Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Passgesetzes (Passgesetz-Durchführungsverordnung – PassG-DV)
Abkürzung
PassG-DV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 4, 8, 9, 10, 10a und 14 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006, wird verordnet:
Abkürzung
PassG-DV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 4, 8, 10, § 10a, 14 und § 25 Abs. 21 des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2006, wird verordnet:
Identitätsnachweis
§ 1. (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß § 16 Abs. 3 Passgesetz 1992 ermächtigten Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis, der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen.
(2) Verfügt der Passwerber über keinen amtlichen Lichtbildausweis, so ist der Identitätsnachweis durch einen Identitätszeugen zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der Identitätszeuge durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die Angaben zur Person des Passwerbers bestätigen.
(3) Von der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Beibringung eines Identitätszeugen kann abgesehen werden, wenn auf Grund der bei der Behörde aufliegenden Informationen die Identität des Passwerbers zweifelsfrei festgestellt werden kann.
(4) Für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) muss die Identität des Passwerbers mit der dem Anlassfall gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden.
Abkürzung
PassG-DV
Identitätsnachweis
§ 1. (1) Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß § 16 Abs. 3 Passgesetz 1992 ermächtigten Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis, der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen.
(1a) Liegt beim Passwerber eine dauernd schwerwiegende, nachweislich von einem Arzt festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigung vor, kann vom persönlichen Erscheinen im Sinne des Abs. 1 abgesehen werden, wenn
das Reisedokument die Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Ausland bildet und
eine Behörde oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person bestätigt, dass das vorgelegte Lichtbild mit dem Passwerber übereinstimmt.
(2) Verfügt der Passwerber über keinen amtlichen Lichtbildausweis, so ist der Identitätsnachweis durch einen Identitätszeugen zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der Identitätszeuge durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die Angaben zur Person des Passwerbers bestätigen.
(3) Von der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Beibringung eines Identitätszeugen kann abgesehen werden, wenn auf Grund der bei der Behörde aufliegenden Informationen die Identität des Passwerbers zweifelsfrei festgestellt werden kann.
(4) Für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a Passgesetz 1992 (Notpass) muss die Identität des Passwerbers mit der dem Anlassfall gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden.
Nachweis der Staatsbürgerschaft
§ 2. (1) Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers:
Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006),
Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 23 StbG,
staatsbürgerschaftliche Bestätigung gemäß § 43 StbG,
Reisepass, ausgenommen Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992,
Personalausweis gemäß § 19 Passgesetz 1992 oder
durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß § 17 Abs. 2 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.
(2) Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 StbG, insbesondere nach Z 1, besteht.
Abkürzung
PassG-DV
Nachweis der Staatsbürgerschaft
§ 2. (1) Ein erforderlicher Nachweis der Staatsbürgerschaft erfolgt durch Vorlage eines der folgenden Dokumente des Passwerbers:
Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006),
staatsbürgerschaftliche Bestätigung gemäß § 43 StbG,
Reisepass, ausgenommen Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992,
Personalausweis gemäß § 19 Passgesetz 1992 oder
durch Einsicht in das Standarddokumentenregister gemäß § 17 Abs. 2 E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004.
(2) Hatte der Passwerber in den letzten fünf Jahren seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen, seinen dauernden Aufenthalt im Ausland, so hat die mit dem Passantrag befasste inländische Behörde eine Nachfrage an die zuständige Vertretungsbehörde zu richten, um festzustellen, ob ein Verlusttatbestand nach § 26 StbG, insbesondere nach Z 1, besteht.
Beizubringende Dokumente
§ 3. (1) Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift beizubringen. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist ein Lichtbild, das den Anforderungen des § 4 entspricht, beizubringen. Für Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
(2) Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.
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PassG-DV
Erforderliche Unterlagen
§ 3. (1) Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist ein Lichtbild, das den Anforderungen des § 4 entspricht, beizubringen. Für Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
(2) Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.
Abkürzung
PassG-DV
Erforderliche Unterlagen
§ 3. (1) Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des § 4 zu entsprechen. Für Reisepässe gemäß § 4a Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
(2) Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.
Lichtbild
§ 4. (1) Bei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen und die Identität des Passwerbers wiedergeben.
(2) Das vom Passwerber bei der Beantragung vorgelegte Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Passwerbers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
(4) Der Kopf der Person soll etwa 2/3 des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.
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PassG-DV
Lichtbild
§ 4. (1) Bei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen und die Identität des Passwerbers wiedergeben.
(2) Das vorgelegte Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Passwerbers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
(4) Der Kopf der Person soll etwa 2/3 des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.
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PassG-DV
Lichtbild
§ 4. (1) Bei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen und die Identität des Passwerbers wiedergeben.
(2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss seine Person zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat beizubringen. Wird ein Lichtbild vorgelegt, darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.
(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Passwerbers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.
(4) Der Kopf der Person soll etwa 2/3 des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.
(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.
(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 3 und 4 zulässig.
Papillarlinienabdrücke
§ 4a. (1) Wer einen Reisepass, ausgenommen einen Reisepass gemäß § 4a Passgesetz 1992, beantragt, hat bei der Abnahme der Papillarlinien gemäß Abs. 2 bis 4 mitzuwirken.
(2) Soweit nicht Abs. 3 bis 6 zur Anwendung gelangen sind die flachen Abdrücke des linken und rechten Zeigefingers zu erfassen.
(3) Ist die Abnahme der Papillarlinien des Zeigefingers auch nur vorübergehend nicht oder nur in ungenügender Qualität möglich, sind Papillarlinienabdrücke eines Fingers derselben Hand in der Reihenfolge Daumen, Mittelfinger und Ringfinger heran zu ziehen.
(4) Ist die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der in Abs. 3 genannten Finger einer Hand wegen eines mehr als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes nicht möglich, sind, soweit vorhanden, Abdrücke zweier Finger der anderen Hand heran zu ziehen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Dauer des Hinderungsgrundes auch bei der Ausstellung eines Dienst- oder Diplomatenpasses.
(5) Stehen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses der Erfassung der Papillarlinien auch nur einer Hand nicht länger als 3 Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, kann nur ein Reisepass gemäß § 4a Passgesetz 1992 ausgestellt werden.
(6) Stehen der Erfassung von Papillarlinienabdrücken von Fingern beider Hände länger als drei Monate dauernde Hinderungsgründe entgegen, so ist ein Reisedokument ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.
(7) Ist ein länger als drei Monate dauernder Hinderungsgrund nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen, etwa durch eine ärztliche Bestätigung, glaubhaft zu machen.
(8) Wird für Minderjährige, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Reisepass beantragt, ist von der Abnahme von Papillarlinien Abstand zu nehmen.
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PassG-DV
Nachweis der Obsorge
§ 5. (1) Bei unehelichen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss nachzuweisen.
(2) Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge
eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;
eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;
einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
einer Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes (hinsichtlich einer Miteintragung gemäß § 9 PassG).
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.
Abkürzung
PassG-DV
Nachweis der Obsorge
§ 5. (1) Bei unehelichen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss nachzuweisen.
(2) Bei geschiedenen Ehen oder nach einer Übertragung der Obsorge an sonstige Personen bedarf es zum Nachweis der Obsorge
eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschlusses;
eines mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Nachweises über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung oder den Vergleich der gemeinsamen Obsorge;
einer Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
einer Pflegebewilligung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes.
(3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die vorgelegten Urkunden nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, so hat der Passwerber eine aktuelle Amtsbestätigung des Pflegschaftsgerichts über die Obsorge beizubringen.
Abkürzung
PassG-DV
Nachweis der Obsorge
§ 5. (1) Bei außerhalb aufrechter Ehe geborenen Minderjährigen hat der Vater die gemeinsame Obsorge durch
einen mit einem Rechtskraftvermerk versehenen Obsorgebeschluss,
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