Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2007-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird verordnet:

§ 1. Die Durchschnittskosten für den Krankentransport eines Anspruchsberechtigten betragen

1.

mit einem heereseigenen Kraftfahrzeug 1,33 € pro Kilometer und

2.

mit einem heereseigenen Hubschrauber pro Flugstunde

a)

für einen Primäreinzeltransport 4 519,80 € und

§ 2. Die Durchschnittskosten für die Anstaltspflege eines Anspruchsberechtigten in einer heereseigenen Sanitätseinrichtung betragen

1.

für eine stationäre Pflege 416,68 € pro Tag und

2.

für eine ambulante Behandlung 33,04 € pro Behandlung.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2006 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über den Krankentransport und die Anstaltspflege von Anspruchsberechtigten, BGBl. II Nr. 80/2005, außer Kraft.

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