Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Geltender Text a fecha 2006-06-09
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.