Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Letzte Aktualisierung 2020-09-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
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Theoretische Bordtelefonistenprüfung

§ 106. Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtelefonisten sind insbesondere:

1.

Organisation und Aufgabenbereich der Flugsicherung,

2.

Luftrecht in dem Umfang, wie es für Bordtelefonisten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften für die Flugsicherung),

3.

Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,

4.

erste Hilfe bei Unfällen.

Praktische Bordtelefonistenprüfung

§ 107. Die praktische Prüfung für Bordtelefonisten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug Funkverbindung mit der Flugsicherungsstelle aufzunehmen, wenigstens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten und die aufgenommenen Weisungen weiterzugeben bzw. durchzuführen hat.

Verlängerung der Berechtigung für Bordtelefonisten

§ 108. Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß § 104 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt mindestens 50 Stunden Dauer als Bordtelefonist tätig war.

Lehrberechtigung für Bordtelefonisten

§ 109. (1) Der Bordtelefonistenlehrer ist berechtigt, Bordtelefonisten auszubilden (Lehrberechtigung für Bordtelefonisten).

(2) Die Lehrberechtigung für Bordtelefonisten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordtelefonistenlehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er

1.

einen gültigen Bordtelefonistenschein besitzt, und

2.

bei Flügen von insgesamt mindestens 500 Stunden Dauer die volle Sprechfunkberechtigung als Bordtelefonist, Bordfunker, Bordnavigator oder Pilot ausgeübt hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtelefonisten hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtelefonistenscheines erfolgreich als Bordtelefonistenlehrer oder Bordfunkerlehrer tätig war.

l. Bordtechniker

Grundberechtigung für Bordtechniker

§ 110. Der Bordtechnikerschein berechtigt, die Aufgaben eines Bordtechnikers, insbesondere die technische Überwachung von Triebwerk, Flugwerk und Bordausrüstung, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jenes Musters, für welche die Prüfung abgelegt worden ist (§ 112 Abs. 2) im Fluge selbständig durchzuführen (Grundberechtigung für Bordtechniker).

Bewerbung um einen Bordtechnikerschein

§ 111. (1) Wer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

1.

ein Lehrverhältnis in einem fachbereichs- oder technologiespezifischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat oder eine fachbereichs- oder technologiespezifische Lehranstalt erfolgreich absolviert hat,

2.

nach Abschluss eines solchen Lehrverhältnisses mindestens zwei Jahre im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war, und

3.

bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer, davon mindestens 20 Stunden während der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung, unter der Aufsicht eines Bordtechnikers die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt und eine Praxis im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.

Bewerbung um einen Bordtechnikerschein

§ 111. (1) Wer sich um einen Bordtechnikerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

1.

ein Lehrverhältnis in einem fachbereichs- oder technologiespezifischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat oder eine entsprechende Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt erfolgreich absolviert hat,

2.

nach Abschluss eines solchen Lehrverhältnisses oder Ausbildung mindestens zwei Jahre im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle tätig war,

3.

10 Flugstunden Ausbildungszeit mit einem Lehrberechtigten auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, absolviert hat, wovon 5 Flugstunden Ausbildungszeit auf einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Verfahrenssimulator absolviert werden können und

4.

in Folge innerhalb von 6 Monaten 15 Flüge unter Aufsicht eines entsprechend berechtigten Bordtechnikers auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, absolviert hat, wobei die gesamte Dauer dieser Flüge wenigstens zehn Stunden betragen muss.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen können ersetzt werden durch die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren oder höheren fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehranstalt und eine Praxis im technischen Instandhaltungsdienst eines Luftverkehrsunternehmens, bei den Luftstreitkräften oder im technischen Instandhaltungsdienst eines Unternehmens der Luftfahrzeugindustrie auf dem Gebiete der Fertigung, Instandsetzung oder Kontrolle in der Dauer von mindestens einem Jahr, davon mindestens sechs Monate innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragstellung.

Bordtechnikerprüfung

§ 112. (1) Gegenstände der theoretischen Prüfung für Bordtechniker sind insbesondere:

1.

Betrieb von Zivilluftfahrzeugen, insbesondere jenes Musters, für welche die Berechtigung angestrebt wird, und unter Berücksichtigung der besonderen Aufgaben des Bordtechnikers, Luftfahrzeugkunde (insbesondere Physik des Fliegens, Aufbau, Funktion, Wartung einschließlich Instandsetzung von Flugwerk, Triebwerk und Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Flugvorbereitung unter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten und der Wetterlage),

2.

Verhaltensmaßregeln während des Fluges im Allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,

3.

Grundbegriffe der Navigation,

4.

Grundbegriffe der Aerostatik, der Aerodynamik und der Meteorologie,

5.

Luftrecht, soweit es für Bordtechniker von Bedeutung ist,

6.

erste Hilfe bei Unfällen.

(2) Die praktische Prüfung für Bordtechniker ist auf einem Zivilluftfahrzeug jenes Musters abzulegen, auf die sich die Grundberechtigung erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gegenstände nachzuweisen ist.

Erweiterung der Grundberechtigung für Bordtechniker

§ 113. Die Grundberechtigung gemäß § 110 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, an Bord von Zivilluftfahrzeugen jener Muster, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Zusatzprüfung und bei einer praktischen Zusatzprüfung nachgewiesen hat, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchzuführen.

Rollberechtigung für Bordtechniker

§ 114. Die Bestimmungen des § 125 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Verlängerung der Nachweis gemäß § 115 zu erbringen ist.

Verlängerung der Berechtigungen für Bordtechniker

§ 115. Für die Verlängerung einer Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen, davon wenigstens zehn Stunden an Bord von Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.

Verlängerung der Berechtigungen für Bordtechniker

§ 115. (1) Für die Verlängerung einer Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 12 Monate vor der Antragstellung bei Flügen von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer an Bord von Luftfahrzeugen oder an einem geeigneten Flugübungsgerät (FSTD), davon wenigstens zehn Stunden oder 50 Flügen an Bord von Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.

(2) Falls der Bewerber die Anforderungen gemäß den Bestimmungen des Abs. 1 zu mindestens 50% erfüllt, können die Voraussetzungen für die Verlängerung der Berechtigung auch dadurch erfüllt werden, dass zusätzlich innerhalb der letzten 3 Monate wenigstens 5 Flugstunden Fort- und Weiterbildung unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten auf einem von der zuständigen Behörde akzeptierten Flugübungsgerät absolviert und 3 Flüge unter der Aufsicht eines Bordtechnikers mit entsprechender Berechtigung auf Luftfahrzeugen jedes Musters, für welche die Verlängerung angestrebt wird, nachgewiesen werden.

(3) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 können durch die erfolgreiche Befähigungsüberprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 112 ersetzt werden.

Lehrberechtigung für Bordtechniker

§ 116. (1) Der Bordtechnikerlehrer ist berechtigt, Bordtechniker auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung, jener Erweiterungen derselben und jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Bordtechniker).

(2) Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).

(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er

1.

einen gültigen Bordtechnikerschein besitzt und

2.

bei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtechniker hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtechnikerscheines erfolgreich als Bordtechnikerlehrer tätig war.

m. Gemeinsame Bestimmungen für Zivilluftfahrer

Sprechfunkberechtigung

§ 117. (1) Auf Antrag ist Inhabern eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Privat-Hubschrauberpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelefoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.

(2) Privatpiloten, Berufspiloten und Berufs-Hubschrauberpiloten steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für Privatpiloten und Berufspiloten gemäß § 23 in Verbindung mit Anlage 1 (JAR-FCL 1) erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Durchführung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 erforderlich.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten sowie Berufs-Hubschrauberpiloten benötigen für den Erwerb der beschränkten Sprechfunkberechtigung gemäß Abs. 1 ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998.

(4) Die praktische Zusatzprüfung für die im Abs. 1 bezeichneten Piloten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.

(5) In Bezug auf die volle Sprechfunkberechtigung ist § 104 Abs. 2 anzuwenden.

m. Gemeinsame Bestimmungen für Zivilluftfahrer

Sprechfunkberechtigung

§ 117. (1) Auf Antrag ist Inhabern eines eingeschränkten Privatpilotenscheines, Ultraleichtpiloten, Luftschiffpiloten, Freiballonfahrern und Segelfliegern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelefoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.

(2) Den in § 23 und 25 genannten Piloten steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für solche Zivilluftfahrer gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) und Anlage 7 (JAR-FCL 2) erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Durchführung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funkerzeugnisgesetz 1998 erforderlich.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten benötigen für den Erwerb der beschränkten Sprechfunkberechtigung gemäß Abs. 1 ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998.

(4) Die praktische Zusatzprüfung für die im Abs. 1 bezeichneten Piloten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.

m. Gemeinsame Bestimmungen für Zivilluftfahrer

Sprechfunkberechtigung

§ 117. (1) Auf Antrag ist Ultraleichtpiloten, Freiballonfahrern, Segelfliegern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern die besondere Berechtigung zu erteilen, den Funktelefoniedienst auf Zivilluftfahrzeugen auszuüben, die sie im Fluge zu führen berechtigt sind (beschränkte Sprechfunkberechtigung), wenn die in Abs. 3 bezeichnete Voraussetzung gegeben ist und die fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 nachgewiesen wurde.

(2) Inhabern von Pilotenlizenzen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 steht die beschränkte Sprechfunkberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung zu. Als Nachweis der für solche Zivilluftfahrer erforderlichen theoretischen Ausbildung und Befähigung für die Durchführung des Flugfunkdienstes ist ein entsprechendes Funker-Zeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 erforderlich.

(3) Die im Abs. 1 bezeichneten Piloten benötigen für den Erwerb der beschränkten Sprechfunkberechtigung gemäß Abs. 1 ein entsprechendes Funkerzeugnis für den Flugfunkdienst gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998.

(4) Die praktische Zusatzprüfung für die im Abs. 1 bezeichneten Piloten besteht darin, dass der Bewerber bei einem Prüfungsflug mit der Flugsicherungsstelle Funkverbindung aufzunehmen und mindestens 15 Minuten lang aufrechtzuerhalten hat.

Flugbücher

§ 118. (1) Das von jedem Zivilluftfahrer und jedem Flugschüler zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler gemäß § 42 LFG zu führende Flugbuch hat für:

1.

Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten gemäß § 23 dem Muster und den Erläuterungen in der Anlage 6b sowie den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1),

2.

Fallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch) dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6c und

3.

alle anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6a

(2) Die zuständige Behörde kann Abweichungen zu gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Form und Inhalt von Flugbüchern einschließlich der Führung des Flugbuches in elektronischer Form zulassen, sofern ein ausreichender Nachweis der Tätigkeit als Zivilluftfahrer sichergestellt ist. Die Erfordernisse gemäß den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Privatpiloten, Berufspiloten und Linienpiloten sind jedenfalls zu erfüllen.

(3) Der Zivilluftfahrer hat die Richtigkeit seiner Eintragungen im Flugbuch oder Sprungbuch durch seine Unterschrift ausdrücklich zu bestätigen. Wenn das Flugbuch gemäß Anlage 1 (JAR-FCL 1) vom Luftfahrtunternehmen geführt wird, kann die Bestätigung durch einen Vertreter des Luftfahrtunternehmens erfolgen.

Flugbücher

§ 118. (1) Das von jedem Zivilluftfahrer und jedem Flugschüler zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler gemäß § 42 LFG zu führende Flugbuch hat für:

1.

Inhaber von Lizenzen gemäß den §§ 23 und § 25 einschließlich Bewerber um solche Lizenzen dem Muster und den Erläuterungen in der Anlage 6 lit. b sowie den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2),

2.

Fallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch) dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6c und

3.

allen anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6 lit. a

(2) Die zuständige Behörde kann Abweichungen zu der gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Form und Inhalt von Flugbüchern einschließlich der Führung des Flugbuches in elektronischer Form zulassen, sofern ein ausreichender Nachweis der Tätigkeit als Zivilluftfahrer sichergestellt ist. Die Erfordernisse gemäß den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Inhaber von Lizenzen gemäß § 23 beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) für Inhaber von Lizenzen gemäß § 25 sind jedoch jedenfalls zu erfüllen.

(3) Der Zivilluftfahrer hat die Richtigkeit seiner Eintragungen im Flugbuch oder Sprungbuch durch seine Unterschrift ausdrücklich zu bestätigen. Wenn das Flugbuch gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) von einem Luftfahrtunternehmen geführt wird, kann diese Bestätigung durch einen Vertreter des Luftfahrtunternehmens erfolgen.

Flugbücher

§ 118. (1) Das von jedem Zivilluftfahrer und jedem Flugschüler zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler gemäß § 42 LFG zu führende Flugbuch hat für:

1.

Inhaber von Lizenzen gemäß den §§ 23 und § 25 einschließlich Bewerber um solche Lizenzen dem Muster und den Erläuterungen in der Anlage 6 lit. b sowie den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2),

2.

Fallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch) dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6c und

3.

allen anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6 lit. a

(2) Die zuständige Behörde kann Abweichungen zu der gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Form und Inhalt von Flugbüchern einschließlich der Führung des Flugbuches in elektronischer Form zulassen, sofern ein ausreichender Nachweis der Tätigkeit als Zivilluftfahrer sichergestellt ist. Die Erfordernisse gemäß den betreffenden Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) für Inhaber von Lizenzen gemäß § 23 beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) für Inhaber von Lizenzen gemäß § 25 sind jedoch jedenfalls zu erfüllen.

(3) Der Zivilluftfahrer hat die Richtigkeit seiner Eintragungen im Flugbuch oder Sprungbuch durch seine Unterschrift ausdrücklich zu bestätigen. Wenn das Flugbuch gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) beziehungsweise Anlage 7 (JAR-FCL 2) von einem Luftfahrtunternehmen geführt wird, kann diese Bestätigung durch einen Vertreter des Luftfahrtunternehmens erfolgen.

(4) Als einzutragende Flugzeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich das Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt.

Flugbücher

§ 118. (1) Das von jedem Zivilluftfahrer und jedem Flugschüler zum Nachweis seiner praktischen Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler gemäß § 42 LFG zu führende Flugbuch hat für:

1.

Fallschirmspringer (Fallschirmspringer-Sprungbuch) dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6c und

2.

allen anderen Zivilluftfahrer dem Muster und den Erläuterungen gemäß Anlage 6 lit. a zu entsprechen, wobei die Eintragungen getrennt nach Berechtigungen zu erfolgen haben.

(2) Die zuständige Behörde kann Abweichungen zu der gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 6 festgelegten Form und Inhalt von Flugbüchern einschließlich der Führung des Flugbuches in elektronischer Form zulassen, sofern ein ausreichender Nachweis der Tätigkeit als Zivilluftfahrer sichergestellt ist.

(3) Der Zivilluftfahrer hat die Richtigkeit seiner Eintragungen im Flugbuch oder Sprungbuch durch seine Unterschrift ausdrücklich zu bestätigen.

(4) Als einzutragende Flugzeit im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, sofern in den Bestimmungen dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, die Gesamtzeit ab dem Zeitpunkt, zu dem sich das Luftfahrzeug in Bewegung setzt, um zu starten, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt.

Berechtigung zur Beförderung von Fluggästen

§ 118a. Unbeschadet der Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) darf ein Pilot eines Motorflugzeuges oder Segelflugzeuges seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Flüge, die jeweils Start und Landung enthalten, als steuernder Pilot im Rahmen dieser Berechtigung durchgeführt hat.

Berechtigung zur Beförderung von Fluggästen

§ 118a. (1) Sofern Regelungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmen, darf ein Pilot eines Motorflugzeuges, eines Ultraleichtluftfahrzeugs oder eines Segelflugzeuges seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Flüge, die jeweils Start und Landung enthalten, als steuernder Pilot im Rahmen dieser Berechtigung durchgeführt hat.

(2) Ein Freiballonfahrer darf seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er innerhalb der vorangegangenen 180 Tage drei Fahrten als steuernder Pilot im Rahmen seiner Berechtigung durchgeführt hat.

Berechtigung zur Beförderung von Fluggästen

§ 118a. (1) Sofern Regelungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmen, darf ein Pilot eines Motorflugzeuges, eines Ultraleichtluftfahrzeugs oder eines Segelflugzeuges seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er innerhalb der vorangegangenen 90 Tage drei Flüge, die jeweils Start und Landung enthalten, als steuernder Pilot im Rahmen dieser Berechtigung durchgeführt hat.

(2) Ein Freiballonfahrer darf seine Berechtigung bei der Beförderung von Fluggästen als verantwortlicher Pilot nur ausüben, wenn er in den vergangenen 180 Tagen

1.

mindestens 3 Fahrten als steuernder Pilot in einem Ballon, davon mindestens eine Fahrt in einem Ballon der entsprechenden Klasse und Gruppe im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder

2.

eine Fahrt in der entsprechenden Ballonklasse und -gruppe unter der Aufsicht eines qualifizierten Lehrberechtigten nachweisen kann.

Unterschiedsschulung und Vertrautmachung

„§ 118b. (1) Beabsichtigt der Inhaber eines Zivilluftfahrerscheins ausgenommen eines Scheins gemäß § 23 oder § 25 im Rahmen seiner Berechtigung ein Luftfahrzeug eines Musters oder einer Baureihe zu steuern, mit welchem er bisher noch keine Flüge als steuernder Pilot durchgeführt hat, hat er zuvor eine unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt ausgestaltete Unterschiedsschulung im Hinblick auf das betreffende Luftfahrzeugmuster oder die betreffende Baureihe zu absolvieren. Eine Unterschiedsschulung ist von einem Fluglehrer oder einer Person, die durch entsprechende Erfahrung auf dem betreffenden Muster oder Baureihe qualifiziert ist, durchzuführen und im Flugbuch des Piloten zu dokumentieren.

(2) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt bestimmte Fälle festlegen, in denen die Unterschiedsschulung durch eine Vertrautmachung ersetzt werden kann. Eine Vertrautmachung beinhaltet dabei den selbständigen Erwerb der erforderlichen zusätzlichen Kenntnisse. Eine derartige Festlegung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Zivilluftfahrerschulen

§ 119. (1) Die Ausbildung für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 ist von einer entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) registrierten oder genehmigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die jeweiligen Ausbildungsbefugnisse solcher Zivilluftfahrerschulen, die Erforderlichkeit eines Registrierungsverfahrens (§ 45 LFG) oder Genehmigungsverfahrens (§ 46 LFG) vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit, die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).

(2) Die Ausbildung für alle anderen Arten von Scheinen ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (§ 46 LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.

(3) Zusätzlich zu den in § 44 Abs. 4 LFG genannten Erfordernissen hat eine registrierte Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 1 sowie eine Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 2 für eine Registrierung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Vorliegen der für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Benützungsrechte auf einem Flugplatz oder im Falle von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf einem entsprechenden Übungsgelände, wo die die nötigen technischen Einrichtungen vorliegen,

2.

Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume,

3.

Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Z 1 (§ 7 LFG),

4.

Halterschaft (§ 13 LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,

5.

die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer,

6.

die Namhaftmachung eines Geschäftsführers und allenfalls eines stellvertretenden Geschäftsführers mit entsprechender fachlicher Befähigung, der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule) und

7.

Erstellung eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule.

(4) Zivilluftfahrerschulen haben nach Genehmigung oder Registrierung unbeschadet anderer Verpflichtungen:

1.

als Nachweis für den Ausbildungsbetrieb eine Startliste zu führen, die folgende Aufzeichnungen enthalten muss:

a)

den Namen des Fluglehrers und Flugschülers,

b)

das Baumuster des Luftfahrzeuges,

c)

das Kennzeichen des Luftfahrzeuges,

d)

den Startort und Landeort mit Datum und Uhrzeit sowie

e)

den Zweck des Fluges,

2.

für jeden Flugschüler einen Lebenslaufakt zu führen, aus welchem die Personalangaben und der jeweilige Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung des Schülers zu ersehen ist, einschließlich der Führung von Anwesenheitslisten über den durchgeführten Theorie-Unterricht,

3.

bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres einen entsprechenden Bericht über die Ausbildungstätigkeit im vergangenen Jahr an die zuständige Behörde zu übermitteln,

4.

alle Umstände, die eine Auswirkung auf die Erfüllung der für die Registrierung oder Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

(5) Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid für eine Zivilluftfahrerschule für Fallschirmspringer oder Hängebeziehungsweise Paragleiter bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Abs. 4 Z 1) abgesehen werden kann.

Zivilluftfahrerschulen

§ 119. (1) Die Ausbildung für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 ist von einer entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) registrierten oder genehmigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die jeweiligen Ausbildungsbefugnisse solcher Zivilluftfahrerschulen, die Erforderlichkeit eines Registrierungsverfahrens (§ 45 LFG) oder Genehmigungsverfahrens (§ 46 LFG) vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit, die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).

(2) Die Ausbildung für alle anderen Arten von Scheinen ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (§ 46 LFG) oder im Falle von Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge oder Ausbildungen in Bezug auf Schlepp- und Kunstflüge von einer registrierten Zivilluftfahrerschule (§ 45 LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.

(3) Zusätzlich zu den in § 44 Abs. 4 LFG genannten Erfordernissen hat eine registrierte Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 1 sowie eine Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 2 für eine Registrierung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Vorliegen der für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Benützungsrechte auf einem Flugplatz oder im Falle von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf einem entsprechenden Übungsgelände, wo die die nötigen technischen Einrichtungen vorliegen,

2.

Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume,

3.

Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Z 1 (§ 7 LFG),

4.

Halterschaft (§ 13 LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,

5.

die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer,

6.

die Namhaftmachung eines Geschäftsführers und allenfalls eines stellvertretenden Geschäftsführers mit entsprechender fachlicher Befähigung, der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule) und

7.

Erstellung eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule.

(4) Zivilluftfahrerschulen haben nach Genehmigung oder Registrierung unbeschadet anderer Verpflichtungen:

1.

als Nachweis für den Ausbildungsbetrieb eine Startliste zu führen, die folgende Aufzeichnungen enthalten muss:

a)

den Namen des Fluglehrers und Flugschülers,

b)

das Baumuster des Luftfahrzeuges,

c)

das Kennzeichen des Luftfahrzeuges,

d)

den Startort und Landeort mit Datum und Uhrzeit sowie

e)

den Zweck des Fluges,

2.

für jeden Flugschüler einen Lebenslaufakt zu führen, aus welchem die Personalangaben und der jeweilige Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung des Schülers zu ersehen ist, einschließlich der Führung von Anwesenheitslisten über den durchgeführten Theorie-Unterricht,

3.

bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres einen entsprechenden Bericht über die Ausbildungstätigkeit im vergangenen Jahr an die zuständige Behörde zu übermitteln,

4.

alle Umstände, die eine Auswirkung auf die Erfüllung der für die Registrierung oder Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

(5) Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid für eine Zivilluftfahrerschule für Fallschirmspringer oder Hängebeziehungsweise Paragleiter bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Abs. 4 Z 1) abgesehen werden kann.

Zivilluftfahrerschulen

§ 119. (1) Die Ausbildung für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 ist von einer entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) registrierten oder genehmigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die jeweiligen Ausbildungsbefugnisse solcher Zivilluftfahrerschulen, die Erforderlichkeit eines Registrierungsverfahrens (§ 45 LFG) oder Genehmigungsverfahrens (§ 46 LFG) vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit, die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).

(1a) Die Ausbildung für Scheine und Berechtigungen gemäß § 25 ist von einer entsprechend den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) registrierten oder genehmigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die jeweiligen Ausbildungsbefugnisse solcher Zivilluftfahrerschulen, die Erforderlichkeit eines Registrierungsverfahrens (§ 45 LFG) oder Genehmigungsverfahrens (§ 46 LFG) vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit, die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2).

(2) Die Ausbildung für alle anderen Arten von Scheinen ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (§ 46 LFG) oder im Falle von Ausbildungen in Bezug auf Ultraleichtflugzeuge oder Ausbildungen in Bezug auf Schlepp- und Kunstflüge von einer registrierten Zivilluftfahrerschule (§ 45 LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.

(3) Zusätzlich zu den in § 44 Abs. 4 LFG genannten Erfordernissen hat eine registrierte Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 1 sowie eine Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 2 für eine Registrierung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Vorliegen der für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Benützungsrechte auf einem Flugplatz oder im Falle von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf einem entsprechenden Übungsgelände, wo die die nötigen technischen Einrichtungen vorliegen,

2.

Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume,

3.

Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Z 1 (§ 7 LFG),

4.

Halterschaft (§ 13 LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,

5.

die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer,

6.

die Namhaftmachung eines Geschäftsführers und allenfalls eines stellvertretenden Geschäftsführers mit entsprechender fachlicher Befähigung, der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule) und

7.

Erstellung eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule.

(4) Zivilluftfahrerschulen haben nach Genehmigung oder Registrierung unbeschadet anderer Verpflichtungen:

1.

als Nachweis für den Ausbildungsbetrieb eine Startliste zu führen, die folgende Aufzeichnungen enthalten muss:

a)

den Namen des Fluglehrers und Flugschülers,

b)

das Baumuster des Luftfahrzeuges,

c)

das Kennzeichen des Luftfahrzeuges,

d)

den Startort und Landeort mit Datum und Uhrzeit sowie

e)

den Zweck des Fluges,

2.

für jeden Flugschüler einen Lebenslaufakt zu führen, aus welchem die Personalangaben und der jeweilige Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung des Schülers zu ersehen ist, einschließlich der Führung von Anwesenheitslisten über den durchgeführten Theorie-Unterricht,

3.

bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres einen entsprechenden Bericht über die Ausbildungstätigkeit im vergangenen Jahr an die zuständige Behörde zu übermitteln,

4.

alle Umstände, die eine Auswirkung auf die Erfüllung der für die Registrierung oder Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

(5) Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid für eine Zivilluftfahrerschule für Fallschirmspringer oder Hängebeziehungsweise Paragleiter bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Abs. 4 Z 1) abgesehen werden kann.

(6) Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis des Abs. 3 Z 4 absehen, sofern für die angestrebte Ausbildungstätigkeit gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder Anlage 7 (JAR-FCL 2) keine Luftfahrzeuge erforderlich sind.

Zivilluftfahrerschulen

§ 119. (1) Die Ausbildung für Scheine und Berechtigungen gemäß § 23 ist von einer entsprechend den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) registrierten oder genehmigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die jeweiligen Ausbildungsbefugnisse solcher Zivilluftfahrerschulen, die Erforderlichkeit eines Registrierungsverfahrens (§ 45 LFG) oder Genehmigungsverfahrens (§ 46 LFG) vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit, die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1).

(1a) Die Ausbildung für Scheine und Berechtigungen gemäß § 25 ist von einer entsprechend den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2) registrierten oder genehmigten Zivilluftfahrerschule durchzuführen. Die jeweiligen Ausbildungsbefugnisse solcher Zivilluftfahrerschulen, die Erforderlichkeit eines Registrierungsverfahrens (§ 45 LFG) oder Genehmigungsverfahrens (§ 46 LFG) vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit, die Voraussetzungen für eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 7 (JAR-FCL 2).

(2) Die Ausbildung für alle anderen Arten von Scheinen ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (§ 46 LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.

(3) Zusätzlich zu den in § 44 Abs. 4 LFG genannten Erfordernissen hat eine registrierte Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 1 sowie eine Zivilluftfahrerschule gemäß Abs. 2 für eine Registrierung oder Genehmigung durch die zuständige Behörde folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Vorliegen der für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Benützungsrechte auf einem Flugplatz oder im Falle von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf einem entsprechenden Übungsgelände, wo die die nötigen technischen Einrichtungen vorliegen,

2.

Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume,

3.

Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Z 1 (§ 7 LFG),

4.

Halterschaft (§ 13 LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,

5.

die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer,

6.

die Namhaftmachung eines Geschäftsführers und allenfalls eines stellvertretenden Geschäftsführers mit entsprechender fachlicher Befähigung, der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule) und

7.

Erstellung einer nachvollziehbaren schriftlichen Darstellung der beabsichtigten Ausbildung sowie eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule

(4) Zivilluftfahrerschulen haben nach Genehmigung oder Registrierung unbeschadet anderer Verpflichtungen:

1.

als Nachweis für den Ausbildungsbetrieb eine Startliste zu führen, die folgende Aufzeichnungen enthalten muss:

a)

den Namen des Fluglehrers und Flugschülers,

b)

das Baumuster des Luftfahrzeuges,

c)

das Kennzeichen des Luftfahrzeuges,

d)

den Startort und Landeort mit Datum und Uhrzeit sowie

e)

den Zweck des Fluges,

2.

für jeden Flugschüler einen Lebenslaufakt zu führen, aus welchem die Personalangaben und der jeweilige Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung des Schülers zu ersehen ist, einschließlich der Führung von Anwesenheitslisten über den durchgeführten Theorie-Unterricht,

3.

bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres einen entsprechenden Bericht über die Ausbildungstätigkeit im vergangenen Jahr an die zuständige Behörde zu übermitteln,

4.

alle Umstände, die eine Auswirkung auf die Erfüllung der für die Registrierung oder Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

(5) Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid für eine Zivilluftfahrerschule für Fallschirmspringer oder Hängebeziehungsweise Paragleiter bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Abs. 4 Z 1) abgesehen werden kann.

(6) Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis des Abs. 3 Z 4 absehen, sofern für die angestrebte Ausbildungstätigkeit gemäß den Bestimmungen der Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder Anlage 7 (JAR-FCL 2) keine Luftfahrzeuge erforderlich sind.

(7) Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis des Abs. 4 Z 1 (Führung einer Startliste) absehen, sofern die darin enthaltenen Informationen in anderer Form bereitgestellt werden können.

Zivilluftfahrerschulen

§ 119. (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist von einer genehmigten Zivilluftfahrerschule (§ 46 LFG) durchzuführen, welche die Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nachgewiesen hat.

(2) Zusätzlich zu den in § 44 Abs. 4 LFG genannten Erfordernissen hat eine Zivilluftfahrerschule folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

Vorliegen der für die Durchführung des Ausbildungsbetriebes erforderlichen Benützungsrechte auf einem Flugplatz oder im Falle von Zivilluftfahrerschulen für Hänge- beziehungsweise Paragleiter auf einem entsprechenden Übungsgelände, wo die die nötigen technischen Einrichtungen vorliegen,

2.

Vorhandensein der erforderlichen Unterrichtsräume,

3.

Vorhandensein eines Übungsbereiches für den Flugplatz oder Übungsgeländes gemäß Z 1 (§ 7 LFG),

4.

Halterschaft (§ 13 LFG) an zumindest einem Luftfahrzeug sowie Halterschaft oder sonstige Verfügung über die für den Lehrbetrieb erforderlichen und geeigneten Luftfahrzeuge,

5.

die für den angestrebten Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer,

6.

die Namhaftmachung eines Geschäftsführers und allenfalls eines stellvertretenden Geschäftsführers mit entsprechender persönlicher und fachlicher Befähigung, der für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes verantwortlich ist (verantwortlicher Geschäftsführer der Zivilluftfahrerschule) und

7.

Erstellung einer nachvollziehbaren schriftlichen Darstellung der beabsichtigten Ausbildung sowie eines entsprechenden Organisationsplanes der Zivilluftfahrerschule.

(3) Zivilluftfahrerschulen haben nach Genehmigung oder Registrierung unbeschadet anderer Verpflichtungen:

1.

als Nachweis für den Ausbildungsbetrieb eine Startliste zu führen, die folgende Aufzeichnungen enthalten muss:

a)

den Namen des Fluglehrers und Flugschülers,

b)

das Baumuster des Luftfahrzeuges,

c)

das Kennzeichen des Luftfahrzeuges,

d)

den Startort und Landeort mit Datum und Uhrzeit sowie

e)

den Zweck des Fluges,

2.

für jeden Flugschüler einen Lebenslaufakt zu führen, aus welchem die Personalangaben und der jeweilige Stand der theoretischen und praktischen Ausbildung des Schülers zu ersehen ist, einschließlich der Führung von Anwesenheitslisten über den durchgeführten Theorie-Unterricht,

3.

bis zum 15. Februar eines jeden Kalenderjahres einen entsprechenden Bericht über die Ausbildungstätigkeit im vergangenen Jahr an die zuständige Behörde zu übermitteln,

4.

alle Umstände, die eine Auswirkung auf die Erfüllung der für die Registrierung oder Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen haben können, unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.

(4) Die zuständige Behörde kann, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, im Genehmigungsbescheid bestimmen, ob und inwiefern von den Erfordernis der Führung einer Startliste (Abs. 3 Z 1) abgesehen werden kann.

(5) Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis des Abs. 2 Z 4 absehen, sofern für die angestrebte Ausbildungstätigkeit keine Luftfahrzeuge erforderlich sind.

Sprachkenntnisse von Piloten

§ 119a. (1) Bewerber um sowie Inhaber von Lizenzen und Berechtigungen gemäß § 23 und § 25 haben ihre Fähigkeit nachzuweisen, die Sprache, in welcher der Sprechfunkverkehr durchgeführt wird, zu verstehen und zu sprechen. Die zuständige Behörde hat die notwendige Bewertung der Sprachkenntnisse im Sinne der Einstufungsskala gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) vorzunehmen, wobei die Art der Bewertung und Überprüfung von der zuständigen Behörde festzulegen ist. Die zuständige Behörde hat dem Inhaber der Lizenz die Fähigkeit in jenen Sprachen zu bescheinigen, in welchen dieser wenigstens Stufe 4 im Sinne der Einstufungsskala gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen hat.

(2) Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Sprachkenntnisse müssen in jeder Sprache, in welcher Sprechfunkverkehr durchgeführt wird, mindestens der Stufe 4 (Einsatzfähigkeit) im Sinne der Bestimmungen der Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) entsprechen.

(3) Die zuständige Behörde hat die Sprachkompetenz von Lizenzinhabern in von der zuständigen Behörde festzulegenden Abständen regelmäßig zu beurteilen und das Ergebnis der Beurteilung entsprechend zu bescheinigen. Die Art der Bewertung und Überprüfung ist von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Zeitabstände dürfen bei Piloten, welche Stufe 4 im Sinne der Einstufungsskala gemäß Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen haben, vier Jahre und bei Piloten, welche Stufe 5 im Sinne der Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen haben, sechs Jahre nicht überschreiten.

(4) Die regelmäßige Überprüfung der Sprachkompetenz gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich, falls der zuständigen Behörde Stufe 6 (Expertenniveau) im Sinne der Einstufungsskala der Anlage 9 (ICAO-Einstufungsskala der Sprachkompetenz) nachgewiesen wurde.

B. Sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal

1.

Luftfahrzeugwarte

Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

§ 120. (1) Der Luftfahrzeugwartschein berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005), BGBl. II Nr. 424/2005, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 50 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.

(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Muster bzw. auf jenes zivile Luftfahrtgerät, welche im Luftfahrzeugwartschein gültig eingetragen sind.

Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein

§ 121. (1) Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein bewirbt, muss nachweisen, dass er

1.

ein Lehrverhältnis in einem fachbereichs- oder technologiespezifischen Beruf erfolgreich abgeschlossen oder eine fachbereichs- oder technologiespezifische Lehranstalt erfolgreich absolviert hat,

2.

nach Abschluss dieses Lehrverhältnisses oder nach Absolvierung dieser Lehranstalt eine wenigstens zweijährige Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster, für welche die Berechtigung angestrebt wird, ausgeübt hat und

3.

die Prüfung gemäß § 122 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.

(2) Innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Abs. 1 Z 3 genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.

(3) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.

(4) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer

1.

fachbereichs- oder technologiespezifischen Fachhochschule oder Technischen Universität oder

2.

einer Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt, jeweils Fachrichtung Flugtechnik,

(5) Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.

Prüfung für Luftfahrzeugwarte

§ 122. (1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Abs. 2 und 3 verfügt.

(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:

1.

Luftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,

2.

Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,

3.

Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und

4.

menschliche Faktoren.

(3) Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 120 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

Prüfung für Luftfahrzeugwarte

§ 122. (1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß den Abs. 2 und 3 verfügt.

(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:

1.

Luftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,

2.

Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,

3.

Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und

4.

menschliche Faktoren.

(2a) Als Nachweis der Befähigung in den in Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positive vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Abs. 2 Z 3 genannten Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.

(3) Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 120 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

§ 123. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 120 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:

1.

Flugwerk,

2.

Triebwerk oder

3.

Bordausrüstung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 121 und 122 gelten sinngemäß, § 122 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.

(3) Abweichend von § 121 Abs. 1 Z 2 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung, die ein Lehrverhältnis in einem entsprechenden verwandten Gewerbe erfolgreich abgeschlossen haben, der Nachweis von einem Jahr Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster bzw. jenes zivilen Luftfahrtgeräts, für welche die Berechtigung angestrebt wird.

(4) Abweichend von § 121 Abs. 1 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Hängegleiter, Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge/Microlight–Flugzeuge, motorisierte Hänge- oder Paragleiter, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 2 der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.

(5) Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.

Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

§ 123. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 120 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:

1.

Flugwerk,

2.

Triebwerk oder

3.

Bordausrüstung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 121 und 122 gelten sinngemäß, § 122 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.

(3) Abweichend von § 121 Abs. 1 Z 2 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung, die ein Lehrverhältnis in einem entsprechenden verwandten Gewerbe erfolgreich abgeschlossen haben, der Nachweis von einem Jahr Praxis in der Instandhaltung jener Luftfahrzeugmuster bzw. jenes zivilen Luftfahrtgeräts, für welche die Berechtigung angestrebt wird.

(4) Abweichend von § 121 Abs. 1 genügt bei Bewerbern um eine eingeschränkte Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Fallschirme, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 der Nachweis einer Einweisung durch einen Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung oder durch den Hersteller oder einer von diesen autorisierten Person und an Stelle des Nachweises gemäß § 121 Abs. 1 Z 2 der Nachweis einer der angestrebten Berechtigung entsprechenden einjährigen Praxis.

(5) Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.

Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte

§ 124. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 120 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 120 bezeichneten Tätigkeiten auch an Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen Luftfahrtgerät auszuüben, für welche der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 122 Abs. 3 nachgewiesen hat.

(2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 123 ist auf Antrag auf andere in § 123 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 123 Abs. 2 nachgewiesen hat.

Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte

§ 125. (1) Luftfahrzeugwarten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Zivilluftfahrzeuge solcher Muster, auf die sich die Berechtigungen gemäß den §§ 120 und 124 Abs. 1 erstrecken, auf Landflächen beziehungsweise auf Wasserflächen von Flugplätzen mit eigener Kraft zu rollen oder zu fahren, wenn sie eine diesbezügliche Einweisung durch den Luftfahrzeughersteller oder durch einen Ausbildungsbetrieb oder durch eine Person mit entsprechender Berechtigung sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen haben (Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte).

(2) Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber ein Zivilluftfahrzeug jedes Musters, für welche die Rollberechtigung angestrebt wird, über eine Strecke von wenigstens 200 m bei Seitenwind auf einer Landfläche beziehungsweise auf einer Wasserfläche rollt oder fährt, einen Vollkreis nach links und nach rechts ausführt und das Zivilluftfahrzeug an einer von der Prüfungskommission oder bestimmten Prüfer zu bezeichnenden Stelle abstellt. Weiters muss der Bewerber in einer theoretischen Prüfung nachweisen, dass er ausreichende Kenntnisse im Luftrecht (insbesondere Luftverkehrsregeln, Zivilflugplatz-Verordnung und Zivilflugplatz-Betriebsordnung) hat.

(3) Die Rollberechtigung hat eine Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Für die Verlängerung ist der Nachweis gemäß § 126 zu erbringen.

Verlängerung der Berechtigungen für Luftfahrzeugwarte

§ 126. (1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 120, 123, 124 oder 125 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten darin vom Luftfahrzeugwart eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß § 55 ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 121 Abs. 1 Z 2.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 122 beziehungsweise § 123 Abs. 2 ersetzt werden.

Verlängerung der Berechtigungen für Luftfahrzeugwarte

§ 126. (1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 120, 123, 124 oder 125 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt wenigstens sechs Monate als Luftfahrzeugwart in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Für die Verlängerung einer eingeschränkten Grundberechtigung für Freiballone, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Ultraleichtluftfahrzeuge, Luftschiffe sowie unbemannte Luftfahrzeuge mit weniger als 150 kg MTOM gemäß § 123 Abs. 4 hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 60 Monate vor Antragstellung insgesamt wenigstens 12 Monate als Luftfahrzeugwart seine Berechtigung ausgeübt oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten darin vom Luftfahrzeugwart eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß § 55 ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 121 Abs. 1 Z 2.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 122 beziehungsweise § 123 Abs. 2 ersetzt werden.

2.

Luftfahrzeugwarte I. Klasse

Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 127. (1) Der Luftfahrzeugwartschein I. Klasse berechtigt (Grundberechtigung), die dem § 47 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsarbeiten an Zivilluftfahrzeugen und zivilem Luftfahrtgerät durchzuführen und die dem § 50 ZLLV 2005 entsprechenden Instandhaltungsbescheinigungen auszustellen.

(2) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nur auf Zivilluftfahrzeuge jener Muster bzw. auf jenes zivile Luftfahrtgerät, welche im Luftfahrzeugwartschein I. Klasse gültig eingetragen sind.

Bewerbung um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse

§ 128. (1) Wer sich um einen Luftfahrzeugwartschein I. Klasse bewirbt, muss nachweisen, dass er

1.

einen gültigen Luftfahrzeugwartschein besitzt und

2.

nach Ausstellung des Luftfahrzeugwartscheines eine mindestens dreijährige Instandhaltungspraxis in Ausübung der angestrebten Fachrichtung oder Fachrichtungsteile hat und

3.

die Prüfung gemäß § 129 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach Einbringung der Bewerbung bei der zuständigen Behörde positiv beendet hat.

(2) Innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung unzulässig. Nach Ablauf der im Abs. 1 Z 3 genannten Frist darf eine neuerliche Bewerbung auf Erteilung derselben Grundberechtigung nicht innerhalb der nächsten 12 Monate eingebracht werden.

(3) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer

1.

fachbereichs- oder technologiespezifischen Fachhochschule oder Technischen Universität oder

2.

einer Ausbildung an einer höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt, jeweils Fachrichtung Flugtechnik,

(4) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.

(5) Für die gemäß den Abs. 1 bis 3 erforderliche Praxis dürfen nur Nachweise für Tätigkeiten als Luftfahrzeugwart herangezogen werden, Tätigkeiten als Luftfahrzeugwartschüler dürfen nicht angerechnet werden.

(6) Wird die Eintragung eines Musters für Motorluftfahrzeuge mit Turbinenantrieb in den Luftfahrzeugwartschein I. Klasse beantragt, so hat der Bewerber nachzuweisen, dass er einen Luftfahrzeug-Einschulungslehrgang im Sinne der Anlage III des Teil-66 (Kategorie B 1/B 2) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 absolviert hat.

Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 129. (1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 und 3 verfügt.

(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:

1.

Luftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,

2.

Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,

3.

Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und

4.

menschliche Faktoren.

(3) Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 127 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 129. (1) Bei der Prüfung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung gemäß Abs. 2 und 3 verfügt.

(2) Gegenstände der theoretischen Prüfung sind insbesondere:

1.

Luftfahrttechnische Grundlagen, Konstruktionsprinzipien von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen,

2.

Methoden der Überprüfung des Zusammenbaues, der Funktionsweise und der Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen, Triebwerken, Flugwerken und Bordausrüstungen sowie Arbeitsmethoden und Werkstoffkunde,

3.

Luftrecht, soweit es für Luftfahrzeugwarte von Bedeutung ist (insbesondere die Rechtsvorschriften über den Betrieb und die Instandhaltung von Zivilluftfahrzeugen), und

4.

menschliche Faktoren.

(2a) Als Nachweis der Befähigung in den in Abs. 2 Z 1, 2 und 4 genannten Gegenständen gelten positiv absolvierte vergleichbare Modulprüfungen gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage einer uneingeschränkten Berechtigung für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, die die erforderlichen Gegenstände abdeckt, erbracht werden. Hinsichtlich des in Abs. 2 Z 3 genannte Gegenstands ist in jedem Fall eine Prüfung für Luftfahrzeugwarte gemäß dieser Verordnung abzulegen.

(3) Die praktische Prüfung ist nach positivem Abschluss der theoretischen Prüfung an Zivilluftfahrzeugen jener Muster bzw. an jenem zivilen Luftfahrtgerät abzulegen, auf welche sich die Grundberechtigung gemäß § 127 erstrecken soll, wobei die praktische Beherrschung der in Abs. 2 bezeichneten Prüfungsgegenstände nachzuweisen ist.

Eingeschränkte Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 130. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 127 kann auf Antrag auf eine oder mehrere der folgenden Fachrichtungen eingeschränkt erteilt werden:

1.

Flugwerk,

2.

Triebwerk oder

3.

Bordausrüstung.

(2) Die Bestimmungen der §§ 128 und 129 gelten sinngemäß, § 129 Abs. 3 jedoch mit der Maßgabe, dass sich die praktische Prüfung auf die vom Bewerber angestrebte Fachrichtung beschränkt.

(3) Durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Ausbildung an einer fachbereichs- oder technologiespezifischen höheren technischen Lehranstalt oder mittleren technischen Lehranstalt oder eines Lehrverhältnisses im Luftfahrzeugmechanikergewerbe oder in einem entsprechend fachbereichs- oder technologiespezifischen Lehrberuf, jeweils bei gleichzeitigem Nachweis einer Praxis als Luftfahrzeugwart in der Dauer von mindestens zwei Jahren, gilt die gemäß § 128 Abs. 1 Z 2 erforderliche Praxis als erfüllt.

(4) Die Inhaber einer eingeschränkten Grundberechtigung dürfen nicht als Kontrollwart gemäß § 50 Abs. 4 ZLLV 2005 tätig werden oder eine Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen.

Erweiterungen der Grundberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 131. (1) Die Grundberechtigung gemäß § 127 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, die in § 127 bezeichneten Tätigkeiten auch hinsichtlich von Zivilluftfahrzeugen anderer Muster oder an anderem zivilen Luftfahrtgerät auszuüben, für die der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 129 Abs. 3 nachgewiesen hat.

(2) Die eingeschränkte Grundberechtigung gemäß § 130 ist auf Antrag auf andere im § 130 Abs. 1 bezeichnete Fachrichtungen zu erweitern, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 130 Abs. 2 nachgewiesen hat.

Rollberechtigung für Luftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 132. Die Bestimmungen des § 125 sind anzuwenden.

Verlängerung der Berechtigungen für Luftfahrzeugwarte I. Klasse

§ 133. (1) Für die Verlängerung einer der in den §§ 127, 130, 131 oder 132 bezeichneten Berechtigungen hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung insgesamt mindestens sechs Monate als Luftfahrzeugwart I. Klasse in Ausübung der jeweiligen Berechtigung beschäftigt war oder eine gleichwertige Tätigkeit bei den Luftstreitkräften ausgeübt hat. Der Nachweis ist durch Vorlegen eines Prüfbuches oder anderer regelmäßig geführter Aufzeichnungen zu erbringen, wobei Art und Umfang der Instandhaltungsarbeiten vom Luftfahrzeugwart I. Klasse eindeutig nachvollziehbar festzuhalten sind. Dieser Nachweis muss mit dem Inhalt der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des jeweiligen Luftfahrzeuges gemäß § 55 ZLLV 2005 übereinstimmen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Nachweis der Praxis gemäß § 128 Abs. 1 Z 2.

(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 kann durch eine Überprüfung der fachlichen Befähigung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 129 und § 130 Abs. 2 ersetzt werden.

3.

Freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003

Berechtigungen und Ausbildungsbewilligungen

§ 134. (1) Für die Erteilung, die Untersagung und den Widerruf von Berechtigungen sowie von Ausbildungsbewilligungen für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind, unbeschadet der Abs. 2, 5, 6 und 7, die Bestimmungen des Anhanges III (Teil-66) und des Anhanges IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, verbindlich.

(2) Gemäß Art. 7 Abs. 3 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird festgelegt, dass ab 28. September 2006 Anträge auf Ausstellung einer entsprechenden Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse bei der zuständigen Behörde gestellt werden können. Der 28. September 2006 ist das für die Umwandlung von gültigen nationalen Berechtigungen in eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Teil-66 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 relevante In-Kraft-Tretens-Datum gemäß 66.A.70 des Anhanges III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Als gültige nationale Berechtigungen gelten auch jene Berechtigungen, die am 28. September 2006 ruhen und bis zur Antragstellung auf Umwandlung erneuert werden, sowie jene Berechtigungen, die vor dem 28. September 2006 beantragt wurden, wenn die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Berechtigungen am 28. September 2006 erfüllt sind sowie zur erforderlichen theoretischen Prüfung spätestens am 28. September 2006 angetreten worden ist. Die praktische Prüfung kann auch nach diesem Datum abgelegt werden.

(3) Ab dem Zeitpunkt der Umwandlung einer Berechtigung gemäß den §§ 120, 123, 124, 127, 130 und 131 in eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 dürfen weitere Berechtigungen für Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Teil-66 fallen, nur mehr auf Grundlage der Bestimmungen des Teil-66 beantragt und erteilt werden.

(4) Berechtigungen gemäß den §§ 120, 123, 124, 127, 130 und 131 dürfen, soweit für diese die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verbindlich sind, nicht mehr ausgeübt werden.

(5) Dem Antrag für eine Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind vom Bewerber alle Umstände, die für die Erteilung der Berechtigung von Belang sind, darzulegen und glaubhaft zu machen.

(6) Vor Erteilung einer aufgabenbezogenen Berechtigung oder einer Musterberechtigung ist vom Bewerber, wenn er nicht einen der angestrebten Berechtigung entsprechenden ordnungsgemäßen Abschluss in Theorie und Praxis einer aufgabenbezogenen Ausbildung bzw. eines Musterlehrganges in einem gemäß Teil-147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Ausbildungsbetrieb oder die Theorieausbildung in einem gemäß Teil-147 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Ausbildungsbetrieb und die Praxisausbildung in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieb mit einem entsprechend genehmigten Verfahren und Ausbildungsprogramm nachweisen kann, eine entsprechende praktische Prüfung abzulegen. Der Bewerber ist zu dieser praktischen Prüfung nur zuzulassen, wenn er eine auf die angestrebte Berechtigung bezogene theoretische und praktische Schulung oder Ausbildung nachweisen kann.

(7) Die Ausübung der Berechtigungen gemäß Abs. 1 ist durch Führung eines Prüfbuches oder durch andere regelmäßig geführte Aufzeichnungen darzulegen. Die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen in ihrer Gesamtheit ist von einer diesbezüglich im jeweiligen Instandhaltungsbetriebshandbuch festzulegenden leitenden Person zu bestätigen.

(8) Strebt der Inhaber einer Berechtigung gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 eine Rollberechtigung an, dann sind die Bestimmungen des § 125 anzuwenden.

4.

Flugdienstberater

Berechtigung für Flugdienstberater

§ 135. Der Flugdienstberaterschein berechtigt, Flüge im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.

4.

Flugdienstberater

Berechtigung für Flugdienstberater

§ 135. Der Flugdienstberaterschein berechtigt, Flüge vom Standpunkt der Sicherheit des Flugbetriebes vorzubereiten und zu überwachen.

Bewerbung um einen Flugdienstberaterschein

§ 136. Wer sich um einen Flugdienstberaterschein bewirbt, muss nachweisen, dass er mindestens zwölf Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung die Tätigkeit eines Flugdienstberaters unter der Aufsicht eines solchen ausgeübt hat oder mindestens 24 Monate innerhalb der letzten 36 Monate als Pilot, Bordnavigator, Bordfunker oder Bordtelefonist im Fluglinienverkehr tätig gewesen ist.

Flugdienstberaterprüfung

§ 137. (1) Bei der Prüfung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung erforderliche fachliche Befähigung verfügt (Flugdienstberaterprüfung).

(2) Gegenstände der Flugdienstberaterprüfung sind insbesondere:

1.

Luftfahrzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung von mindestens eines in der gewerblichen Luftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugmusters (insbesondere der Flugleistung, der Leistungsänderung bei Motorenausfall, des Abflug- und Landegewichtes, der Nutzlast, des Kraftstofffassungsvermögens, des Kraftstoffverbrauches bei verschiedenen Flugleistungen und in verschiedenen Flughöhen, der wirtschaftlichsten Geschwindigkeit und des Ladeplanes),

2.

Navigation (insbesondere Kenntnisse, betreffend Gradnetz, Zeitrechnung, Kartenprojektion, Arten und Anwendungsmöglichkeiten der verschiedenen Navigationsmethoden, Grundsätze des Instrumentenfluges, Handhabung der gebräuchlichen Navigationsinstrumente, Flugnavigationshilfen und deren Anwendung, Instrumentenlandeverfahren, Verfahren der Langstreckennavigation, navigatorische Flugvorbereitung),

3.

Meteorologie (insbesondere Elemente des Flugwetters, die Wetterlagen und ihre Auswirkungen auf die Luftfahrt, Wetterkartenlesen, internationaler Wetterschlüssel für Wettermeldungen und Wettervorhersagen an Luftfahrzeuge),

4.

Arbeitsweise und Gebrauch von Höhenmesser und Fahrtmesser,

5.

Flugsicherung (insbesondere Organisation und Aufgaben nach österreichischen und internationalen Rechtsvorschriften, Flugberatung, Such- und Rettungsdienst, Alarmdienst) und Fernmeldeverkehr für Flugsicherungszwecke (Organisation und Betriebsvorschriften, Fernmeldeverkehrsarten, Abkürzung der Namen der Flughäfen, Q-Gruppen und Schlüssel für Nachrichten für Luftfahrer),

6.

Luftrecht in dem Umfang, wie es für Flugdienstberater von Bedeutung ist, Flugbetriebsvorschriften eines österreichischen Fluglinienunternehmens,

7.

Gebrauch der Luftfahrthandbücher mehrerer Staaten, der Streckenhandbücher europäischer Fluglinienunternehmen, Auswertung von Nachrichten für Luftfahrer, Flugvorbereitung.

Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater

§ 138. Für die Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er mindestens sechs Monate während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung als Flugdienstberater in einem Luftfahrtunternehmen tätig war.

Lehrberechtigung für Flugdienstberater

§ 139. (1) Der Flugdienstberater-Lehrer ist berechtigt, Flugdienstberater auszubilden (Lehrberechtigung für Flugdienstberater).

(2) Die Lehrberechtigung für Flugdienstberater ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 angeführten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 17 nachgewiesen hat (Lehrerprüfung für Flugdienstberater).

(3) Der Bewerber muss nachweisen, dass er

1.

einen gültigen Flugdienstberaterschein besitzt und

2.

mindestens fünf Jahre als Flugdienstberater tätig war.

(4) Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, dass er während der Gültigkeitsdauer seines Flugdienstberaterscheines erfolgreich als Flugdienstberater-Lehrer tätig war.

5.

Fluglotsen in Ausbildung und Fluglotsen

Gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG

§ 139a. Die Voraussetzungen für die Erteilung und Erhaltung einer Lizenz im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz, ABl. Nr. L 114 vom 27.4.2006 S. 22, einer mit einer solchen Lizenz verbundenen Erlaubnis, Befugnis, Berechtigung oder Ausbilderlaubnis, deren Umfang und Gültigkeitsdauer, sowie die sonst bei der Ausübung der Rechte aus einer solchen Lizenz einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach den Bestimmungen der Anlage 8 (Bestimmungen betreffend die gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz).

Ausbildungsanbieter im Sinne der Richtlinie 2006/23/EG

§ 139b. Die gemäß § 139a in Verbindung mit Anlage 8 erforderlichen Ausbildungen dürfen nur von Ausbildungsanbietern durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zertifiziert wurden und denen durch die zuständige Behörde eine dem Zertifizierungsbescheid entsprechende Zertifizierungsbescheinigung ausgestellt wurde. Weiters muss dem Ausbildungsanbieter eine entsprechende von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung für die durchgeführten Ausbildungen erteilt worden sein. Die Voraussetzungen für:

1.

die Erteilung oder den Widerruf einer Zertifizierung sowie Ausstellung der Zertifizierungsbescheinigung,

2.

die Genehmigung von Ausbildungen oder den Widerruf einer solchen Genehmigung und

3.

die mit einer Zertifizierung beziehungsweise Genehmigung von Ausbildungen verbundenen Verpflichtungen

III. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 140. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für:

1.

gemäß § 34 Abs. 3 LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums, und

2.

gemäß § 38 LFG die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen und Prüfungskommissionen für das sonstige Zivilluftfahrt-Personal.

III. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 140. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für:

1.

gemäß § 34 Abs. 3 LFG die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums, und

2.

sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Zuständigkeit des Österreichischen Aero Club vorliegt, die Bestellung von Mitgliedern von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sowie Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und das sonstige Zivilluftfahrt-Personal.

III. ZUSTÄNDIGKEITEN

§ 140. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.

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