Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)
Das Vorliegen einer Morbus Addison Erkrankung macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder Erstausstellung sowie Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 als tauglich beurteilen, wenn vom Piloten Cortison mitgeführt wird, welches für die Zeit der Ausübung der mit der Lizenz verbunden Berechtigungen verfügbar ist. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis durch die zuständige Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 5 zu den Unterabschnitten B und C
Hämatologie – Blut und Blutbildung
(siehe JAR-FCL 3.180 und 3.300)
Wenn im Rahmen einer Untersuchung eine Anämie festgestellt wird, die sich durch einen reduzierten Hämoglobinspiegel darstellt, ist eine weitere Abklärung der Ursachen dieser Anämie durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Eine Anämie, die durch Behandlungen nicht gebessert werden kann, macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die primäre Ursache der Anämie zufrieden stellend behandelt wurde (z.B. Eisenmangel oder B12-Mangel) und der Hämatokrit über einem Wert von 32% stabilisiert werden konnte, oder wenn eine geringgradige Thallassämie oder Hämoglobinopathie diagnostiziert wurde, ohne dass in der Vergangenheit Krisen der Erkrankung aufgetreten wären und wenn die volle funktionelle Kapazität des blutbildenden Systems nachgewiesen werden konnte.
Wenn im Rahmen der Untersuchung vergrößerte Lymphknoten gefunden wurden, ist eine weitere Abklärung dieser Lymphknotenvergrößerung durch entsprechende weitere Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine infektiöse Erkrankung wieder völlig ausgeheilt ist oder ein Hodgkin´s- oder Non-Hodgkin´s-Lymphom hohen Grades durch die Behandlung in eine volle Remission gebracht werden konnte. Für den Fall, dass anthrazyklinehältige Zytostatika zur Chemotherapie eingesetzt wurden, ist eine kardiologische Abklärung durchzuführen.
In Fällen chronischer Leukämie kann die zuständige Behörde den Bewerber anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses als tauglich beurteilen, wenn es sich um eine lymphatische Leukämie im Stadium 0 oder I (und möglicherweise II), ohne Anämie und mit minimaler Behandlung, oder um eine Haarzellenleukämie mit stabilem normalem Hämoglobin und Thrombozytenzahlen handelt. Regelmäßige Nachuntersuchungen sind durchzuführen. Für den Fall, dass anthrazyklinehältige Zytostatika zur Chemotherapie eingesetzt wurden, ist eine kardiologische Abklärung durchzuführen.
Eine Vergrößerung der Milz erfordert weitere medizinische Abklärung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Vergrößerung minimal und stabil ist und keine pathologischen Umstände mit dieser Milzvergrößerung einhergehen, wie zum Beispiel eine behandelte chronische Malaria, oder die Vergrößerung der Milz minimal ist und mit einem akzeptablen Zustand (wie z. B. Hodgkin´s Lymphom in Remission) in Verbindung gebracht werden kann.
Wenn bei einem Piloten im Rahmen einer Untersuchung eine Polyzythämie festgestellt wird, erfordert dies eine weitere medizinische Abklärung dieser Erkrankung. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als mit den allenfalls erforderlichen Einschränkungen als tauglich beurteilen, wenn der Gesundheitszustand oder die Erkrankung als stabil bezeichnet werden kann und keine pathologischen Ursachen in Verbindung mit dieser Polyzythämie gefunden werden konnten.
Liegen bei einem Piloten signifikante Gerinnungsstörungen vor, ist eine weitere medizinische Abklärung durchzuführen. Die zuständige Behörde kann den Bewerber als mit den allenfalls erforderlichen Einschränkungen als tauglich beurteilen, wenn in der Vorgeschichte keine signifikanten Blutungen oder Thrombosenbildungen aufgetreten sind.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 6 zu den Unterabschnitten B und C
Urogenitaltrakt – Harnorgane und Geschlechtsorgane
(siehe JAR-FCL 3.185 und 3.305)
Jede bei einem Piloten in der Harnanalyse festgestellte Abnormität erfordert eine weitere medizinische Abklärung.
Ein asymptomatischer Stein oder eine in der Vorgeschichte bekannte Nierenkolik erfordert eine weitere Abklärung. Während der laufenden Untersuchungen oder einer laufenden Behandlung kann die zuständige Behörde den Bewerber nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen. Nach einer erfolgreichen Behandlung kann der Bewerber von der zuständigen Behörde als tauglich ohne Einschränkung beurteilt werden. Sollten noch restliche Steine vorliegen, kann die zuständige Behörde den Bewerber mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen.
Nach einem größeren urologisch–chirurgischen Eingriff besteht für mindestens drei Monate Untauglichkeit. Die zuständige Behörde kann für den Fall, dass der Bewerber völlig asymptomatisch ist und ein minimales Risiko für eine Zweitkomplikation oder das Wiederauftreten des ursprünglichen Problems besteht, den Bewerber als tauglich beurteilen.
Nierentransplantation oder totale Blasenentfernung macht untauglich, was die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 betrifft. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn:
kompensiert und dass dieses Transplantat unter minimal immunsuppresiver Therapie toleriert wird. In solchen Fällen liegt Tauglichkeit frühestens nach 12 Monaten vor.
In beiden Fällen ist, sofern dies zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 7 zu den Unterabschnitten B und C Geschlechtskrankheiten und andere Infektionen
(siehe JAR-FCL 3.190 und 3.310)
Ein positiver HIV- Test macht untauglich
Die zuständige Behörde kann nach einem positiven HIV-Test nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses mit der Einschränkung OML oder OSL als tauglich beurteilen, wenn regelmäßige Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden.
Eine akute Syphilis macht untauglich. Beim Vorliegen der Primär und Sekundärstadien der Syphilis kann die zuständige Behörde den Bewerber nach erfolgreicher Behandlung und völliger Genesung als tauglich beurteilen.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 8 zu den Unterabschnitten B und C
Gynäkologie und Geburtshilfe
(siehe JAR-FCL 3.195 und 3.315)
Die zuständige Behörde kann bis zum Ablauf der
Schwangerschaftswoche nach Prüfung eines
Ein großer gynäkologisch-chirurgischer Eingriff macht für mindestens drei Monate untauglich. Die zuständige Behörde kann die Pilotin als tauglich beurteilen, wenn diese komplett von frei von jeglichen Symptomen ist und nur ein geringes Risiko von neuerlichen Komplikationen oder Rückfällen besteht.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 9 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Muskel- und Skelettsystem
(siehe JAR-FCL 3.200 und 3.320)
Liegt bei einem Piloten abnormaler Körperbau vor, eingeschlossen Fettleibigkeit oder Muskelschwäche, ist erforderlichenfalls ein medizinischer Flugtest oder Simulatorflugtest durchzuführen. Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang den Notfallmaßnahmen und der Evakuierung zu widmen. Erforderlichenfalls ist das Tauglichkeitszeugnis von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder auszustellen.
Für den Fall, dass einem Pilot eine Extremität fehlt oder eine Extremität eingeschränkt funktioniert, kann die ihn zuständige Behörde nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses im Zusammenhang mit JAR FCL 3.125 als tauglich beurteilen, vorausgesetzt, ein zufrieden stellender medizinischer Flug- oder Simulatorflugtest liegt vor.
Ein Pilot mit einer entzündlichen, infiltrativen, traumatischen oder degenerativen Erkrankung des Muskelund/oder Skelettsystems kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt, dass die Erkrankung in Remission ist und der Bewerber keine Medikation zu sich nimmt, die ihn untauglich macht, und er, wenn notwendig, einen zufrieden stellenden medizinischen Flug- oder Simulatorflugtest absolviert hat. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit den entsprechenden Einschränkungen auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist.
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 10 zu den Unterabschnitten B und C
Psychiatrische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.205 und 3.325)
Eine bekannte schizophrene Erkrankung sowie schizotype oder wahnhafte Störungen haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn die Diagnose nicht zutreffend oder ungenau war beziehungsweise im Falle einer einzelnen Episode eines Deliriums, vorausgesetzt, der Bewerber hat keine dauernden Schäden oder Beeinträchtigungen davongetragen.
Eine affektive Störung, die schon über einen längeren Zeitraum anhält, hat Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch nach Berücksichtigung der individuellen Umstände des Falles den Bewerber als tauglich beurteilen. Insbesondere ist hier ausschlaggebend der Ausprägungsgrad und Schweregrad der Störung sowie die Abstinenz von psychotropen Substanzen über einen ausreichenden Zeitraum hinweg.
Eine einzelne selbstzerstörerische Handlung oder wiederholte selbstschädigende Handlungen machen untauglich. Nach umfangreicher Untersuchung der individuellen Umstände des Falles kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wobei die erforderlichen psychologischen und psychiatrischen Überprüfungen durchzuführen beziehungsweise ein neurologisches Gutachten einzuholen sind.
Geistige oder Verhaltensstörungen, hervorgerufen durch Alkohol oder andere toxische Substanzen, unabhängig von einer Abhängigkeit, haben Untauglichkeit zur Folge. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber nach einem Zeitraum von zwei Jahren nachweislicher Abstinenz von Alkohol oder Drogen als tauglich beurteilen. Eine frühere Beurteilung als tauglich kann nur anlässlich einer Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses erfolgen. Die zuständige Behörde hat das Tauglichkeitszeugnis mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist. Entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles können die nötigen Behandlungen und Untersuchungen, die von der zuständigen Behörde festzulegen sind,
Stationäre Behandlung für einige Wochen, gefolgt von
Supervision durch einen Facharzt für das Sonderfach,
Langfristige Supervision. Diese beinhaltet Bluttestproben und Peer Group Reporte, welche erforderlichenfalls auch unbegrenzt gefordert werden können.
Anhang 11 zu den Unterabschnitten B und C
Neurologische Anforderungen
(Siehe JAR-FCL 3.210 und 3.330)
Jede stationäre oder progressive Erkrankung des Nervensystems, die bereits eine signifikante Symptomatik oder das Risiko einer solchen mit sich bringt, macht untauglich. Die zuständige Behörde kann jedoch einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn dieser nur geringe funktionelle Verluste im Rahmen einer stationären Erkrankung aufweist und wenn eine volle Abklärung der Erkrankung durchgeführt wird.
Die Diagnose Epilepsie bei einem Piloten macht untauglich, außer handelt sich um einen einmaligen Vorfall eines Symptomes einer gutartigen Epilepsie während der Kindheit mit nur sehr geringem Risiko eines Wiederauftretens sowie einer Zeitdauer von zehn Jahren ohne epileptischen Anfall und Behandlung. Ein oder mehrere konvulsive Anfälle nach dem Alter von fünf Jahren machen untauglich. Jedoch kann ein Pilot von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn ein akuter symptomatischer Anfall, der gemäß der Beurteilung eines Facharztes für Neurologie (§ 4 Abs. 3 Ärztegesetz) ein geringes Risiko eines Wiederauftretens hat, vorliegt.
Anfallsweise epileptische Formenveränderungen im EEG und fokal auftretende langsame Wellen machen untauglich. Die zuständige Behörde kann den Bewerber nach den erforderlichen Untersuchungen als tauglich beurteilen.
Eine Vorgeschichte mit einer oder mehrerer Episoden von Verwirrtheit oder von Bewusstlosigkeit ohne ersichtlichen Grund macht untauglich. Bei einer einzelnen Episode einer solchen Verwirrtheit oder Bewusstlosigkeit kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn eine ausreichende Erklärung dafür gefunden werden kann.
Ein Bewerber, der eine einzelne affektive Epilepsieform (Anfallsattacke) hatte, die nach mindestens zehn Jahren ohne Behandlung nie wieder aufgetreten ist und bei der keine Anzeichen für eine fortgesetzte Disposition zur Epilepsie bestehen, kann durch die zuständige Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn sich das Risiko einer weiteren Anfallsattacke innerhalb akzeptabler Grenzen befindet. Ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 muss in diesem Fall von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML ausgestellt werden.
Jede Kopfverletzung bei einem Piloten, welche Bewusstlosigkeit zur Folge hatte oder mit einer Hirnverletzung verbunden war, muss von einem Facharzt für das Sonderfach untersucht und von der zuständigen Behörde beurteilt werden. Es muss eine völlige Wiederherstellung und ein niedriges Risiko eines epileptischen Anfalles beim Piloten vorliegen.
Die Beurteilung von Piloten mit einer Anamnese einer Verletzung des spinalen oder peripheren Nervensystems muss unter Berücksichtigung der Anforderungen an das Muskel-Skelett-System erfolgen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Ein bösartiger intrazerebraler Tumor macht jedenfalls untauglich.
Anhang 12 zu den Unterabschnitten B und C
Ophthalmologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.215 und 3.335)
(a) Die ophthalmologische Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist von einem Facharzt für das Sonderfach durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle müssen von einem Facharzt für das Sonderfach beurteilt werden.
Bei jeder Untersuchung für eine Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses ist eine Begutachtung des Sehvermögens und eine Augenuntersuchung zum Ausschluss von Erkrankungen durchzuführen. Alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle sind von einem Facharzt für das Sonderfach zu beurteilen.
Nicht Bestandteil dieses Anhanges
Zustände und Befunde, die eine weiterführende ophthalmologische Untersuchung notwendig machen, sind insbesondere: Eine wesentliche Verschlechterung des unkorrigierten Visus, eine Verschlechterung des bestkorrigierten Visus, das Auftreten von Augenerkrankungen, Augenverletzungen oder Augenoperationen.
Die Beurteilung bösartiger Tumorerkrankungen in diesem Organsystem hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 13 zu den Unterabschnitten B und C
Sehvermögen
(siehe JAR-FCL 3.215, 3.220, 3.335 und 3.340)
Grundlage der Beurteilung des Auges ist die Refraktion und die funktionelle Leistungsfähigkeit.
(a) Klasse 1: Liegt die Fehlsichtigkeit des Auges innerhalb des Bereiches von +/-5 Dioptrien, kann die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn:
Nach Feststellung eines Keratokonus kann die zuständige Behörde anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen den Bewerber als tauglich beurteilen, vorausgesetzt,
für Ophthalmologie in regelmäßigen sechsmonatigen Abständen durchgeführt
Heterophorien. Der Bewerber ist von einem Facharzt für das Sonderfach zu untersuchen. Die Fusionsreserven sind mit anerkannten Methoden zu testen.
Nach refraktiv-chirurgischen Eingriffen kann der Bewerber von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, vorausgesetzt,
JAR-FCL 3.220(b) und 3.340(b) war für die Tauglichkeit Klasse 1 geringer als +/-5 Dioptrien und für Tauglichkeit Klasse 2 geringer als +5/-8 Dioptrien;
Refraktionsverhältnissen (Tagesschwankungen unter 0.75 Dioptrien) geführt;
postoperativen Komplikationen
Bedingungen nicht herabgesetzt
Piloten drei Monate nach der Operation als tauglich beurteilen, wenn alle Sehanforderungen durch das Tragen von Kontaktlinsen oder durch Intraokularlinsen erfüllt werden.
Behörde kann nur anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation den Bewerber als tauglich beurteilen. Diese müssen durch einen Facharzt für das Sonderfach in zwölfmonatigen Intervallen nachuntersucht werden.
anlässlich einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung frühestens sechs Monate nach erfolgreicher Operation den Bewerber als tauglich beurteilen. Diese müssen durch einen Facharzt für das Sonderfach in zwölfmonatigen Intervallen nachuntersucht werden.
Anhang 14 zu den Unterabschnitten B und C
Farberkennung
(siehe JAR-FCL 3.225 und 3.345)
Die Untersuchung anhand der pseudoisochromatischen Tafel nach Ishihara (Version mit 24 Tafeln) gilt als bestanden, wenn die ersten 15 Tafeln ohne Unsicherheit und Zögern (weniger als 3 Sekunden pro Tafel) völlig korrekt bestimmt werden. Die Tafeln sind in zufälliger Reihenfolge vorzulegen. Die entsprechenden Beleuchtungsbedingungen sind einzuhalten.
Die Bewerber, die den Ishihara-Test nicht bestehen, müssen nach einer der folgenden Methoden untersucht werden:
gilt als bestanden, wenn sich der Bewerber als Trichromat erweist und die Einstellbreite nicht mehr als 4 Skalenteile beträgt, oder durch
als bestanden, wenn der Bewerber bei der Untersuchung an einer anerkannten Signallaterne wie Holmes Wright, Beynes oder Spectrolux alle Farben ohne Fehler richtig benennt.
Anhang 15 zu den Unterabschnitten B und C Otorhinolaryngologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.230 und 3.350)
Bei der Untersuchung für die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses ist eine umfassende HNO-Untersuchung von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin oder unter der Aufsicht und Anleitung eines solchen durchzuführen.
sind alle abnormalen oder zweifelhaften Fälle innerhalb des HNO-Faches von einem von einem Facharzt für das Sonderfach mit entsprechenden Kenntnissen in HNO-Flugmedizin zu beurteilen.
Die zuständige Behörde kann einen Piloten mit einer einzelnen trockenen Trommelfellperforation nicht infektiösen Ursprungs, die die normale Funktion des Ohres nicht beeinträchtigt, als tauglich beurteilen.
Bei Vorhandensein von Spontan- oder Positionsnystagmus ist eine komplette Vestibularisuntersuchung durch einen Facharzt für das Sonderfach durchgeführt werden. In solchen Fällen führt eine signifikante Abweichung der vestibulären kalorischen oder Drehreaktionen jedenfalls zur Untauglichkeit. Bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen müssen abnormale vestibuläre Reaktionen in ihren klinischen Zusammenhang durch die zuständige Behörde zu beurteilen.
Bösartiger Erkrankungen dieses Systems sind von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
Anhang 16 zu den Unterabschnitten B und C
Anforderungen an das Hörvermögen
(siehe JAR-FCL 3.235 und 3.355)
Die Reintonaudiometrie muss wenigstens die Frequenzen von 250 bis 8000 Hz beinhalten. Die Schwellen müssen für folgende Frequenzen bestimmt werden:
Behörde beurteilt werden.
Anhang 17 zu den Unterabschnitten B und C
Psychologische Anforderungen
(Vgl. JAR-FCL 3.240 und 3.360)
Indikation
Anhang 18 zu Unterabschnitt B und C
Dermatologische Anforderungen
(siehe JAR-FCL 3.245 und 3.365)
Jede Erkrankung der Haut, die Schmerzen, Beschwerden, Irritationen oder Juckreiz verursacht, kann Piloten von ihren Aufgaben ablenken und somit die Sicherheit der Luftfahrt gefährden.
Jede dermatologische Behandlung durch Bestrahlung oder Medikamente, kann systemische Neben-Wirkungen haben und erfordert eine Abklärung und die Beurteilung durch die zuständige Behörde. Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Bösartige oder vorstufen bösartige Tumorerkrankungen der Haut:
eines Morbus Bowen und Morbus Pagent machen untauglich. Die zuständige Behörde kann in diesen Fällen den Bewerber als tauglich beurteilen, wenn Läsionen vollständig entfernt wurden und regelmäßige Nachuntersuchungen durchgeführt werden, die Tumorfreiheit und die Rezidivfreiheit des Bewerbers ausweisen
Keratosen bedürfen einer entsprechenden Behandlung, um die Tauglichkeit erhalten zu können.
Andere Erkrankungen der Haut, wie:
Die Beurteilung von bösartigen Tumorerkrankungen in diesem System hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen.
Anhang 19 zu den Unterabschnitten B und C
Onkologie – Erkrankungen an einem bösartigen Tumor
(siehe JAR-FCL 3.246 und 3.370)
Die zuständige Behörde kann einen Piloten als tauglich beurteilen, wenn:
bösartigen Tumorerkrankung nach erfolgter Behandlung vorliegen,
abhängig vom Tumortyp, vergangen ist,
durch Rückfall oder Metastasenbildung innerhalb akzeptabler Grenzen liegt,
einer Behandlung vorliegen. Bewerber die sich einer antrhrazyklinhältigen Chemotherapie unterzogen haben, müssen fachkardiologisch untersucht werden.
Das Tauglichkeitszeugnis ist, falls dies für eine sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, von der zuständigen Behörde mit der Einschränkung OML oder OSL auszustellen.
Anlage 2
Bestimmungen betreffend die Tauglichkeit (JAR-FCL 3)
UNTERABSCHNITT A - Allgemeine Anforderungen
JAR-FCL 3.015 Anerkennung von Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Genehmigungen oder Zeugnissen
(Siehe Anlage 1 zu JAR-FCL 1.015)
(a) Gemäß JAR-FCL von JAA-Mitgliedstaaten erteilte Lizenzen,
Berechtigungen oder Zeugnisse
(1) Wenn jemand mit einer Lizenz, mit einer Berechtigung, oder mit einem Zeugnis eines JAA-Mitgliedstaates in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL und den zugehörigen Vorschriften ausgestattet ist, sind solche ausländischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse den entsprechenden österreichischen Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnissen gemäß § 40 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG) gleichgestellt.
JAR-FCL 3.025 Gültigkeit von Lizenzen und Berechtigungen
(a) Gültigkeit der Lizenz und Verlängerung einer Berechtigung
(1) Die Gültigkeit der Lizenz wird durch die Gültigkeit der darin eingetragenen Berechtigungen und des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses bestimmt.
(2) Bei Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung einer Berechtigung kann die zuständige Behörde die Gültigkeitsdauer der Berechtigung bis zum Ende des Monats, in dem die Gültigkeit andernfalls ablaufen würde, ausdehnen. Dieses Datum bleibt das Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer der Berechtigung.
JAR-FCL 3.035 Flugmedizinische Tauglichkeit
(a) Flugmedizinische Tauglichkeit
Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses muss geistig und körperlich tauglich sein, um die mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen sicher ausüben zu können.
(b) Erfordernis eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses
Der Bewerber um eine Lizenz oder der Inhaber einer solchen muss im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sein, das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) ausgestellt wurde und den Berechtigungen der betreffenden Lizenz entspricht.
(c) Flugmedizinische Verfahrensweisen
Nach Abschluss der flugmedizinischen Untersuchung durch eine flugmedizinische Stelle (§ 7) muss dem Bewerber mitgeteilt werden, ob er tauglich oder untauglich ist oder ob er an die zuständige Behörde (§ 140) zur Beurteilung verwiesen werden muss. Die flugmedizinische Stelle muss den Bewerber über alle möglichen medizinischen, flugbetrieblichen oder sonstigen Gründe informieren, die die Flugausbildung und/oder die Berechtigungen einer erteilten Lizenz einschränken können.
(d) Einschränkung der Musterberechtigung (Operational Multicrew Limitation/OML – nur Klasse 1)
(1) Die Einschränkung „gültig nur für eine Tätigkeit als oder mit qualifiziertem Kopiloten“ (OML) hat zu erfolgen, wenn der Inhaber eines Berufs- oder Linienpilotenscheines die Anforderungen für das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 nicht vollständig erfüllt, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Diese Einschränkung wird von der zuständigen Behörde im Rahmen des Flugbetriebes mit zwei Piloten festgelegt. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Der andere Pilot muss über die entsprechende Qualifikation für die Musterberechtigung verfügen, darf höchstens 60 Jahre alt sein und muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne die Einschränkung OML verfügen.
(e) Operationelle Multicrew Einschränkung für Prüfer (Operational Multicrew Limitation für FE - nur Klasse 1)
(1) Die Einschränkung OML für einen FE hat zu erfolgen, wenn er nicht völlig den Anforderungen des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 entspricht, jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt wird, weil sich die verminderte Tauglichkeit im Rahmen des akzeptierten Ausfallsrisikos befindet. Eine solche Einschränkung wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
(2) Das andere Besatzungsmitglied muss über ein Tauglichkeitszeugnis ohne die Einschränkung OML verfügen.
(f) Operationelle Sicherheitspiloten-Einschränkung (Operational Safety Pilot Limitation/OSL – nur Klasse 2). Ein Sicherheitspilot ist ein Pilot, der als verantwortlicher Pilot (PIC) Flugzeuge der entsprechenden Klasse oder Musters führen darf und am Bord eines mit Doppelsteuer ausgerüsteten Luftfahrzeuges mitfliegt, um die Kontrolle für den Fall zu übernehmen, dass der mit dieser flugmedizinischen Einschränkung versehene verantwortliche Pilot plötzlich untauglich wird. Eine solche Einschränkung des Tauglichkeitszeugnisses wird von der zuständigen Behörde durch einen Vermerk auf dem Tauglichkeitszeugnis festgelegt und kann nur von dieser wieder aufgehoben werden.
JAR-FCL 3.040 Verminderung der flugmedizinischen Tauglichkeit
(a) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht ausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit feststellt, aus der sich Zweifel an einer sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben.
(b) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf nur dann verschreibungspflichtige oder nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel zu sich nehmen oder sich einer andersartigen Behandlung unterziehen, wenn er absolut sicher ist, dass das betreffende Arzneimittel oder die Behandlung ihn in der sicheren Ausübung der mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen nicht beeinträchtigt. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel bestehen, ist der Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen.
(c) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat in folgenden Fällen unverzüglich den Rat der zuständigen Behörde oder einer flugmedizinischen Stelle einzuholen:
(1) nach einem stationären Klinik- oder Krankenhausaufenthalt von mehr als 12 Stunden Dauer; oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder
(4) wenn festgestellt wird, dass das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich ist.
(d) Der Inhaber eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, der
(1) unter einer erheblichen Verletzung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt, oder
(2) unter einer Erkrankung leidet, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht zulässt, oder
(3) schwanger ist,
muss die zuständigen Behörde schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen. In weiterer Folge ist:
(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.
(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der von ihr festgelegten Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) und vorbehaltlich der anzuwendenden arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen.
JAR-FCL 3.045 Sonderfälle
(a) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Anforderungen stehen, kann der Betroffene bei der zuständigen Behörde eine durch Bescheid gewährte Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten beziehungsweise erreicht wird.
(b) Die zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die gewährte Ausnahme entweder als kurzfristige oder langfristige Ausnahme (wenn diese für länger sechs Monate gewährt wird) zu bezeichnen.
JAR-FCL 3.060 Einschränkungen für Piloten nach Vollendung des 60. Lebensjahres
(a) 60–64 Jahre. Der Inhaber einer Lizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein, es sei denn:
(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und gleichzeitig
(2) keiner der anderen Piloten das 60 Lebensjahr vollendet hat.
(b) 65 Jahre. Der Inhaber eine Lizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Luftfahrzeugen bei der gewerblichen Beförderung tätig sein.
(c) Betreffend die Varianten zu den Bestimmungen lit. (a) und (b) ist Anhang 1 zu Anlage 1 JARFCL 1.060 anzuwenden.
JAR-FCL 3.065 Ausstellerstaat der Lizenz
(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.
(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Wirkungsbereich der zuständigen Behörde beenden.
Diese Vereinbarung kann enthalten:
(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;
(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;
(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,
(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.
(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz in diesem Staat in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anhang 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Ziffer (a).
(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur einer gemäß dieser Verordnung ausgestellten Lizenz (Flugzeug) und eines Tauglichkeitszeugnisses sein.
JAR-FCL 3.080 Aeromedical Section (AMS)
(a) Einrichtung. Die zuständige Behörde hat einen oder mehrere autorisierte flugmedizinische Sachverständige, die über entsprechende Erfahrung im Bereich der Flugmedizin verfügen, zu beschäftigen. Diese autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen bilden die Aeromedical Section (AMS).
(b) Ärztliche Verschwiegenheitspflicht. Die zuständige Behörde hat zu gewährleisten, dass die ärztliche Verschwiegenheitspflicht jederzeit beachtet wird. Alle mündlichen und schriftlichen Berichte sowie elektronisch gespeicherten Daten, welche die Tauglichkeit von Inhabern von Lizenzen oder Bewerber um eine Lizenz betreffen, haben der Aeromedical Section (AMS) zu Verfügung gestellt zu werden und der Beurteilung der Tauglichkeit der betreffenden Person durch die zuständige Behörde zu dienen. Der betroffenen Person ist von der zuständigen Behörde jederzeit Zugang zu ihren medizinischen Daten zu gewähren.
JAR–FCL 3.085 Flugmedizinisches Zentrum (AMC)
Die Autorisierung eines Flugmedizinischen Zentrums (Aeromedical Centre/AMC) hat durch schriftlichen Bescheid der zuständigen Behörde zu erfolgen und ist auf drei Jahre zu befristen. Das Flugmedizinische Zentrum muss:
(a) seinen Sitz im Inland haben und mit einer Krankenanstalt im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957 idgF., dauerhaft zusammenarbeiten;
(b) sich mit klinischer Flugmedizin und damit zusammenhängenden Tätigkeitsfeldern beschäftigen;
(c) durch einen autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen (AME) mit entsprechender Erfahrung geführt werden, der für die Koordinierung der Ergebnisse der flugmedizinischen Untersuchungen verantwortlich und zur Unterzeichnung flugmedizinischer Berichte an die zuständige Behörde sowie die Unterzeichnung von Tauglichkeitszeugnissen berechtigt ist (medizinischer Leiter des AMC). Das flugmedizinische Zentrum hat über entsprechend flugmedizinisch geschultes und im Bereich der Flugmedizin erfahrenes medizinisches Personal verfügen;
(d) mit medizinisch-technischer Ausrüstung ausgestattet sein, um die erforderlichen umfassenden flugmedizinischen Untersuchungen durchführen zu können.
Die zuständige Behörde hat vor der Autorisierung eines AMC ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Autorisierung einzuholen. Dieses Gutachten ist von der Austro Control GmbH gemeinsam mit je einem vom Österreichischen Aeroclub und der Wirtschaftskammer Österreich namhaft zu machenden flugmedizinischen Sachverständigen (AME) zu erstellen.
JAR–FCL 3.090 Autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger (AME)
(a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF. auszuüben, durch einen schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind und als autorisierte flugmedizinische Sachverständige nach JAR-FCL anerkannt werden möchten, können eine Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bei der zuständigen Behörde beantragen. Der solcherart autorisierte flugmedizinische Sachverständige steht unter Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Befugnisse eines solcherart autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen sind für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 auf Fälle von regelmäßig wiederkehrenden Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen beschränkt.
(b) Anzahl und Verteilung der autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen. Die zuständige Behörde hat bei der Autorisierung der flugmedizinischen Sachverständigen die geographische Verteilung und Anzahl der im Inland ansässigen Piloten zu berücksichtigen.
(c) Zugang zu den flugmedizinischen Daten. Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, einem AME, der für die Koordinierung von Untersuchungsergebnissen und die Unterfertigung der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse verantwortlich ist, die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
(d) Ausbildung. Ein AME muss berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben und hat eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin im Sinne der folgenden Bestimmungen nachzuweisen. Für eine Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen für flugmedizinische Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Inhaber von Lizenzen ihre Berechtigungen ausüben, erforderlich.
(1) Grundausbildung im Bereich Flugmedizin
(i) Die Grundausbildung für Ärzte, die für die
flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 60 Stunden Ausbildung einschließlich praktischer Erfahrung in flugmedizinischen Untersuchungstechniken beinhalten.
(ii) der Grundlehrgang ist mit einer entsprechenden
Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss ist dem Teilnehmer von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.
(2) Aufbaulehrgang in Flugmedizin
(i) Der Aufbaulehrgang in Flugmedizin für AMEs, die für
die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 120 Stunden Theorie (zusätzlich 60 Stunden zum Grundlehrgang) einschließlich praktischer Arbeit, flugmedizinischer Ausbildungstätigkeit sowie dem Besuchen flugmedizinischer Zentren, Kliniken, Forschungseinrichtungen, Flugverkehrskontrollseinrichtungen, Flugübungsgeräten, Flughäfen und sonstigen Einrichtungen der gewerblichen Luftfahrt umfassen. Ausbildung und praktische Tätigkeit können sich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken. Die abgeschlossene Grundausbildung im Bereich Flugmedizin ist Zugangsvoraussetzug für den Aufbaulehrgang.
(ii) Der Aufbaulehrgang in Flugmedizin muss eine
abschließende Prüfung beinhalten; den erfolgreichen Teilnehmern ist von der ausbildenden Stelle ein Zeugnis auszustellen.
(3) Auffrischungslehrgang in Flugmedizin. Während der Gültigkeitsdauer seiner Autorisierung ist der AME verpflichtet, 20 Stunden eines von der zuständigen Behörde genehmigten Auffrischungslehrganges zu absolvieren. Davon haben mindestens sechs Stunden unter der ummittelbaren Aufsicht zuständigen Behörde zu erfolgen. Wissenschaftliche Tagungen, Kongresse und Flugerfahrung können gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde auf zu absolvierenden Ausbildungsstunden angerechnet werden.
(e) Autorisierung. Ein AME wird durch eine schriftlichen, auf drei Jahre zu befristenden Bescheid der zuständigen Behörde autorisiert. Die zuständige Behörde hat in diesem Bescheid festzulegen, ob sich die Befugnisse des flugmedizinischen Sachverständigen zur flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung von Piloten auf Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 beschränken. Für eine neuerliche Autorisierung hat der flugmedizinische Sachverständige der zuständigen Behörde mindestens 20 durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen während der drei Jahre sowie die Absolvierung des Auffrischungslehrganges gemäß lit. (e) nachzuweisen.
(f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist von der zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
der AME seine bei der Ausübung seiner Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt.
JAR–FCL 3.095 Flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung
(a) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist durch ein AMC durchzuführen. Folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(b) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2. Die Erstuntersuchung für die Erteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie folgende Untersuchungen für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit sind von einem AMC oder einem AME durchzuführen.
(c) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat das von der zuständigen Behörde festzulegende und von dieser den autorisierten flugmedizinischen Stellen zur Verfügung zu stellende Antragsformular auszufüllen. Nach erfolgter flugmedizinischer Untersuchung nach Klasse 1 oder Klasse 2 ist der AME verpflichtet, einen unterzeichneten vollständigen entsprechenden Bericht mit dem in Anlage 5 festgelegten Inhalt unverzüglich an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der Bericht kann auch in elektronischer Form erfolgen. Im Falle einer Untersuchung durch ein AMC ist der Bericht an die zuständige Behörde sowie gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis vom medizinischen Leiter des AMC oder dessen Vertreter zu unterzeichnen, der hierbei die entsprechenden Untersuchungen durch das medizinische Personal des AMC zugrunde zu legen hat.
(d) Wiederkehrende Voraussetzungen. Die gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) jeweils erforderlichen besonderen Untersuchungen für die Erstausstellung sowie die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit des jeweiligen Tauglichkeitszeugnisses sind auf diesem zur Information des Inhabers in übersichtlicher Form zusammenzufassen (vergleiche den Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100).
JAR–FCL 3.100 Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse
(a) Inhalte eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Das Tauglichkeitszeugnis, dessen Form und Inhalt in Anlage 4 bestimmt wird, muss folgende Angaben beinhalten:
(1) die Lizenznummer (wie von der zuständigen Behörde bestimmt)
(2) die Tauglichkeitsklasse des Tauglichkeitszeugnisses
(3) den vollständigen Namen
(4) das Geburtsdatum
(5) die Staatsbürgerschaft
(6) das Datum und den Ort der Erstuntersuchung
(7) das Datum der letzten umfassenden flugmedizinischen Untersuchung
(8) das Datum der letzten Elektrokardiographie
(9) das Datum der letzten Audiometrie
(10) Einschränkungen und Auflagen
(11) den Namen des AME, dessen Evidenznummer sowie dessen Unterschrift,
(12) das Datum der Untersuchung,
(13) die Unterschrift des Untersuchten.
(b) Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Erstausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 hat durch die zuständige Behörde zu erfolgen. Die Erstausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, ist diese auch für die Ausstellung des entsprechenden Tauglichkeitszeugnisses zuständig.
(c) Verlängerung und Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses. Die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 hat durch eine flugmedizinische Stelle durch Ausstellung eines entsprechenden neuen Tauglichkeitszeugnisses zu erfolgen. Sofern jedoch die Beurteilung der Tauglichkeit eines Piloten gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) durch die zuständige Behörde zu erfolgen hat, ist diese auch für die Ausstellung des entsprechenden neuen Tauglichkeitszeugnisses zuständig.
(d) Verfahrensweisen bei der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses
(1) Das entsprechende Tauglichkeitszeugnis ist der untersuchten Person, wenn notwendig in Kopie, nach erfolgter entsprechender flugmedizinischer Tauglichkeitsuntersuchung, auszuhändigen.
(2) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses der zuständigen Behörde, wenn dies für weitere Schritte erforderlich ist, vorzulegen.
(3) Der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses hat dieses anlässlich der Verlängerung oder Erneuerung der flugmedizinischen Stelle vorzuweisen.
(e) Die Anmerkung, Einschränkung oder Widerruf eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Wenn das Tauglichkeitszeugnis im Sinne der Bestimmung JAR-FCL 3.125 von der zuständigen Behörde auszustellen war, ist diese Tatsache im flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis zusätzlich zu den erforderlichen Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100 zu vermerken.
(2) Stellt die zuständige Behörde fest, dass die für die Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbunden Berechtigungen erforderliche Tauglichkeit nicht vorliegt, ist gegebenenfalls gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die flugmedizinische Stelle, welche der betreffenden Person das Tauglichkeitszeugnis ausgestellt hat, ist von dieser Tatsache durch die zuständige Behörde zu informieren.
(f) Versagung der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses
(1) Ein Bewerber, dem die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses versagt wurde, ist von der flugmedizinischen Stelle schriftlich darüber zu informieren und dabei auch auf sein Recht auf einen Antrag auf die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses an die zuständige Behörde gemäß § 35 Abs. 2 LFG hinzuweisen.
JAR–FCL 3.105 Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitszeugnisse (Siehe Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105)
(a) Das Tauglichkeitszeugnis ist gültig ab dem Datum der allgemeinen flugmedizinischen Erstuntersuchung für die folgenden Zeiträume:
(1) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1: zwölf Monate; nach Vollendung des 40. Lebensjahres: sechs Monate.
(2) Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2:
60 Monate bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres und danach 12 Monate.
(3) Das Datum des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses ist auf Basis der in (1) und (2) enthaltenen Angaben zu berechnen. Die Gültigkeitsdauer eines Tauglichkeitszeugnisses einschließlich jeder damit verbundenen erweiterten oder besonderen Untersuchung wird durch das Alter des Piloten zum Zeitpunkt der Untersuchung bestimmt.
(4) Abweichend zu (2) verliert ein Tauglichkeitszeugnis Klasse 2, das vor dem 30. Lebensjahr des Inhabers ausgestellt seine Gültigkeit nach Vollendung des 32. Lebensjahres.
(b) Verlängerung. Wird die Verlängerung bis 45 Tage vor Ablauf der gemäß (a) berechneten Gültigkeitsdauer vorgenommen, beginnt die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses jenem Tag, an welchen die Gültigkeitsdauer des alten Tauglichkeitszeugnisses abgelaufen ist.
(c) Erneuerung. Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb der in (b) beschriebenen Frist von 45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, wird die Gültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses von der nächsten flugmedizinischen Untersuchung berechnet.
(d) Voraussetzungen für die Verlängerung und Erneuerung. Die Voraussetzungen, die für die Verlängerung, Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses zu erfüllen sind, entsprechen den Voraussetzungen bei der Ersterteilung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses, sofern dies nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
(e) Verkürzung der Gültigkeitsdauer. Die Gültigkeit eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses kann, wenn klinisch begründet, von einer flugmedizinischen Stelle nach Absprache mit der zuständigen Behörde verkürzt werden.
(f) Zusätzliche flugmedizinische Untersuchung. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Tauglichkeit des Inhabers eines Tauglichkeitszeugnisses, kann sie vom Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses weitere Untersuchungen, Erhebungen oder Proben verlangen. Gegebenenfalls ist gemäß § 43 LFG vorzugehen. Die Untersuchungsergebnisse (Befunde) sind der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Siehe hierzu Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105.
JAR–FCL 3.110 Voraussetzungen für die flugmedizinische Untersuchung
(a) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder Inhaber eines solchen muss frei sein von:
(1) angeborenen oder erworbenen Normabweichungen,
(2) jeder offenen oder latenten, akuten oder chronischen Behinderung,
(3) Wunden, Verletzungen oder einer Folgekrankheit nach einem chirurgischen Eingriff (Operation),
welche ein Ausmaß an funktioneller Beeinträchtigung nach sich ziehen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
(b) Ein Bewerber um ein gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) auszustellendes Tauglichkeitszeugnis oder der Inhaber eines solchen, darf weder an einer Erkrankung noch an einer Behinderung leiden, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen kann.
JAR–FCL 3.115 Einnahme von Arzneimitteln, Homöopathika sowie andere Behandlungsmethoden
(a) Für Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses, der verschreibungs- oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel oder Homöopathika einnimmt oder unter medizinischer, chirurgischer oder andrer Behandlung steht, gelten die in JAR-FCL 3.040 bestimmten Verpflichtungen.
(b) Alle Maßnahmen, die eine allgemeine oder Spinalanästhesie erfordern, schließen die Tauglichkeit für mindestens 48 Stunden aus.
(c) Alle Eingriffe, die lokale oder regionale Anästhesie erfordern schließen die Tauglichkeit für mindestens 12 Stunden aus.
JAR–FCL 3.120 Pflichten des Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis
(a) Informationen die zur Verfügung gestellt werden müssen (Informationspflichten). Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis hat seine Identität nachzuweisen und eine Erklärung über medizinisch relevante persönliche, familiäre und angeborene Tatsachen unterschrieben der flugmedizinischen Stelle bereitzustellen. Die Erklärung muss auch eine Angabe beinhalten, ob der Bewerber bereits flugmedizinisch untersucht wurde, und wenn ja, mit welchem Ergebnis. Der Bewerber ist von der flugmedizinischen Stelle über die Notwendigkeit in Kenntnis zu setzen, richtige und vollständige Angaben nach bestem Wissen zu erstatten.
(b) Unrichtige Informationen. Jede Angabe, die in Täuschungsabsicht gemacht wurde, ist von der flugmedizinischen Stelle der zuständigen Behörde zu melden.
JAR–FCL 3.125 Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde; Rechtsschutz
(a) Wenn die medizinischen Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) für die Erteilung eines für die jeweilige Lizenz oder Berechtigung erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses vom Bewerber nicht gänzlich erfüllt sind, darf das entsprechende Tauglichkeitszeugnis von der flugmedizinischen Stelle weder ausgestellt, verlängert noch erneuert werden. Die Beurteilung solcher Fälle obliegt der zuständigen Behörde. Wenn es in den Bestimmungen dieser Anlage (JAR-FCL 3) vorgesehen ist, dass die zuständige Behörde den Bewerber bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als tauglich beurteilen kann, ist das entsprechende Tauglichkeitszeugnis nach Feststellung der Tauglichkeit von der zuständigen Behörde auszustellen. Die zuständige Behörde hat in solchen Fällen bei der Beurteilung der Tauglichkeit des Piloten alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und kann danach das Tauglichkeitszeugnis ausstellen, verlängern oder erneuern. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehören insbesondere:
(1) die medizinischen Beeinträchtigung in Bezug auf das flugbetriebliche Umfeld;
(2) die Leistungsfähigkeit, die Befähigung und die Erfahrung des Piloten im relevanten flugbetrieblichen Umfeld;
(3) einen flugmedizinischen Flugtest, wenn zweckmäßig; und
(4) das Erfordernis von Einschränkungen des Tauglichkeitszeugnisses.
Wenn in ein Tauglichkeitszeugnisses mehr als nur eine Einschränkung einzutragen ist, sind die zusätzlichen und wechselseitigen Auswirkungen auf die Flugsicherheit von der zuständigen Behörde zu beurteilen.
(b) Rechtsschutz: Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung von strittigen Fällen gemäß der Bestimmung des § 35 Abs. 2 LFG vorzugehen.
Anhang 1 zu JAR-FCL 3.100
Einschränkungen; Bedingungen und Abweichungen, die in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen sind:
```
```
ABKÜRZUNG EINSCHRÄNKUNGEN, AUFLAGEN, EINGETRAGEN ENTFERNT
ABWEICHUNGEN VON VON
```
```
TML GÜLTIG NUR FÜR....... MONATE AME/AMC/AMS AMS
```
```
VDL MUSS IM FLUGBETRIEB AME/AMC/AMS AMS
KORREKTURGLÄSER TRAGEN UND
EINE ERSATZBRILLE MITFÜHREN
```
```
VML MUSS IM FLUGBETRIEB AME/AMC/AMS AMS
MULTIFOKALE KORREKTURGLÄSER
TRAGEN UND EINE ERSATZBRILLE
MITFÜHREN
```
```
VNL MUSS IM FLUGBETRIEB AME/AMC/AMS AMS
KORREKTURGLÄSER FÜR DAS
NAHSEHEN TRAGEN UND
ERSATZBRILLE MITFÜHREN
```
```
VCL GÜLTIG NUR AM TAG AMS AMS
```
```
OML GÜLTIG ALS ODER MIT AMS AMS
QUALFIZIERTEM KOPILOTEN
```
```
OCL GÜLTIG NUR ALS KOPILOT AMS AMS
```
```
OSL GÜLTIG NUR MIT AMS AMS
SICHERHEITSPILOT UND IN
EINEM LUFTFAHRZEUG MIT
DOPPELSTEUER
```
```
OAL AUF BESTIMMTE FLUGZEUGTYPE AMS AMS
BESCHRÄNKT
```
```
OPL GÜLTIG NUR OHNE PASSAGIERE AMS AMS
```
```
APL GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN AMS AMS
PROTHESEN
```
```
AHL GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEN AMS AMS
HANDSTEURUNGSKONTROLLEN DES
LUFTFAHRZEUGES
```
```
AGL GÜLTIG NUR MIT GENEHMIGTEM AMS AMS
AUGENSCHUTZ
```
```
SSL SPEZIELLE EINSCHRÄNKUNG (WIE AMS AMS
BESCHRIEBEN)
```
```
SIC SPEZIELLE ANWEISUNGEN – DIE AMS AMS
AMS IST ZU KONTAKTIEREN
```
```
AMS REZERTIFIZIERUNG UND AMS AMS
AUSSTELLUNG EINES
FLUGMEDIZINISCHEN
TAUGLICHKEITSZEUGNISSES NUR
DURCH DIE AMS MÖGLICH
```
```
RXO ABKLÄRUNG DURCH EINEN AME/AMC/AMS AMS
AUGENFACHARZT ERFORDERLICH
```
```
Wird im Sinne obiger Tabelle die Bezeichnung AMS verwendet, so ist darunter die zuständige Behörde zu verstehen.
Anhang 1 zu JAR–FCL 3.105
Gültigkeitsdauer/Übertragung medizinischer Untersuchungsdaten für die Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 und der Klasse 2.
(Siehe JAR–FCL 3.105)
1 Klasse 1
(a) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung entweder eine Erst- oder eine erweiterte Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchung. Der Umfang der durchzuführenden Untersuchung hat die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten und ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Untersuchung ist durch ein AMC durchzuführen, welchem die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen ist.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 für mehr als 90 Tage, aber weniger als zwei Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis für weniger als 90 Tage nicht erneuert, erfordert die Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind.
2 Klasse 2
(a) Wenn eine Instrumentenflugberechtigung (IR) in die Lizenz eingetragen ist, hat bei Inhabern von Tauglichkeitszeugnissen, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben innerhalb der letzten 60 Monate und bei Bewerbern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, jeweils innerhalb den letzten 24 Monate eine Reintonaudiometrie zu erfolgen.
(b) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert die Erneuerung eine flugmedizinische Erstuntersuchung durch eine flugmedizinische Stelle. Der flugmedizinischen Stelle ist die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(c) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die von der zuständigen Behörde festzulegenden Untersuchungen (Standard- oder erweiterte Untersuchungen), deren Umfang die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen zu gewährleisten hat und die von einer flugmedizinischen Stelle durchzuführen sind. Dafür ist der flugmedizinischen Stelle die relevante medizinische Dokumentation durch die zuständige Behörde zur Verfügung zu stellen.
(d) Wenn der Inhaber einer Lizenz sein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 für weniger als 2 Jahre nicht erneuert, erfordert dessen Erneuerung die Durchführung der vorgeschriebenen flugmedizinischen Untersuchungen.
Eine erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung muss immer auch eine flugmedizinische Standard-Tauglichkeitsuntersuchung beinhalten und zählt daher sowohl als Standard- als auch als erweiterte flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchung.
Unterabschnitt B. Medizinische Anforderungen der Klasse 1
JAR-FCL 3.130 Herz-Kreislauf System - Untersuchung
(a) Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder der Inhaber eines solchen darf weder angeborene noch erworbene Veränderungen am Herz-Kreislauf-System aufweisen, welche die sichere Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen beeinträchtigen können.
(b) Die Durchführung eines 12-Kanal Ruhe-EKG ist durchzuführen bei der Erstuntersuchung nach Klasse 1, danach alle fünf Jahre bis zum vollendeten 30. Lebensjahr, danach alle zwei Jahre bis zum vollendeten 40. Lebensjahr, danach jährlich bis zum vollendeten 50. Lebensjahr, danach alle sechs Monate und wenn klinisch indiziert.
(c) Ein Belastungs-EKG ist, wenn es klinisch indiziert ist, in Entsprechung mit der Bestimmung der Ziffer 1 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B durchzuführen.
(d) Ruhe- und Belastungs-EKGs sind durch eine entsprechend ausgestattete flugmedizinische Stelle oder einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an die betreffende flugmedizinische Stelle durchzuführen.
(e) Zur Erleichterung der Risikoeinschätzung ist die Bestimmung der Serumlipide einschließlich des Cholesterins bei der Erstuntersuchung und bei der ersten Untersuchung nach Vollendung des 40. Lebensjahres vorzunehmen (siehe Ziffer 2 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B).
(f) Bei der ersten Tauglichkeitsuntersuchung zur Verlängerung oder Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses nach Vollendung des 65. Lebensjahres muss der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 durch ein AMC untersucht werden. Der Anteil der Tauglichkeitsuntersuchung, der sich mit dem kardiozirkulatorischen System befasst, kann durch einen Facharzt für das Sonderfach mit nachfolgendem Befundbericht an das betreffende AMC durchgeführt werden.
JAR-FCL 3.135 Herz-Kreislauf-System und Blutdruck
(a) Die Blutdruckmessung muss gemäß Ziffer 3 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B erfolgen.
(b) Überschreitet der Blutdruck mit oder ohne Behandlung dauerhaft die Werte von 21,28 kPa (160mmHg) systolisch oder 12,63 kPa (95mmHg) diastolisch, ist der Bewerber als untauglich zu beurteilen.
(c) Blutdrucksenkende Medikamente müssen mit der sicheren Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen vereinbar sein (siehe Ziffer 4 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B). Falls es zur Gewährleistung der sicheren Ausübung der mit der betreffenden Lizenz verbundenen Berechtigungen erforderlich ist, hat die Einstellung einer medikamentösen Behandlung zum sicheren Ausschluss signifikanter Nebenwirkungen die Untauglichkeit des Piloten für die erforderliche Zeitspanne zur Folge.
(d) Bewerber mit symptomatischer Hypotonie müssen als untauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.140 Herz-Kreislauf-System – Koronare Herzkrankheiten
(a) Der Verdacht auf koronare Herzkrankheiten bei einem Bewerber muss diagnostisch geklärt werden. Bei Bewerbern mit wenig ausgeprägter asymptomatischer koronarer Herzkrankheit, welche keiner antianginöser Behandlung bedarf, kann die zuständige Behörde gemäß Ziffer 5 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit symptomatischer koronarer Herzkrankheit oder mit medikamentös behandelten Symptomen müssen als untauglich beurteilt werden
(c) Bewerber mit durchgemachtem ischämischen Ereignis (definiert als Myokardinfarkt, Angina pectoris, signifikante Rhythmusstörung, Herzinsuffizienz durch Ischämie oder jede Art der kardiovaskulären Revaskularisation) müssen als untauglich beurteilt werden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann nur bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
JAR-FCL 3.145 Herz-Kreislauf-System - Rhythmus- und Überleitungsstörungen
(a) Bewerber mit intermittierenden oder permanenten Vorhofrhythmusstörungen einschließlich sinuatrialer Funktionsstörungen müssen als untauglich beurteilt werden. Die zuständige Behörde kann jedoch den Bewerber gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit asymptomatischer Sinusbradykardie oder Sinustachykardie können nur dann von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden, wenn der Störung keine pathologischen Veränderungen zugrunde liegen.
(c) Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen, supra-ventrikulären oder ventrikulären Extrasystolen sind nicht jedenfalls als untauglich zu beurteilen. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B.
(d) Nur wenn keine weiteren Normabweichungen festgestellt werden, können Bewerber mit inkomplettem Schenkelblock oder stabilem elektrischen Linkslagetyp oder überdrehten Linkslagetyp von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Bei Bewerbern mit einem kompletten Rechtsschenkelblock hat bei der Erstuntersuchung und bei Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen eine fachkardiologische Begutachtung gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B zu erfolgen.
(f) Bewerber mit einem kompletten Linksschenkelblock müssen als untauglich beurteilt werden. Der Bewerber kann jedoch von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(g) Bewerber mit einem erstgradigen und Mobitz Typ I AV-Block können nur in Abwesenheit einer strukturellen Herzkrankheit von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden. Bewerber mit AV-Block Mobitz Typ II oder einem kompletten AV-Block müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(h) Bewerber mit einer Breit- oder Schmalkomplextachykardie müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(i) Bewerber mit konstant vorhandener ventrikulärer Präexzitation müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(j) Bei Bewerbern mit einem endokardialen Herzschrittmacher muss Untauglichkeit festgestellt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(k) Bewerber, die sich einer Hochfrequenzablationstherapie unterzogen haben, müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 7 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
JAR-FCL 3.150 Herz-Kreislauf-System – allgemeine Anforderungen
(a) Bewerber mit peripherer arterieller Gefäßerkrankung müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Behandlung als untauglich beurteilt werden. Eine fehlende funktionelle Beeinträchtigung vorausgesetzt und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 5 und 6 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B kann jedoch die zuständige Behörde den Bewerber als tauglich beurteilen.
(b) Bewerber mit thorakalem oder abdominellem Aortenaneurysma müssen sowohl vor als auch nach chirurgischer Therapie als untauglich beurteilt werden. Bewerber mit infrarenalem abdominellem Aortenaneurysma können jedoch im Falle einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung und unter Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 9 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(c) Bewerber mit signifikanten Veränderungen an einer der Herzklappen müssen als untauglich beurteilt werden.
(1) Bewerber mit geringfügigen Veränderungen an den Herzklappen können gemäß Ziffer 10 (a) und (b) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(2) Bei Bewerbern nach Operation an den Herzklappen oder deren Ersatz müssen als untauglich beurteilt werden. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 10 (c) des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
(d) Eine Behandlung mit Antikoagulantien macht untauglich. Nach zeitlich begrenzter Behandlung können solche Bewerber in Übereinstimmung mit Ziffer 11 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B jedoch von der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt werden.
(e) Jede Veränderung an Epi-, Myo- oder Endokard eines Bewerbers, die in ihrer flugmedizinischen Beurteilung in den Bestimmungen dieses Anhanges nicht gesondert geregelt ist, macht untauglich. Solche Bewerber können jedoch von der zuständigen Behörde in Übereinstimmung mit Ziffer 12 des Anhanges 1 zu Unterabschnitt B als tauglich beurteilt werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.