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Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Geltender Text a fecha 2006-06-09

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.