.

Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien – vorbehaltlich Z 6 – für die Länder Wien und Niederösterreich sowie das Burgenland, ausgenommen die politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf;

6.

Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz oder Institut für Lebensmitteluntersuchung Wien für die politischen Bezirke Amstetten, Scheibbs, Melk, Gmünd, Zwettl, Waidhofen/Thaya und Horn sowie für die Statutarstadt Waidhofen/Ybbs des Landes Niederösterreich.

§ 2. Der Wirkungsbereich, welcher den Untersuchungsanstalten gemäß § 72 LMSVG zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt.

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