Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)
Abkürzung
ZLPV 2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 25 bis 52, 57a und 173 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2006, wird verordnet:
I. ALLGEMEINER TEIL
Arten von Scheinen
§ 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:
Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG),
Flugschülerausweise (§ 51 LFG) und
Anerkennungsscheine (§ 40 LFG).
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
Scheine für Piloten (lit. a bis l) und technisches Bedienungspersonal (lit. m bis p):
a. Privatpilotenlizenz,
b. Berufspilotenlizenz,
c. Linienpilotenlizenz,
d. Eingeschränkter Privatpilotenschein,
e. Privat-Hubschrauberpilotenschein,
f. Berufs-Hubschrauberpilotenschein,
g. Luftschiffpilotenschein,
h. Freiballonfahrerschein,
i. Segelfliegerschein,
j. Fallschirmspringerschein,
k. Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
l. Sonderpilotenschein,
m. Bordnavigatorenschein,
n. Bordfunkerschein,
o. Bordtelefonistenschein und
p. Bordtechnikerschein.
Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
a. Luftfahrzeugwartschein,
b. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
c. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal und
d. Flugdienstberaterschein.
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
I. ALLGEMEINER TEIL
Arten von Scheinen
§ 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:
Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG),
Flugschülerausweise (§ 51 LFG) und
Anerkennungsscheine (§ 40 LFG).
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
Scheine für Piloten (lit. a bis m) und technisches Bedienungspersonal (lit. n bis q):
a. Privatpilotenlizenz (Flugzeug),
b. Berufspilotenlizenz (Flugzeug),
c. Linienpilotenlizenz (Flugzeug),
d. Eingeschränkter Privatpilotenschein,
e. Privatpilotenlizenz (Hubschrauber),
f. Berufspilotenlizenz (Hubschrauber),
g. Linienpilotenlizenz (Hubschrauber),
h. Luftschiffpilotenschein,
i. Freiballonfahrerschein,
j. Segelfliegerschein,
k. Fallschirmspringerschein,
l. Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
m. Sonderpilotenschein,
n. Bordnavigatorenschein,
o. Bordfunkerschein,
p. Bordtelefonistenschein und
q. Bordtechnikerschein.
Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
a. Luftfahrzeugwartschein,
b. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
c. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
d. Flugdienstberaterschein,
e. Auszubildendenlizenz für Fluglotsen und
f. Fluglotsenlizenz.
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
I. ALLGEMEINER TEIL
Arten von Scheinen
§ 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der geltenden Fassung, folgende Zivilluftfahrt-Scheine auszustellen:
Zivilluftfahrerscheine und Scheine für das sonstige Zivilluftfahrtpersonal (§ 26 LFG),
Flugschülerausweise (§ 51 LFG) und
Anerkennungsscheine (§ 40 LFG).
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
Scheine für Piloten (lit. a bis q) und technisches Bedienungspersonal (lit. q bis t):
a. Privatpilotenlizenz (Flugzeug),
b. Berufspilotenlizenz (Flugzeug),
c. Linienpilotenlizenz (Flugzeug),
d. Lizenz für Flugzeuge mit zwei Piloten,
e. Eingeschränkter Privatpilotenschein,
f. Privatpilotenlizenz (Hubschrauber),
g. Berufspilotenlizenz (Hubschrauber),
h. Linienpilotenlizenz (Hubschrauber),
i. Ultraleichtschein,
j. Luftschiffpilotenschein,
k. Freiballonfahrerschein,
l. Segelfliegerschein,
m. Fallschirmspringerschein,
n. Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
o. Sonderpilotenschein,
p. Lizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1,
q. Bordnavigatorenschein,
r. Bordfunkerschein,
s. Bordtelefonistenschein und
t. Bordtechnikerschein.
Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
a. Luftfahrzeugwartschein,
b. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
c. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
d. Flugdienstberaterschein und
e. Lizenzen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.8.2011 S. 21 und gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
I. ALLGEMEINER TEIL
Arten von Scheinen
§ 1. (1) Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 und der in Abs. 2 sowie § 1a genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, Lizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen.
(2) Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Abs. 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
Scheine für Piloten (lit. a bis g) und technisches Bedienungspersonal (lit. h bis k):
a. Ultraleichtschein,
b. Freiballonfahrerschein,
c. Segelfliegerschein,
d. Fallschirmspringerschein,
e. Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
f. Sonderpilotenschein,
g. Lizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1,
h. Bordnavigatorenschein,
i. Bordfunkerschein,
j. Bordtelefonistenschein und
k. Bordtechnikerschein.
Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
a. Luftfahrzeugwartschein,
b. Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,
c. Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
d. Flugdienstberaterschein und
e. Lizenzen und Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805/2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 206 vom 11.08.2011 S. 21, beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2008, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011, ABl. Nr. L 63/1 vom 6.3.2015 S. 1 sowie entsprechende Lizenzen und Berechtigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
(3) Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
(4) Form und Inhalt der Scheine gemäß Abs. 1 haben, sofern nicht unionsrechtliche Bestimmungen (§ 1a) anzuwenden sind, den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
(5) Wem ein Schein gemäß Abs. 1 abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
(6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Abs. 1 auszustellen, wenn
der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.
Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 18.11.2003 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 LFG und den §§ 13 ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist, sofern in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(3) Zuständige nationale Behörde in Bezug auf Ausbildungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und flugmedizinische Zentren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.
(4) Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf:
Leichtflugzeug-Pilotenlizenzen (LAPL),
Segelflugpilotenlizenzen (SPL),
Ballonpilotenlizenzen (BPL) und
Ausbildungsorganisationen (ATO) sowie das Prüfungswesen für die in Z 1 bis 3 genannten Lizenzen.
(5) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird bestimmt, dass unbeschadet der Abs. 6 und 7 sämtliche in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 genannte Bestimmungen bis zum Ende des in Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 jeweils zu der entsprechenden Bestimmung genannten Zeitraums nicht anzuwenden sind.
(6) Die zuständige Behörde darf auch vor dem gemäß Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anwenden, sofern dies im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit steht und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) genau bezeichnet wurden.
(7) Die Anwendung der gemäß Abs. 6 bezeichneten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 darf nur auf Antrag erfolgen. Sobald eine Berechtigung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erlangt wird, sind auch alle anderen mit dieser Berechtigung zusammenhängenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden.
(8) Im Hinblick auf jene Sachverhalte, die vom Wortlaut des Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 erfasst werden, jedoch gemäß Art. 1 oder Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 216/2008 von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit festlegen, dass genau zu bestimmende Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 anzuwenden sind. Die entsprechende Festlegung ist von der zuständigen Behörde mittels Zivilluftfahrtpersonal-Hinweis (ZPH) in luftfahrtüblicher Weise zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde hat, sofern die Erteilung der Berechtigung nicht durch Ausstellung eines Zivilluftfahrerscheins oder durch Eintragung in einen Zivilluftfahrerschein erfolgt, auf Antrag eine Bescheinigung ausstellen, mit welcher die erteilte Berechtigung beurkundet wird.
(9) Bescheinigungen für Flugbegleiter gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 dürfen von zugelassenen Betreibern oder Ausbildungseinrichtungen ausgestellt werden.
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ZLPV 2006
Unionsrechtliche Bestimmungen
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